Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4531/2011
law/auj
U r t e i l v om 3 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […],
dessen Ehefrau
B._______, geboren am […],
und deren Töchter
C._______, geboren am […], und
D._______, geboren am […],
Armenien,
[…],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. August 2011 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die beschwerdeführenden Eltern – armenische Staatsangehörige
aus Erevan – am 25. Dezember 2010 mit ihren beiden Kindern in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 29. Dezember 2010 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die Personalien der Eltern und der
[…]jährigen Tochter erhob und sie zum Reiseweg sowie – summarisch –
zu den Asylgründen befragte,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung
vom 30. Dezember 2010 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
Z._______ zuwies,
dass das BFM die Eltern und die […]jährige Tochter am 24. Mai 2011
einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass der beschwerdeführende Vater zur Begründung seines
Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, er sei als Mitarbeiter des
Innenministeriums für die Ausstellung von Pässen zuständig gewesen
und habe im Februar 2007 auf einen Korruptionsskandal aufmerksam
gemacht,
dass die anschliessende Untersuchung zur disziplinarischen Bestrafung
seines Vorgesetzten geführt habe, welcher einem einflussreichen […]
Geschäftsmann […] Herkunft eigenmächtig einen armenischen Pass
ausgestellt habe,
dass er in der Folge wiederholt bedroht und zum Rückzug seiner
Aussagen aufgefordert worden sei,
dass sein Vorgesetzter im Oktober 2008 wieder befördert worden sei und
ihn zur Kündigung seiner Arbeitsstelle gedrängt habe,
dass er im März 2009 seine Stelle gekündigt habe, jedoch auch nach der
Kündigung weiterhin bedroht worden sei,
dass der zuständige Staatsanwalt ihn vor der Ausreise mehrmals
telefonisch vorgeladen habe, er diese Vorladungen jedoch jeweils
ignoriert habe, um sich und seine Familie nicht durch weitere Aussagen
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zu kriminellen Machenschaften beziehungsweise Korruption zu
gefährden, und sie Armenien schliesslich verlassen hätten,
dass seine Ehefrau und die Tochter keine eigenen Asylgründe geltend
machten und angaben, ihren Heimatstaat wegen der Probleme ihres
Ehemannes und Vaters verlassen zu haben,
dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung ihrer Asylgesuche im
EVZ Vallorbe am 25. Dezember 2010 zum Nachweis ihrer Identität
zahlreiche Dokumente abgaben, so unter anderen einen Militärausweis,
einen Führerschein, eine Geburtsurkunde und Arbeitsbücher des
Ehemannes und Vaters, einen Eheschein sowie Schuldiplome
beziehungsweise zeugnisse (vgl. BFMact. A8/10 S. 4),
dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2011 – eröffnet am
11. August 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug
der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf die Asylgesuche
zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführenden hätten innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine
Reise oder Identitätspapiere abgegeben und ihre Asylgesuche mit
Aussagen begründet, die – ohne das Erfordernis zusätzlicher
Abklärungen – nicht auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schliessen
liessen,
dass die Beschwerdeführenden am 17. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und darin beantragen,
es sei die Verfügung des BFM vom 9. August 2011 aufzuheben und das
Verfahren zwecks materieller Prüfung ans BFM zurückzuweisen;
eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
oder Unzulässigkeit i.S.v. Art. 83 Abs. 4 beziehungsweise Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) zu gewähren,
dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum
ersuchen, es sei ihnen die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der
Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten,
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dass sie mit der Beschwerde Kopien der Pässe der Eltern einreichten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 24. August 2011 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer
allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdeführenden guthiess,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. August 2011 eine
Fürsorgebestätigung nachreichten,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 31. August 2011
die Beschwerde der Vorinstanz mit deren Akten zur Vernehmlassung
überwies und diese einlud, sich unter anderem auch zur Frage zu
äussern, inwiefern es sich beim eingereichten Militärausweis (014265)
des beschwerdeführenden Ehemannes und Vaters um ein
Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handeln
könnte,
dass das BFM sich in seiner Vernehmlassung vom 5. September 2011
weder zu den Vorbingen in der Beschwerde, noch zum eingereichten
Militärausweis vernehmen liess,
dass das Bundesamt lediglich festhielt, die Beschwerdeschrift enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, auf seine
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwies und die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
dass der Instruktionsrichter die Vernehmlassung des BFM den
Beschwerdeführenden am 8. September 2011 zur Kenntnisnahme
zustellte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
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das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine
Verfügung richtet, laut deren Dispositiv die Vorinstanz auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des
Verfügungsdispositivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine
Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 AsylG), die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass somit im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
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vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen
Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass gemäss der Rechtsprechung unter den Begriff “Reise oder
Identitätspapier“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur
fälschungssichere Dokumente und Ausweise fallen, welche von den
heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des
Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl eine
zweifelsfreie Feststellung der Identität – einschliesslich der
Staatsangehörigkeit – als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung
der asylsuchenden Person ermöglichen und diese Anforderungen
grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten erfüllen,
dass andere Ausweise wie Führerausweise, Berufs und Schulausweise
sowie Geburtsurkunden, die zwar Hinweise auf die Identität geben,
jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung
namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, des Schulbesuches
oder abschlusses oder einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an
einem bestimmten Ort, keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 70),
dass unter den Begriff des Identitätsausweises beziehungsweise des
Identitätspapiers – welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich
zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind – neben
den Identitätskarten auch andere Ausweise fallen können, wie zum
Beispiel ein Inlandpass (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 70),
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dass in manchen Staaten auch militärische Ausweise zum Zwecke des
Identitätsnachweises ausgestellt werden, weshalb ein solcher
militärischer (Identitäts) Ausweis den gesetzlichen Anforderungen an ein
Identitätspapier ebenfalls genügen kann,
dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der
Untersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG,
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei sie die für das Verfahren
erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten
Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss,
dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung ihrer Asylgesuche im
EVZ Vallorbe am 25. Dezember 2010 zum Nachweis ihrer Identität unter
anderem einen Militärausweis, einen Führerschein und eine
Geburtsurkunde des Ehemannes und Vaters sowie einen Eheschein und
Schuldiplome beziehungsweise zeugnisse einreichten,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, beim
abgegebenen Führerschein und denjenigen Dokumenten, welche mit
keiner Fotografie versehen seien, handle es sich nicht um Reise oder
Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. b und c AsylV 1,
dass es jedoch ohne Begründung weiter festhält, der eingereichte
Militärausweis genüge den Anforderungen an einen rechtsgenüglichen
Herkunftsnachweis nicht und daraus folgert, die Beschwerdeführenden
hätten innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise
oder Identitätspapiere abgegeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG statuierte Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
wegen fehlender Papiere erfüllt sei,
dass der Ehemann und Vater in der Beschwerde unter anderem
vorbringt, er sei davon ausgegangen, die eingereichten Dokumente
genügten, um seine eigene sowie die Identität seiner Familienmitglieder
zu bezeugen,
dass der Schlepper ihnen die Pässe – auch den […] Pass seiner in
Y._______ geborenen jüngeren Tochter – abgenommen habe und sie
nicht mehr habe aushändigen wollen,
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dass der beschwerdeführende Ehemann und Vater auf
Beschwerdeebene Kopien seines Reisepasses sowie desjenigen seiner
Ehefrau einreichte und erklärte, die Kopien vor der Ausreise aus
Armenien sicherheitshalber angefertigt und diese am 21. Januar 2011 auf
elektronischem Weg aus seiner Heimat erhalten zu haben, um in der
Schweiz eine PrepaidSimKarte erwerben und einen Internetanschluss
einrichten zu können,
dass das BFM sich in seiner Vernehmlassung vom 5. September 2011
inhaltlich zu den Beschwerdevorbringen nicht äussert und – trotz
ausdrücklicher Aufforderung durch den Instruktionsrichter – auch nicht
zur Frage Stellung nimmt, inwiefern es sich beim eingereichten
Militärausweis des beschwerdeführenden Ehemannes und Vaters um
eine Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV 1 handeln könnte,
dass das BFM daher in Bezug auf die Frage, ob es sich beim
eingereichten Militärausweis des beschwerdeführenden Ehemannes und
Vaters um ein rechtsgenügliches Identitätspapier im Sinne von Art. 1a
Bst. b und c AsylV 1 handelt oder nicht, den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht abgeklärt hat,
dass demnach auch nicht erstellt ist, ob der Grundtatbestand von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG – Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren
innert 48 Stunden ab Gesuchseinreichung – erfüllt ist,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit beantragt wird,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache an das BFM
zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos wird,
dass den Beschwerdeführenden trotz Obsiegens keine
Parteientschädigung auszurichten ist, da sie im Beschwerdeverfahren
nicht anwaltlich vertreten sind und ihnen durch die Beschwerdeführung
keine notwendigen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 sowie Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. August 2011 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an das BFM zur Neubeurteilung
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger