B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4530/2015
Ur t e i l vom 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die schweizerische Botschaft in Co-
lombo gerichteter Eingabe vom 3. August 2012 (Eingang Botschaft: 9. Au-
gust 2012) unter Beilage verschiedener Dokumente sinngemäss um die
Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asylgewährung.
Die schweizerische Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 10. August 2012 unter Fristansetzung auf, seine Vorbringen
schriftlich und detailliert vorzutragen, insbesondere unter dem Gesichts-
punkt von explizit aufgelisteten Fragen respektive Fragekomplexen (Ziff. 1
bis 4). Ferner seien allfällige weitere seinen Fall betreffende Beweismittel
sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen.
Mit an die schweizerische Botschaft gerichteter Stellungnahme vom
24. August 2012 (Eingang Botschaft: 30. August 2012) kam der Beschwer-
deführer dieser Aufforderung nach. Mit der Eingabe fanden Kopien von Do-
kumenten Eingang in die Akten, welche Angaben zu den Personalien ent-
halten (u.a. Identitätskarte, Geburtszertifikat).
B.
Am 26. September 2012 wurde der Beschwerdeführer durch eine Mitarbei-
terin der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt.
Dabei machte er in grundsätzlicher Wiederholung der unter Bst. A aufge-
führten Verfahrensschritte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie. Von (Jahr) bis (Jahr) habe er für die
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Fahrer gearbeitet. Von (Jahr)
bis (Jahr) habe er sich als Flüchtling in Indien aufgehalten. Am (Datum) sei
er vom Criminal Investigation Department (CID) festgenommen und für
zehn Tage in Haft gehalten worden unter der Anschuldigung, an Kampf-
handlungen der LTTE teilgenommen zu haben. Am (Datum) sei er wieder
vom CID festgenommen und während dreier Tage im B._______ festge-
halten worden. Später habe man ihn ins C._______ gebracht, wo er 15
Tage inhaftiert gewesen sei. Man habe ihm den Vorwurf gemacht, an zwei
von den LTTE verübten Attentaten beteiligt gewesen zu sein, bei denen
singhalesische Zivilisten ums Leben gekommen seien. Am (Datum) sei er
dem Gericht vorgeführt worden, das ihn für unschuldig erklärt und seine
bedingungslose Freilassung angeordnet habe. In der Folge sei er nach
D._______ zurückgekehrt. In den letzten Kriegstagen sei sein Sohn von
den LTTE für deren Angriffe rekrutiert worden und sei dabei schwer verletzt
worden. Sein Sohn habe sich im (Monat/Jahr) der sri-lankischen Armee
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ergeben und sei ein Jahr lang in einem Rehabilitationslager gewesen. Ein-
einhalb Jahre nach seiner Entlassung vom (Datum) sei sein Sohn von den
Sicherheitskräften verhaftet und ins C._______ gebracht worden, wo er
noch immer sei. Zu Hause sei er (der Beschwerdeführer) zwischen jeweils
30 Minuten bis zu einer Stunde (no specific time) rund 15 Mal vom CID und
den "Home
Guards" aufgesucht worden. Man habe ihm diverse Fragen gestellt. Scha-
den sei ihm nie zugefügt worden. Letztere hätten ihm zwar mit dem Tod
gedroht, da sie bei den Attentaten Familienangehörige verloren hätten, wo-
für man ihn verantwortlich gemacht habe. Vor diesem Hintergrund suche
er um Asyl nach.
Als Beweismittel fanden diverse Unterlagen in Kopie Eingang in die Akten,
auf deren Inhalt, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen wird (vgl. A 2 [Beweismittelumschlag] gemäss Aktenverzeichnis
SEM).
C.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 wies das SEM das Einreise- und Asylge-
such ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine fehlende
einreise- und asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers
in seinem Heimatland. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt,
es treffe zwar durchaus zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach
Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzen würden,
ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor
gegen ehemalige Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden.
Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
früheren Tätigkeit als Fahrer bei den LTTE nach Ende des Bürgerkrieges
weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden stehe. Derartige
Massnahmen seien im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung
des Terrorismus der LTTE zu sehen. Ihnen komme indessen aufgrund
mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Die vorgebrachten
Hausdurchsuchungen und Befragungen durch das CID und die "Home Gu-
ards" sowie die damit verbundenen Beeinträchtigungen würden aufgrund
ihrer Art und Intensität jedoch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art.
3 AsylG (SR 142.31) darstellen. Hinzu komme, dass er offenbar nach sei-
ner Inhaftierung auf gerichtliche Anordnung bedingungslos freigelassen
worden sei, da sich der gegen ihn erhobene Vorwurf (Involvierung in an-
geblich durch die LTTE verübte Attentate) nicht habe erhärten lassen. Fer-
ner bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund dieser Inhaftie-
rung in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen
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ausgesetzt sein könnte. Falls die Behörden nach wie vor überzeugt gewe-
sen wären, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise eine Gefahr
für die Sicherheit des Staats dargestellt hätte, wäre er zweifellos nach der
Freilassung aus dem C._______ erneut inhaftiert worden. Dies sei jedoch
nicht der Fall gewesen. Der Umstand, wonach er sich seit der Befragung
vom 26. September 2012 nicht mehr bei der schweizerischen Vertretung in
Colombo gemeldet habe, stelle ein weiteres Indiz dar, dass er zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht gefährdet sei. Daran vermöchten auch die eingereich-
ten Dokumente nichts zu ändern, würden diese doch lediglich seine Vor-
bringen stützen, deren Glaubhaftigkeit vorderhand nicht in Frage gestellt
werde. Nach dem Gesagten sowie aufgrund des Umstandes, wonach er
kein Gefährdungsprofil aufweise, seien die geltend gemachten Vorbringen
nicht einreiserelevant. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei, wes-
halb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu
bewilligen sei.
Dem Beschwerdeführer wurde die Verfügung vom 29. Mai 2015 durch die
Botschaft weitergeleitet und am 13. Juni 2015 eröffnet.
D.
Mit in Englisch verfasster Beschwerde vom 27. Juni 2015 (Eingang Bot-
schaft: 13. Juli 2015) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung
der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen. Als Beweismittel fanden hauptsächlich nochmals Kopien bereits
sich in den Akten befindlicher Unterlagen Eingang in die Akten (vgl. Bst. B
hiervor).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesse-
rung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe
verständlich ist, so dass praxisgemäss ohne weiteres darüber befunden
werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher
Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und grundsätzlich – abgesehen vom sprachli-
chen Mangel – formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
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dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen be-
treffend das Auslandverfahren anzuwenden.
Der Beschwerdeführer wurde am 26. September 2012 durch eine Mitarbei-
terin der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt.
Den verfahrensrechtlichen Anforderungen wurde damit entsprochen (aArt.
10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3
und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen er-
mächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
6.
6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers weder einreise- noch asylrelevant sind. Die von ihm geschilderte
Verfolgungssituation durch das CID und die "Home Guards" respektive sri-
lankischen Behörden vermag nicht zu überzeugen. Den im Zusammen-
hang mit seinem Sachvortrag eingereichten Beweismitteln ist keine weitere
Bedeutung beizumessen, da den Vorbringen des Beschwerdeführers die
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asylrechtliche Relevanz abzusprechen ist. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen kann daher vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden Aus-
führungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den. Ihnen ist nichts mehr hinzuzufügen.
6.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Än-
derung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Sachverhalt bleibt
grundsätzlich unverändert und eine Auseinandersetzung mit der
vorinstanzlichen Argumentation unterbleibt. Unter dem Titel "The Present
Situations" führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er sich aufgrund
von ständigen Belästigungen durch "Home Guards" an seinem Wohnort
psychisch und physisch schlecht fühle. Ferner listet er insgesamt drei Be-
helligungen (Befragungen/Nachforschungen) zwischen Mitte Februar und
Ende Mai 2015 durch das CID bei sich zu Hause auf, wovon die letzten
beiden Male rund zweieinhalb Stunden gedauert hätten. Schliesslich wird
ein Vorkommnis von Anfang Juni 2015 erwähnt, als ihm einige auf der
Strasse begegnende "Home Guards" gesagt hätten, er und sein Sohn soll-
ten in Haft genommen werden, andernfalls sie erschossen würden. Zurzeit
sei er gefährdet. Mit diesen Ausführungen wird aber noch keine wesentli-
che Änderung gegenüber der vom SEM in der angefochtenen Verfügung
bereits beurteilten Gefährdungssituation dargetan. Nebst fehlenden nähe-
ren Hinweisen hierzu bleibt in diesem Zusammenhang insbesondere noch-
mals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum seit der
Befragung bei der Schweizer Botschaft (26. September 2012) bis Februar
2015 keine massgebenden oder entscheidenden Ereignisse auch nur an-
satzweise erwähnte, welche für eine Bedrohungs- oder Verfolgungssitua-
tion asylrelevanten Ausmasses sprechen könnten. Angesichts dieser
Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun vermochte. Das SEM hat
demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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