B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4532/2011
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 / N_______.
D-4532/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (C._______ Distrikt, Nordpro-
vinz) stammender ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in D._______
(Nordprovinz) verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am (...) auf
dem Luftweg und gelangte über unbekannte Länder und E._______ am
16. März 2009 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl nachsuchte. Nach
der dort am 23. März 2009 durchgeführten Kurzbefragung wurde er mit
Verfügung vom 2. April 2009 für den Aufenthalt während des Asylverfah-
rens dem Kanton G._______ zugewiesen.
Am 31. März 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen
Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im We-
sentlichen aus, er habe bis im (...) als Bauer auf dem eigenen Land gear-
beitet. Im (...) sei er wegen der Teilnahme an einer Demonstration gegen
die Präsenz von Soldaten verhaftet und bis im (...) in H._______, das ir-
gendwo in der Nähe von C._______ liege, festgehalten worden, wobei er
während der Haft sexuell missbraucht worden sei. Im Jahre (...) hätten sie
an diversen Anlässen die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durch
ihren (Nennung Verein) in B._______ unterstützt. An diesen Anlässen
hätten sie Flaggen und Plakate aufgehängt und Dekorationen gemacht.
Sein Cousin sei auch ein Mitglied dieses Vereins gewesen und sei später
zu den LTTE gegangen. Dieser sei für die Organisation der Anlässe öfters
zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihnen beispielsweise gesagt,
wo sie die Plakate aufhängen müssten. Im Jahre (...) habe sich der Cou-
sin nach I._______ begeben und sei am (...) bei einem Selbstmordatten-
tat getötet worden. Ein Jahr nach dessen Tod hätten sie für ihn eine Ge-
denkfeier organisiert. Am darauffolgenden Tag sei er in seiner Abwesen-
heit von Armeeangehörigen zu Hause gesucht worden, weil man ihn der
Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt habe. Einer seiner Onkel sei
zu ihm auf das Feld gekommen und habe ihn gewarnt, dass die Armee zu
Hause auf ihn warte und ihn erschiessen wolle. Sein Onkel habe ihm ge-
raten, nach D._______ zu einem Cousin zu gehen, worauf er dorthin ge-
flüchtet sei und sich während mehrerer Monate versteckt habe. Schliess-
lich habe ihm sein Cousin geraten, das Land zu verlassen, und daraufhin
seine ganze Ausreise organisiert. Auf die weiteren Ausführungen wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D-4532/2011
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 – eröffnet am 22. Juli 2011 – lehnte das
BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzei-
tig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch
diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Der Vollzug
der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 17. August 2011 beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegwei-
sungsvollzugs) festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Das BFM sei im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf
welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen
und es sei ihm eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Infor-
mationen Stellung zu nehmen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe seiner Daten an
den Heimatstaat bis zum Endentscheid im vorliegenden Beschwerdever-
fahren zu sistieren; im Falle der Ablehnung dieses Begehrens sei die Vor-
instanz anzuweisen, ihm Auskunft über eventuell bereits vorgenommene
Kontaktaufnahmen zu erteilen und ihm das rechtliche Gehör im Hinblick
auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Zudem sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. August 2011 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Die Anträge, es seien im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe sei-
ner Daten an den Heimatstaat bis zum Endentscheid im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren zu sistieren, ihm Auskunft über eventuell bereits vor-
genommene Kontaktaufnahmen zu erteilen sowie das rechtliche Gehör
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im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren, wurden abge-
wiesen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
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auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen an, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ge-
schilderten behördlichen Suche nach seiner Person am frühen Morgen
des (...) sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden, wenn
sie tatsächlich nach ihm gesucht hätten, auf eine organisierte und effi-
ziente Weise vorgegangen wären, um seiner habhaft zu werden. So hät-
ten sie ihn beispielsweise gleich auf seinen Feldern gesucht oder den im
Haus anwesenden Familienmitgliedern Kontakte mit der Aussenwelt ver-
unmöglicht, um zu vermeiden, dass jemand den Beschwerdeführer war-
nen könnte. Der angeführte Erklärungsversuch, dass jener Onkel beim
Verlassen des Hauses so getan habe, wie wenn er einkaufen gehen wür-
de, vermöge unter dem Blickwinkel der vorhergehenden Ausführungen
nicht zu überzeugen. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine
tatsächlich verfolgte Person nach ihrer Flucht möglichst viel in Erfahrung
zu bringen versuche, um sich ein Bild über ihre eigene Gefährdung sowie
die allfälligen Probleme der übrigen Familienangehörigen machen zu
können. Die diesbezügliche Erklärung, weitere Abklärungen hätten sich
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aufgrund seines Wissens um die Suche nach ihm nicht aufgedrängt, er-
scheine angesichts der vorhergehenden Ausführungen nicht plausibel.
Auch der Erklärungsversuch, dass er den anderen keine Schwierigkeiten
habe bereiten wollen und nicht genau gewusst habe, wen er fragen solle,
vermöge nicht zu überzeugen. So sei doch davon auszugehen, dass eine
Person in der erwähnten Lage Wege gefunden hätte, um die gewünsch-
ten Informationen zu erhalten, ohne die Angehörigen zu gefährden. Zu-
dem habe der Beschwerdeführer zum Aufenthaltsort seines Onkels wäh-
rend jenes angeblichen Vorfalls am (...) widersprüchlich ausgesagt. Folg-
lich gelinge es ihm nicht, seine Vorbringen im Zusammenhang mit dem
geltend gemachten Vorfall im (...) hinreichend zu begründen und kohärent
vorzubringen, weshalb sie nicht glaubhaft seien. Überdies habe er unge-
naue Angaben zu seiner Ausreise und dem dabei verwendeten Pass ge-
macht; er habe diesbezüglich weder den vollständigen Namen des Pass-
inhabers noch das Ausstellungsland des Passes anzugeben vermocht.
Desgleichen sei es ihm nicht möglich gewesen, die Fluggesellschaft oder
den Ankunftsort in E._______ anzugeben. Es könne aber davon ausge-
gangen werden, dass eine Person, die ihre Heimat auf illegale Weise ver-
lasse, über solche Kenntnisse verfüge, da sie sich und die allfälligen Be-
gleitpersonen ansonsten bei einer eventuellen Grenzkontrolle gefährden
würde. Folglich sei anzunehmen, dass er auch unrichtige Angaben zu
seiner Ausreise gemacht und sein Heimatland auf legale Weise verlassen
habe.
Soweit der Beschwerdeführer erklärt habe, dass er von (...) bis (...) auf-
grund seiner Beteiligung an einer Demonstration festgehalten und dabei
auch sexuell missbraucht worden sei, würden sich die geschilderten
Haftbedingungen jedoch als knapp und stereotyp erweisen und nicht den
Eindruck einer tatsächlich erlebten Haft vermitteln, selbst unter Berück-
sichtigung, dass er anfänglich von einer Befragerin angehört worden und
jene Festnahme bereits (...) Jahren zurückgelegen sei. So könnten tat-
sächlich Verfolgte erfahrungsgemäss solche einschneidenden Ereignisse
noch nach vielen Jahren genau schildern. Ausserdem habe sich der Be-
schwerdeführer zu den Vorfällen während der Inhaftierung in wider-
sprüchliche Angaben verstrickt. Daraus würden sich gewisse Zweifel an
der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ergeben. Da das fragliche Ereig-
nis (...) Jahre vor dem Zeitpunkt der Ausreise geschehen sei, fehle jedoch
ohnehin der erforderliche enge zeitliche und sachliche Kausalzusammen-
hang zwischen Verfolgung und Flucht, weshalb dieses Ereignis als nicht
asylrelevant erachtet werden könne.
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Seite 7
3.2. Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die Vorinstanz. So habe das BFM in seinem Entscheid als
einzige Quelle auf die Richtlinie des Amtes des Hohen Flüchtlingskom-
missars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internatio-
nalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010, wel-
che sich explizit auf den Flüchtlingsschutz und nicht auf einen subsidiären
Schutzstatus beziehe, angegeben. Ansonsten stütze sich das BFM im
angefochtenen Entscheid auf eigene "Feststellungen", deren Quellen
nicht offengelegt würden. Mit diesem Vorgehen verletze das BFM die Be-
gründungspflicht und damit das rechtliche Gehör. Sollte das Bundesver-
waltungsgericht der Ansicht sein, das Versäumte könne im Rechtsmittel-
verfahren nachgeholt und die Gehörsverletzung damit geheilt werden, sei
das BFM anzuweisen, die entsprechenden Quellen im Beschwerdever-
fahren offenzulegen. Um seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu wah-
ren, sei ihm danach eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzu-
räumen.
In materieller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Nor-
den Sri Lankas sei trotz der Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009
noch ungenügend, um die Rückkehr als zumutbar zu qualifizieren. Die
Militärpräsenz sei in diesen Gebieten (wieder) sehr hoch und es komme
zu diskriminierenden Einschränkungen der tamilischen Bevölkerung. Die-
se stehe nach wie vor unter dem Generalverdacht der Kollaboration mit
den LTTE und sei am stärksten von Sicherheitsmassnahmen betroffen.
Darauf basierend müsse sein aktuelles Schutzbedürfnis als Tamile aus ei-
ner Nordprovinz im Allgemeinen und als mutmasslicher LTTE-Sympathi-
sant und Angehöriger eines Selbstmordattentäters der LTTE im Speziel-
len bejaht werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass seine Vorbringen –
entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Ansicht –
durchaus glaubhaft erscheinen würden. So sei im Einzelnen den Vorhal-
ten des BFM entgegenzuhalten, dass die Soldaten nicht gewusst hätten,
wo er sich aufgehalten habe, weshalb er im Haus gesucht worden sei.
Betreffend den Vorhalt, er habe keine weiteren Abklärungen zur Verfol-
gungsgefahr getroffen, sei er angesichts der Vorverfolgung im Jahre (...)
sowie dem Schicksal des entführten Cousins (dieser sei zerstückelt auf-
gefunden worden) davon ausgegangen, dass die behördliche Suche für
ihn schwerwiegende Folgen haben werde. Weiter sei der Vorwurf der ste-
reotypen und knappen Schilderung seiner Haft angesichts der sexuali-
sierten Gewalt, welche er erlitten habe, als zynisch zu bezeichnen und
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Seite 8
trage der Situation nicht Rechnung, dass er mehrere Jahre nach dem er-
wähnten Übergriff in der vorinstanzlichen Anhörung mutmasslich zum ers-
ten Mal über diese Ereignisse gesprochen habe. Aus dem Protokoll gehe
deutlich hervor, dass er sich noch heute schäme, über die erlittenen Er-
niedrigungen zu sprechen, und nur einsilbig zu diesen Ereignissen Aus-
kunft geben könne. Auch wenn der zeitliche und sachliche Kausalzu-
sammenhang fehlen möge, stellten die Übergriffe eine relevante Vorver-
folgung dar. Vor deren Hintergrund werde klar, dass er sich aufgrund der
behördlichen Suche im Jahre (...) gezwungen gesehen habe, sich zu ver-
stecken und ins Ausland zu flüchten. Auch bei einer Rückkehr in seine
Herkunftsregion wäre er weiterhin gefährdet, von den Behörden gesucht,
entführt und ermordet zu werden.
4.
4.1.
4.1.1. Vorweg ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als
Folge einer Verletzung der Begründungspflicht zu prüfen, gemäss wel-
cher die Vorinstanz die im Entscheid verwendeten Länderinformationen
beziehungsweise Quellen über das Herkunftsland nicht offengelegt habe.
4.1.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die ver-
fügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfäl-
tig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK
in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Begründung soll es dem Be-
troffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzu-
fechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch
die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma-
chen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende
Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Be-
gründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Ver-
fahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht
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Seite 9
es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung
verlangt (BGE 112 Ia 110).
4.1.3. Vorliegend ist zu bemerken, dass sich die Vorinstanz bei der Be-
gründung ihrer Entscheide, so insbesondere auch bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in das Herkunftsland eines Asyl-
bewerbers, einerseits auf allgemeine und öffentlich zugängliche Quellen
und andererseits auf eigene Abklärungen, wie beispielsweise diejenigen
der schweizerischen Vertretung im betreffenden Staat, abstützt. Bezüglich
der öffentlichen Quellen besteht seitens der Vorinstanz keine Offenba-
rungspflicht und hinsichtlich der eigenen Quellen nur insofern, als sie den
wesentlichen Inhalt der Information offenzulegen braucht, nicht jedoch die
genauere Herkunft, sofern wesentliche öffentliche oder private Interessen
eine Geheimhaltung erfordern. Aus der Begründung des angefochtenen
Entscheides zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird ersichtlich,
dass sich das BFM vorliegend auf öffentlich zugängliche Quellen abstütz-
te. Es ergeben sich keine Hinweise auf eigene Abklärungen der Vorin-
stanz. Deshalb war das BFM nicht gehalten, dem Beschwerdeführer die
verwendeten Quellen offenzulegen. Ihm wurde es dadurch denn auch
nicht verunmöglicht, sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild ma-
chen zu können (vgl. BGE 112 Ia 107) und die vorinstanzliche Verfügung
sachgerecht anzufechten, wie sich aus der eingehenden Beschwerdebe-
gründung zur aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lan-
ka – unter Auflistung zahlreicher öffentlicher Quellen – ergibt. Die Vorin-
stanz kam nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen
Situation in Sri Lanka zu einem anderen Schluss als der Beschwerdefüh-
rer gekommen, was noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar-
stellt.
Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des recht-
lichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet.
4.2. In materieller Hinsicht führt eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
der Glaubhaftmachung bezüglich der fluchtauslösenden Asylgründe zur
Überzeugung, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsicht-
lich des angeführten Vorfalls im (...) und der daraus resultierenden Re-
pression der sri-lankischen Behörden als überwiegend unglaubhaft zu er-
achten sind, weshalb sie den gemäss Art. 7 AsylG reduzierten Beweisan-
forderungen nicht genügen. Dem Beschwerdeführer gelingt es weder im
vorinstanzlichen Verfahren noch in seiner auf Beschwerdeebene einge-
reichten Eingabe, seine diesbezüglichen Schilderungen in sich stimmig,
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Seite 10
widerspruchsfrei und realitätsnah darzulegen, aufgrund derer auf einen
tatsächlich erlebten Sachverhalt geschlossen werden könnte. Die von ihm
auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen
vermögen die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgezeig-
ten Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag nicht plausibel aufzulösen
und die dementsprechenden Schlussfolgerungen des BFM umzustossen.
So ist festzustellen, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er sei von
den Soldaten im Haus gesucht worden, weil diese nicht gewusst hätten,
wo er sich aufgehalten habe, nicht zu überzeugen vermag, zumal die Vor-
instanz auch betreffend die vorgebrachte Suche im Haus die geschilderte
Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden zu Recht als realitätsfremd
einstufte. Auch der weitere Einwand, wonach er angesichts der Vorverfol-
gung im Jahre (...) sowie des Schicksals seines entführten Cousins keine
weiteren Abklärungen zur Verfolgungsgefahr getroffen habe, da er davon
ausgegangen sei, dass die behördliche Suche für ihn schwerwiegende
Folgen haben werde, ist als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Insbesonde-
re erkannte die Vorinstanz in zutreffender Weise, dass Personen in ver-
gleichbaren Situationen möglichst viele Informationen über Umfang und
Art ihrer Gefährdung erhältlich zu machen versuchen, zumal die erhalte-
nen Auskünfte in aller Regel das weitere Verhalten der gesuchten Person
massgeblich beeinflussen.
Weiter ist es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Rei-
seumständen in der Tat als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten,
dass der Beschwerdeführer den im Pass aufgeführten Namen nicht voll-
ständig gekannt haben soll, zumal er dadurch bei der Ausreise ein erheb-
liches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, hätte er doch keine
Auskunft geben können, falls ihn einer der kontrollierenden Beamten bei
der Ausreise nur schon nach seinem vollständigen Namen gefragt hätte
(vgl. act. A1/11, S. 7). So muss die betroffene Person, welche insbeson-
dere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder wei-
terreisen will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse
über abgegebene Reisepapiere besitzen, um die Gefahr einer Entde-
ckung möglichst gering zu halten. Zudem ist davon auszugehen, dass er
den erhaltenen Pass – wenn auch nur kurz – studiert haben muss, an-
sonsten es ihm nicht möglich gewesen wäre anzugeben, dass im Pass
ein anderer als sein eigener Name eingetragen gewesen sei.
Sodann lagen – unbesehen einer Glaubhaftigkeit dieser Sachverhaltsvor-
bringen und der auf Beschwerdeebene diesbezüglich vorgebrachten Ein-
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Seite 11
wände – die angeführte Festnahme vom (...) und die anschliessende Haft
bis im (...) im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits
knapp (...) Jahre zurück. Deshalb können diese Begebenheiten nicht
mehr als Massnahmen angesehen werden, die ihn unmittelbar zur Aus-
reise veranlasst hätten, weshalb sie asylrechtlich vorliegend nicht beacht-
lich erscheinen. Angesichts obiger Erwägungen stellen diese Übergriffe –
entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – denn auch
keine relevante Vorverfolgung dar.
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kei-
ne Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt,
weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwer-
deschrift näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern
vermögen.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
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Seite 12
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung für Tamilen befasst, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f. mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof un-
terstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei,
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Seite 13
zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine ent-
sprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren
in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen
lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe,
die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse.
Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich
Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächli-
ches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen
Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Un-
terzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die An-
werbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernar-
ben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen
Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Feh-
len von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung
im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig
hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung ge-
schenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine
betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer
kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich
unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöh-
ten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden all-
gemeinen Lage.
6.2.4. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation
des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorange-
gangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im
Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe
zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.2). Da er nicht glaubhaft machte,
dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Auf-
merksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich re-
levanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunk-
te dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine
Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
6.3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2011 hielt das BFM
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der
bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den sepa-
ratistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegan-
gen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskon-
trolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr ge-
kommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka lau-
fend und sorgfältig und sei dabei zum Schluss gekommen, dass sich die
allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt
habe und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass ei-
ne Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich
wieder zumutbar sei. Im Norden des Landes seien zwar die Lebensbe-
dingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die be-
reits seit längerer Zeit unter Kontrolle der Regierung stünden, so bei-
spielsweise auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der
Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales All-
tagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hinge-
gen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzu-
stufen. Folglich könne die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwer-
deführers, der gemäss seinen Aussagen vor der Ausreise in B._______,
einem Dorf im Distrikt F._______ auf der Halbinsel von C._______ gelebt
habe, vom Gesichtspunkt der allgemeinen Sicherheitslage her bejaht
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werden. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr
in eine existenzielle Notlage gerate respektive ihm der Aufbau einer wirt-
schaftlichen Lebensgrundlage möglich sein sollte. Folglich sei eine Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Beschwerdeführer als zumutbar zu er-
achten.
6.3.3. Im Urteil BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht an-
gesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bür-
gerkriegs im Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit
dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten
Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situa-
tion nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte
"Vanni-Gebiet" – die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nörd-
lichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen
Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil
umfassend – ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infra-
struktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staats-
gebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus
der Nordprovinz stammenden Personen – wie dem Beschwerdeführer –
wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz
stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar
zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betref-
fende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsitua-
tion zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig
nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person
in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete
Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensum-
stände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die
aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären.
Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des
Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die
Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.2.1.1 – 13.3 S. 511 ff.).
6.3.4. Den Akten zufolge war der aus B._______, Distrikt F._______
(Halbinsel von C._______) stammende Beschwerdeführer bis zu seiner
angeführten Flucht nach D._______ (Nordprovinz), wo er sich bis zur
Ausreise während (...) Monaten aufhielt, bis im (...) stets in seinem Her-
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kunftsort B._______ in der Nordprovinz seiner Heimat wohnhaft. Auch
wohnen seinen Angaben zufolge sämtliche nächsten Familienangehöri-
gen (Eltern, Geschwister) noch immer in B._______, weshalb er dort ein
tragfähiges Beziehungsnetz hat. Er verfügt zudem über eine langjährige
Berufserfahrung als Bauer auf dem eigenen Land (vgl. act. A1/11, S. 1
ff.). Es ist demnach davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirt-
schaftlichen Existenz – allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie – möglich
sein wird. Auch wenn er seit (...) und somit über drei Jahre lang landes-
abwesend war, bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage
geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht
als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es ist aufgrund der
Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos be-
zeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen,
weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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