B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4524/2015
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Amstutz,
Schweizerisches Rotes Kreuz,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Übernahme von Einreisekosten;
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen ge-
langte am 28. Juli 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Mit Verfügung vom 9. September 2014 erkannte ihm das SEM die
Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm Asyl.
B.
B.a Mit durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) eingereichter Ein-
gabe vom 29. Oktober 2014 stellte der Ehemann beziehungsweise Vater
der Beschwerdeführerinnen ein Gesuch um Familienzusammenführung
mit ihnen.
B.b Das SEM forderte den Ehemann beziehungsweise Vater der Be-
schwerdeführerinnen am 21. Januar 2015 auf, Original-Identitätspapiere
seiner Ehefrau und Tochter sowie Zivilstandsdokumente im Original einzu-
reichen. Zudem wurde er aufgefordert mitzuteilen, wer seine Familie in den
letzten Jahren finanziert habe und wie er für seine Reise in die Schweiz
habe aufkommen können.
B.c Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 teilte das SRK dem SEM mit, die
Originalausweise seiner Ehefrau und seiner Tochter könnten nicht einge-
reicht werden, da diese von ihnen an den Militärstützpunkten vorgezeigt
werden müssten. Die Familie sei bisher von der Schwester der Ehefrau
unterstützt worden, bei der sie lebten. Die Flucht des Beschwerdeführers
sei durch einen in E._______ lebenden Bruder finanziert worden.
B.d Am 4. Februar 2015 wurden dem SEM Kopien von Identitätspapieren
und Zivilstandsdokumenten eingereicht.
B.e Das SEM bewilligte am 13. Februar 2015 die Einreise der Beschwer-
deführerinnen in die Schweiz.
B.f Am 26. März 2015 reisten die Beschwerdeführerinnen in die Schweiz
ein, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten.
B.g Mit Verfügung vom 21. April 2015 anerkannte das SEM die Beschwer-
deführerinnen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) als Flüchtlinge
und gewährte ihnen Asyl.
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C.
C.a Mit Eingabe an das SEM vom 3. März 2015 ersuchten die Beschwer-
deführerinnen über ihre Rechtsvertretung um die Übernahme der Reise-
kosten. Dem SRK liege eine Offerte für die Kosten der Familienzusammen-
führung über Fr. 1'249.– vor. Der Ehemann beziehungsweise Vater sei mit-
tellos und werde vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt.
C.b Das SEM wies das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten mit
Verfügung vom 1. April 2015 ab. Da die Beschwerdeführerinnen bereits in
die Schweiz eingereist seien, hätten die Einreisekosten offensichtlich auf-
gebracht werden können. Folglich seien die Bedingungen für die Über-
nahme der Einreisekosten durch den Bund nicht erfüllt.
C.c Mit Urteil D-2559/2015 vom 11. Juni 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom
2. April 2015 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be-
antragt wurde. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
D.
D.a Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 forderte das SEM die Rechtsvertre-
tung der Beschwerdeführerinnen auf, die mit der International Organization
for Migration (IOM) getroffene Vereinbarung bezüglich der Übernahme der
Einreisekosten zukommen zu lassen.
D.b Die Rechtsvertretung übermittelte dem SEM am 19. Juni 2015 die
"Subsidiäre Kostengutsprache" der IOM vom 27. Februar 2015.
E.
Das SEM wies das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten mit Verfü-
gung vom 26. Juni 2015 ab.
F.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juli 2015 liessen
die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde ge-
gen diese Verfügung einreichen.
G.
G.a Der Instruktionsrichter überwies die Akten mit Zwischenverfügung vom
28. Juli 2015 zur Vernehmlassung an das SEM.
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G.b In seiner Vernehmlassung vom 6. August 2015 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
G.c Die Beschwerdeführerinnen hielten in ihrer Stellungnahme vom
18. August 2015 an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgese-
hen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und
Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Ge-
mäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und
das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundes-
rat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch ge-
macht, indem er in Art. 53 Asylverordnung 2 (AsylV 2) den Kreis der Per-
sonen, für welche Einreisekosten übernommen werden können, festgelegt
hat. Zu diesen gehören gemäss Art. 53 Bst. d AsylV 2 Personen, denen die
Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung mit an-
erkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder nach Art. 85 Abs. 7
AuG (SR 142.20) bewilligt wird.
3.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich, dass die Übernahme
von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich rest-
riktiv zu handhaben ist und dem SEM im Einzelfall ein Ermessensspielraum
zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnun-
gen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Aus-
weisung von ausländischen Personen, S. 34). Im erwähnten Bericht wird
auf die Praxis des vormaligen BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten
in Härtefällen übernommen werden, namentlich um zu verhindern, dass
sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Ge-
fahr für diese ergeben könnte. Das BFM verlangte dabei grundsätzlich den
Nachweis einer Mittellosigkeit und setzte voraus, dass weder die eingereis-
ten Personen selber noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art.
328 ZGB und andere nahestehende Personen in der Lage sind, diese Kos-
ten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach bereits erfolg-
ter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungs-
weise Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die notwendigen
finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten (vgl. Ausfüh-
rungsbestimmungen zur Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005,
Bericht zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verord-
nung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Per-
sonen [VVWA]).
3.3 Diese Praxis ist vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bestätigt
worden. Allerdings wurde – soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesu-
che um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der
Einreisekosten vom SEM gemäss der in den Materialen genannten Praxis
grundsätzlich abgewiesen werden – einschränkend festgestellt, dass ein
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solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Ein-
zelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise
einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner
dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Per-
son in ihrem Heimatstaat befunden hat. Insbesondere in Fällen, bei denen
sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher
des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei
einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die finanzi-
ellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut
gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenüber-
nahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-3535/2012 vom 3. September 2012 E. 3.3, E-2655/2010 vom 25. August
2010 E. 4.2 und D-7792/2006 vom 26. Mai 2009 E. 3.2).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, die Einreisekosten würden
vom Bund nur dann übernommen, wenn die einreisende Person über keine
anderen Finanzierungsmöglichkeiten verfüge. Mit der eingereichten Bestä-
tigung stehe fest, dass die Beschwerdeführerinnen über eine Finanzie-
rungsmöglichkeit verfügten. Darin stehe zwar nichts darüber, ob sie die ge-
leistete Summe zurückzahlen müssten. Sollte dies der Fall sein, sei darauf
hinzuweisen, dass es sich um anerkannte Flüchtlinge handle und einer Ar-
beitsaufnahme nichts im Weg stehe. Der Ehemann beziehungsweise Vater
befinde sich seit rund einem Jahr in der Schweiz, weshalb von ihm zu er-
warten sei, dass er eine Arbeit annehme. Die Summe von Fr. 1'249.– sei
zudem nicht ausserordentlich hoch. Er habe zudem Geschwister, Onkel
und Tanten in (…), die angefragt werden könnten. Die Beschwerdeführerin
habe gar eine in der Schweiz eingebürgerte Schwester und eine Schwes-
ter, die über eine vorläufige Aufnahme verfüge. Damit lägen genügend
Möglichkeiten zur Finanzierung der Einreisekosten vor.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, beim an das SEM übermit-
telten Dokument handle es sich um eine subsidiäre Kostengutsprache für
die IOM, gemäss der das SRK die Kostenübernahme garantiere, falls das
SEM die Einreisekosten nicht übernehmen würde. Das SEM habe das Kos-
tenübernahmegesuch erneut abgewiesen, zumindest für die minderjährige
Tochter. Frau B._______ werde in der Verfügung nicht als Person erwähnt,
auf die sich die Verfügung beziehe. Das SEM habe den Beschwerdeführe-
rinnen erneut kein rechtliches Gehör gewährt. In der Kostengutsprache des
SRK an die IOM sei eindeutig von einer Bevorschussung durch das SRK
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die Rede. Zum Hinweis auf die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme durch den
Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen sei zu be-
merken, dass es unzulässig erscheine, ein hypothetisches Einkommen
miteinzubeziehen. Dem Vorschlag des SEM widersprächen die gesetzli-
chen Grundlagen der Sozialhilfe des Kantons C._______, müsste doch ein
tatsächliches Einkommen mit der ausgerichteten Sozialhilfe verrechnet
werden, weshalb es nicht für die Begleichung der Schulden beim SRK ver-
wendet werden könnte. Das SEM habe auf eine Abklärung, ob die genann-
ten Verwandten den Beschwerdeführerinnen tatsächlich Hilfe leisten könn-
ten, verzichtet. Die genannten Verwandten gehörten nicht zu den in Art.
328 ZGB aufgeführten unterstützungspflichtigen Verwandten. Da die Be-
schwerdeführerinnen bedürftig seien, das SRK die Einreisekosten lediglich
bevorschusst habe und keine Sponsoren zur Verfügung stünden, sollten
diese Kosten vom SEM übernommen werden.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, aus dem Umstand, dass
die Tochter bei den Personen, auf die sich die Verfügung beziehe, zweimal,
die Mutter B._______ aber nicht genannt werde, könne ohne weiteres ge-
schlossen werden, dass es sich um einen Kanzleifehler handle und die
Mutter versehentlich nicht aufgeführt worden sei. Der Text sei in der Mehr-
zahl gehalten und es werde auf in europäischen Ländern lebende Ge-
schwister von Frau B._______ hingewiesen. Die Beschwerdeführerinnen
hätten davon ausgehen können, dass das SEM nach Erhalt der Kosten-
übernahmezusicherung entscheiden werde. Eine Behörde sei nicht ver-
pflichtet, der Partei die vorgesehene rechtliche Würdigung mitzuteilen oder
ihr Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen, ausser sie beab-
sichtige, sich auf rechtliche Argumente zu stützen, die der von der Verfü-
gung betroffenen Person nicht bekannt seien und mit deren Heranziehung
sie nicht habe rechnen müssen (BVGE 2009/53). Vorliegend sei dies nicht
der Fall. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen
habe eine aufwändige Reiseroute beschrieben, für die er einen hohen
Geldbetrag habe aufwenden müssen. Der Familie scheine es möglich,
Geldmittel aufzubringen; es sei nicht einzusehen, weshalb dies für die Be-
schwerdeführerinnen nicht möglich sein sollte. Auch wenn die in europäi-
schen Ländern lebenden Verwandten nicht zu den in Art. 328 ZGB aufge-
führten unterstützungspflichtigen Personen zählten, sei festzuhalten, dass
diese die Beschwerdeführerinnen dennoch unterstützten könnten.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM habe in der Verfügung
neue Argumente zur Ablehnung des Gesuchs aufgeführt, zu denen sich die
Beschwerdeführerinnen nicht hätten äussern können. Die Begründung,
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dass der Ehemann und Vater der Beschwerdeführerinnen für seine Flucht
die Mittel habe aufbringen können und somit über die Möglichkeit verfüge,
für die Reisekosten seiner Familie aufzukommen, greife nicht, da die meis-
ten Flüchtlinge, die in die Schweiz geflohen seien, für ihre Flucht Geld hät-
ten auftreiben können. Es sei aber davon auszugehen, dass viele sich hät-
ten verschulden müssen. Das Argument, die Angehörigen der Beschwer-
deführerinnen hätten für die Reisekosten aufkommen können, sei pauschal
und treffe auf fast alle Flüchtlinge zu. Das Vorhandensein von Verwandten
in Europa bedeute nicht automatisch, dass diese für die Einreisekosten
aufkommen könnten. Das SEM habe auf eine Einzelfallprüfung verzichtet.
5.
5.1 Das SEM weist in der Vernehmlassung darauf hin, dass Frau
B._______ irrtümlicherweise bei den Personen, auf die sich die Verfügung
beziehe, nicht genannt worden sei. Angesichts der Begründung der Verfü-
gung, in der Bezug auf die beiden in der Schweiz lebenden Schwestern
der Beschwerdeführerin genommen wird, erscheint die Auffassung des
SEM, es handle sich offensichtlich um einen Kanzleifehler, zutreffend.
5.2 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe in der ange-
fochtenen Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf recht-
liches Gehör erneut verletzt, ist nicht stichhaltig. Das SEM weist in der Ver-
nehmlassung berechtigterweise darauf hin, dass es der Partei seine Argu-
mentation und die Begründungselemente, auf die es sich abzustützen ge-
denkt, vorgängig grundsätzlich nicht zur Stellungnahme unterbreiten muss.
Weder die Auffassung des SEM, der Ehemann beziehungsweise Vater der
Beschwerdeführerinnen könnte eine Arbeitstätigkeit aufnehmen, noch der
Hinweis, sie verfügten über einen grossen Verwandtenkreis, der ihnen bei
der Rückzahlung der durch das SRK bevorschussten Einreisekosten be-
hilflich sein könne, sind derart abwegig, als dass nicht mit deren Heranzie-
hung hätte gerechnet werden können. Ob diese Argumente zu überzeugen
vermögen, ist von der Beschwerdeinstanz frei überprüfbar, die den Gegen-
argumenten der Beschwerdeführerinnen Rechnung trägt.
5.3 Wie bereits vorstehend erwähnt, übernimmt der Bund die Einreisekos-
ten von Asylsuchenden nur subsidiär. Sind die Asylsuchenden selbst in der
Lage, die Einreisekosten zu übernehmen, oder können dies verwandten-
unterstützungspflichtige Personen nach Art. 328 ZGB oder andere nahe-
stehende Personen tun, ist das Gesuch abzuweisen. Aufgrund der Akten
ist zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerinnen in der Lage gewesen wären,
die Einreisekosten selbst aufzubringen, da ihr Ehemann beziehungsweise
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Vater fürsorgeabhängig ist. Die Beschwerdeführerin, B._______, war in Sri
Lanka seit 2008 nicht mehr arbeitstätig und hat nach der Ausreise ihres
Ehemannes an verschiedenen Orten, zuletzt bei einer Tante gelebt (act.
D4/12 S. 5). Verwandtenunterstützungspflichtige Personen nach Art. 328
ZGB leben keine in der Schweiz, so dass zu prüfen bleibt, ob andere den
Beschwerdeführerinnen nahestehende Personen in der Lage wären, ihnen
bei der Rückzahlung der bevorschussten Einreisekosten zu helfen. Den
Akten ist zu entnehmen, dass der Ehemann beziehungsweise Vater der
Beschwerdeführerinnen in D._______ und E._______ drei Brüder sowie
weitere Verwandte hat (act. A15/13 S. 6). In der Anhörung vom 3. Septem-
ber 2014 wurde er gefragt, welchen Aufenthaltsstatus seine Brüder in
E._______ und D._______ hätten. Er antwortete, er wisse es nicht, alle
seine Brüder seien mindestens einmal nach Sri Lanka gekommen und wie-
der zurückgegangen. Der älteste Bruder sei gar drei- oder viermal nach Sri
Lanka gekommen und wieder zurückgegangen (act. A20/21). Angesichts
des Umstandes, dass alle Brüder des Beschwerdeführers teilweise mehr-
mals nach Sri Lanka und wieder in ihre Aufenthaltsländer zurückgereist
sind, ist davon auszugehen, diese verfügten dort über einen geregelten
Aufenthalt und entsprechende Geldmittel, um sich die Reisen zu finanzie-
ren. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen be-
stätigte denn in einem Schreiben vom 29. Januar 2015 auch, einer der in
E._______ lebenden Brüder habe seine Ausreise aus Sri Lanka finanziert.
Es darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen
über ihnen und ihrem Ehemann beziehungsweise Vater nahestehende
Personen verfügen, die ihnen bei der Rückzahlung der vom SRK bevor-
schussten Einreisekosten behilflich sein können, zumal sie in der Be-
schwerde nicht dargetan haben, diese wären dazu nicht in der Lage.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht
gelungen ist, die Annahme der Vorinstanz zu widerlegen, ihnen naheste-
hende Personen verfügten über genügend finanzielle Mittel, um ihnen bei
der Rückerstattung der vom SRK bevorschussten Einreisekosten behilflich
zu sein. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch um Übernahme der Einrei-
sekosten zu Recht abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwen-
dung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend je-
doch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, da sich die
Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe ausdrücklich auf ihre Fürsorgeab-
hängigkeit berufen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: