Abtei lung IV
D-4529/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...], Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4529/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein in Syrien geborener Kurde und Ajna-
bi – eigenen Angaben zufolge Qamishli am 18. Januar 2009 verliess,
über Istanbul nach Griechenland gelangte und von dort nach einem
einwöchigen Aufenthalt mit einer gefälschten [...] Identitätskarte über
Italien am 2. März 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag
ein erstes Asylgesuch stellte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei von einem Angehörigen des politischen Sicherheits-
dienstes gesucht worden, weil er syrische Gemeindebehörden be-
schimpft habe, welche ihn wegen seiner Tätigkeit als [...] mehrmals be-
lästigt und festgehalten hätten,
dass er anlässlich der Gehörsgewährung am 20. März 2009 zu einer
allfälligen Zuständigkeit Griechenlands oder Italiens sagte, er habe
dort kein Asylgesuch gestellt, es seien ihm keine Fingerabdrücke ge-
nommen worden, und er wolle nicht in eines dieser Länder gehen (vgl.
Befragungsprotokoll vom 2. März 2009, A1 S. 8),
dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2009 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
2. März 2009 nicht eintrat und seine Wegweisung nach Griechenland
im Rahmen des Dublin-Verfahrens anordnete,
dass der Beschwerdeführer nach zwei erfolglosen Versuchen am
16. Dezember 2009 nach Griechenland überstellt wurde,
dass er am 27. April 2010 in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) X._______ im Wesentlichen die gleichen Asylgründe
geltend machte wie beim ersten Asylgesuch,
dass er nach seiner Überstellung nach Griechenland dort während
zweier Tage inhaftiert gewesen und bei seiner Freilassung zum Verlas-
sen des Landes aufgefordert worden sei,
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dass er in Griechenland kein Asylgesuch gestellt habe (vgl. Befra-
gungsprotokoll vom 3. Mai 2010, B1 S. 1),
dass er Griechenland kurz nach der Freilassung verlassen und sich
vom 21. Dezember 2009 bis am 20. April 2010 illegal bei einem Freund
in Istanbul aufgehalten habe,
dass er nicht nach Syrien zurückgekehrt sei, weil seine Verwandten
ihm davon abgeraten hätten,
dass er am 20. April 2010 aus der Türkei ausgereist und am 26. April
2010 illegal in die Schweiz gelangt sei, wo er am folgenden Tag ein
zweites Asylgesuch einreichte,
dass sein Bruder B._______ (N [...]) vor ungefähr drei Monaten eben-
falls in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2010 – eröffnet am 22. Juni
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. April 2010 nicht eintrat
und dessen Wegweisung nach Griechenland anordnete,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei am 16. Dezember 2009 im Rahmen des Dublin-Ab-
kommens von der Schweiz nach Griechenland überstellt und dort am
selben Tag "als Asylbewerber daktyloskopisch registriert" (E. 1 S. 3 der
Verfügung) worden,
dass Griechenland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
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und von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
wenn der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
nicht länger als drei Monate verlassen habe,
dass der geltend gemachte viermonatige Aufenthalt des Beschwerde-
führers in der Türkei unglaubhaft sei, zumal er ihn in keiner Weise ha-
be belegen können, und insbesondere seine Auskünfte zum Verbleib in
Istanbul und zur Rückreise in die Schweiz dürftig und pauschal ausge-
fallen seien,
dass er lediglich angegeben habe, während der fünftägigen Fahrt von
der Türkei in die Schweiz nur ein einziges Mal aus dem Lastwagen
ausgestiegen zu sein und an einem unbekannten Ort in ein Auto ge-
wechselt zu haben,
dass solche oberflächlichen und unkonkreten Aussagen für Personen
typisch seien, welche ihren tatsächlichen Reiseweg und Aufenthaltsort
zu verheimlichen versuchten,
dass Asylsuchende zudem gerne einen Aufenthalt von über drei Mona-
ten ausserhalb des Dublin-Raumes geltend machten, um einer mögli -
chen Überstellung im Rahmen dieses Abkommens zu entgehen,
dass das BFM am 12. Mai 2010 ein Ersuchen um Übernahme des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-VO] zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, gestellt habe,
dass die griechischen Behörden bis zum Ablauf der Frist am 27. Mai
2010 das Ersuchen nicht beantwortet hätten und die Zuständigkeit ge-
stützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO deshalb auf Griechenland
übergegangen sei,
dass auch die entsprechende Mitteilung des BFM an die griechischen
Behörden vom 28. Mai 2010 verbunden mit der Aufforderung, die
Übergabeformalitäten innert zweier Arbeitstage bekannt zu geben, un-
beantwortet geblieben sei,
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dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 28. No-
vember 2010 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt
habe, Griechenland verfüge über kein funktionierendes Asylwesen und
stelle keine Unterkunft zur Verfügung,
dass er für den Fall einer Wegweisung nach Griechenland mit Suizid-
absichten gedroht habe,
dass gemäss den griechischen Behörden alle Personen, welche im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Griechenland überstellt wür-
den, die Möglichkeit hätten, ein Asylgesuch einzureichen, und sich der
Beschwerdeführer zudem gegen eine unzureichende Unterbringung
zur Wehr setzen könne,
dass sich eine grosse psychische Belastung nicht selten bei Menschen
bemerkbar mache, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde, Sui-
zidabsichten jedoch einem Wegweisungvollzug unter dem Aspekt von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht entgegen-
stünden,
dass auch die Anwesenheit eines Bruders des Beschwerdeführers in
der Schweiz daran nichts zu ändern vermöge, da die in der Dublin-II-
VO vorgesehenen Zuständigkeitskriterien bezüglich Familie vorliegend
nicht anwendbar seien,
dass nämlich Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO den Begriff der Familienangehö-
rigen auf die Kernfamilie einschränke, wozu der Bruder nicht gehöre,
und Ziffer 7 der Präambel sich ebenfalls auf diesen Begriff der Kernfa-
milie beziehe und der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht
habe, seine Rückführung nach Griechenland sei deswegen nicht zu-
mutbar,
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und
deshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates nicht zu prüfen sei,
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dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im
Falle einer Rückkehr nach Griechenland bestünden,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
23. Juni 2010 (vorab per Telefax) gegen die Verfügung des BFM vom
21. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er dabei unter anderem beantragt, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Staatenlosig-
keit des Beschwerdeführers festzustellen,
dass ferner das Erlöschen der Zuständigkeit Griechenlands für das
vorliegende Asylverfahren nach Art. 16 Abs. 3 der Dublin-II-VO festzu-
stellen sei,
dass eventualiter das BFM anzuweisen sei, nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um die Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie darum ersucht,
die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzu-
weisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das vorlie-
gende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a
2. Satz AsylG) abzusehen,
dass er ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass der Rechtsvertreter zur Beschwerdebegründung im Wesentlichen
geltend macht, die Verpflichtung Griechenlands zur Wiederaufnahme
sei nach Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO erloschen und die Schweiz sei für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass der Beschwerdeführer nämlich den über dreimonatigen Aufent-
halt in der Türkei glaubhaft gemacht habe, habe er doch anlässlich der
Befragung die Umstände seiner Reise von Griechenland nach Istanbul
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genau beschrieben, die genauen Daten und den Ort des Aufenthalts in
Istanbul genannt sowie angegeben, wer den Aufenthalt in Istanbul und
die Reise in die Schweiz finanziert habe, und die Vorinstanz habe da-
zu keine weiteren Fragen gestellt,
dass – selbst wenn nicht von einem mindestens dreimonatigen Aufent-
halt in der Türkei ausgegangen würde – eine Rückschaffung nach
Griechenland sowohl aufgrund der unmenschlichen Aufnahme- und
Haftbedingungen als auch aufgrund der Gefahr einer Kettenabschie-
bung nach Syrien das Non-Refoulement-Gebot nach Art. 3 EMRK ver-
letzen würde,
dass Dublin-Rückkehrer in Griechenland beim Zugang zum Asylverfah-
ren denselben Schwierigkeiten ausgesetzt seien wie die übrigen Asyl -
suchenden,
dass zudem die erforderlichen Aufnahmestrukturen für Asylsuchende
in Griechenland fehlen würden und die Bemerkung der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer könne sich gegen eine unzureichende Unterbrin-
gung zur Wehr setzen, realitätsfremd sei,
dass Berichte von UNHCR über tatsächliche Rückschiebungen von
Griechenland in die Türkei und von dort teilweise in die Heimatstaaten
der Asylsuchenden vorlägen und auch für Dublin-Rückkehrer keine
Garantie des Non-Refoulements bestehe,
dass der Beschwerdeführer – der nach erfolgter Überstellung in Grie -
chenland sogleich inhaftiert und aufgefordert worden sei, das Land in-
nert 30 Tagen zu verlassen – Gefahr laufe, bei einer erneuten Über-
stellung ohne Prüfung der Asylgründe abgeschoben zu werden und
deshalb konkrete Hinweise auf eine Verletzung des Non-Refoulement-
Gebotes nach Art. 3 EMRK bestünden,
dass die humanitäre Klausel nach Art. 15 Dublin-II-VO es ermöglichen
würde, die Anwesenheit des Bruders des Beschwerdeführers in der
Schweiz zu berücksichtigen,
dass aufgrund des fragilen psychischen Zustandes des Beschwerde-
führers eine Unterstützung durch den Bruder wichtig und es deshalb
angezeigt wäre, die Asylverfahren der beiden Brüder in der Schweiz
durchzuführen,
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dass das BFM aus diesen Gründen anzuweisen sei, auf das Asylge-
such einzutreten und darüber materiell zu entscheiden,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Zwischenverfügung vom 23. Juni 2010 provisorisch aussetzte (Art. 56
VwVG),
dass der Rechtsvertreter mit Faxeingabe vom 24. Juni 2010 (Eingang
des Originals: 25. Juni 2010) das Bundesverwaltungsgericht unter Bei-
lage der Kopie eines Haftentlassungsgesuchs an die zuständige Be-
hörde des Kantons Graubünden über die am 23. Juni 2010 erfolgte
Festnahme seines Mandanten informierte und um die Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um seine Er-
nennung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
25. Juni 2010 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde (Art. 107a Satz 2 AsylG) guthiess, da begründe-
te Anhaltspunkte für eine Verletzung der EMRK durch Griechenland
vorlägen,
dass er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls guthiess, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtete, und das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies,
dass der Bezirksvizepräsident [...] am 25. Juni 2010 das Haftentlas-
sungsgesuch ablehnte und die Ausschaffungshaft bis am 22. Septem-
ber 2010 anordnete,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2010 festhielt,
der Beschwerdeführer habe sowohl die Umstände der Reise von
Athen nach Istanbul als auch den dortigen Aufenthalt und die Reise in
die Schweiz pauschal, unsubstanziiert und oberflächlich beschrieben,
weshalb er einen längeren Aufenthalt in Istanbul nicht habe glaubhaft
machen können,
dass die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers es gebiete, den
Reiseweg ausführlich zu beschreiben, was er auch in der Beschwerde-
schrift unterlassen habe,
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dass alle Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach
Griechenland überstellt würden, die Möglichkeit hätten, ein Asylgesuch
einzureichen und Befürchtungen, wonach ihre Asylgründe nicht geprüft
würden, unbegründet seien,
dass der Beschwerdeführer von den in der Beschwerde geltend ge-
machten Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren in Grie-
chenland nicht betroffen sei, habe er doch gemäss Fingerabdruckver-
gleich am Flughafen von Athen am Tag der Überstellung ein Asylge-
such gestellt ("Eurodactreffer Typ GR1 = Asylgesuch", S. 2 der Ver-
nehmlassung),
dass dem BFM keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, Griechenland
halte sich bezüglich des Refoulement-Verbotes nicht an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen,
dass das BFM besonders verletzliche Personen – unter anderem sol-
che, die auf eine wesentliche medizinische Hilfe angewiesen seien –
nicht nach Griechenland überstelle, weil Anhaltspunkte vorlägen, die-
ser Staat treffe während des Asylverfahrens keine angemessenen Vor-
kehrungen, um besonders verletzliche Personen zu identifizieren, zu
betreuen und unterzubringen,
dass das Bundesamt im vorliegenden Fall darauf verzichtet habe, sein
Selbsteintrittsrecht auszuüben, weil der Beschwerdeführer – ein jun-
ger, gesunder Mann – nicht als besonders verletzlich angesehen wer-
den könne,
dass gemäss Art. 8 EMRK über die Kernfamilie hinausgehende ver-
wandtschaftliche Bande nur dann unter den Schutz der Einheit der Fa-
milie fielen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung
bestehe und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus Syrien im Januar
2009 getrennt von seiner Familie gelebt habe und deshalb nicht von ei-
nem besonders engen Verhältnis zu seinem Bruder ausgegangen wer-
den könne,
dass der geltend gemachte fragile psychische Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers nicht automatisch ein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis begründe, zumal er gegenüber dem BFM nie geltend
gemacht habe, er sei auf die Unterstützung durch seinen Bruder ange-
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wiesen, und eine Rückführung nach Griechenland sei deshalb unzu-
mutbar,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf das Einreichen
einer Replik verzichtete,
dass die gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft bis am 22. Sep-
tember 2010 erhobene Haftbeschwerde mit Entscheid des Kantonsge-
richts [...] vom 6. Juli 2010 abgewiesen wurde,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 6. August 2010 die gegen den
Entscheid des [...] Kantonsgerichts erhobene Beschwerde abwies,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich begründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entscheidet
(Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfol-
gend aufgezeigt, offensichtlich begründet ist, weshalb der Beschwer-
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deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Voll-
zugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständi-
gen Mitgliedsstaat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass im vorliegenden Fall Anlass zur Frage besteht, ob die Vorinstanz
im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten hinreichend
nachgekommen ist, die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und
der Begründungspflicht beziehungsweise dem Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben,
dass zentral der geltend gemachte viermonatige Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in der Türkei und seine anschliessende Reise von
Istanbul nach Y._____ [Schweiz] umstritten sind,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung
im EVZ lediglich die folgenden vier Fragen zum behaupteten viermo-
natigen Türkeiaufenthalt stellte: "Wohin gingen Sie in der Türkei?", Wo
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lebten Sie in Istanbul?", Was machten Sie?" und "Hat Ihr Freund Sie
auch finanziell unterstützt?" (B1 S. 2),
dass solche Fragen nicht geeignet sind, die Glaubhaftigkeit des gel -
tend gemachten Türkeiaufenthalts abschliessend abzuklären,
dass insgesamt zehn Fragen zur Reise von Istanbul in die Schweiz (B1
S. 7) gestellt wurden, wie beispielsweise "Wann fuhren Sie in Istanbul
los?", "Wie lange waren Sie im Lastwagen'", "Wer war der Fahrer?",
Waren sie allein im Lastwagen?", "Wann kamen Sie in der Schweiz
an?" und "Wo stiegen Sie aus dem PW aus?" (vgl. B1 S. 7),
dass, wer derart geschlossene Fragen stellt, nicht mit ausführlichen
Antworten rechnen darf,
dass die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter es unterliess,
nachzufragen und den Beschwerdeführer aufzufordern, detailliertere
Angaben zum Türkeiaufenthalt und zur Reise von der Türkei in die
Schweiz zu machen,
dass die unterbliebene Antwort Griechenlands auf das Rückübernah-
meersuchen entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als implizite
Bestätigung der Unglaubhaftigkeit des Türkeiaufenthalts gelten kann,
reagieren die griechischen Behörden doch notorisch nicht auf Rück-
übernahmeersuchen von anderen Dublin-Mitgliedstaaten,
dass der diesbezügliche Sachverhalt daher nicht hinreichend erstellt
ist und eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit des gel-
tend gemachten viermonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in
der Türkei aufgrund der Akten nicht möglich ist,
dass daher auch die Frage, ob der Beschwerdeführer sich mehr als
drei Monate ausserhalb des Hoheitsgebietes der Dublin-Mitgliedstaa-
ten aufgehalten hat (vgl. Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO) und ob Griechen-
land oder die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig ist, nicht beantwortet werden kann,
dass das BFM die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gehörs-ge-
währung zu einer allfälligen Rücküberstellung nach Griechenland ge-
äusserten Suizidabsichten nicht in Zweifel zog und in der Verfügung
ausführte, diese würden einem Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt
von Art. 3 EMRK nicht entgegenstehen,
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dass diese Argumentation vor dem Hintergrund der bekannten Situa-
tion von Asylsuchenden in Griechenland erstaunt,
dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung sodann offensichtlich wi-
dersprüchlich argumentiert, wenn sie die ungenügenden Vorkehren
Griechenlands zum Schutz besonders verletzlicher Personen einge-
steht und – ohne auf die geäusserten Suizidabsichten einzugehen –
den Beschwerdeführer "nicht als besonders verletzlich" bezeichnet, an
anderer Stelle aber anmerkt, der geltend gemachte fragile psychische
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers begründe nicht automa-
tisch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder,
dass das BFM es sodann unterlassen hat, den psychischen Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers abzuklären, etwa mittels eines
Arztberichts oder eines Berichts über sein Verhalten in der Ausschaf-
fungshaft,
dass ferner die für den Fall einer erneuten Überstellung geäusserten
Suizidabsichten des Beschwerdeführers auch im zweiten Rücküber-
nahmebegehren an Griechenland nicht erwähnt sind (vgl. B13),
dass das BFM seiner Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts somit nicht nachgekommen ist und damit auch die Be-
gründungspflicht beziehungsweise den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass sich nunmehr die Frage stellt, ob die festgestellte Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung führen muss,
dass aus prozessökonomischen Gründen der Gesetzgeber die Verwal-
tungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat und
gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die
Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere
Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweis-
verfahren durchzuführen ist,
dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife zwar grundsätz-
lich durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange-
bracht erscheint, wobei allerdings eine Grenze gezogen werden muss,
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deren Überschreitung nicht mehr ohne Weiteres durch die Beschwer-
deinstanz rückgängig gemacht werden kann,
dass eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation
sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvor-
schrift, aber auch daran zu orientieren hat, ob die Verletzung auf ei-
nem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfälti-
gen Verfahrensführung ist,
dass indessen bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spie-
len kann, ob die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die
Vorinstanz Einfluss auf das Ergebnis hatte (Entscheidungen und Mit -
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38 E. 7.1),
dass im vorliegenden Fall die Verletzung der Begründungspflicht als
schwerwiegender Mangel zu erachten ist, weil das BFM auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist, ohne den Sachverhalt in den entscheid-
wesentlichen Punkten vollständig abzuklären,
dass die Beschwerde daher insofern gutzuheissen ist, als damit die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2010 beantragt
wird,
dass die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung
der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2],
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dass seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers keine Kos-
tennote eingereicht wurde und auf die Nachforderung einer solchen in-
dessen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden
Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt
werden kann,
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) dem Beschwerdeführer Fr. 500.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht zuzusprechen sind,
dass das BFM dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten hat.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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D-4529/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache über-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.–
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab
per Telefax)
- das BFM, zu den Akten Ref.-Nr. N [...] (in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office (per Telefax)
- [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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