Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4524/2009 / wif
U r t e i l v om 2 7 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…), alias A._______, geboren
(…), alias D._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Aussagen reiste der Beschwerdeführer am 4. Juni 2008
in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Zur
Begründung seines Gesuchs machte er anlässlich der Kurzbefragung
vom 20. Juni 2008 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer
Staatsangehöriger und im Iran geboren, wo er bis zu seiner Reise in die
Schweiz immer gelebt habe. In Afghanistan seien die Lebensumstände
sehr schwierig und im Iran sei es für Afghanen nicht möglich, legal zu
leben. Er habe keine Dokumente gehabt, um sich legal im Iran
aufzuhalten, da ihm vor drei Jahren sein Flüchtlingsausweis entzogen
worden sei. Er wolle ein angenehmes, ruhiges Leben führen und die
Möglichkeit haben, zu studieren. Dies sei weder im Iran noch in
Afghanistan möglich, weswegen er im Mai 2008 den Iran verlassen habe.
B.
Am 5. September 2008 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch
zurück. Er machte geltend, er wolle nach Afghanistan gehen und in Kabul
ein Kleidergeschäft eröffnen. Das Asylgesuch wurde daher vom BFM mit
Beschluss vom 11. September 2008 als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
C.
Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2008 bestätigte die Vertretung der
islamischen Republik Afghanistan in Genf die afghanische Nationalität
des Beschwerdeführers.
D.
Mit Eingabe vom 5. November 2008 reichte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein Gesuch um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens ein.
Dabei beantragte er, es sei auf das vorliegende Gesuch einzutreten und
es sei mit ihm eine Anhörung durchzuführen; infolge Unzumutbarkeit
sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs i.S.v. Art. 83 Abs. 1 und
4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) sei er vorläufig aufzunehmen und die
Vollzugsbehörden seien i.S. vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von
Vollzugshandlungen abzusehen.
Dem Gesuch lag unter anderem ein iranischer Passierschein (in Kopie)
bei.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 7. November 2008 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, dass sein Asylverfahren gestützt auf Art. 35a Abs.
1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wieder
aufgenommen werde. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, sich bis zum 21.
November 2008 beim EVZ F._______ zu melden.
F.
Am 24. November 2008 wurde der Beschwerdeführer im EVZ F._______
vom BFM (erneut) zu seinem Asylgesuch befragt (Kurzbefragung) und
am 10. Dezember 2008 am selben Ort angehört (Anhörung). Anlässlich
dieser Befragungen machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen die gleichen Gründe wie bei der Kurzbefragung vom
20. Juni 2008 geltend. Zusätzlich brachte er vor, er habe im Iran eine
Beziehung mit einem Mädchen namens G._______ gehabt. Sie seien
auch intim geworden. Da sie verschiedenen Stämmen angehörten, sei es
ihnen nicht erlaubt gewesen zu heiraten, weswegen sie sich nur heimlich
hätten treffen können. Weil G._______ beabsichtigt habe, ihrer Mutter
von ihrer intimen Beziehung zu erzählen, sei er in die Schweiz geflohen,
da er sich vor der Rache des Bruders von G._______ gefürchtet habe.
Da er beabsichtigt habe, G._______ aus dem Iran zu entführen und in die
Schweiz zu bringen, um mit ihr hier in Frieden zu leben, habe er das
Asylgesuch am 5. September 2008 zurückgezogen und vorgegeben, in
Afghanistan einen Kleiderladen aufbauen zu wollen. Ende Oktober 2008
habe er jedoch von seiner Mutter erfahren, dass seine Liebesbeziehung
zu G._______ aufgeflogen sei, da ein Cousin von G._______ seine
Freundin habe heiraten wollen, woraufhin G._______ ihre Mutter über die
Liebesbeziehung zu ihm informiert habe. Deswegen seien nun die Brüder
von G._______ hinter ihm her und auch sein Vater habe sich aufgrund
der verbotenen Liebesbeziehung zu G._______ von ihm abgewandt. Es
sei für ihn zu gefährlich, in den Iran oder nach Afghanistan
zurückzukehren, weshalb er um Wiederaufnahme seines Asylgesuchs
ersucht habe. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers
wird auf die Akten verwiesen.
G.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2009 – eröffnet am 7. Juli 2009 – trat das BFM
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 35a Abs. 2
AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
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Seite 4
Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, der
Beschwerdeführer habe anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Juni 2008
die schwierigen Lebensumstände in Afghanistan sowie die fehlende
Zukunft in der Legalität ohne Aussicht auf ein besseres, ruhiges Leben
und die Unmöglichkeit zu studieren als Gründe für sein Asylgesuch
vorgebracht. Die Vorbringen des in der Folge wiederaufgenommenen
Gesuchs widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen
Erfahrung sowie der Logik des Handelns, seien somit unglaubhaft und
müssten – insbesondere auch in Berücksichtigung der ersten, rein auf die
allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen
Lebensbedingungen fokussierten und damit nicht im Sinne von Art. 3
AsylG asylbeachtlichen Vorbringen – als nachgeschoben angesehen
werden. Zudem seien die Vorbringen auch widersprüchlich: So habe der
Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Liebesbeziehung
einerseits angegeben, die heimliche Liaison sei aufgeflogen, weil ein
Cousin väterlicherseits G._______ habe heiraten wollen und sie
deswegen der Mutter die heimliche Beziehung offenbart habe.
Andererseits habe er ausgeführt, G._______ habe beabsichtigt, die
Mutter über die verbotene Beziehung ins Bild zu setzen und habe ihn
deshalb im Ausland wissen wollen. Dieses Ansinnen stehe zudem im
Widerspruch zur Aussage, wonach der Beschwerdeführer und
G._______ sehr darauf bedacht gewesen seien, die Liebesbeziehung
geheim zu halten, weswegen sie sich nur heimlich und in einem weit
entfernten Park getroffen hätten. Ebenfalls im Widerspruch zur
praktizierten Heimlichkeit der Beziehung habe der Beschwerdeführer
nach der Ankunft in der Schweiz seine Freundin auf dem
Festnetzanschluss ihrer Eltern angerufen. In offensichtlichem
Widerspruch zu seinen Befürchtungen stehe auch seine gegenüber der
Rückkehrberatung Zürich geäusserte Einschätzung der Risiken
hinsichtlich der geplanten Eröffnung eines Kleidergeschäfts in Kabul. Zu
dieser Diskrepanz befragt sowie zur Herkunft seiner Kenntnisse der
afghanischen Geschäftswelt, wo er doch seinen Angaben zufolge im Iran
geboren worden und noch nie in Afghanistan gewesen sei, habe er
angegeben, darüber im Iran von Kaufleuten informiert worden zu sein, die
mit seinem Heimatland Handel getrieben hätten. Schliesslich sei die
Begründung des Beschwerdeführers bei der Rückkehrberatung, er wolle
schnellstmöglich nach Afghanistan zurückkehren, da er Heimweh nach
seiner Mutter habe, nicht glaubhaft. Seine Vorbringen erwiesen sich
daher insgesamt als Konstrukt. Aus seinen Aussagen ergäben sich keine
Hinweise, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien.
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Seite 5
Vielmehr sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der
Kurzbefragung vom 20. Juni 2008 seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen sei, indem er mit seiner Aussage, er habe in Afghanistan
keine Verwandten, den Asylbehörden die dort ansässige grosse Familie
seines Onkels mütterlicherseits verschwiegen habe.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei
festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan in
der letzten Zeit zwar verschlechtert habe und angespannt bleibe. Die
Situation in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar,
Badaskshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie Kabul, in der westlichen
Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, sei
gemäss Einschätzung des BFM weiterhin als grundsätzlich sicher
einzustufen. Es könne nicht von einer permanent instabilen Lage in
diesen Regionen des Landes gesprochen werden. Eine Wegweisung in
diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Es sei anzumerken,
dass der Beschwerdeführer nur vage und wenig glaubhafte Aussagen zu
seinem iranischen Passierschein beziehungsweise zur eingereichten
Kopie desselben gemacht habe und erst im Laufe des Verfahrens
Angaben zu seinem Beziehungsnetz in Afghanistan geliefert habe. Diese
Aussagen seien somit nicht gesichert. Es sei dem BFM deshalb nicht
möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und
familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien die
Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen;
diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der
Mitwirkungs und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Es sei nach
ständiger Rechtsprechung jedoch nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei
fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend –
seiner Mitwirkungs und Wahrheitspflicht im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu
täuschen versuche. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als zulässig,
zumutbar und möglich zu bezeichnen.
H.
Mit Beschwerde vom 14. Juli 2009 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks
materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
ihm die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise
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Seite 6
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs i.S.v. Art. 83 Abs. 3
beziehungsweise 4 AuG zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2009 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verfügte er,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Endentscheid zu befinden sei und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D1648/2011 vom
12. April 2011 E. 4.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer
selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Nicht beschränkt ist die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen
hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM
diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen
hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 14 AuG).
5.
5.1. Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 2. Juli
2009 auf der Grundlage von Art. 35a Abs. 2 AsylG gefällt. Es gilt daher im
Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach
dieser Bestimmung erfüllt sind.
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Seite 8
5.2. Gemäss Art. 35a Abs. 1 AsylG wird das Asylverfahren wieder
aufgenommen, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben
wurde, erneut ein Asylgesuch stellt. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung
wird auf ein solches Asylgesuch nicht eingetreten, ausser es bestehen
Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Bei
der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante
Ereignisse, die gemäss Art. 35a Abs. 2 AsylG zum Eintreten auf das
Gesuch führen, ist eine summarische materielle Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person statthaft, wobei
in Anlehnung an Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG die Anforderungen an das
Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. Botschaft des Bundesrats zur
Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [BBl 2002 6845], S.
6883 und 6886; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.). Dabei richtet sich die
Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht nach einem weiten
Verfolgungsbegriff, sondern nach jenem von Art. 3 AsylG, weshalb auf
ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des
Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl.
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18).
5.3. Im vorliegenden Fall ist nach Prüfung der Akten durch das Gericht –
in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen –
festzustellen, dass keine glaubhaften Hinweise bestehen, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, wobei zwecks
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. In Ergänzung dazu ist
festzuhalten, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
auch deshalb unglaubhaft sind, da er sich anlässlich der Befragungen in
weiteren wesentlichen Punkten erheblich widersprach. So sagte er
anlässlich der Kurzbefragung vom 24. November 2008 aus, der Cousin,
der um die Hand von G._______ angehalten habe, heisse H._______
(Akten BFM B 9/20, S. 6), während er bei der Anhörung vom 10.
Dezember 2008 zu Protokoll gab, dieser Cousin heisse I._______ (Akten
BFM B 16/15, S. 6). Zudem machte er anlässlich der Kurzbefragung vom
24. November 2008 geltend, der Bruder von G._______, der sie nach
Afghanistan zurückgebracht habe, heisse I._______ (Akten BFM B 9/20,
S. 6), wohingegen er bei der Anhörung vom 10. Dezember 2008
vorbrachte, dieser Bruder heisse J._______ (Akten BFM B 16/15, S. 6).
Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, zu
einer anderen Einschätzung zu führen, zumal im Wesentlichen lediglich
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der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Sachverhalt
wiederholt wird, ohne auf die in der angefochtenen Verfügung
festgehaltenen Argumente Bezug zu nehmen. Es erübrigt sich daher,
weiter darauf einzugehen.
Nach dem Gesagten ist das BFM in Anwendung von Art. 35a Abs. 2
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
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Seite 10
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG),
wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und
nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem
zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
8.
8.1. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie in den
nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist,
erübrigt sich eine Erörterung der beiden anderen Kriterien.
8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.3. Von vornherein ausgeschlossen ist ein Vollzug der Wegweisung in
den Iran, wo sich der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger
bis zu seiner Reise in die Schweiz immer aufgehalten haben will. Selbst
angesichts des 18jährigen Aufenthaltes in diesem Land erscheint nicht
realistisch, dass der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger die
iranische Staatsbürgerschaft erwerben konnte. In den Iran könnte der
Vollzug der Wegweisung indes nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit
einer legalen Wiedereinreise bestünde. Diese Möglichkeit ist von der
Vorinstanz aber zu Recht nicht erwogen worden, zumal der Beschwerde
führer als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch
in diesem Drittstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit ohnehin
verwirkt haben dürfte (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D3936/2009 vom 10. August 2009; D6471/2007 vom 26. August 2009;
D8645/2007 vom 7. Juni 2010). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob
sich ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Afghanistan als zumutbar erweist.
8.4. Für die Beurteilung der allgemeinen Lage in Afghanistan wird
zunächst auf das zur Publikation vorgesehene Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011 verwiesen.
Darin kommt das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen von
Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart
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Seite 11
schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des
Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt
unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände
könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings
müssten zudem die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen
Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar
sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die
Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig
erweise. Denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden
die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul unweigerlich
zu einer existenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen Situation
führen.
8.5. Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers ist anzunehmen,
dass seine Familie aus der Provinz Ghazni stammt. Ein
Wegweisungsvollzug in die Provinz Ghazni ist gemäss den vorstehenden
Ausführungen (vgl. vorstehend E. 8.4.) unzumutbar. Übereinstimmend mit
der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Befragungen widersprüchliche Angaben bezüglich eines familiären
Beziehungsnetzes in Afghanistan machte. Nachdem sich nun jedoch
gemäss der jüngsten Rechtsprechung die als sicher einzuschätzenden
Orte im Wesentlichen auf Kabul und eventuell einige wenige andere
Grossstädte reduziert haben, kann aus heutiger Sicht – entgegen der
Auffassung der Vorinstanz – nicht mehr davon ausgegangen werden, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht in
eine existenzielle Notlage. Aus den Akten ergibt sich in keiner Weise,
dass der Beschwerdeführer sich in einer dieser als sicher qualifizierten
Städte längere Zeit aufgehalten hätte oder dort über Familienangehörige
verfügt. Vielmehr kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen
werden, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfügt, das den strengen
Anforderungen an die Tragfähigkeit genügen würde. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich diesen Erwägungen gemäss aus heutiger Sicht
als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Bei dieser Sachlage
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Seite 12
erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde zur
allgemeinen Situation in Afghanistan einzugehen.
8.6. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der
Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG
(Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz
demzufolge als unzumutbar. Die Beschwerde ist desbezüglich
gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen.
9.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Aufhebung der
Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks
materieller Prüfung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen.
10.
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem
Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr.
300.–, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG;
Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen war und da aufgrund der Aktenlage von der
prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist indessen das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG – soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde
hinfällig geworden – gutzuheissen und von der Kostenauferlegung
abzusehen.
10.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung der ihr erwachsenen, notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Vorliegend ist der
Beschwerdeführer nicht vertreten, weshalb ihm auch keine
verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sein dürften. Es ist deshalb
keine Parteientschädigung zu sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 2. Juli 2009 wird hinsichtlich der Ziffern 3
und 4 aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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