B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4533/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch Titus Dürst, Anlaufstelle Baselland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. April 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. April
2015 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist
war,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 30. April 2015
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur
Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt wurde,
dass er angab, in Italien seien ihm die Fingerabdrücke genommen worden,
aber er habe nicht in Italien bleiben wollen, weil man in Italien auf sich al-
leine gestellt sei, im Übrigen lebe seine Halbschwester in der Schweiz und
er möge die Schweiz,
dass das SEM die italienischen Behörden am 6. Mai 2015 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte,
dass dieses Ersuchen unbeantwortet geblieben ist,
dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 3. Juli 2015 an das SEM mit
dem Hinweis auf den psychisch labilen Zustand des Beschwerdeführers
aufgrund erlittener Kriegserlebnisse im Heimatstaat um "Einleitung ent-
sprechender Massnahmen" ersuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Juli 2015 – eröffnet am 15. Juli 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn in Anwendung der
Dublin-III-Verordnung nach Italien wegwies, wobei es festhielt, einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wir-
kung zu,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
22. Juli 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, zur Durchführung des
Asylverfahrens in der Schweiz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
einzutreten,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und die
zuständigen Behörden unverzüglich anzuweisen seien, von allfälligen Voll-
zugshandlungen abzusehen,
dass eine umfassende medizinische und psychologische Abklärung des
Beschwerdeführers zu veranlassen, eine Anhörung zu den Asylgründen zu
terminieren und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses
die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewäh-
ren sei,
dass überdies die Entlassung aus der Ausschaffungshaft beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juli 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 man-
gels Zuständigkeit auf die Haftbeschwerde nicht eintrat, die Gesuche um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum
10. August 2015 erhob,
dass schliesslich die Vollzugsbehörden angewiesen wurden, den medizini-
schen Sachverhalt bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten zu be-
rücksichtigen, wobei ihnen zu diesem Zweck der mit der Beschwerde ein-
gereichte Arztbericht in Kopie zugestellt wurde,
dass der mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 erhobene Kostenvor-
schuss in der Folge fristgerecht und in vollständiger Höhe einging,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (Art. 21 Abs. 1
VGG) und das Gericht – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten kann (Art. 111a Abs. 1
AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. April
2015 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist
war,
dass das Ersuchen des SEM an die italienischen Behörden vom 6. Mai
2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin–
III-VO unbeantwortet geblieben ist,
dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage in Anwendung von Art. 22
Abs. 7 Dublin–III-VO zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durch-
führung des Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfäl-
ligen Wegweisung nach Italien unter anderem angab, er habe nicht in Ita-
lien bleiben wollen, weil dort die Betreuung ungenügend sei, im Übrigen
lebe seine Halbschwester in der Schweiz,
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dass der Rechtsvertreter im Weiteren mit Schreiben vom 3. Juli 2015 an
das SEM mit dem Hinweis auf den psychisch labilen Zustand des Be-
schwerdeführers aufgrund erlittener Kriegserlebnisse im Heimatstaat um
"Einleitung entsprechender Massnahmen" ersuchte,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des psychi-
schen Zustands des Beschwerdeführers feststellte, dass keine entspre-
chenden medizinischen Akten vorliegen würden und der Beschwerdeführer
im Rahmen der Befragung angegeben habe, es gehe ihm gut,
dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen gesundheitlichen Schwierig-
keiten ohnehin an eine medizinische Institution in Italien wenden könne,
dass in der Beschwerde gerügt wurde, das SEM hätte den medizinischen
Sachverhalt eingehender abklären müssen,
dass eine umfassende medizinische und psychologische Abklärung des
Beschwerdeführers zu veranlassen sei,
dass die Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach
selbst bei Vorliegen psychischer Leiden ein Selbsteintritt zu verneinen sei,
da Italien über die notwendigen Behandlungsstrukturen verfüge, zu bestä-
tigen ist und sich daher die diesbezügliche Rüge der ungenügenden Sach-
verhaltsfeststellung als unzutreffend erweist,
dass die in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobene implizite Rüge, ein
Wegweisungsvollzug nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK verstossen,
da Italien keine hinreichende Behandlung der psychischen Leiden gewähr-
leisten könne, ebenfalls unzutreffend ist, zumal sowohl das Bundesverwal-
tungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) grundsätzlich von einer genügenden medizinischen Infrastruktur
ausgehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4425/2015 vom 22. Juli 2015 E. 5.3 sowie Urteil des EGMR vom 30. Juni
2015, A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13 § 36),
dass der Antrag in der Beschwerde, es sei eine umfassende psychologi-
sche Abklärung des Beschwerdeführers zu veranlassen, mangels Notwen-
digkeit abzuweisen ist,
dass der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers in den Vollzugs-
modalitäten Rechnung zu tragen ist, und, wie vorstehend erwähnt, die Voll-
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zugsbehörden mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 angewiesen wur-
den, den medizinischen Sachverhalt bei der Ausgestaltung der Vollzugs-
modalitäten zu berücksichtigen, wobei ihnen zu diesem Zweck der mit der
Beschwerde eingereichte Arztbericht in Kopie zugestellt wurde,
dass auch die in der Schweiz lebende Halbschwester des Beschwerdefüh-
rers keinen Grund zum Selbsteintritt begründet (vgl. Urteil A.S. a.a.O., § 45
ff.),
dass schliesslich keine Verletzung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt,
dass es sich bei dieser humanitären Klausel um eine Ermessensbestim-
mung handelt und ein – wie dies vorliegend der Fall ist – sachgerecht aus-
geübtes Ermessen des SEM vom Gericht daher zu respektieren ist (vgl.
Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 [zur Publikation vorgese-
hen]),
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4,
2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
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dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich bei dieser Sachlage der Antrag auf Terminierung der Anhörung
zu den Asylgründen als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in glei-
cher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Linus Sonderegger
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