B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-453/2014
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…), China,
vertreten durch Christian Hoffs,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung;
Asyl und Wegweisung / N .
D-453/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 26. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befra-
gung vom 17. März 2010 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Di-
rektanhörung vom 29. März 2010 durch das BFM wurde er zu seinen Asyl-
gründen angehört.
B.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erheben und die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei festzustellen, dass
das Asylverfahren vor dem BFM zu lange dauere. Das BFM sei anzuweisen,
das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und zügig abzu-
schliessen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu-
ständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (vgl.
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer
anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG).
Beschwerde kann wie gegen die Verfügung selbst geführt werden (vgl. MAR-
KUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a).
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
den Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
D-453/2014
Seite 3
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass ei-
ner anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass
bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung
gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen,
wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der an-
sprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zu-
kommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer
um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht, ist er zur Beschwer-
deführung legitimiert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer
Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze
bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördli-
che Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechts-
verweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lan-
ge zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener
Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten
Umständen, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorg-
faltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung,
so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
Beschwerde zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE
2008/15; MARKUS MÜLLER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; RENÉ RHINOW/HEINRICH
KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentli-
ches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1606).
Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der
allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend bereits in
den sich bei den Beschwerdeakten befindenden Eingaben, in denen wieder-
holt um den baldigen Verfahrensabschluss ersucht wurde.
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwer-
de ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend auf-
gezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-453/2014
Seite 4
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung ei-
nes Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die
Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten
Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde
weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück
(Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich alt Art. 70 Abs. 2 VwVG). Hinge-
gen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig
verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es un-
ter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Be-
hörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und mögli-
cherweise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl.
BVGE 2008/15 E. 3.1.2 S. 193, m.w.H.).
4.
In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) und die dazu ergangene Rechtsprechung geltend ge-
macht, es sei für die Behandlung des Gesuches auf Art. 37 AsylG abzustellen.
Die dort festgelegten Ordnungsfristen seien nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung für die Angemessenheit der Verfahrensdauer massgeblich.
Ausserdem seien unnötige Verzögerungen zu vermeiden.
5.
5.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich
als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV.
Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener
Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
5.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine
Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechts-
normen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form;
sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich in-
frage steht, aber nicht binnen gesetzlicher oder – falls eine solche fehlt – an-
gemessener Frist erfolgt, und für das "Verschleppen" keine objektive Rechtfer-
tigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzel-
fall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht
zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der An-
D-453/2014
Seite 5
gelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten, und schliesslich auch ein-
zelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312
E. 5.1 und 5; MÜLLER, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde
an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzö-
gerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder
Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 107 I b 160
E. 3c, BGE 103 V 190 E. 5.2; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxis-
kommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a
N 20).
5.3
5.3.1 Nach den in Art. 37 AsylG festgelegten erstinstanzlichen Verfahrensfris-
ten sind Entscheide nach den Artikeln 38 – 40 in der Regel innerhalb von 20
Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 2) beziehungsweise in
der Regel innerhalb von drei Monaten, wenn weitere Abklärungen nach Art. 41
erforderlich sind (Abs. 3), und grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen,
wenn es sich um Nichteintretensentscheide handelt (Abs. 1).
5.3.2 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass die Vorinstanz bei der
Bewältigung ihrer hohen Arbeitslast nicht untätig ist und Massnahmen getrof-
fen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht der hohen Pendenzen-
zahl kann deshalb offensichtlich nicht jedes Asylverfahren innerhalb der im
Asylgesetz vorgegebenen Fristen entschieden werden. Aufgrund dieser be-
sonderen Umstände sind Verfahren, die länger als die gesetzlichen Behand-
lungsfristen dauern, unvermeidbar, was in der gesetzlichen Formulierung von
Art. 37 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt.
5.3.3 Wie sich aus den Akten ergibt, fand die Direktanhörung vor dem BFM
am 29. März 2010 statt. Seither, mithin seit bald vier Jahren, hat die Vorin-
stanz keine weiteren erkennbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen;
ebenso wenig liegt eine anfechtbare Verfügung vor. Hinzu kommt, dass die
eingeschriebenen Briefe vom 16. April 2012, vom 22. April 2013, vom 8. Juli
2013 und vom 23. September 2013 des HEKS weder von der Vorinstanz be-
antwortet noch im Dossier abgelegt wurden; auch die mit Schreiben vom
16. April 2012 eingereichte Vollmacht befindet sich nicht bei den vorinstanzli-
chen Akten. Die Frage nach dem Zeitpunkt der Zustellung der vorerwähnten
Schreiben an die Vorinstanz braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu
werden, hätte die Vorinstanz doch, wie sich aus den Akten ergibt, schon vor
Jahren entscheiden müssen, dies umso mehr, als sich in vorliegendem Fall
keine komplexen Rechtsfragen stellen, die eine Rechtsverzögerung begrün-
den könnten.
D-453/2014
Seite 6
5.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ohne ersichtlichen
Grund die in Art. 29 Abs. 1 sowie Art. 37 Abs. 2 und 3 AsylG vorgegebenen
Behandlungsfristen um mehr als drei Jahre überschritten hat, was einer mas-
siven Überschreitung gleichkommt. Sie hat den Beschwerdeführer zwar an-
gehört, bislang aber noch keine anfechtbare Verfügung erlassen. Die Untätig-
keit der Vorinstanz in vorliegendem Verfahren seit mittlerweile 46 Monaten ist
unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren zu lange, das Beschleu-
nigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV somit verletzt.
5.4 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begründet.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das BFM zurück, ver-
bunden mit der Anweisung, das Gesuch vom 26. Februar 2010 zügig zu be-
handeln und einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs.1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
werden gegenstandslos.
6.2 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsie-
gens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendi-
gerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die
Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei.
Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kos-
tennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest
(Art. 8, Art. 9 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, Art. 9 und
Art. 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 600.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen und die Vorinstanz anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-453/2014
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das Verfah-
ren vor dem BFM zu lange dauert.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zügig ei-
ner anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (inkl. Aus-
lagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: