B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4531/2015
brl
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfol-
gend: die Botschaft) vom 28. November 2011 ersuchte der Beschwerde-
führer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie – um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl.
Sein Gesuch begründete er mit andauernden Nachstellungen vonseiten
der heimatlichen Sicherheitskräfte. Nach entsprechender Aufforderung
durch die Botschaft machte er mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 unter
Vorlage verschiedener Beweismittel ergänzende Angaben zu seinen Ge-
suchsgründen. Nach Eingang dieser Eingabe leitete die Botschaft die Ak-
ten ans BFM weiter, wo sie am 26. Januar 2012 eintrafen.
A.b Mit Eingaben an die Botschaft vom 19. März 2012, vom 11. Dezem-
ber 2012 und vom 3. August 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um ei-
ne baldige Behandlung seines Gesuchs, da er von den heimatlichen Si-
cherheitskräften gesucht werde. Diese Eingaben wurden von der Bot-
schaft jeweils ans BFM weitergeleitet.
A.c Am 22. Oktober 2013 teilte die Botschaft dem Beschwerdeführer mit,
er werde im Verlauf des kommenden Jahres eine Einladung zu einer An-
hörung erhalten. In der Folge bekräftigte der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe an die Botschaft vom 13. November 2013, er werde weiterhin von
den Sicherheitskräften überwacht. Die Botschaft teilte ihm daraufhin mit,
er müsse sich noch einige Monate gedulden. Nachdem der Beschwerde-
führer mit Eingabe an die Botschaft vom 20. Mai 2014 erneut um eine
baldige Anhörung ersucht hatte, teilte ihm die Botschaft nochmals mit, er
müsse sich noch einige Monate gedulden.
A.d Die Anhörung zu den Gesuchsgründen fand in der Folge am 7. Mai
2015 statt. Anschliessend wurden die Akten von der Botschaft ans SEM
weitergeleitet, wo sie am 15. Mai 2015 eintrafen.
B.
Der Beschwerdeführer brachte in seinen Eingaben und insbesondere im
Rahmen der Anhörung vom 7. Mai 2015 das Folgende vor: Seine Familie
stamme aus B._______ ([… in der Region] von Jaffna-Stadt gelegen),
von wo sie 1996 wegen der damaligen Kämpfe um Jaffna ins Vanni-
Gebiet hätten fliehen müssen. Seine Familie habe in der Folge bei Ver-
wandten in C._______ gelebt, bis sie 2002 wieder nach Jaffna habe zu-
rückkehren können. Im August 2006 hätten sie ein Hochzeitsfest besucht,
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welches in der Nähe von C._______ stattgefunden habe. Da zu diesem
Zeitpunkt der Krieg erneut ausgebrochen sei, sei ihnen unvermittelt der
Rückweg nach Jaffna abgeschnitten worden. Die LTTE habe nur seine El-
tern und seinen jüngeren Geschwistern die Rückkehr nach B._______ er-
laubt, wogegen ihm ([…]) die Ausreise aus dem Vanni-Gebiet verboten
worden sei. Seine Eltern hätten ihn jedoch nicht alleine zurücklassen wol-
len, weshalb seine ganze Familie bis zum Kriegsende bei Verwandten im
Vanni-Gebiet geblieben sei. Während dieser Zeit habe er sich einer
Zwangsrekrutierung durch die LTTE zunächst durch seinen weiterführen-
den Schulbesuch entziehen können, und dann, gegen Ende des Krieges,
indem er als Freiwilliger für das IKRK tätig gewesen sei. Als sich jedoch
das IKRK wegen des Krieges habe zurückziehen müssen, sei er (…
[im]) März 2009 doch noch von der LTTE eingezogen und einer Sanitäts-
einheit zugeteilt worden. Zwar habe er sich nach eineinhalb Monaten in
D._______ (…) … [verletzt], worauf ihm keine schweren Arbeiten mehr
möglich gewesen seien. Dennoch habe er bis zum Schluss bei der LTTE
bleiben müssen. Erst als sich die LTTE endgültig zurückgezogen hätten
([…]), habe er sich absetzen können. Er habe danach verzweifelt nach
seinen Eltern gesucht, und, nachdem er diese gefunden habe, habe sich
die ganze Familie (… [im]) Mai 2009 in das von der sri-lankischen Armee
(SLA) kontrollierte Gebiet begeben. Dort sei er bei E._______ (…) von
der SLA von seiner Familie separiert und in ein Rehabilitations-Camp
überstellt worden. Weil er in der Folge von einer Tante mütterlicherseits
bei der SLA als Kämpfer der LTTE denunziert worden sei, habe er über
ein Jahr in verschiedenen Rehabilitations-Camps verbringen müssen, bis
er schliesslich (…) 2010 entlassen worden sei. Nach seiner Entlassung
sei er zu seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt, wo seine Familie
bis heute lebe. Dort habe er jedoch unter ständiger Beobachtung der Si-
cherheitskräfte und paramilitärischer Gruppierungen gestanden und sich
einmal wöchentlich zur Unterschriftsleistung bei den Behörden melden
müssen. Vor diesem Hintergrund habe er sich 2011 zu einem Onkel vä-
terlicherseits nach F._______ (…) begeben, wo er bis heute lebe, auch
wenn er weiterhin in B._______ gemeldet sei. Den Behörden in
G._______ (ebenfalls [… in der Region] von Jaffna-Stadt gelegen) sei
seine Telefonnummer bekannt, weshalb er mehrfach telefonisch gemahnt
worden sei, sich wieder persönlich zu melden. Er sei jedoch stets in
F._______ geblieben, bis die Behörden im Mai 2014 an seiner Stelle sei-
nen Vater abgeholt hätten. Sein Vater sei erst wieder freigelassen wor-
den, nachdem er sich persönlich in B._______ gemeldet habe. Dabei sei
ihm erklärt worden, nunmehr seien die Behörden in F._______ für ihn zu-
ständig, an welche seine Daten übermittelt würden. Seit damals sei er nie
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mehr das direkte Ziel von behördlichen Massnahmen geworden, jedoch
würden CID-Mitarbeiter an seinem Wohnort vorbeikommen, wenn jemand
anderes gesucht werde, respektive er werde von dieser Seite jeweils zur
Kontrolle telefonisch kontaktiert. Gesucht worden sei er bis dahin nur an
seiner Adresse in B._______. Vom CID in F._______ sei er bis dahin nur
telefonisch kontaktiert worden, letztmals vor dem tamilischen Neujahr (am
13. April 2015). Zur vorerwähnten Suche nach seiner Person vom Mai
2014 sei es nach einem Mordfall in B._______ gekommen, nach wel-
chem die Behörden alle Ex-Rehabilitierten-Haushalte aufgesucht hätten.
Immer wenn etwas passiere, würden die Ex-Rehabilitierten von den Be-
hörden aufgesucht. Dies sei auch vor zwei Monaten der Fall gewesen
(also zirka anfangs März 2015), nach einem Mordfall in der Ortschaft
H._______, welche in der Nähe seines Heimatortes B._______ liege. Die
Behörden würden stets die Ex-Rehabilitierten verdächtigen. Da er zu je-
ner Zeit seine Eltern besucht habe, sei er von der Polizei zu einer Befra-
gung nach I._______ vorgeladen worden, zusammen mit vier anderen
Ex-Rehabilitierten. Er habe den Behörden den Grund für seine Anwesen-
heit in der Gegend erklären müssen. Anschliessend sei er von der Polizei
wieder weggeschickt worden. Dabei habe er aber nach einer dreieinhalb-
stündigen Befragung ein Dokument in singhalesischer Sprache unter-
schreiben müssen, welches er nicht verstanden habe. Auch wenn er bis
dahin nicht häufig mit solchen Vorfällen konfrontiert worden sei, zeige ge-
rade dieses Ereignis auf, dass er sich als Ex-Rehabilitierter nie frei bewe-
gen könne. Zudem erscheine er nur schon aufgrund seiner Herkunft aus
B._______, einer ehemaligen LTTE-Hochburg, als verdächtig. In ein Ge-
richtsverfahren sei er aber noch nie verwickelt worden.
Als Beweismittel hatte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom
22. Dezember 2012 verschiedene Dokumente zur erstandenen Rehabili-
tationshaft und Registerauszüge vorgelegt, darunter namentlich eine
Haftbestätigung des IKRK (… [von]) 2010 (vgl. für die weiteren Beweis-
mittel die Akten).
C.
Mit Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 (eröffnet über die Botschaft am
25. Juni 2015) wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch (aus dem Ausland) abgelehnt. Dabei hielt
das Staatssekretariat im Wesentlichen fest, die geltend gemachte Haft
von 2009/2010 liege zu weit in der Vergangenheit, um noch einreiserele-
vant zu sein. Zwar sei aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer nach wie vor unter behördlicher Beobachtung
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stehe. Dies sei jedoch lediglich vor dem Hintergrund der allgemeinen Ter-
rorbekämpfung zu sehen. Mangels Intensität komme den vorgebrachten
Massnahmen kein Verfolgungscharakter zu. Wäre der Beschwerdeführer
einer LTTE-Verbindung verdächtig, wäre er zweifelsohne von den Behör-
den erneut inhaftiert worden. Da er aber aus der Rehabilitation entlassen
worden sei und es nach seiner Entlassung zu keinen weiteren freiheits-
entziehenden Massnahmen mehr gekommen sei, sei davon auszugehen,
dass er den heimatlichen Behörden nicht mehr verdächtig sei. Bei der po-
lizeilichen Befragung vom Frühjahr 2015 habe es sich schliesslich um ei-
ne rechtsstaatlich legitime Untersuchung in einem Mordfall gehandelt.
Entgegen seinen Vorbringen bestehe zudem kein Anlass zur Annahme,
der Beschwerdeführer sei einzig wegen seiner vormaligen LTTE-
Mitgliedschaft von der Polizei befragt worden. Damit lägen zusammen-
fassend keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, aufgrund welcher auf ei-
ne unmittelbare und ernsthafte Gefährdung vonseiten der heimatlichen
Behörden oder Dritter zu schliessen wäre.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe an
die Botschaft vom 2. Juli 2015 (dort eingegangen am 14. Juli 2015) Be-
schwerde. In seiner Eingabe beantragt er dem wesentlichen Sinngehalt
nach die Aufhebung der Verfügung des SEM und die Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Im Rah-
men seiner Beschwerdebegründung hält er an der geltend gemachten
Bedrohungslage fest, wobei er ausführt, seine Probleme hätten mit seiner
Entlassung aus der Rehabilitation (…) 2010 begonnen. Tatsächlich wür-
den alle Rehabilitierten beobachtet. In seinem Fall komme hinzu, dass er
vor dem Hintergrund schwerer Drohungen und Schikanen zu einem Um-
zug nach F._______ genötigt worden sei. Zudem sei 2014 seine Familie
bedroht und sein Vater verhaftet worden, um seine Rückkehr nach
B._______ zu erzwingen. Schliesslich sei er im März 2015 anlässlich ei-
nes Familienbesuches zu einer Befragung auf die Polizeistation vorgela-
den worden, wobei er ein Dokument in singhalesischer Sprache habe un-
terschreiben müssen. Vor kurzem sei es zu neuerlichen Nachstellungen
gekommen, indem (…) 2015 an seinem Wohnort in F._______ drei Ange-
hörige der Sicherheitskräfte erschienen seien und nach ihm gesucht hät-
ten. Glücklicherweise habe er deren Kommen bemerkt, worauf er die
Flucht ergriffen habe. Die Männer hätten seinen Wohnort durchsucht und
seither halte er sich versteckt. Die Männer seien jedoch (…) 2015 auch
noch bei seinen Eltern in B._______ erschienen und hätten diese be-
droht. Er sei daher in seiner Heimat keineswegs sicher, zumal die Sicher-
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Seite 6
heitskräfte von seinen Eltern auch seine neue Telefonnummer erhalten
hätten. Vor diesem Hintergrund ersuche er um eine Schutzgewährung
durch die Schweiz.
E.
Die vorgenannte Beschwerde wurde von der Botschaft am 15. Juli 2015
an das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Der
Beschwerdeführer wurde von der Botschaft am gleichen Tag über die er-
folgte Überweisung in Kenntnis gesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 Verwal-
tungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bun-
desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes
bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Be-
schwerde einzutreten ist.
1.5 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden
Verfahren verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
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Seite 7
2.1 Mit der Änderung des AsylG vom 28. September 2012 (von der Bun-
desversammlung als dringlich erklärt, am 29. September 2012 in Kraft ge-
treten und durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 bestätigt) ist die
Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weg-
gefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylge-
such aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht
demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom
28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten dieser Änderung gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten.
2.2 Mit der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 (in Kraft getre-
ten am 1. Februar 2014) wurde aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Angemes-
senheitsprüfung) ersatzlos gestrichen (vgl. AS 2013 4383). Bei der Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG handelt es
sich indes um eine Rechtsfrage, weshalb auch nach der Aufhebung von
Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG die Frage einer Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG (vgl. dazu unten, E. 3.2 und E. 4) vom Gericht vollumfänglich
überprüft wird (BVGE 2015/2 E. 5.3). Beim Kriterium der Schutzgewäh-
rung respektive Schutzsuche in einem Drittstaat gemäss aArt. 52 Abs. 2
AsylG (vgl. dazu unten, E. 3.4 [am Ende]) handelt es sich sodann um ei-
nen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im
Einzelfall vom Bundesverwaltungsgericht nach wie vor vollumfänglich
überprüfbar ist (BVGE 2015/2 E. 7.2.3).
3.
3.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung
gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an die Vor-
instanz (vgl. aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgrün-
de schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Ver-
fahren hat die Botschaft mit dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2015 eine
Anhörung zu den Gesuchsgründen durchgeführt.
3.2 Die Vorinstanz bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen ande-
ren Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Ver-
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bleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig
ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ih-
rem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG).
3.4 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das
Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn
keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
vorliegen, respektive wenn eine asylrelevante Gefährdungslage nicht
glaubhaft gemacht ist, oder wenn es der asylsuchenden Person zuzumu-
ten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 3, Art. 7
und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
3.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung bleibt indes die Frage der Schutzbedürf-
tigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen
zugemutet werden kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen
auf die gesamte bisherige Praxis).
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Seite 9
4.
4.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das SEM in entscheidrelevanter
Hinsicht zum Schluss, aufgrund der Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers sei nicht vom Vorliegen einer unmittelbaren und ernsthaften Verfol-
gungssituation auszugehen, auch wenn er von 2009 bis 2010 ein Jahr in
Jugendrehabilitation verbracht habe und er im Frühjahr 2014 mit einer
behördlichen Zwangsmassnahme sowie im Frühjahr 2015 mit einer poli-
zeilichen Befragung konfrontiert worden sei. Der Beschwerdeführer hält
dem im Wesentlichen entgegen, als ehemaliger Rehabilitationshäftling sei
er ständig gefährdet, er sei schon mehrfach von den Behörden konkret
angegangen worden und darüber hinaus werde er mittlerweile von den
heimatlichen Sicherheitskräften aktiv gesucht.
4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in
Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE
in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.1). Im Urteil D-1470/2014 vom
5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Berichte
internationaler Organisationen festgestellt, die Lage in Sri Lanka habe
sich seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 in menschenrechtlicher
Hinsicht nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmen-
den Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeint-
lichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen (vgl. a.a.O. E.
6.4.4.). Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (zur Publikation als Refe-
renzurteil vorgesehen) hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich
festgehalten, es scheine auch heute noch – mithin sieben Jahre nach
Ende des Bürgerkrieges und nach dem Machtwechsel in Sri Lanka vom
Januar 2016 – ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegli-
ches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. So
sei der drakonische Prevention of Terrorism Act (PTA) – mit welchem
Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, wel-
che im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben – weiterhin
in Kraft, obwohl die neue Regierung nach Angaben von Amnesty Interna-
tional (AI) im September 2015 versprochen habe, den PTA zu widerrufen
und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen
Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die
damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und im
Osten des Landes seien nach wie vor sehr hoch. Zudem sei ver-
schiedentlich davon berichtet worden, dass die tamilische Diaspora wei-
terhin massiv vom sri-lankischen Geheimdienst überwacht werde (vgl.
a.a.O., E. 8.5.1). Mit Blick auf diese Umstände wurde sodann festgehal-
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Seite 10
ten, eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine
relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu
begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen
Behörden aufgrund der Verbindung ein Interesse am Wiederaufflammen
des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und die Person
von daher als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit
des Landes wahrgenommen werde. Davon seien keineswegs nur in be-
sonderem Masse exponierte Personen betroffen, zumal die sri-lankische
Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges noch über
ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt sei und
jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerk-
samkeit verfolge. Es seien jedoch nicht alle Personen, die eine irgendwie
geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Ver-
bindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ge-
fahr von Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-
lankischen Regierung bestrebt seien, den ethnischen Konflikt im Land
wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mit-
hin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei daher im Einzelfall
zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung re-
levanten Umstände glaubhaft machen müsse (vgl. a.a.O., E. 8.5.3).
4.3 Aufgrund der Aktenlage ist als erstellt zu erkennen, dass der Be-
schwerdeführer im Frühjahr 2009, und damit kurz vor Ende des sri-
lankischen Bürgerkrieges, von den LTTE zwangsrekrutiert wurde, und
insbesondere, dass er deswegen nach dem Kriegsende vom Mai 2009
von den heimatlichen Behörden für über ein Jahr in Rehabilitationshaft
genommen wurde. Der Beschwerdeführer weist damit aus Sicht der hei-
matlichen Behörden eine LTTE-Vergangenheit auf, was nach vorstehen-
den Erwägungen grundsätzlich für ein erhöhtes Gefährdungspotenzial
spricht. Der Beschwerdeführer wurde indes seit seiner Entlassung aus
der Rehabilitationshaft im Jahre 2010 nie mehr mit ernsthaften Nachstel-
lungen vonseiten der heimatlichen Behörden oder Dritten konfrontiert,
was in entscheidrelevanter Hinsicht gegen das Vorliegen einer konkreten
Gefährdungslage spricht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Erlebnisse im
Vanni-Gebiet während der Endphase des Bürgerkrieges, zu seiner Inhaf-
tierung von Mitte Mai 2009 und zu den Gründen für deren lange Dauer
von einem bemerkenswerten Vertiefungsgrad getragen sind. Aufgrund
der Dichte seiner Angaben und Ausführungen ist von einer persönlichen
Verwicklung in den Endkampf der LTTE und namentlich einer direkten Be-
troffenheit von den blutigen Ereignissen vom Frühjahr 2009 auszugehen.
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Seite 11
Demgegenüber weisen die Angaben und Ausführungen des Beschwerde-
führers über die Zeit seit seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft
und seine seitherigen Kontakte mit den heimatlichen Sicherheitskräften
einen bloss mässigen Gehalt auf. Zwar kann er nachvollziehbar über den
von den Behörden im Frühjahr 2014 gegen ihn ausgeübten Zwang zur
Meldung berichten (ausgeübt durch die Verhaftung seines Vaters, weil
sich der Beschwerdeführer während längerer Zeit nicht bei den Behörden
gemeldet hatte), und ebenso über die polizeiliche Vorladung und Befra-
gung in I._______ vom Frühjahr 2015 (in Zusammenhang mit einer Mor-
dermittlung und zusammen mit anderen ehemaligen Rehabilitationshäft-
lingen). Seine diesbezüglichen Schilderungen lassen jedoch nicht darauf
schliessen, er wäre im Rahmen dieser beiden Behördenkontakte schwe-
ren, mithin flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt worden.
Erkennbar wird einzig ein minderes, nach vorstehenden Erwägungen
eher generalpräventiv motiviertes Vorgehen der sri-lankischen Sicher-
heitskräfte, welches der Beschwerdeführer aufgrund seiner Eigenschaft
als ehemaliger Rehabilitationshäftling – und auch nur deswegen (was
vom SEM nicht erkannt worden ist) – zu erdulden hatte. Auch wenn diese
Behördenkontakte in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form für
ihn nicht bloss als bemühend, sondern mutmasslich als beängstigend
empfunden worden sein dürften, so ist doch alleine von daher kein ernst-
haftes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ersicht-
lich. Die tatsächlich erkennbaren, bei objektiver Betrachtung aber bloss
niederschwelligen Behelligungen lassen daher nicht auf das Vorliegen ei-
ner konkreten Gefährdungssituation in asylrechtlich relevantem Ausmass
schliessen. Daran vermögen auch die Beschwerdevorbringen nichts zu
ändern, zumal das Vorbringen über eine angeblich neu laufende Suche
nach seiner Person nicht überzeugen kann, sondern aufgrund der Akten-
lage als bloss nachgeschoben zu erkennen ist.
4.4 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten zu schliessen, der Be-
schwerdeführer stehe in seiner Heimat zwar unter behördlicher Beobach-
tung und er sehe sich auch gelegentlich mit gewissen, allerdings bloss
minderen Behelligungen konfrontiert. Demgegenüber ist nicht von einer
unmittelbaren und ernsthaften Gefährdungssituation auszugehen. Der
Beschwerdeführer ist demzufolge nicht als schutzbedürftig im Sinne von
aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG zu erkennen. Das SEM hat
daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylge-
such aus dem Ausland abgelehnt.
D-4531/2015
Seite 12
5.
Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die Beschwerde abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an
sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökono-
mischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit
der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4531/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: