B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4529/2017
plo
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al Hassaka), verliess
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende August/Anfang Septem-
ber 2015 in Richtung Türkei. Von dort sei er zunächst nach Griechenland
und anschliessend via die Balkanroute nach Österreich gelangt. Am
29. September 2015 reiste er von dort herkommend illegal in die Schweiz
ein und ersuchte tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nach. Am 13. Oktober 2015 wurde er dort zu seiner
Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt.
Das SEM hörte den Beschwerdeführer sodann am 29. Oktober 2015 ge-
stützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgrün-
den an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zu.
A.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, sein Vater sei ein wichtiges Mitglied der Kurdisch
Demokratischen Einheitspartei in Syrien (PYDKS/Demokratische Yekiti).
Im Jahr 2013 sei auf seinen Vater ein Anschlag verübt worden; unbekannte
Personen, vermutlich entweder Angehörige der Yekîneyên Parastina Gel
(YPG) oder des Islamischen Staats (IS), hätten versucht, das Auto, in wel-
chem er unterwegs gewesen sei, zur Explosion zu bringen. Der Anschlag
sei wohl politisch motiviert gewesen. Die Presse habe mit seinem Vater,
welcher überlebt habe, ein Interview durchgeführt. Danach sei nichts mehr
passiert. Ab Juni 2015 sei er dann von den YPG mehrfach aufgefordert
worden, für sie zu kämpfen; dies unter anderem, um seinen Vater zu pro-
vozieren. Im Juli 2015 sei er von YPG-Angehörigen verhaftet worden, als
er mit seinem Cousin zusammen im Auto unterwegs gewesen sei. Sie hät-
ten ihn mitgenommen und zwei bis drei Tage lang im Ausbildungslager der
YPG festgehalten. Nur dank der Intervention eines Kollegen seines Vaters
sei er wieder freigelassen worden. Er habe sich in der Folge nicht mehr
getraut, das Haus zu verlassen. YPG-Angehörige seien danach noch zwei-
mal bei ihm zuhause vorbeigekommen und hätten versucht, ihn zur Militär-
dienstleistung zu zwingen. Seine Familienangehörigen hätten sich jedoch
für ihn gewehrt und sich mit den YPG-Leuten gestritten, und auch die
Nachbarn seien noch dazugekommen, weshalb die YPG-Leute ihn nicht
hätten mitnehmen können. Von einem Freund, welcher bei den YPG sei,
habe er jedoch erfahren, dass in einer Versammlung der YPG beschlossen
worden sei, ihn unter allen Umständen einzuziehen. Aus diesen Gründen
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habe er sich schliesslich zur Flucht ins Ausland entschieden. Er sei im Hei-
matland nicht politisch tätig gewesen, sondern habe lediglich an kurdi-
schen Veranstaltungen teilgenommen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens folgende Unterlagen zu den Akten: seine Identitätskarte, den Reise-
pass, fünf Schulzeugnisse sowie ein undatiertes Bestätigungsschreiben
der PYDKS (Kopie) inklusive Übersetzung.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. Juli 2017 – eröffnet am 13. Juli
2017 – fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaub-
haft und/oder flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es
die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. August 2017
liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei Einsicht in die Akte A5 so-
wie in sämtliche eingereichten Beweismittel (inklusive eines allenfalls noch
zu erstellenden Beweismittelumschlags) zu gewähren, eventuell sei ihm zu
diesen Unterlagen das rechtliche Gehör zu gewähren, anschliessend sei
ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz
zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Even-
tuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigen-
schaft zu bejahen sowie Asyl zu gewähren, zumindest sei der Beschwer-
deführende als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter um Einräu-
mung einer Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungs-
weise zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanz-
lichen Verfügung vom 12. Juli 2017, mehrere Fotos des Vaters des Be-
schwerdeführers, ein Print Screen von Filmen betreffend einen Hunger-
streik der Yekiti-Anhänger, mehrere Fotos des beschädigten Autos des Va-
ters, mehrere Ausdrucke aus dem Facebook-Profil von E._______, meh-
rere Fotos des Beschwerdeführers, ein Ausdruck des Facebook-Profils der
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Yekiti-Partei, ein Ausdruck von mit dem Link zu einem
TV-Beitrag, worin u.a. der Vater des Beschwerdeführers interviewt wird so-
wie eine DVD, auf welcher im Wesentlichen die bereits erwähnten Fotos
und Filme enthalten sind.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 hiess der Instruktionsrichter
das Akteneinsichtsgesuch bezüglich der nicht edierten, vom SEM hinten
im N-Dossier abgelegten Beweismittel (Reisepass, Identitätskarte, Schul-
zeugnisse) gut und wies das SEM an, diese Dokumente umgehend zu
edieren. Im Übrigen wurde das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen. Der An-
trag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung wurde ebenfalls abgewiesen. Sodann wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert Frist entweder einen Beleg für die geltend gemachte
prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss ein-
zuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. August
2017 ergänzende Akteneinsicht, indem es ihm die fraglichen Beweismittel
in Kopie zukommen liess.
F.
Mit Eingaben vom 31. August und 6. September 2017 liess der Beschwer-
deführer weitere Unterlagen einreichen: eine Bestätigung der Sozialhilfe-
abhängigkeit vom 8. respektive 25. August 2017, eine DVD mit einem Film
sowie einen Print Screen dieses Films, ein Polizeirapport der Zweigstelle
Qamischli mit zwei Ergänzungen (Kopien; inkl. Übersetzung), ein Arztbe-
richt des Asalam-Spitals (Kopie, inkl. Übersetzung), ein Bericht über ein
Konzert zur Unterstützung der syrischen Revolution (Kopie, inkl. Überset-
zung) sowie erneut den Link zu einem TV-Interview mit dem Vater des Be-
schwerdeführers auf .
G.
Mit Verfügung vom 14. September 2017 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gut und lud das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
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H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. September 2017 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers replizierte darauf mit Eingabe vom 18. Oktober 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel –
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die
vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdefüh-
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rer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewäh-
ren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flücht-
linge vorläufig aufzunehmen ist.
4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.1 Seitens des Beschwerdeführers wird gerügt, das SEM habe seinen An-
spruch auf Akteneinsicht sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen
Aktenführung verletzt, indem es ihm Einsicht in die Akte A5 verweigert und
ihm ausserdem nicht Einsicht in sämtliche von ihm eingereichten Beweis-
mittel gewährt habe. Zudem habe das SEM keinen Beweismittelumschlag
erstellt und dem Rechtsvertreter am 9. (recte: 25.) August 2017 Kopien von
Beweismitteln zugestellt, welche nicht näher bezeichnet, paginiert oder
übersetzt worden seien. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederho-
lungen zunächst auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom
22. August 2017 zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör infolge verweigerter Akteneinsicht wurde dabei verneint. In Be-
zug auf die Frage der korrekten Aktenführung hinsichtlich der eingereichten
Beweismittel ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Ver-
lauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, den Reisepass,
fünf Schulzeugnisse sowie ein Schreiben der PYDKS (in Kopie) eingereicht
hat. Die Schulzeugnisse sind offensichtlich nicht geeignet, die geltend ge-
machten Asylgründe zu belegen, und die Identitätspapiere beweisen na-
turgemäss nur die Identität des Beschwerdeführers. Einzig beim Schreiben
der PYDKS handelt es sich um ein Beweismittel, welches der Untermaue-
rung der Asylvorbringen dienen soll. Das SEM ist jedoch nicht verpflichtet,
für lediglich ein einziges Beweismittel einen Beweismittelumschlag zu er-
stellen, zumal aus dem Aktenverzeichnis ohne weiteres ersichtlich ist, dass
es sich beim fraglichen Aktenstück (vgl. A20) um ein Beweismittel handelt.
Hingegen dürfte es bei mehreren eingereichten Beweismitteln aus Grün-
den der Übersichtlichkeit durchaus zweckmässig sein, einen Beweismittel-
umschlag ins Dossier aufzunehmen und darin alle eingereichten Beweis-
mittel abzulegen. Bei der Identitätskarte und dem Reisepass handelt es
sich sodann wie erwähnt nicht um Beweismittel betreffend die Asylgründe,
sondern um Identitätspapiere. Diese werden nicht paginiert, aber bei Be-
darf in der Regel übersetzt. Da die Angaben im Reisepass dreisprachig
sind (auf Arabisch, Englisch und Französisch) erübrigte sich seitens des
SEM eine Übersetzung. Hingegen wurde bezüglich der Identitätskarte eine
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amtsinterne Übersetzung angefertigt. Identitätsdokumente werden vom
SEM regelmässig in der Sichttasche hinten im N-Dossier abgelegt. Die
Schulzeugnisse, welche für den Ausgang des Asylverfahrens offensichtlich
nicht relevant sind, wurden vom SEM ebenfalls hinten im N-Dossier abge-
legt. Diese Praxis des SEM, wonach Identitätspapiere sowie für das Asyl-
verfahren offensichtlich irrelevante Unterlagen hinten im N-Dossier abge-
legt werden, entspricht zwar nicht dem Gebot der transparenten Aktenfüh-
rung, kann aber als solche auch nicht als rechtswidrig bezeichnet werden,
falls – wie im vorliegenden Fall – die Abgabe der fraglichen Dokumente
sowie auch ihre Bezeichnung an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht
(für den vorliegenden Fall vgl. dazu A15). Eine relevante Verletzung der
Aktenführungspflicht ist daher im vorliegenden Fall zu verneinen; allerdings
ist das SEM – zum wiederholten Mal – auf die im Urteil E-4122/2016 vom
16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemachten Erwägungen hinzuweisen und
aufzufordern, zukünftig die darin enthaltenen Empfehlungen zu befolgen.
4.2 Sodann wird vorgebracht, das SEM habe seine Pflicht, den rechtser-
heblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm
obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, was letztlich eben-
falls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.
4.2.1 So habe das SEM die eingereichten Beweismittel nicht vollständig
gewürdigt und weder erwähnt noch gewürdigt, dass der Beschwerdeführer
minderjährig sei. Ausserdem habe es die Begründungspflicht verletzt, in-
dem es nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer die konkrete Su-
che nach ihm sehr detailliert geschildert habe. Der Gehörsanspruch res-
pektive die Begründungspflicht seien auch dadurch verletzt worden, dass
das SEM im Fall des Beschwerdeführers nicht seine neuere Praxis betref-
fend illegal aus Syrien ausgereiste Personen angewendet habe. Die Pflicht
zur korrekten Abklärung des Sachverhalts sei ferner dadurch verletzt wor-
den, dass das SEM anlässlich der Anhörung vom 29. Oktober 2015 die
vom Beschwerdeführer als Beweise angebotenen Fotos (des Attentats auf
seinen Vater) abgelehnt und keine Abklärungen betreffend das politische
Profil des Vaters vorgenommen habe.
4.2.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch
Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn
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der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt
nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entschei-
dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist
allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche
Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur
dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er-
scheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zu-
dem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISA-
BELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30
E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
4.2.3 Für den vorliegenden Fall ist vorab unter Hinweis auf die vorstehen-
den Ausführungen festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die
wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asyl-
gründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erschien, bei der
Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Um-
stand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der (Asyl-)vorbringen
explizit im Sachverhalt aufgeführt und in der Begründung gewürdigt hat, ist
nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Insbesondere stellt
der Umstand, dass der Rechtsvertreter mit den Erwägungen des SEM in-
haltlich nicht einverstanden ist, für sich genommen keine Verletzung der
Begründungspflicht dar.
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4.2.4 Demnach geht insbesondere auch die Rüge fehl, es stelle eine Ver-
letzung der Begründungspflicht dar, dass das SEM auf den Beschwerde-
führer nicht seine neuere Praxis erwähnt und angewendet habe, wonach
bei illegal aus Syrien ausgereisten Personen davon auszugehen sei, dass
diese gegen die Ausreisebestimmungen verstossen hätten und daher bei
einer Rückkehr nach Syrien in asylrelevanter Weise verfolgt würden. Wie
das SEM in seiner Vernehmlassung ausgeführt hat, erfüllt der Beschwer-
deführer die Voraussetzungen für die Anwendung der fraglichen Praxis
nicht. Es stellt offensichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht dar,
wenn die Behörde in ihrem Entscheid darauf verzichtet, ihre Praxis in an-
deren, im zu beurteilenden Fall nicht gegebenen Fallkonstellationen zu dis-
kutieren.
4.2.5 Es ist sodann nicht nachvollziehbar und wird seitens des Beschwer-
deführers auch nicht näher ausgeführt, inwiefern der in der Beschwerde
gerügte Umstand, wonach das SEM in seinem Entscheid nicht erwähnt
habe, dass der Beschwerdeführer die konkrete Suche nach ihm sehr de-
tailliert geschildert habe, eine Verletzung der Begründungspflicht darstellen
soll. Wie bereits vorstehend erwähnt stellt die Unzufriedenheit des Be-
schwerdeführers mit dem Inhalt der vom SEM verwendeten Begründung
keine Verletzung der Begründungspflicht dar.
4.2.6 Betreffend die Rüge, wonach das SEM nicht erwähnt und gewürdigt
habe, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt minderjährig ge-
wesen sei, obwohl dies entscheidrelevant gewesen wäre, ist Folgendes
festzustellen: Den Akten zufolge hat das SEM die Altersangaben des Be-
schwerdeführers nie bestritten, weshalb anzunehmen ist, es sei auch im
Asylentscheid von der damals noch knapp bestehenden Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers ausgegangen. Aufgrund der konkreten Fallkons-
tellation bestand indessen kein zwingender Grund, in der Entscheidbe-
gründung näher auf das Alter des Beschwerdeführers einzugehen. Ge-
mäss Sachverhalt befand sich der Beschwerdeführer aus Sicht der YPG
im rekrutierungsfähigen Alter, seine damalige Minderjährigkeit war für sie
offensichtlich nicht von Interesse. Eine Verletzung der Begründungspflicht
ist auch in diesem Punkt nicht ersichtlich.
4.2.7 In der Beschwerde wird sodann gerügt, das SEM habe die einge-
reichten Beweismittel nicht vollständig gewürdigt. Das einzige vom Be-
schwerdeführer eingereichte Beweismittel zur Sache, das Dokument der
Yekiti-Partei, wurde indessen vom SEM durchaus gewürdigt. Bei den übri-
gen eingereichten Dokumenten handelt es sich um Schulzeugnisse, den
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Reisepass und die Identitätskarte. Ausserdem wurde im Verlauf des vor-
instanzlichen Verfahrens ein Gesuch betreffend Kantonszuweisung einge-
reicht. Diese Unterlagen waren für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers allesamt offensichtlich nicht relevant, wes-
halb nicht zu beanstanden ist, dass das SEM dazu in seinem Entscheid
keine Ausführungen gemacht hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt damit nicht vor.
4.2.8 Ferner wird gerügt, das SEM habe die Pflicht zur korrekten Abklärung
des Sachverhalts verletzt, indem es anlässlich der Anhörung vom 29. Ok-
tober 2015 die vom Beschwerdeführer als Beweise angebotene Fotos (des
Attentats auf seinen Vater) abgelehnt und keine Abklärungen betreffend
das politische Profil des Vaters vorgenommen habe. Es ist indessen nicht
ersichtlich und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht näher dar-
getan, inwiefern die fraglichen – im Übrigen nun auf Beschwerdeebene
eingereichten – Fotos, auf welchen angeblich das durch ein Attentat be-
schädigte Auto seines Vaters abgebildet sein soll, erheblich sind für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Zu wel-
chem Zweck beziehungsweise mit welchen Erfolgsaussichten das SEM
überdies noch weitere – in der Beschwerde nicht näher spezifizierte – Ab-
klärungsmassnahmen betreffend das politische Profil des Vaters des Be-
schwerdeführers hätte durchführen sollen, erschliesst sich aus der Be-
schwerdebegründung ebenfalls nicht, weshalb auf diese pauschale und
nicht näher begründete Forderung nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen
wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, allfällige für nötig
befundene Abklärungen selber in Auftrag zu geben.
4.2.9 Die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festge-
stellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht verletzt habe, erweisen
sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen allesamt als unbegründet. Es
ist festzuhalten, dass der Sachverhalt spruchreif ist.
4.3 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen
respektive die Argumentation des SEM seien willkürlich. Gemäss Lehre
und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine
andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, son-
dern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat-
sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MAR-
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Seite 11
KUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; UL-
RICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1,
mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begrün-
dung rechtsgenüglich dargelegt werden (vgl. BGE 116 Ia 426 S. 428, mit
weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausge-
führt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerde-
führers pauschal als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwä-
gungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind.
Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägun-
gen zum Asylpunkt – festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der
bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten
durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das SEM mehrfach das Willkür-
verbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
4.4 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung
des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist
daher abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 12
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
5.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Asylpunkt im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer im Sinne einer sogenannten Reflexverfolgung wegen sei-
nes Vaters aus politischen Gründen von der YPG mittels versuchter
Zwangsrekrutierung verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zur
politischen Tätigkeit seines Vaters keine substanziierten Angaben machen
können. Zudem sei nach dem angeblichen Anschlag auf seinen Vater im
Jahr 2013 offenbar nichts mehr passiert, und der Beschwerdeführer habe
über die Urheber des Anschlags nur Mutmassungen anstellen können. Be-
züglich des eingereichten Schreibens der Yekiti-Partei sei ferner festzustel-
len, dass dieses den Angaben des Beschwerdeführers widerspreche. Ins-
besondere habe er nie geltend gemacht, die Rekrutierungsversuche seien
wegen seiner eigenen politischen Tätigkeit erfolgt. Ohnehin enthalte das
Schreiben keine Angaben zu konkreten Ereignissen und sei insgesamt
nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Die gel-
tend gemachte versuchte Zwangsrekrutierung durch die YPG sei sodann
als nicht asylrelevant zu qualifizieren. In der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers (Westkurdistan) gelte seit Juli 2014 ein Gesetz betreffend
die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren.
Eine Dienstverweigerung ziehe disziplinarische Massnahmen nach sich.
Der Beschwerdeführer sei indessen im Zeitpunkt der geltend gemachten
Ereignisse noch unter 18 Jahre alt und damit von diesem Gesetzt nicht
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Seite 13
betroffen gewesen. Ausserdem knüpfe die Wehrpflicht nicht an eine der in
Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften, sondern an Wohnort, Alter und Ge-
schlecht an. Daher sei die allgemeine Wehrpflicht in Westkurdistan nicht
asylrelevant. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehun-
gen seines Vaters sowie des Engagements von Drittpersonen von einer
Zwangsrekrutierung verschont geblieben. Die erwähnten Massnahmen
würden daher auch nicht die nötige Intensität aufweisen. Insgesamt erfülle
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asyl-
gesuch abzuweisen sei.
6.2 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht vorgebracht, der Be-
schwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, dass er aufgrund des politi-
schen Profils seiner Familie gezielt durch die YPG rekrutiert worden sei.
Sein Vater habe bei der Yekiti-Partei eine Kaderposition inne, und die Par-
teianlässe fänden jeweils in einem Saal statt, welcher der Familie des Be-
schwerdeführers gehöre. Sein Vater sei auch sehr aktiv auf Facebook. Fer-
ner sei darauf hinzuweisen, dass die Yekiti-Partei einmal mit einem Hun-
gerstreik gegen die YPG respektive die Partiya Yekitîya Demokrat (PYD)
protestiert habe. Der Beschwerdeführer habe ausführlich geschildert, dass
er von der YPG gezielt wegen seines Vaters verfolgt worden sei. Er habe
dargelegt, dass die YPG konkret an einer Versammlung beschlossen habe,
ihn aus politischen Gründen wegen seines Vaters zu rekrutieren und somit
zu verfolgen. Das Verfolgungsinteresse der YPG bezüglich des Vaters sei
nicht erloschen; vielmehr sei die Verfolgung des Beschwerdeführers Aus-
fluss des Verfolgungsinteresses bezüglich des Vaters. Ausserdem sei der
Vater des Beschwerdeführers im Sommer 2017 von einem Auto der YPG
angefahren und verletzt worden. Dabei dürfte es sich um einen gezielten
Angriff gehandelt haben. Entgegen der Behauptung des SEM bestehe so-
dann kein Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers
und dem Bestätigungsschreiben der Yekiti-Partei. Der Beschwerdeführer
sei in diesem Schreiben in erster Linie über seinen Vater und dessen Akti-
vitäten identifiziert und charakterisiert worden. Im Übrigen habe der Be-
schwerdeführer in der BzP ausdrücklich erwähnt, dass er an kurdischen
Veranstaltungen teilgenommen habe. Dies beinhalte offensichtlich auch
die im Bestätigungsschreiben erwähnten politischen Aktivitäten. Die einge-
reichten Fotos würden ebenfalls beweisen, dass der Beschwerdeführer
auch an Parteianlässen teilgenommen habe. Die vorgebrachte Verfolgung
sei asylrelevant, weil wiederholt nach dem Beschwerdeführer gesucht und
er zudem bereits einmal verhaftet worden sei. Die PYD suche aus politi-
schen Gründen nach dem Beschwerdeführer, da dieser und sein Vater po-
litische Gegner der PYD und der YPG seien. Im Falle einer Rückkehr nach
D-4529/2017
Seite 14
Syrien drohe dem Beschwerdeführer erneut die gezielte Verhaftung und
Rekrutierung sowie eine unmenschliche Behandlung. Da von einem Polit-
malus auszugehen sei, handle es sich um eine asylrelevante Verfolgung.
In der Beschwerde wird sodann unter Hinweis auf verschiedene Berichte
von internationalen Organisationen vorgebracht, die PYD und YPG gingen
gewaltsam gegen ihre Gegner vor und würden dabei die Menschenrechte
verletzen. Personen, welche mit kurdischen Oppositionsparteien – bei-
spielsweise der Yekiti-Partei – in Verbindung gebracht würden, würden will-
kürlich verhaftet. Ausserdem sei es zu Tötungen gekommen. Es bestehe
zudem der Verdacht, dass die PYD eine Abmachung mit der syrischen Re-
gierung getroffen habe und unter anderem auch deshalb gegen oppositio-
nelle Kurden vorgehe. (Vermeintliche) Oppositionelle gehörten daher be-
züglich der Frage des Bestehens einer asylrelevanten Verfolgung zu einer
Risikogruppe. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass er von
der PYD/YPG aus politischen Gründen rekrutiert und somit verfolgt worden
sei. Er müsse mit einer asylrelevanten Verfolgung oder Bestrafung rech-
nen, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Zumindest sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen, da der Beschwerdeführer durch seine illegale Aus-
reise aus Syrien gegen Ausreisebestimmungen verstossen habe. Seine
Ausreise werde als regimefeindliche Haltung aufgefasst und hätte im Falle
seiner Rückkehr nach Syrien zur Folge, dass er aus politischen Gründen
verhaftet, gefoltert oder hingerichtet würde. Er sei daher wegen Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
6.3 In den Eingaben vom 31. August und 6. September 2017 wird seitens
des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die damit eingereichten Beweis-
mittel ergänzt, sein Vater sei am 1. Juli 2017 in einen Autounfall verwickelt
worden. Es sei davon auszugehen, dass auch dieser Unfall ein Angriff der
YPG beziehungsweise der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gegen sei-
nen Vater darstelle.
6.4 In seiner Vernehmlassung führt das SEM in materieller Hinsicht aus, es
würden nicht alle illegal aus Syrien ausgereisten Personen pauschal die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen und wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Dies gelte nur für Personen, wel-
che vor März 2011 aus der syrischen Armee geflüchtet oder vor März 2011
einem Marschbefehl keine Folge geleistet hätten. Eine vorläufige Auf-
nahme als Flüchtling werde bei einer illegalen Ausreise ab Oktober 2010
für Männer der Jahrgänge 1985-1991 verfügt. Diese Bedingungen seien
vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer falle mit seinem Jahrgang
D-4529/2017
Seite 15
2000 nicht unter die genannten Jahrgänge, zudem sei er nicht aus der sy-
rischen Armee desertiert und habe kein Aufgebot unbeachtet gelassen. Be-
züglich der Rekrutierungsbemühungen der YPG sei sodann auf die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7292/2014 vom
22. Mai 2015) zu verweisen. Mit Blick auf die Erwägungen des Gerichts sei
festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters noch gar
nicht unter die in Westkurdistan geltende obligatorische Dienstpflicht falle.
Ausserdem sei den Erwägungen im erwähnten Entscheid zufolge die all-
gemeine Wehrpflicht sowie eine allfällige daraus resultierende Zwangsrek-
rutierung durch die YPG nicht als asylrelevant zu erachten. Damit könne
offenbleiben, ob die im Wehrpflichtgesetz vorgesehenen disziplinarischen
Massnahmen intensiv genug wären, um als asylrelevant erachtet zu wer-
den. Im vorliegenden Fall liege dieselbe Konstellation vor, weshalb die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen der
YPG nicht asylrelevant seien. Sodann sei das Vorbringen, der Beschwer-
deführer sei aus Rache für die politischen Aktivitäten seines Vaters zum
Militärdienst genötigt worden, nicht nachvollziehbar, zumal der Vater den
Beschwerdeführer nach kurzer Zeit wieder frei bekommen habe und auch
später die blosse Intervention von Familienangehörigen und Nachbarn
eine Festnahme verhindert habe. Falls die YPG mit der versuchten Rekru-
tierung tatsächlich indirekt dessen Vater hätten treffen wollen, hätte der Be-
schwerdeführer den Nachstellungen der YPG nicht derart leicht entgehen
können, zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Vater direkt verfolgt
worden wäre. Dies gehe aus den eingereichten Beweismitteln respektive
Beschwerdebeilagen nicht hervor; diese belegten lediglich die politischen
Aktivitäten des Vaters. In der Beschwerde werde zudem geltend gemacht,
der Vater des Beschwerdeführers sei von einem Angehörigen des kurdi-
schen Sicherheitsdienstes in einen Autounfall verwickelt worden. Diese
Darstellung einer absichtlich herbeigeführten Kollision aus politischen
Gründen werde jedoch durch die eingereichten Polizeirapporte nicht be-
stätigt. Zudem stünden die eingereichten Fotos des beschädigten Wagens
mit sichtbaren Schäden vor allem auf der linken Fahrerseite im Wider-
spruch zu den Polizeirapporten.
6.5 In der Replik wird in materieller Hinsicht wiederholt, der Beschwerde-
führer müsse aufgrund seines Profils sowie wegen seiner illegalen Aus-
reise im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit asylrelevanter Verfolgung
rechnen. Er müsse (zumindest) als Flüchtling vorläufig aufgenommen wer-
den. Das SEM ignoriere, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie
stamme, die im Konflikt stehe mit der PYD. Die Frage der gezielten asylre-
D-4529/2017
Seite 16
levanten Verfolgung durch die YPG sei in diesem Zusammenhang zu prü-
fen und zu würdigen. Es sei dabei auf ein „Consulting“ des SEM zu verwei-
sen, welches in einem anderen Fall (Verweis auf N 658 267) angefertigt
worden sei. Darin würden die pseudostaatlichen Strukturen der PYD, de-
ren Macht und die Willkür ihres Justizsystems beschrieben. Daraus ergebe
sich, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die YPG asylrele-
vant sei. Sodann sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer durchwegs
übereinstimmende und richtige Angaben zu seinen Personalien gemacht
habe. Damit stehe auch fest, dass seine Vorbringen glaubhaft seien.
7.
7.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das SEM betreffend die gel-
tend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
7.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Ausreise aus Sy-
rien vor, die YPG hätten mehrfach versucht, ihn zwangsweise für den Mili-
tärdienst zu rekrutieren. Sie hätten dies gemacht, weil sein Vater ein politi-
scher Gegner der YPG sei. Da er keinen Militärdienst habe leisten wollen,
sei er aus Syrien geflüchtet.
7.2.1 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass es aufgrund er Akten-
lage nicht glaubhaft erscheint, dass die YPG aus politischen Gründen ver-
sucht hätten, den Beschwerdeführer zwangsweise in den Militärdienst ein-
zuziehen. Falls es sich bei E._______ tatsächlich um den Vater des Be-
schwerdeführers, welcher seinen Angaben zufolge F._______ heisst (vgl.
A3 S. 3), handelt, könnte aufgrund der eingereichten Beweismittel zu des-
sen politischen Tätigkeit (vgl. namentlich die Ausdrucke des Facebook-
Profils) zwar davon ausgegangen werden, dass dieser eine aktive Rolle in
der lokalen Yekiti-Partei einnimmt. Hingegen weist nichts darauf hin, dass
der Vater des Beschwerdeführers als politischer Gegner im Visier der YPG
oder der PYD stand. Es ist offenkundig bis heute nicht klar, wer hinter dem
Anschlag auf den Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2013 stand. Der
Beschwerdeführer mutmasst, es habe sich entweder um die YPG oder um
den IS gehandelt, Beweise dafür gibt es indessen offensichtlich nicht. Dem-
nach steht nicht fest, dass die YPG damals einen gezielten Angriff auf den
Vater des Beschwerdeführers verübt haben. Der Umstand, dass keine wei-
teren derartigen Tötungsversuche mehr folgten, spricht vielmehr gegen
diese Annahme. Auch das Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach der
Vater des Beschwerdeführers am 1. Juli 2017 in einen Autounfall verwickelt
worden und davon auszugehen sei, dass es sich dabei erneut um einen
D-4529/2017
Seite 17
Angriff der YPG beziehungsweise der PKK auf den Vater gehandelt habe,
überzeugt nicht. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel
(Polizeirapporte und Arztbericht) lassen nämlich keinerlei entsprechende
Schlussfolgerungen zu; vielmehr erscheint es offensichtlich, dass es sich
dabei um einen banalen Unfall ohne jeglichen politischen Hintergrund ge-
handelt hat. Gegen die geltend gemachte politische Verfolgung des Vaters
des Beschwerdeführers und der entsprechenden Reflexverfolgung des Be-
schwerdeführers durch die YPG spricht sodann auch die Tatsache, dass
es gemäss Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfah-
ren – und entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene – keine Feind-
schaft zwischen der YPG und der Yekiti-Partei gebe (vgl. A9 S. 4). Dieses
Bild wird auch durch den aktenkundigen Umstand vermittelt, dass der Vater
des Beschwerdeführers trotz seines öffentlichen politischen Engagements
für die Yekiti-Partei offensichtlich nicht verfolgt wurde. In diesem Zusam-
menhang ist beispielsweise auch darauf hinzuweisen, dass der Vater des
Beschwerdeführers im Jahr 2013 aufgrund eines Gesuchs um Familien-
nachzug des in der Schweiz lebenden Bruders des Beschwerdeführers (S.
K.) in die Schweiz kam, dann aber wieder nach Syrien zurückkehrte (vgl.
A9 S. 11). Dies spricht klarerweise gegen eine Verfolgung des Vaters in
Syrien. Auch die übrigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers,
namentlich seine zwei in B._______ lebenden Brüder, waren respektive
sind keiner Verfolgung seitens der YPG ausgesetzt. Die beiden Brüder wur-
den zudem von den YPG nicht einmal zum Militärdienst aufgefordert (vgl.
A9 S. 5). Seine Angehörigen haben demzufolge auch nicht die Absicht, aus
Syrien auszureisen (vgl. A3 S. 5). Aufgrund der Aktenlage ist entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers vielmehr davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer dank der (politischen) Stellung seines Vaters den bishe-
rigen Rekrutierungsversuchen der YPG entgehen konnte. Die Beziehun-
gen seines Vaters zu einem hochrangigen YPG-Mitglied verhalfen dem Be-
schwerdeführer zu seiner Entlassung aus dem militärischen Ausbildungs-
lager (vgl. A9 S. 3, 4 und 7). Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, wäre
der Beschwerdeführer den Nachstellungen der YPG wohl kaum entkom-
men, wenn der Vater des Beschwerdeführers respektive die gesamte Fa-
milie des Beschwerdeführers von der YPG als politische Feinde wahrge-
nommen würden. Ausserdem wäre der Vater des Beschwerdeführers dies-
falls mit Sicherheit direkt verfolgt worden, was indessen – wie vorstehend
dargelegt – offensichtlich nicht geschehen ist. Insgesamt ist daher davon
auszugehen, dass die YPG den Beschwerdeführer nicht aus politischen
Gründen verfolgten, sondern einzig aufgrund der bestehenden Wehr-
dienstpflicht rekrutieren wollten (vgl. dazu auch A9 S. 8 [F62]). Die geltend
D-4529/2017
Seite 18
gemachte politisch motivierte Zwangsrekrutierung durch die YPG ist dem-
nach als unglaubhaft zu erachten.
7.2.2 Hingegen erscheint es aufgrund der Aktenlage als überwiegend
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den YPG unter Hinweis auf die
allgemeine Wehrpflicht mehrfach genötigt wurde, Militärdienst zu leisten.
Wie bereits vom SEM zutreffend festgehalten wurde, gilt in Rojava („West-
kurdistan"; bestehend aus den überwiegend kurdisch geprägten soge-
nannten Kantonen Afrin, Kobane und Jazira), seit Juli 2014 ein Gesetz,
welches die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwi-
schen 18 und 30 Jahren sowie disziplinarische Strafen im Falle von Dienst-
verweigerung vorsieht. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______,
welches auf dem Kantonsgebiet von Jazira liegt. Obwohl der Beschwerde-
führer aufgrund seines Alters damals noch nicht unter dieses Gesetz fiel,
erscheint es mit Blick auf die einschlägige Berichterstattung zu diesem
Thema ausserdem nicht völlig ausgeschlossen, dass die YPG ab Juni 2015
dennoch versuchten, ihn (sowie weitere Minderjährige) zu rekrutieren (vgl.
dazu beispielsweise die Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom
14. April 2015, mit weiteren Hinweisen). Die erwähnte Militärdienstpflicht
knüpft indessen lediglich an den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht
der Betroffenen an, nicht jedoch an eine der in Art 3 AsylG erwähnten Ei-
genschaften (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen). Damit steht fest,
dass der Beschwerdeführer durch die versuchte Rekrutierung durch die
YPG nicht in einer Eigenschaft nach Art. 3 AsylG betroffen wurde. Die er-
wähnte allgemeine Wehrpflicht in Westkurdistan respektive die geltend ge-
machte versuchte Zwangsrekrutierung sowie auch eine im Falle einer
Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die YPG
sind demnach als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage
kann offenbleiben, ob die im betreffenden Gesetz enthaltenen, jedoch nicht
näher umschriebenen "disziplinarischen Massnahmen", von welchen die
Personen bei Verweigerung der Dienstpflicht betroffen wären, intensiv ge-
nug wären, um asylrelevante Eingriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten
Rechtsgüter darzustellen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-7292/2014
des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2015, E. 4.4.2 S. 13 f.).
7.3 Auf Beschwerdeebene wird sodann ohne nähere Angaben geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer stehe auch im Konflikt mit der PYD, dies
nicht zuletzt als Folge eigener politischer Tätigkeit. Dieses pauschale Vor-
bringen ist indessen als unglaubhaft zu erachten. Aus den eingereichten
Fotos ist zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offenbar ab und zu
D-4529/2017
Seite 19
auch an Anlässen der Yekiti-Partei teilgenommen hat. Daraus kann indes-
sen nicht auf ein ernsthaftes Engagement für diese Partei geschlossen
werden, zumal an derartigen Veranstaltungen kulturelle und politische As-
pekte regelmässig (und wohl mit Kalkül) vermischt werden. Darüber hinaus
können diesen Beweismitteln keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung durch
die PYD entnommen werden. Sodann ist festzustellen, dass der Beschwer-
deführer die PYD respektive eine konkrete Verfolgung durch Angehörige
dieser Partei weder in der Befragung im EVZ noch anlässlich der Anhörung
zu den Asylgründen erwähnte, sondern immer nur von der YPG sprach. Er
erklärte ferner ausdrücklich, er sei selber nicht politisch aktiv gewesen,
sondern habe lediglich an kurdischen Veranstaltungen teilgenommen (vgl.
A3 S. 7). Schliesslich bestätigte er mehrmals, er habe abgesehen von den
Problemen mit der YPG, welche ihn habe zwangsrekrutieren wollen, im
Heimatland keine weiteren Probleme gehabt (vgl. A3 S. 7; A9 S. 4 und 13).
Bei dieser Sachlage ist das vom Beschwerdeführer eingereichte undatierte
Bestätigungsschreiben der PYDKS, worin vorgebracht wird, der Beschwer-
deführer sei von der PYD verfolgt worden, weil er an Demonstrationen teil-
genommen sowie „Parolen“ geschrieben und diese an die Medien weiter-
geleitet habe, als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren.
7.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten und glaub-
haften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt sei-
ner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war
beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte.
Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Wie-
dereinreise nach Syrien im Zusammenhang mit einer allfälligen Zwangs-
rekrutierung durch die YPG eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten
hätte.
8.
8.1 Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach der Beschwerde-
führer bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise
gefährdet wäre, weil er durch seine illegale Ausreise aus Syrien gegen Aus-
reisebestimmungen verstossen habe und als Regimegegner betrachtet
würde.
8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (respektive durch die Ausreise an
sich) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjek-
tive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend (vgl. dazu bereits
vorstehend E. 5.3). Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung
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Seite 20
besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit vom in Frage stehenden Verhalten der beschwerdeführen-
den Person erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinrei-
chend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen –
eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müs-
sen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten –
und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor
als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1, 2010/44 E. 3.4, 2010/57 E. 2.5, 2011/51
E. 6.2 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 [als Publikationsurteil publiziert] E. 6.2.1, mit weiteren
Hinweisen).
8.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung führt die ille-
gale Ausreise aus Syrien per se nicht zu einer begründeten Furcht, bei ei-
ner Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Behandlung ausgesetzt zu werden. Zwar
müsste der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise nach längerer
Landesabwesenheit mit einer Befragung durch die heimatlichen Behörden
rechnen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen steht jedoch fest,
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien keiner
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Es ist ihm insbeson-
dere nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er aus politischen Gründen
im Visier der heimatlichen Behörden stand. Zudem ist nicht aktenkundig,
dass er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt hätte.
8.4 Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass die heimatli-
chen Behörden ihn allein aufgrund der mutmasslich illegalen Ausreise als
konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System
empfinden würden. Demnach ist auch nicht damit zu rechnen, dass er des-
wegen bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich rele-
vante Nachteile zu befürchten hätte.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- und
Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Ver-
folgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die
D-4529/2017
Seite 21
weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht aus-
drücklich gewürdigten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht
mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 12. Juli 2017 infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss
grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3).
Anzufügen ist an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung
des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in
Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung
getragen wurde.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung
vom 14. September 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden
ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die finanzielle Lage
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seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4529/2017
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: