Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4528/2009/wif
Urteil vom 2. Mai 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______, geboren am _______,
Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2009 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 26. März 2008 auf dem Landweg und gelangte am 9.
April 2008 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte.
Dazu wurde er am 17. April 2008 summarisch befragt. Am 16. Januar
2009 führte das BFM eine Anhörung durch.
A.b. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, kurdischer Ethnie zu
sein und seit 1991 in _______ gelebt zu haben. Er sei hauptsächlich als
Schmuggler tätig gewesen und zu diesem Zweck wiederholt in den Iran
gereist. Er habe sich nicht politisch betätigt. Im Zusammenhang mit
Landstreitigkeiten im Dorf sei sein Vater 2006 vom Nachbarn erschossen
worden. Der Bruder (des Beschwerdeführers) habe später diese Person
getötet. Zusammen hätten sie sich daraufhin in den Bergen versteckt
gehalten. In der Folge sei es durch Vermittlung von Dorfbewohnern zu
einer vorübergehenden Versöhnung der verfeindeten Familien
gekommen. Nachdem die Gegner indes auf ihr Haus geschossen hätten,
habe sein Bruder zurückgeschossen und zwei Mitglieder der verfeindeten
Sippe getötet. Am 25. März 2008 sei sein Bruder durch die Gegner
ebenfalls erschossen worden. Wegen der auch ihm drohenden Blutrache
habe er sich umgehend zur Flucht entschlossen.
A.c. Der Beschwerdeführer gab kein Identitätsdokument zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 – eröffnet am 16. Juni 2009 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im
Wesentlichen mit den ihrer Ansicht nach nicht asylrelevanten Vorbringen
des Beschwerdeführers. Dessen Probleme mit der verfeindeten Familie
bestünden als private Verfolgung lediglich im Herkunftsort. Es gebe keine
Anhaltspunkte dafür, dass er in den Bergen, wo er sich vorübergehend
versteckt gehalten habe, oder in _______ relevant gefährdet wäre.
Entsprechend verfüge er über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative.
Den Vollzug der Wegweisung des aus der Provinz _______ stammenden
Beschwerdeführers erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und
möglich. Er verfüge vor Ort über Verwandte, die ihn bei der
Wiedereingliederung unterstützen könnten.
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C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Juli 2009
(Datum der Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der
Vorschusspflicht. Zur Begründung machte er vorab geltend, die
Vorinstanz habe sich zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht
geäussert. Er gehe entsprechend davon aus, dass seine Darlegungen
nicht bezweifelt würden. Sollte die Glaubhaftigkeit von der
Beschwerdeinstanz in Frage gestellt werden, sei ihm vorgängig das
rechtliche Gehör zu gewähren. Die vom BFM erwähnte innerstaatliche
Fluchtalternative in den Bergen sei sodann als unzumutbar zu erachten,
und entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise bestehe in _______ kein
hinreichender Schutz vor Blutrache. Entsprechend würde ein allfälliger
Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen
Bestimmungen verstossen. Seine Mutter und seine Schwester lebten
nicht mehr im Dorf und hätten sich nach _______ zu einer Verwandten
begeben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2009 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
E.
Mit Vernehmlassung vom 21. August 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers bestünden Zweifel an dessen Vorbringen. Auf diese
sei auch in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden.
F.
Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts verzichtete der
Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Stellungnahme.
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Seite 4
G.
Mit einer Bittschrift vom 12. April 2010 ersuchte der Beschwerdeführer die
Beschwerdeinstanz erneut um Asylgewährung.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2011 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Rahmen des
rechtlichen Gehörs mit, dass es beim Beschwerdeentscheid eine
Motivsubstitution (Überprüfung der Darlegungen des Beschwerdeführers
nicht nur unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern auch
betreffend die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG) in Erwägung ziehe, da
sich aufgrund der Aktenlage Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen
ergäben. Die Darlegungen seien wiederholt unsubstanziiert ausgefallen
und wiesen kaum Realkennzeichen auf. Zudem bestünden
Ungereimtheiten in den Schilderungen. Für die Einreichung einer
Stellungnahme und die allfällige Nachreichung von Beweismitteln wurde
Frist angesetzt.
I.
Mit Eingabe vom 31. März 2011 hielt der Beschwerdeführer an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen und der damit für ihn bestehenden
Gefährdung vor Ort fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110])
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Darlegungen des Beschwerdeführers vermögen den vorstehend
erwähnten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Mit
Zwischenverfügung vom 4. März 2011 wurde ihm bezüglich der
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beabsichtigten Motivsubstitution antragsgemäss das rechtliche Gehör
gewährt. Auf besagte Verfügung kann vorab verwiesen werden. Es fällt
demnach auf, dass der Beschwerdeführer bei der Summarbefragung
aussagte, es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn (A 1/8 S. 4). Andererseits
liess er protokollieren, nie mit irgendwelchen Behörden Probleme gehabt
zu haben (A 1/8 S. 5). Zudem steht seine Identität nicht fest, und die
Schilderung des angeblichen Verlusts der Identitätskarte wirkt
ausgesprochen stereotyp. Ferner gab er vorerst an, vor Ort lebe unter
anderem ein Bruder (A 1/8 S. 2). Später erwähnte er jedoch, dieser
Bruder sei umgebracht worden (A 1/8 S. 5). Auch bezüglich eines
angeblichen Opfers in der gegnerischen Familie widersprach er sich (A
12/14 Antworten 38 und 58). Er war ferner nicht in der Lage, bei der
spontanen Schilderung anlässlich der Anhörung sowie auf Nachfragen
angemessen substanziierte und mit Realkennzeichen versehene
Angaben zum Vorgefallenen zu machen. Seine Schilderungen zum
Gegenstand des Landstreits, zu den Beteiligten, zu seinem Aufenthalt
nach der geltend gemachten Ermordung des Vaters und namentlich auch
zum angeblichen Angriff der Gegner im Jahre 2008 wirken wiederholt
stereotyp und vermitteln nicht den Eindruck von real Erlebtem (A 12/14
Antworten 31 ff., 66 ff. und 76 ff.). Dabei vermochte er zudem den
Todeszeitpunkt des Vaters nicht genauer zu bezeichnen (A 12 Antwort
55), und die Aussagen zum Zeitpunkt der Versöhnung nach dem ersten
Tötungsdelikt seines Bruders sind in zeitlicher Hinsicht nicht
übereinstimmend ausgefallen (A 1/8 S. 4 und A 12/14 Antworten 46 und
123). In seiner Eingabe vom 31. März 2011 beschränkt er sich im
Wesentlichen darauf, das aus seiner Sicht Vorgefallene erneut zu
behaupten und Unstimmigkeiten in den Aussagen entgegen den klar
differierenden Protokollstellen zu verneinen. Diese wenig stichhaltigen
Argumente vermögen die gewichtigen Zweifel an der Unglaubhaftigkeit
der angeblichen Blutracheproblematik in der geschilderten Form mithin
nicht zu beseitigen.
4.2. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, dass er im irakischen Herkunftsgebiet aktuell
begründete Furcht vor einer Blutrache hat. Die Frage, ob den Vorbringen
bei angenommener Glaubhaftigkeit tatsächlich keine Asylrelevanz
zukäme, kann mithin offengelassen werden. Es erübrigt sich, auf weitere
Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch im Ergebnis zu
Recht abgelehnt.
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Seite 7
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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6.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen
Dohuk, Suleymaniya und Erbil davon aus, dass in diesen Provinzen keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage
nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu im Einzelnen
BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie
aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer
unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den
nach wie vor von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend
wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei vorerwähnten
irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt
haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen,
zumutbar ist. Problematisch wegen einer möglichen konkreten
Gefährdung kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein,
da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum
in Aussicht stehen. Für Familien mit Kindern ist deshalb bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5, insbes. 7.5.8).
6.6. Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des
erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie
des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben
(vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report: Kurdistan
Regional Government Area of Iraq, 16. September 2009 sowie
Operational Guidance Note Iraq, Juli 2010). Auch das Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bestätigt in
einem Bericht von Juli 2010 die relativ stabile Sicherheitslage in den drei
kurdischen Provinzen (vgl. UNHCR, Note on the Continued Applicability
of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the
International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010).
6.7. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen
Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die
Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen ist.
Im weiteren sind seine Angaben zu Verwandten vor Ort in keiner Weise
kongruent und nachvollziehbar ausgefallen. Zu erwähnen ist vorab die
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bereits festgestellte Ungereimtheit betreffend den angeblich noch vor Ort
lebenden beziehungsweise umgebrachten Bruder (vgl. Ziff. 4.1
vorstehend). Zu Beginn der Summarbefragung hatte er ja angeben, sein
Bruder, seine Schwester und seine Mutter lebten noch am Herkunftsort.
Bei der Anhörung legte er ferner dar, die Schwester und die Mutter hätten
wegen seiner Probleme _______ verlassen. Da es ihm indes nicht
gelungen ist, besagte Probleme glaubhaft zu machen, erscheint auch der
angeblich erfolgte Weggang der Angehörigen aus _______ als fraglich.
Überdies wirkten seine Angaben bei der Anhörung, wonach er keinen
Kontakt zu Mutter und Schwester habe, ausgesprochen stereotyp (A
12/14 Antworten 20 f.). Die Behauptung in der Beschwerde, sie hielten
sich nun (definitiv) in _______ auf, vermag somit nur sehr bedingt zu
überzeugen. Vielmehr ergibt sich der Verdacht, der Beschwerdeführer,
welcher sich auch bei der Beschaffung von Beweismitteln respektive
Identitätsbelegen in keiner Weise kooperativ zeigte (A 12/14 Antworten 6
ff.), lasse die Asylbehörden über seine tatsächliche soziale Situation vor
Ort letztlich im Dunkeln. Bei dieser Sachlage kann der Umstand, ob er
gemäss seinen Angaben tatsächlich über keine Verwandten oder
anderen sozialen Anknüpfungspunkte in den drei genannten
nordirakischen Provinzen verfügt, letztlich nicht geklärt werden und ist
vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht weiter
abzuklären, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person
findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG),
Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen
Mann, welcher den vorliegenden Akten zufolge nicht an
behandlungsbedürftigen Krankheiten leidet. Die von seiner Familie
betriebene Landwirtschaft führte offenbar zu einem gewissen Wohlstand
(A 12/14 Antworten 95 ff.). Er selbst hat unter anderem auch in der
Landwirtschaft gearbeitet (A 1/8 S. 2). Unbesehen der nicht genau
feststehenden respektive von der Beschwerdeinstanz zu eruierenden
sozialen Verhältnisse vor Ort erweist sich der Vollzug der Wegweisung in
den Nordirak mithin als zumutbar.
6.8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
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der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der
am 22. Juli 2009 erfolgten Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG erfolgt indes keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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