Abtei lung IV
D-453/2009/wid
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), Mongolei,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-453/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge mongolische
Staatsangehörige ist, ihren Heimatstaat am (..) verliess, von wo aus
sie (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte,
dass sie am 11. November 2008 in (...) um Asyl nachsuchte, und, da
sie bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab,
noch gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden
Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Un-
terlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A3/1),
dass die Beschwerdeführerin am 27. November im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (...) (EVZ) zur Person befragt sowie am 5. Januar 2009
in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in (...) zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
sie stamme aus (...), wo sie immer wohnhaft gewesen sei und seit dem
Jahr (...) mit ihrem Partner (...), dessen Vater aus der Inneren
Mongolei (Volksrepublik China) eingewandert sei, im Konkubinat
gelebt habe,
dass sie in erster Linie wegen der Schwierigkeiten von (...). ausgereist
sei, welcher (...) einen Autounfall gehabt habe, wobei eine Mitfahrerin
eine bleibende Handverletzung davongetragen habe,
dass in der Folge die Brüder des Opfers (...). mehrfach verletzt und ge-
schlagen hätten, um sich an ihm zu rächen,
dass (...) am (...) erneut geschlagen und ihm dabei mit einer
Verhaftung gedroht worden sei,
dass sie aus diesem Grund und weil ihre Eltern gegen die Beziehung
mit (...), einem Mongolen innermongolischer Herkunft und ohne wei-
tere Verwandte, gewesen seien, zusammen mit diesem am (...) den
Heimatstaat verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2009 - eröffnet am
16. Januar 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
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Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb
der ihr dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass sie anlässlich der Befragung im EVZ erklärt habe, ihre Identitäts-
karte bei ihren Eltern gelassen zu haben und diese keinen Telefonan-
schluss hätten, weshalb sie ihre Freundin anrufen würde, welche ihr
behilflich sein würde,
dass die Beschwerdeführerin indes unbegründet nichts unternommen
habe, um die erforderlichen Dokumente beizubringen, obwohl ihr die
diesbezügliche Frist von 48 Stunden bekannt gewesen sei und ihr des-
halb die damit verbundene Dringlichkeit hätte bewusst sein sollen,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es der
Beschwerdeführerin verunmöglichten, die erforderlichen Dokumente
einzureichen,
dass sie hauptsächlich wegen der Schwierigkeiten ihres Partners aus-
gereist sei und in diesem Zusammenhang persönlich weder Nachteile
erlitten noch Befürchtungen geltend gemacht habe, solche künftig zu
gewärtigen,
dass im Übrigen der Umstand, dass ihre Eltern gegen ihre Beziehung
mit (...) gewesen seien, weil dieser innermongolischer Herkunft und
ohne weitere Verwandte gewesen sei, keine Benachteiligung im Sinne
von Art. 3 des AsylG darstelle,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2009
(Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die-
sen Entscheid Beschwerde erhob, worin sie beantragte, es sei die Ver-
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fügung des BFM aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde anzu-
weisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Januar 2009 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
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vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1
AsylG), und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht
einzutreten ist,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die
Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
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klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass sich die Beschwerde zur fehlenden fristgerechten Beibringung
der erforderlichen Reise- beziehungsweise Identitätspapiere durch die
Beschwerdeführerin mit keinem Wort äussert,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass mithin auch in der Beschwerde keine entschuldbaren Gründe für
das Fehlen beziehungsweise nicht mögliche Beschaffen von Reise-
oder Identitätspapieren dargetan werden,
dass die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen ver-
mag, sie sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der
unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG),
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass diesbezüglich in der Beschwerde eingewendet wird, in völker-
rechtskonformer Anwendung der Papierlosenbestimmung könne das
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Vorliegen von Fluchtgründen nur dann vorfrageweise ausgeschlossen
werden, wenn die Hinweise auf Verfolgung offensichtlich haltlos seien,
was bedeute, dass sie auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar
sein müssten,
dass die Vorinstanz in der Tat in den Erwägungen nicht explizit aus-
führt, die Vorbringen seien offensichtlich haltlos, sondern am Schluss
der Erwägungen feststellt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weishungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich,
dass sich indes bereits aus dem Umfang und der Begründungsdichte
der die Asylvorbringen betreffenden Erwägungen ergibt, dass es sich
um eine summarische Prüfung handelt, welche zum erwähnten Ergeb-
nis geführt hat,
dass sich mithin aus der summarischen Prüfung zumindest implizit das
offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen ergab,
dass zwar die ausdrückliche Erwähnung der Offenkundigkeit in den
Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung wünschenswert wäre,
dass aber entgegen der sinngemässen Einrede in der Beschwerde
nicht von einer völkerrechtswidrigen Anwendung der Papierlosenbe-
stimmung die Rede sein kann, wenn sich - wie vorliegend - die Offen-
kundigkeit im Rahmen der summarischen Prüfung der Verfolgungsvor-
bringen implizit aus der Entscheidbegründung ergibt,
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext mithin ergibt, dass
die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht und
zutreffend implizit als offensichtlich nicht asylrelevant qualifizierte,
wobei vorab wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die
darin enthaltenen Ausführungen am offensichtlichen Fehlen der asyl-
rechtlichen Relevanz der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
nichts zu ändern vermögen,
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dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerde-
führerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der
Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen
könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat, wo (...) wohnhaft
sind, ein Beziehungsnetz besitzt,
dass zudem mit Urteil vom (...) die Beschwerde des Partners der
Beschwerdeführerin abgewiesen wird,
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dass es sich bei der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge um
einen (...) handelt, die noch jung ist und - soweit aktenkundig - an
keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
sie würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerde-
führerin ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstanslos
geworden ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos
darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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