B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4526/2015
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Tochter
C._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Rechtsberatung,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015 / N _______.
D-4526/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden, syri-
sche Staatsangehörige kurdischer Ethnie, ihren Heimatstaat im Dezember
2013 und gelangten über die Türkei am 18. Januar 2014 auf dem Luftweg
in die Schweiz, wo sie am 27. Januar 2014 um Asyl nachsuchten.
A.b Anlässlich der Kurzbefragungen vom 30. Januar 2014 machte der Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches den in Syrien herr-
schenden Krieg geltend. Er und seine Familie hätten keine Probleme mit
Dritten oder mit den Behörden gehabt. Er sei in keiner Weise am Bürger-
krieg beteiligt oder konkret davon betroffen gewesen und habe sich auch
nicht politisch betätigt (vgl. Akten der Vorinstanz A3/10 F. 7.01). Der Be-
schwerdeführer datierte die Ausreise aus Syrien auf den 23. Dezember
2013. Sie seien zu Fuss nach D._______ in die Türkei gelangt. Dort hätten
sie sich zwei Tage aufgehalten, anschliessend seien sie mit dem Bus nach
G._______ gefahren .
A.c Die Beschwerdeführerin machte ebenfalls den Krieg in ihrer Heimat als
Ausreisegrund geltend und erklärte ferner, ihre Familie habe sich mit Politik
befasst. Sie und ihre Familie hätten Angst vor Islamisten gehabt. Sie habe
ihrem Volk geholfen und mit der PYD zusammengearbeitet. Deshalb hätten
die Islamisten ihren Namen. Drei Geschwister von ihr hätten Probleme mit
den Behörden gehabt. Sie persönlich habe aber keine Probleme mit den
Behörden gehabt, auch nicht wegen ihrer Geschwister. Sie habe auch mit
Dritten keine Probleme gehabt. Sie habe Angst vor den Islamisten, weil sie
dem Volk Lebensmittel gegeben habe. Es sei zwar nie zu konkreten Vor-
fällen gekommen, sie sei aber telefonisch bedroht worden, und nehme an,
dass diese Telefonate von Islamisten geführt worden seien, da auch ihre
Schwester telefonisch bedroht worden sei. Sie habe sich in ihrer Heimat
nicht politisch betätigt. Die Lebensmittel habe sie selbständig gespendet.
Sie sei seit ihrem 15. Lebensjahr Mitglied der PYD, welche diese Tätigkeit
geleitet habe. Sonst habe sie nichts für die PYD gemacht (vgl. A4/11
F. 7.01). Im Zusammenhang mit dem Reiseweg erklärte die Beschwerde-
führerin, sie seien am 22. Dezember 2013 von zu Hause aus, nämlich von
der Adresse aus im Quartier E._______ in F._______, aus Syrien ausge-
reist. Mit dem Auto seien sie nach D._______ in die Türkei gelangt, wo sie
sich einen Tag aufgehalten und anschliessend mit dem Bus nach
G._______ gefahren seien.
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Seite 3
A.d Am 24. April 2014 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu ih-
ren Asylgründen angehört. Im Verlauf der Anhörung reichten sie verschie-
dene Beweismittel ins Recht. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten
die Beschwerdeführenden einerseits geltend, sie seien aus ihrer Heimat
wegen des Krieges ausgereist. Andererseits gehöre die Beschwerdeführe-
rin einer politisch aktiven Familie an: Alle Familienmitglieder seien bei der
PYD. Da dies den Behörden bekannt gewesen sei, seien sie von den syri-
schen Behörden verfolgt worden. Zwei Geschwister seien im Gefängnis
gewesen. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls seit längerem Mitglied der
PYD. Sie habe Sitzungen organisiert, der Bevölkerung Lebensmittel verteilt
und sich für Frauen eingesetzt. Sie sei beschattet und verfolgt worden, so
etwa im Rahmen des Aufstandes in F._______ im Jahr 2004. Man habe ihr
damals den Beginn des Studiums verweigert. Ab Januar 2013 habe sie für
die Gemeinde F._______ gearbeitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe sie
Lebensmittelläden kontrolliert und illegal eingeführte Lebensmittel be-
schlagnahmt. Dadurch hätten die Islamisten ihren Namen gehabt. Die Al-
Nusra-Front habe folglich ihren Austritt aus der Partei und die Beendigung
ihrer Tätigkeit verlangt. Man habe telefonisch gedroht, ihre Familie zu töten
oder sie beziehungsweise ihre Tochter zu entführen respektive sie zu ver-
gewaltigen. Sie habe sich daraufhin an den Sicherheitsdienst gewandt,
welcher ihr geraten habe, an einen sicheren Ort zu gehen, bis man der
Sache nachgehen könne. Deshalb sei sie zwei Wochen vor ihrer Ausreise
aus Syrien mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter zu ihrem Vater nach
H._______ gegangen. Nach ihrer Ausreise aus Syrien seien zwei ihrer Ar-
beitskolleginnen bei einem Anschlag auf die Gemeinde F._______ getötet
worden. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte die Beschwerde-
führerin eine Fotografie der getöteten Arbeitskolleginnen ein. Der Be-
schwerdeführer sei telefonisch von der Al-Nusra-Front wegen den Tätig-
keiten seiner Ehefrau bedroht worden. Die Beschwerdeführenden hätten
ihr Haus in F._______ bereits einen Tag nach dem letzten Drohanruf ver-
lassen und sich 18 bis 20 Tage vor der Ausreise zum Vater der Beschwer-
deführerin begeben. Von dort aus seien sie nachts mit dem Auto (Minibus)
bis D._______ gelangt, wo sie am 18. Dezember 2013 angekommen seien.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2015, welche den Beschwerdeführenden am
22. Juni 2015 eröffnet wurde, verneinte das SEM das Vorliegen der Flücht-
lingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche vom 27. Januar 2014 ab, wies die
Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der
Wegweisung aber infolge seiner Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme auf.
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Zur Begründung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe die te-
lefonische Drohung bei der Kurzbefragung an keiner Stelle erwähnt, ob-
wohl er mehrfach dazu Gelegenheit gehabt habe. Während der Anhörung
habe er hingegen geltend gemacht, er sei persönlich am Telefon wegen
der Tätigkeiten seiner Ehefrau von der Al-Nusra Front bedroht worden. In-
folgedessen sei er zu den Behörden gegangen und habe sich anschlies-
send bis zu seiner Ausreise bei seinem Schwiegervater in H._______ ver-
steckt. Ausschliesslicher Grund der Ausreise sei diese Drohung gewesen.
Angesichts der geschilderten Sachlage sei seine Behauptung anlässlich
der Anhörung, dass er bei der Kurzbefragung keine Gelegenheit bekomme
habe, dies geltend zu machen, nicht nachvollziehbar. Auch die Schilderung
des Verhaltens nach dem Erhalt der Drohanrufe sei unterschiedlich ausge-
fallen (vgl. vorstehend Bst. A.b – A.e). Auf entsprechenden Vorhalt hin, hät-
ten die Beschwerdeführenden bei der Anhörung geltend gemacht, am
23. Dezember 2013 habe bereits das Vorgespräch auf dem Schweizer
Konsulat in G._______ stattgefunden. Diese unterschiedlichen Aussagen
zu den Aufenthaltsorten vor der Ausreise und zum Datum der Ausreise
selbst liessen den Schluss zu, dass die Beschwerdeführenden Syrien zu
einem ganz anderen Zeitpunkt und auf andere Weise verlassen hätten.
Dies werde auch durch den Umstand bestätigt, dass sie unglaubhafte An-
gaben zu früheren Auslandaufenthalten gemacht hätten. Daktyloskopische
Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 19. August
2008 am Flughafen I._______ ein Asylgesuch eingereicht habe. Der Be-
schwerdeführer habe dies bei der Kurzbefragung verschwiegen und die
Beschwerdeführerin habe erst auf Vorhalt hin eingeräumt, sie seien damals
beide in Spanien gewesen, und in diesem Zusammenhang zuerst geltend
gemacht, sie seien als Touristen dort gewesen. Erst später habe sie von
einem Asylgesuch gesprochen, welches abgelehnt worden sei, woraufhin
sie nach wenigen Tagen nach Syrien ausgeschafft worden seien. Während
der Anhörung hätten sie tatsachenwidrig angegeben, zwischen dem Auf-
enthalt in Spanien und in Russland sei etwa ein Jahr vergangen. In ihren
Reisepässen befinde sich zudem ein letzter Ausreisestempel aus Syrien
vom 30. September 2008. Gleichentags seien sie in Russland eingereist.
Deshalb sei davon auszugehen, dass sie nach 2008 nicht mehr nach Sy-
rien zurückgekehrt seien. Den in diesem Zusammenhang eingereichten
Beweismitteln komme keine Beweiskraft zu. Der Arbeitsausweis der Stadt
F._______ belege nur, dass die Beschwerdeführerin bei der Stadtverwal-
tung gearbeitet habe, sage aber nichts über die geltend gemachte Verfol-
gung aus. Die Bestätigung der Aschaisch-Behörde Roj Affa […] liege nur
in Kopie vor. Schon dies mindere ihre Aussagekraft. Zudem sei bekannt,
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dass solche Schreiben in Form von Gefälligkeitsschreiben ausgestellt wür-
den. Schliesslich sei dieser Bestätigung zu entnehmen, dass man die Be-
schwerdeführerin und ihre Tochter zu entführen versucht habe. Ein derar-
tiges Vorbringen hätten die Beschwerdeführenden jedoch nicht geltend ge-
macht. Folglich seien die geltend gemachten Probleme mit der Al-Nusra
Front sowie die Furcht, nach einer Rückkehr von islamistischen Organisa-
tionen getötet zu werden, nicht glaubhaft. Abgesehen von ernsthaften
Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Problemen im Zusammenhang mit ihrem familiären Umfeld,
hätten diese, im Zeitpunkt ihrer Ausreise zu weit zurückgelegen, womit we-
der inhaltlich noch zeitlich ein Kausalzusammenhang zwischen ihnen und
der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien Ende 2013 bestehe.
Sie hätten somit auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
nach einer Rückkehr in ihre Heimat begründen können, zumal sie trotz die-
ses Hintergrundes und der eigenen politischen Tätigkeit jahrelang ohne
Probleme mit den Behörden in Syrien gelebt hätten. Das Vorbringen, wo-
nach zwei Arbeitskolleginnen der Beschwerdeführerin bei einem Anschlag
den Tod gefunden hätten, sei Ausdruck des in Syrien herrschenden Bür-
gerkrieges. Von dieser schwierigen Situation sei die gesamte syrische Be-
völkerung betroffen. Die Beschwerdeführenden hätten keine Ereignisse im
Rahmen des Krieges angegeben, von welchen nur sie persönlich betroffen
gewesen seien. Der nach ihrer Ausreise erfolgte Anschlag sei Ausdruck der
Kriegslage, zumal er sich, wie sie zu Protokoll gegeben hätten, allgemein
gegen die Kurden gerichtet habe. Soweit die Beschwerdeführerin geltend
gemacht habe, sie sei in der Schweiz politisch tätig, hält das SEM mit Hin-
weis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die von ihr
geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet seien, eine
Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Sie habe denn
auch diesbezüglich in der Anhörung keine Hinweise auf eine damit zusam-
menhängende, bis jetzt stattgefundene Verfolgung durch die syrischen Be-
hörden geltend gemacht. Auch in Bezug auf eine mögliche zukünftige Ver-
folgung in diesem Kontext nach einer Rückreise nach Syrien habe sie in
der Anhörung keine Befürchtungen geäussert. Somit seien auch diese exil-
politischen Aktivitäten asylirrelevant. Die Beschwerdeführenden erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen
seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, jedoch
in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Akten-
lage als unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufge-
nommen wurden.
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Seite 6
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Juli 2015 liessen die Be-
schwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und in der Sache die Aufhebung angefochtenen
Verfügung in den Dispositivpunkten 1 bis 3, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Gewährung von Asyl
beantragen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung
eines Verfahrenskostenvorschusses beantragt.
Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen gel-
tend, jedem Asylbewerber werde bereits am Anfang der Kurzbefragung na-
hegelegt, sich kurz zu fassen. Er werde sodann auf die Anhörung verwie-
sen, bei der er seine Asylgründe detaillierter darlegen könne. Die betref-
fende Person fasse sich dann kurz und so würden wichtige Dinge oft nicht
erwähnt werden, da sie davon ausgehe, diese bei der Anhörung erwähnen
zu können. Dies sei auch im vorliegenden Fall passiert. Des Weiteren hiel-
ten sie an der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz ihrer Vorbringen fest
und erklärten, dass die Erinnerungslücken des Beschwerdeführers auf ei-
nen Unfall zurückzuführen seien, den dieser im Militärdienst erlitten habe.
Deshalb könne nicht erwartet werden, dass er sich an alles erinnern könne.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2015 wies der zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ab und forderte die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
Säumnisfolge zur Leistung eines erhöhten Kostenvorschusses auf, da de-
ren prozessuales Gebaren den Eindruck aufkommen lasse, es liege eine
mutwillige Prozessführung vor.
D.b Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 1´200.– fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich
wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt
sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen
deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist,
oder, ob sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-4526/2015
Seite 8
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
Im Asylverfahren gilt gemäss Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG,
dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese behördliche
Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren insbesondere durch Art. 8 Abs.
1 AsylG eingeschränkt, wonach Asylsuchende im Rahmen ihrer Mitwir-
kungspflicht gehalten sind, ihre Identität offenzulegen (vgl. Bst. a), im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Reisepapiere und Identitätsausweise abzu-
geben (vgl. Bst. b), bei der Anhörung anzugeben, weshalb sie um Asyl
nachsuchen (vgl. Bst. c), allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen
und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich
darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen
(vgl. Bst. d) und bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken
(vgl. Bst. e). Zu Beginn des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführen-
den mit einem Merkblatt explizit auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht
hingewiesen. Anlässlich der Kurzbefragungen wurde ihnen ausdrücklich
ihre grosse Verantwortung für ihre Aussagen dargelegt und erklärt, dass
sich die Verantwortung nicht nur auf die getätigten Aussagen beziehe, son-
dern sich auch auf allfällige verheimlichte Angaben erstrecke (vgl. A3/10
S. 2 sowie A4/11 S. 2). Zu Beginn der Anhörungen wies der Befrager die
Beschwerdeführenden erneut auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfah-
ren hin (vgl. A17/10 S. 2 sowie A18/14 S. 2). Die Beschwerdeführenden
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wurden somit explizit auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewie-
sen, sowie darauf, dass der Zweck der Kurzbefragung sowie der Anhörung
darin liege, alle Angaben zu sammeln, die eine Behandlung ihrer Gesuche
ermöglichten. Da sie zudem zum Schluss der Kurzbefragungen, die Frage
verneinten, ob es noch Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr in
ihren Heimat-/Herkunftsstaat sprechen könnten (vgl. A3/10 S. 7 sowie
A4/11 S. 8), sind die auf Beschwerdeebene erhobenen Beanstandungen
gegen die Kurzbefragungen haltlos.
7.
7.1 Wie in der Zwischenverfügung vom 3. August 2015 sowie in der ange-
fochtenen Verfügung vom 19. Juni 2015 bereits ausgeführt wurde, ergibt
sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführenden am 19. August 2008
am Flughafen I._______ erstmals um Asyl ersucht haben. Die Gesuche
wurden jedoch umgehend abgelehnt und die Beschwerdeführenden einige
Tage danach nach Syrien ausgeschafft (vgl. vorstehend Bst. B). Die Be-
schwerdeführenden haben drei syrische Reisepässe ins Recht gereicht,
wobei diejenigen der Eltern bis zum 2. August 2014, derjenige der Tochter
bis zum 24. August 2014 gültig waren. Gemäss den Eintragungen in allen
drei Reisepässen haben sie Syrien letztmals am 30. September 2008 ver-
lassen und sind gleichentags in Russland eingereist. Mit am 15. Januar
2014 in G._______ ausgestellten Visa gelangten die Beschwerdeführen-
den gemäss der Stempelung am 18. Januar 2014 über den Flughafen Ba-
sel in die Schweiz. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 3. August
2015 ausgeführt wurde, drängt sich somit aufgrund der Einträge in den
Reisepässen der Beschwerdeführenden der Eindruck auf, sie seien letzt-
mals am 30. September 2008 aus Syrien ausgereist. Sie haben ferner we-
sentliche Verfolgungsvorbringen ohne zwingenden Grund nachgeschoben
und eine Bestätigung der Aschaisch-Behörde Roj Affa vom […] einreichen
lassen, gemäss der ein Entführungsversuch der Beschwerdeführerin sowie
der Tochter stattgefunden haben soll. Es ist jedoch nicht einzusehen, wes-
halb sie vor den schweizerischen Asylbehörden ein im Verhältnis zur Rea-
lität weniger schwer wiegendes Geschehen hätten schildern sollen, zumal
sie bis anhin keinen Entführungsversuch, sondern lediglich entsprechende
Drohungen geltend gemacht haben. Derartige inhaltliche Differenzen zwi-
schen Vorbringen und Dokumentinhalt führen zum Schluss, die entspre-
chenden Vorbringen hätten insgesamt keinen Realitätsbezug, weshalb für
den Fall, dass die Dokumente echt sein sollten, von einer Falschbeurkun-
dung auszugehen ist. Nach dem Gesagten drängt sich folglich der Schluss
auf, dass die Beschwerdeführenden in Verletzung ihrer Mitwirkungs- und
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Wahrheitspflicht die geltend gemachte Verfolgungssituation erfunden ha-
ben.
7.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs.
4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind;
diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings
durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
7.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerin
sei in der Schweiz seit Frühjahr 2014 politisch tätig. Sie sei in einem Rat
der Frauen, der zur PYD gehöre und besuche und unterstütze kurdische
Familien aus Syrien. Sie habe in der Schweiz an einer Kundgebung am
Tag der Frau (8. März) sowie an Demonstrationen im Zusammenhang mit
den Ereignissen in Kobane teilgenommen und orientiere Interessierte über
bevorstehende Kundgebungen. Am 1. März 2015 habe sie an einer Konfe-
renz der Schweizer Sektion der PYD teilgenommen und dort einen Bericht
über ihre exilpolitischen Tätigkeiten präsentiert. In diesem Zusammenhang
reichte sie eine Mitgliedsbestätigung der PYD vom 18. Mai 2014, eine Teil-
nehmerkarte der erwähnten Konferenz sowie mehrere Fotografien von
Kundgebungen und der Konferenz zu den Akten.
8.
8.1 Gemäss dem Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) ist es unwahrscheinlich,
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dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen
und Möglichkeiten verfügen, sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tä-
tigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer
Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr
davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Re-
gimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland
konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer
Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der
im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014
vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4,
D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Per-
son habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise
auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung we-
gen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb
nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall,
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle
Bedrohung wahrgenommen.
8.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin den
genannten Anforderungen genügen.
8.2.1 Da die Beschwerdeführerin keine Vorverfolgung glaubhaft machen
konnte (vgl. vorstehend E. 7.2), kann ausgeschlossen werden, dass sie
und ihre Familie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen
ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Ak-
tenlage drängt sich somit der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin
nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätig-
keit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Re-
gimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-
zogen haben könnten. Auch ist gestützt auf die eingereichten Beweismittel
und der Angaben der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass
sie innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien
eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat sie, ähnlich wie zahlrei-
che andere syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer
Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen
Veranstaltungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei ihr exil-
politisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungs-
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formen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht über-
steigt. Zudem ist auf vielen der eingereichten Fotografien deutlich auszu-
machen, dass sich der Protest gegen den Terror der ISIS (des islamischen
Staates) richtete. Darüber hinaus handelt es sich bei ihr nicht um eine für
die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpo-
litische Tätigkeit als ausserordentlich engagierter und exponierter Regime-
gegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht überwiegend wahr-
scheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse
an ihrer Person bestehen könnte (vgl. das Referenzurteil D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
8.3 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
gründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abge-
lehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
10.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen
erübrigen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Prozessführung ins-
besondere dann mutwillig, wenn sie rechtsmissbräuchliche Zwecke ver-
folgt (vgl. vorstehend E. 7.1 und E. 7.2). Vorliegend ist das prozessuale
Gebaren der Beschwerdeführenden mit Hinblick auf ihre Verletzung der
Wahrheits- und Mitwirkungspflicht als mutwillige Prozessführung zu be-
zeichnen. Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr
Rechnung zu tragen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Nach dem Gesagten sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1–
3 VGKE). Der am 14. August 2015 geleisteten Kostenvorschuss in dersel-
ben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1´200 werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der am 14. August 2015 geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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