Abtei lung IV
D-4533/2007
{T 0/2}
Urteil vom 13. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richter Fulvio Haefeli, Richterin Claudia Cotting-
Schalch
Gerichtsschreiberin Iringo Hockley
A._______, geboren (...), Indien,
(...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein indischer Sikh aus Z._______, Distrikt Y._______, eige-
nen Angaben zufolge sein Heimatland am 16. März 2005 beziehungsweise 2004 oder
2005 verliess und im September 2006 nach Frankreich gelangte,
dass er sich illegal in der Nähe von Paris aufgehalten habe und am 14. Mai 2007 mit
seinem Kollegen K.R. in die Schweiz eingereist sei,
dass er am 15. Mai 2007 von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen wurde und
nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs am 16. Mai 2007 aus der Schweiz
weggewiesen und wegen Gefahr des Untertauchens in Ausschaffungshaft gesetzt wur-
de,
dass der Beschwerdeführer nach Eröffnung der Wegweisung anlässlich der Einvernah-
me vom 16. Mai 2007 ein Asylgesuch stellte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 18. Mai 2007 die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der angeordneten dreimonatigen Ausschaffungs-
haft bestätigte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der kantonalen Befragung vom 12. Juni 2007 im
Wesentlichen geltend machte, sein Vater und Bruder seien 1983 in X._______
umgebracht worden,
dass die Dorfbewohner sein Haus 1984 angezündet und ihn als Sikh dermassen beläs-
tigt und bedroht hätten, dass er sich gezwungen gesehen habe, seinen Grundbesitz zu
verkaufen, seine Frau und Kinder zu seinen Schwiegereltern zu schicken und Indien zu
verlassen,
dass er ferner unter Rückenschmerzen leide,
dass das BFM mit am 28. Juni 2007 eröffneter Verfügung vom 22. Juni 2007 in Anwen-
dung von Art. 34 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, des-
sen Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz ihre Nichteintretensverfügung namentlich damit begründete, dass
der Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 Indien als verfolgungssicheren Staat
(safe country) im Sinne vom Art. 34 AsylG bezeichnet habe, weshalb auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers mangels Hinweisen auf eine Verfolgung nicht einzutreten
sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der
Wegweisungsvollzug mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2007 (Poststempel vom 2. Juli
2007) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
vorbrachte, sein Leben sei in Indien in Gefahr und er sei auf eine Behandlung seiner
Rückenschmerzen angewiesen,
3und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG; SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetz vom 17.
Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) ,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist und die Be-
schwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 und 50 VwVG),
dass dagegen die Beschwerde nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst
wurde und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückgewiesen werden müsste (vgl.
Art. 70 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV; SR 101]) i.V.m. Art. 8 Abs. 2 AsylG),
dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet werden kann, da
der in Englisch verfassten Eingabe sinngemäss Beschwerdebegehren mit entsprechen-
der Begründung entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres ent-
schieden werden kann,
dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz bei Nichteintretensentschei-
den gemäss Art. 34 AslyG darauf beschränkt ist, im Fall der Begründetheit des Rechts-
mittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen,
dass daher die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens sind, hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzu-
ges dem Bundesverwaltungsgericht jedoch volle Kognition zukommt, da diese Punkte
von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nach-
folgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass das BFM den vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundla-
ge von Art. 34 AsylG getroffen hat,
dass gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsu-
chenden aus verfolgungssicheren Staaten nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hin-
weise auf eine Verfolgung,
4dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in welchen
nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (safe countries), wobei er
entsprechende Beschlüsse periodisch überprüft,
dass der Bundesrat Indien mit Beschluss vom 18. März 1991 als verfolgungssicheren
Staat bezeichnet hat und seither im Rahmen der periodischen Prüfung nicht auf diese
Einschätzung zurückgekommen ist,
dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensent-
scheides auf der Grundlage von Art. 34 AsylG erfüllt ist,
dass gemäss Praxis der Begriff der Verfolgung in Art. 34 Abs. 2 AsylG wie in Art. 18,
Art. 23 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG weit zu verstehen ist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 35 E.
4.3. S. 247),
dass jener so genannte weite Verfolgungsbegriff über die ernsthaften Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG hinaus reicht und auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG und Art. 14a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; SR 142.20), insbesondere eine von Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
oder Art. 3 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK; SR 0.142.30) erfasste menschenrechtswidrige Behandlung einschliesst,
dass der in diesem Sinne weit gefasste Begriff der Verfolgung einschränkend insoweit
zu präzisieren ist, als darunter nicht sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse fallen,
sondern nur solche erlittene oder befürchtete Nachteile, welche von Menschenhand zu-
gefügt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3., S. 247; Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f.; 2003 Nr.
18 E. 4 und 5 S. 111 ff.),
dass auch bei einem Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat auf das
Asylgesuch einzutreten ist und das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung zu verzeichnen sind, deren
Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.; 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247 f.; Nr. 5 E. S. 36;),
dass das BFM zutreffend und mit hinreichender Begründung das Vorliegen von Hinwei-
sen auf eine Verfolgung verneint hat,
dass zwischen der angeblichen Ermordung des Vaters und Bruders des Beschwerdefüh-
rers im Jahr 1983 sowie der Brandstiftung im darauf folgenden Jahr und der Ausreise im
Jahr 2004 beziehungsweise 2005 rund 20 Jahre verstrichen sind,
dass diese Vorbringen demnach nicht als fluchtauslösend zu erachten sind,
dass der Beschwerdeführer ferner zu Protokoll gab, mit Ausnahme der Weigerung der
Polizei, seine damalige Anzeige entgegenzunehmen, keinerlei Probleme mit den indi-
schen Behörden zu haben (A2/11 und 12),
dass sich demnach die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen und daher
vollumfänglich auf die nicht zu beanstandende Schlussfolgerung des BFM in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann, wonach der Beschwerdeführer die Ver-
mutung fehlender Verfolgung nicht zu widerlegen vermochte,
dass mit den äusserst knapp und allgemein gehaltenen Ausführungen in der Rechtsmit-
5teleingabe der vorinstanzlichen Argumentation nichts Substanzielles entgegengesetzt
wird,
dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers
vorliegen und die Vorinstanz demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 AsylG auf sein Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich die Asyl suchende Person nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen
Aufenthaltsbewilligung und kann sie auch nicht einen Anspruch auf eine solche geltend
machen, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; EMARK 2001 Nr.
21),
dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung verfügt noch einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen geltend machen kann, weshalb die von der Vorin-
stanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnah-
me zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen als zulässig und zumutbar zu bezeichnen ist, da die Feststel-
lung, dass keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, bereits impliziert, dass dem Be-
schwerdeführer keine menschenrechtswidrige Behandlung droht und auch eine Gefähr-
dung aufgrund der allgemeinen Lage in Indien oder seiner individuellen Situation ausge-
schlossen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland im Weiteren über ein soziales Bezie-
hungsnetz (Ehefrau, Kinder und Schwiegereltern) verfügt,
dass die angeblichen, nicht näher belegten Rückenschmerzen des Beschwerdeführers
offensichtlich nicht geeignet sind, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu
begründen, zumal sie angesichts seiner Vorbringen, er habe vor, nur noch 2-3 Monate
zu arbeiten, bevor er beabsichtige, sich deswegen im Spital behandeln zu lassen
(A2/14), als nicht gravierend einzustufen sind,
dass er sich darüber hinaus in seinem Heimatland ohne Weiteres einer angemessenen
Behandlung unterziehen kann,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass bei dieser Sachlage die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz ausser Betracht fällt, und der vom BFM verfügte Vollzug der Weg-
weisung aus der Schweiz in Einklang mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmun-
gen steht,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht
verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorin-
6stanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und
die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung (...) (Beilage: Einzahlungsschein)
- (...) (vorab per Telefax), mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das Urteil gegen
Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem
Bundesverwaltungsgericht zu retournieren
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. N (...); vorab per Telefax)
- (...)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Iringo Hockley
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