Abtei lung IV
D-4532/2009
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 / N(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4532/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer die Türkei eigenen Angaben zufolge am
14. Januar 2009 verlassen habe, am 17. Januar 2009 in die Schweiz
eingereist sei und am 19. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass die Erstbefragung am 22. Januar 2009 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel durchgeführt wurde, und die Anhörung zu den
Asylgründen am 13. Februar 2009 stattfand,
dass für den Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass dem BFM am 19. Februar 2009 Kopien eines Reisepasses und
eines von den Niederlanden ausgestellten Aufenthaltsausweises des
Beschwerdeführers zugestellt wurden,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 27. Februar 2009 über den
Erhalt der Ausweiskopien informierte und ihm die Möglichkeit der Ein-
reichung einer Stellungnahme gab,
dass der Beschwerdeführer am 21. März 2009 eine Stellungnahme
einreichte,
dass das BFM die niederländischen Behörden am 7. April 2009 um die
Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. April 2009
über das Rückübernahmeersuchen in Kenntnis setzte und ihm Gele-
genheit zur Einreichung einer Stellungnahme gab,
dass die niederländischen Behörden sich am 4. Mai 2009 zur Rück-
übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärten,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2009 – eröffnet am 9. Juli
2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die sofortige Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsver-
treterin Beschwerde erheben und dabei unter anderem beantragen
liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch
sei einzutreten, ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, es seien ihm
die Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten zu
erlassen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zukom-
men zu lassen,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu neh-
men ist,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Verfü-
gung vom 15. Juli 2009 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme
(Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Instruktionsrichter der Rechtsvertreterin mit Verfügung vom
16. Juli 2009 die Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote gab
(Frist: 20. Juli 2009),
dass die Rechtsvertreterin am 17. Juli 2009 eine Kostennote zu den
Akten reichte,
dass der Instruktionsrichter die Akten mit Verfügung vom 21. Juli 2009
zur Vernehmlassung an die Vorinstanz überwies (Frist: 10. August
2009),
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2009 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer am 28. Juli
2009 über die Vernehmlassung in Kenntnis setzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass somit – mit Ausnahme des Antrags, dem Beschwerdeführer sei
Asyl zu gewähren – auf die im Übrigen form- und fristgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
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führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM die angefochtene Verfügung damit begründete, der Be-
schwerdeführer habe von den niederländischen Behörden eine bis am
14. Mai 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten, die Niederlande
seien aufgrund des "Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags" sowie des "Übereinkommens vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstan-
des und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in
Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig und hätten am 4. Mai 2009 einer Übernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und
keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) im Falle seiner Rückkehr in die Niederlande
bestünden,
dass weder die in den Niederlanden herrschende Situation noch ande-
re Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat
sprächen,
dass in der Beschwerde irrtümlicherweise davon ausgegangen wird,
das BFM sei gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. Beschwerde S. 2
unten),
dass das BFM indessen gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG, wonach
Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden,
wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehun-
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gen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsu-
chende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten
Nichteintretensentscheid nicht anwendbar ist (vgl. die Auflistung in Art.
34 Abs. 3 AsylG e contrario),
dass zwar gemäss Angaben des Beschwerdeführers mehrere Brüder
des Beschwerdeführers in der Schweiz leben (vgl. act. A1/8 S. 3, Be-
schwerde S. 4 f.), was gemäss dem Willen des Gesetzgebers einer An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG aber von vornherein nicht
entgegensteht,
dass gemäss Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) – sofern die betroffenen Per-
sonen es wünschen – der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylan-
trags zuständig ist, falls der Asylbewerber einen Familienangehörigen
hat, dem das Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat in seiner Eigen-
schaft als Flüchtling gewährt wurde,
dass Art. 2 Bst. i der Dublin II-Verordnung als "Familienangehörige"
den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Part-
ner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung
führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenhei-
ten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach des-
sen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare,
die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es
sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder ausserehelich
geborene oder adoptierte Kinder handelt, definiert,
dass die Brüder des Beschwerdeführers somit keine "Familienangehö-
rigen" im Sinne der Dublin II-Verordnung sind, weshalb auch unter die-
sem Aspekt nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet wer-
den kann,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in den Niederlanden
nicht wirklich eine Aufenthaltsbewilligung gehabt, da diese von den
Schleppern wahrscheinlich gefälscht worden sei,
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dass der Umstand, dass der Aufenthaltstitel aufgrund einer falschen
oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von ge-
fälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, nicht
daran hindert, dem Mitgliedstaat, der den Titel erteilt hat, die
Zuständigkeit zuzuweisen (vgl. Art. 9 Abs. 5 Dublin II-Verordnung),
dass in der Beschwerde nicht bezweifelt wird, dass die Niederlande ei-
nem Flüchtling Schutz bieten würden, weshalb sich weitere Ausführun-
gen dazu erübrigen,
dass die niederländischen Behörden am 4. Mai 2009 gestützt auf Art.
9 Abs. 1 der Dublin II-Verordnung in Beantwortung einer Anfrage des
BFM vom 7. April 2009 der (Wieder-)Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers zustimmten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Niederlande unter anderem Signatarstaat des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die nie-
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derländischen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultieren-
den Verpflichtungen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
weil der Beschwerdeführer in die Niederlande ausreisen kann, wo er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass der Beschwerdeführer die Befürchtung äussert, in den Niederlan-
den könnten sich die Schlepper, denen er den für ihre Dienste verein-
barten Betrag nicht habe vollständig bezahlen können, an ihm rächen,
dass er sich in dieser Hinsicht an die zuständigen niederländischen Si-
cherheitsbehörden wird wenden können, die ihm den notwendigen
Schutz zuteil kommen lassen werden, falls er tatsächlich von den
Schleppern angegangen würde,
dass somit keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Niederlande
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung in die Nieder-
lande zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Nie-
derlande faktisch möglich ist, weil die dortigen Behörden seiner Rück-
übernahme zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
und deren Beilagen einzugehen, da diese an der Würdigung des vor-
liegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass das Eintreffen der in Aussicht gestellten weiteren Dokumente
(vgl. Beschwerde S. 6) nicht abzuwarten ist, da diese im vorliegenden
Verfahren von untergeordneter Bedeutung sind und bei der für die Prü-
fung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständigen Behörde
eingereicht werden können,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch den Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), jedoch dem Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG stattzugeben ist, da sich die Beschwerde nicht als aus-
sichtslos darstellte und von der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwer-
deführers auszugehen ist,
dass die Entrichtung einer Parteientschädigung bei diesem Ausgang
des Verfahrens nicht in Betracht fällt (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrens-
kosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per
Telefax und Kurier)
- die kantonale Behörde (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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