B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4533/2019
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Sophia Delgado, HEKS Rebaso – (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. August 2019 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am (...) 2016 in
die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs-und Verfahrenszentrum
(EVZ) B.______ um Asyl nach. Da er erklärte, minderjährig zu sein, und
keine Identitätsdokumente einreichte, liess das SEM am 8. Juli 2016 eine
Handknochenanalyse durchführen. Diese ergab ein Skelettalter von min-
destens 19 Jahren. Am 16. August 2016 wurde er im EVZ C.______ zu
seiner Person, zum Verbleib seiner Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg
und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Per-
son, BzP), wobei ihm auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Hand-
knochenanalyse gewährt wurde. Mit Schreiben vom 23. September 2016
teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das angehobene Dublin-Ver-
fahren sei beendet worden und das nationale Asyl- und Wegweisungsver-
fahren werde durchgeführt. Am 7. Mai 2019 wurde er einlässlich zu den
Asylgründen angehört (Anhörung).
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie
D.______ und im Dorf E.______ in der Zone F.______ im Landkreis
G.______ geboren und aufgewachsen. Die Schule habe er bis zur (...)
Klasse in der Stadt H.______ besucht. Seine Familie habe von (...) gelebt.
Im (...) sei sein Vater von Regierungsfunktionären abgeholt und ums Leben
gebracht worden, weil ihm eine Kooperation mit der I.______ unterstellt
worden sei. Im Jahr (...) seien im Zusammenhang mit der Umsetzung des
(...)plans ein Grundstück der Familie mit Haus in der Stadt G.______ ent-
eignet worden. Sein Bruder sei bei einer Demonstration gegen den (...)plan
im (...) in G.______ getötet worden. Auch er selbst habe an insgesamt (...)
Demonstrationen teilgenommen und als Klassensprecher seine Mitschüler
ebenfalls zur Teilnahme bewegt. Die ersten (...) Demonstrationen seien
friedlich verlaufen. Obwohl die (...) von der Schulleitung nicht genehmigt
worden sei, habe er daran teilgenommen. Diese Demonstration sei durch
die Föderalpolizei gewaltsam zerschlagen worden, wobei es ihm gelungen
sei, sein Leben zu retten. Daraufhin sei er in der Schule aus der Klasse
herausgerufen und nach Hause geschickt worden. Wenig später sei er bei
einer landesweiten Demonstration fotografiert worden, da er bereits im Vi-
sier der Polizei gewesen sei. Diese Demonstration sei durch die D.______-
Polizei gewaltsam beendet worden. Zurück in der Schule, seien bewaffnete
Personen mit den bei der Demonstration gemachten Fotografien erschie-
nen. Wieder sei er aus der Klasse herausgerufen worden, wobei ihm und
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weiteren Mitschülern vorgeworfen worden sei, sie seien Terroristen und
hätten einen Putschversuch unternommen. Er sei definitiv von der Schule
verwiesen worden und sei zu seiner Familie aufs Land zurückgekehrt, und
habe bei (...) mitgeholfen. (...) 2016 sei er bei der (...)arbeit von Regie-
rungsleuten umzingelt, mitgenommen und ins Gefängnis gebracht worden.
Während seiner (...)monatigen Haft sei er einmal verhört und dabei ge-
schlagen worden. Als andere Häftlinge das Tor des Gefängnisses aufge-
brochen hätten, sei ihm die Flucht gelungen. Er sei nach Hause gegangen
und habe erfahren, dass seine Mutter ebenfalls festgenommen worden sei.
Er habe das nötigste Geld behändigt und sei nach J.______ gegangen.
Dort sei ihm ein Freund seines Vaters bei der Organisation der Ausreise
behilflich gewesen. Nach circa (...) Tagen sei er im (...) 2016 mithilfe eines
Schleppers in K.______ ausgereist. Von dort sei er über L.______ und
M.______ in die Schweiz gelangt. Hier sei er Mitglied der D.______-Com-
munity und habe in N.______, O.______ und P.______ an Demonstratio-
nen für die Rechte der D.______ teilgenommen
Als Beweismittel reichte er (...) Fotos von seinen exilpolitischen Tätigkeiten
sowie Kopien seiner Arbeitszeugnisse und seines Arbeitsvertrags in der
Schweiz zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. August 2019 – eröffnet am 8. August 2019 – stellte
das SEM fest, dass im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)
der (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers vermerkt bleibe. Weiter
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 8. September 2019 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des
SEM vom 6. August 2019 beantragen, wobei die Vorinstanz anzuweisen
sei, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche
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Rechtsbeiständin und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragen.
Als Beweismittel reichte er weitere Unterlagen zu seinen Integrationsbe-
mühungen ([…]) und zu seiner finanziellen Situation ([…]) zu den Akten.
D.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am
10. September 2019 zur Behandlung auf Richter Simon Thurnheer über-
tragen.
E.
Mit Schreiben vom 11. September 2019 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Ebenfalls am 11. September 2019 (Poststempel) liess der Beschwerdefüh-
rer ein Schreiben der Fachstelle Asyl Kanton (...) einreichen, wonach er
vom 15. September 2016 bis zum 30. April 2019 sozialhilfeabhängig ge-
wesen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
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Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Abteillungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb auf eine Prü-
fung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden könne. Aus heutiger Sicht stelle
sich hinsichtlich der Verfolgung im Jahr 2016 insbesondere die Frage, ob
eine begründete Furcht zu bejahen sei. Nach der detaillierten Darstellung
der innenpolitischen Situation seit Ende 2015 hielt das SEM fest, deren
Würdigung, insbesondere was die Zeit seit der Wahl des neuen Premier-
ministers Abiy, eines Oromo, am 2. April 2018 anbelange, lasse den
Schluss zu, dass sich die Lage seit dem Asylgesuch vom 26. Juni 2016
respektive der Anhörung vom 7. Mai 2019 hinsichtlich der durch den Be-
schwerdeführer geschilderten Erlebnisse stabilisiert und in den letzten Mo-
naten insbesondere mit Blick auf die D.______, aber auch allgemein, ge-
bessert habe. Selbst Personen mit hohem politischem Profil könnten nach
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Äthiopien zurückkehren, ohne dass sie inhaftiert oder dem Risiko einer un-
menschlichen Bestrafung ausgesetzt würden. Ebenfalls seien Gefangene
freigelassen worden. Angesichts dessen gebe es keinen begründeten An-
lass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rück-
kehr nach Äthiopien wegen der geltend gemachten Demonstrationsteil-
nahme im Jahr 2016 noch mit einer Verfolgung in asylrelevantem Ausmass
rechnen müsste. Das Vorbringen sei deshalb nicht asylrelevant. Die Ein-
schätzung des SEM bezüglich der grundlegenden Änderung der Situation
in Äthiopien seit dem Frühling 2018 und der deshalb nicht mehr gegebenen
Furcht vor Verfolgung in asylrelevantem Ausmass wegen früherer Prob-
leme sei im Übrigen in ähnlich gelagerten Fällen auch vom Bundesverwal-
tungsgericht bestätigt worden, so unlängst im Urteil E-3558/2017 vom
6. Juni 2019).
Hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten habe der Beschwerdeführer
vorgebracht, in der Schweiz an insgesamt (...) Demonstrationen gegen die
Unterdrückung der D.______ durch die äthiopische Regierung teilgenom-
men zu haben, und (...) Fotografien ohne Kommentar zu den Akten ge-
reicht, welche gemäss seinen Angaben bei der Anhörung mit den geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten in Verbindung zu setzen seien. Die
äthiopischen Behörden hätten aber nur dann ein Interesse an der Identifi-
zierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für
das politische System wahrgenommen würde. Unter Hinweis auf die be-
reits dargelegte, im Verlauf der letzten Monate eingetretene merkliche Ver-
besserung der Lage der D.______ und der (früheren) politischen Opposi-
tion hielten die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
3.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die aktuelle politische
und menschenrechtliche Situation der D.______ in Äthiopien in der ange-
fochtenen Verfügung vollkommen ausgeblendet worden sei. So seien laut
der Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
26. April 2018 (Äthiopien: Oromo, staatliches Überwachungssystem) auch
seit der Ernennung des neuen Premierministers Abiy im Jahr 2018 meh-
rere tausend Personen verhaftet worden, die verdächtigt worden seien, an
den Unruhen beteiligt gewesen zu sein und/oder mit der I.______ oder an-
deren verbotenen Organisationen in Verbindung zu stehen. Laut dem SFH-
Bericht vom 26. September 2018 (Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten,
staatliche Überwachung, neuere Entwicklungen) gingen abgewiesene
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Asylsuchende bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien ein hohes Risiko ein, in-
haftiert zu werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus,
dass sich die Situation in Äthiopien seit Beginn der Unruhen wesentlich
verändert habe, wobei auf die Urteile E-2268/2018 vom 14. Juni 2018
(E. 5) und E-1345/2018 vom 22. März 2018 (E. 5) hingewiesen und ausge-
führt wird, dass die zahlreichen Festnahmen von Regimegegnern und Op-
positionellen die D.______ in Bedrängnis gebracht hätten. In der Her-
kunftsregion des Beschwerdeführers sei es zudem im Juni 2019 wieder zu
gewaltsamen Übergriffen gekommen. Zudem erscheine zum heutigen Zeit-
punkt äusserst unsicher, ob es dem neuen Premierminister gelingen
werde, langfristige Reformen umzusetzen und die Situation für die
D.______ nachhaltig zu ändern.
Bezüglich der subjektiven Nachfluchtgründe sei der Vorwurf des SEM un-
angemessen, dass der Beschwerdeführer durch regimekritische Aktivitäten
in der Schweiz aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht erwirken wolle. Zudem verweist er auf seine Ausführun-
gen zur aktuellen politischen Lage in Äthiopien. Da er bereits einmal ins
Visier der äthiopischen Behörden geraten sei, hätten diese durchaus ein
Interesse an der Identifizierung seiner Person.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gehe aus der vorinstanzlichen Ver-
fügung nicht hervor, ob die aktuellen Unruhen und Ereignisse bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers Auswirkungen haben könnten und wenn
ja, welche. Es genüge nicht, dass die Vorinstanz von einer grundsätzlichen
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehe. Diese sei auch aus in-
dividuellen Gründen zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer entgegen
der Auffassung des SEM bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt wäre.
Schliesslich wird auf die angeblich ausserordentlichen Integrationsbemü-
hungen des Beschwerdeführers hingewiesen. Mithin sei die Wegweisung
nach Äthiopien nicht zumutbar.
Schliesslich habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, in-
dem sie die jüngsten Ereignisse in Äthiopien gänzlich ausser Acht gelassen
und den Wegweisungsvollzug in individueller Hinsicht (insbesondere die
ausserordentliche Integration) unvollständig geprüft habe. Deshalb sei die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Der Subeventualantrag, der angefochtene Entscheid sei zwecks Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist vorab zu prüfen, da ein
D-4533/2019
Seite 8
Verfahrensmangel gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation des
vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1156 m.w.H.).
4.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat sich das SEM in
der angefochtenen Verfügung ausführlich mit den aktuellen Ereignissen in
Äthiopien auseinandergesetzt. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüg-
lich auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und die erwähnten
SFH-Berichte hinweist, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzu-
leiten, zumal sie auf einer Einschätzung der Lage beruhen, welche sich
seither bezogen auf die geltend gemachten Vorbringen positiv weiterentwi-
ckelt hat (vgl. Urteil des BVGer E-3558/2017 E. 6.2.2). Daran vermag
nichts zu ändern, dass es gemäss dem SFH-Bericht vom 26. September
2018 an einer Demonstration gegen ethnische Gewalt am 15. September
2018 in Addis Abeba zu Gewaltanwendungen durch die Polizei und an ei-
ner weiteren Demonstration zu Inhaftierungen von Demonstrationsteilneh-
menden in einem "Rehabilitationslager" sowie gemäss einem Internetarti-
kel von "Ethiopia Insight" im Juni 2019 in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers zu gewaltsamen Übergriffen gekommen sei. Ebenso we-
nig ist die Rüge begründet, das SEM habe die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in individueller Hinsicht unvollständig geprüft. Darauf wird in
Erwägung 9.3.2 näher eingegangen.
4.3 Somit erweist sich die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM
habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, als unberechtigt. Bei dieser
Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus
formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an
das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Prozessantrag ist abzuwei-
sen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 9
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 und
2010/44 E. 3.4; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 und 2004 Nr. 1 E. 6a).
5.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Si-
tuation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Dabei ist einer-
seits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen
Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer ab-
sehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der ob-
jektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu-
gunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4 S. 38; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990,
S. 135 ff.).
5.4 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
5.5 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass sich die Lage in Äthiopien seit dem Frühling 2018 grundlegend ver-
ändert hat. Mit Blick auf die (frühere) politische Opposition ist ein positiver
Wandel festzustellen (vgl. Urteile des BVGer E-3558/2017 vom 6. Juni
2019 E. 6.2.2; D-4815/2018 vom 26. März 2019 E. 6.4; E-6440/2018 vom
20. Dezember 2018 E. 5.2). Nach Überprüfung der Akten durch das Ge-
richt sind die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde nicht ge-
eignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern (vgl. E. 5.2). Die
Vorinstanz hat mithin unter Bezugnahme auf die seit der Ausreise des Be-
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Seite 10
schwerdeführers grundlegend veränderte Lage in Äthiopien und unter Hin-
weis auf die soeben erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in
ähnlich gelagertem Fällen zu Recht festgehalten, dass er bei einer allfälli-
gen Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen der geltend gemachten De-
monstrationsteilnahme im Jahr 2016 nicht mit einer Verfolgung in asylrele-
vantem Ausmass rechnen müsste. Seine Vorbringen sind somit nicht mehr
asylrelevant.
6.
6.1 Was die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten anbelangt, hat
der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei der D.______-Community
in der Schweiz durch nichts belegt. Selbst wenn sie erstellt wäre, würden
sie und die Teilnahme an einigen Demonstrationen die Schwelle massen-
typischer exilpolitischer Aktivitäten klar nicht überschreiten. Zudem ist in
Anbetracht der grundlegenden Veränderung der Lage in Äthiopien nicht
davon auszugehen, dass er als D.______ mit einem sehr bescheidenen
politischen Profil zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthio-
pien aktuell gefährdet wäre.
6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar in Bezug auf den Zeit-
punkt der Ausreise des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz implizit vom
Bestehen von Vorfluchtgründen auszugehen ist, diesbezüglich aber zum
heutigen Zeitpunkt zu verneinen ist, dass er mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt sein wird. Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht gelun-
gen, subjektive oder objektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzel-
nen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht festge-
stellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
D-4533/2019
Seite 11
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK).
8.2.2 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe.
Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthio-
pien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
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Seite 12
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen
und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von
Premierminister Abiy Ahmed stabiler, weshalb die allgemeine Lage in Äthi-
opien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemei-
ner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allge-
mein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des
BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE
2011/25 E. 8.3). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach
wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung
genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Be-
ziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil D-6630/2018
E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4).
8.3.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Vorinstanz
den aktuellen Ereignissen in Äthiopien bei der Prüfung der Frage des Weg-
weisungsvollzugs Rechnung getragen. Sie berücksichtigte dabei nament-
lich die aktuell angespannte Lage in verschiedenen Teilen des Landes, ins-
besondere entlang gewisser regionaler und nationaler Grenzen. Entgegen
den Ausführungen in der Beschwerde prüfte sie auch ausführlich, ob indi-
viduelle Gründe den Vollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien als
unzumutbar erscheinen lassen. Dazu führte sie aus, er sei ein junger Mann
und habe in Äthiopien mit seiner Familie zusammengelebt. Die Schule
habe er bis zur (...) Klasse besucht. Daneben habe er im familieneigenen
(...) gearbeitet. Seiner Familie sei es wirtschaftlich gut gegangen, sie habe
(...) besessen. In seiner Anhörung habe er erklärt, er habe keinen Kontakt
zu seiner Familie, da diese auseinandergebrochen, sein Vater verstorben,
seine Mutter zum Zeitpunkt der Ausreise im Gefängnis gewesen sei und
seine (Halb-)Geschwister auch von der Schule geflüchtet seien. Aufgrund
der erwähnten politischen Umbrüche sei jedoch anzunehmen, dass seine
Mutter und seine (Halb-)Geschwister seitens der Regierung zwischenzeit-
lich nicht mehr belangt würden und er mit diesen in Kontakt treten könnte.
(...) seiner Schwestern und (...) Halbgeschwister hätten zum Zeitpunkt sei-
ner Ausreise ebenfalls in seiner Heimatregion gelebt. Es sei anzunehmen,
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Seite 13
dass ihn diese solange wie nötig unterstützen könnten. Ebenso könne an-
genommen werden, dass er selbst wieder im (...) seiner Familie arbeiten
und so zu seinem Lebensunterhalt und dem seiner Mutter beitragen
könnte. Zudem hätten beide Elternteile viele Geschwister, gemäss seinen
Angaben sei seine erweiterte Familie sehr gross. Nötigenfalls könnten
auch seine Tanten und Onkel väterlicher- und mütterlicherseits zu seiner
Unterstützung beitragen. Auch sprächen keine medizinischen Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, habe er doch anlässlich
der Befragungen keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Die-
ser Auffassung schliesst sich das Gericht vollumfänglich an. Die dagegen
in der Beschwerde erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig, Soweit der
Beschwerdeführer einwendet, er verfüge weder über eine Ausbildung noch
über Arbeitserfahrung, um in Äthiopien finanziell auf eigenen Beinen zu
stehen, und die Familie sei vor seiner Ausreise infolge der Umsetzung des
Masterplans enteignet worden, ist dem zu entgegnen, dass die Enteignung
laut seinen Angaben ein überbautes Grundstück der Familie in der Stadt
G.______ betraf (vgl. act. […]), und nicht den familieneigenen (...), in wel-
chem der Beschwerdeführer neben dem Schulbesuch tätig war. Dass es
dem Beschwerdeführer seit seiner Ausreise nicht gelungen sei, wieder in
Kontakt zu seiner Familie zu treten, weil die frühere Telefonnummer nicht
mehr funktioniere, vermag nicht zu überzeugen. Weshalb sich die Familie,
der es den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wirtschaftlich gut ge-
gangen sei, gemäss den Ausführungen in der Beschwerde bereits zum
Zeitpunkt seiner Ausreise zwar habe ernähren können, aber schon damals
ein geschmälertes Einkommen erzielt habe, ist nicht nachvollziehbar.
Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr gegebenen-
falls nicht auf die Unterstützung durch seine Familie zählen könnte. Es sind
somit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzielle Notlage geraten würde. Was schliesslich die dokumen-
tierten erfolgreichen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers an-
belangt, werden diese zur Kenntnis genommen, sind sie aber nach dessen
Aufenthalt in der Schweiz von gut drei Jahren hinsichtlich der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu berücksichtigen. An die-
ser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der zuständige Kanton mit Zustim-
mung des SEM einer Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, ins-
besondere wenn sie sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens
fünf Jahre in der Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integra-
tion ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (vgl. Art. 14 Abs. 2
Bstn. a und c AsylG).
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8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl allgemein als
auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht somit
in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu be-
stätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung beantragt. Bei Beschwerden insbesondere gegen
ablehnende Asyl- und Wegweisungsentscheide bestellt das Bundesver-
waltungsgericht auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin
oder einen amtlichen Rechtsbeistand (vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
Die Kostenbefreiung wird auf Antrag einer Partei gewährt, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorliegend haben sich die Rechtsbe-
gehren als nicht zum Vornherein aussichtslos erwiesen. Der Beschwerde-
führer weist nach, dass er bis April 2019 von der Sozialhilfe abhängig war.
Seither sei er in der Lage, Versicherungen, Miete und seinen Lebensunter-
halt selbständig zu bezahlen. Trotzdem ist aufgrund der von ihm einge-
reichten Unterlagen nicht davon auszugehen, dass er den prozessualen
Notbedarf übersteigende Einkünfte erzielt, welche es ihm ermöglichen,
ausserordentliche Kosten zu tragen. Da der Beschwerdeführer mithin nach
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wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist, ist sein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutzuheissen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
Folglich ist auch sein Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutzu-
heissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
Dieser ist ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdever-
fahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote zu
den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Ak-
tenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorar-
note verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE]). Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichti-
gung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sowie
der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichts-
kasse ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1000.– (inkl. Auslagen) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sophia Delgado, wird durch das
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1000.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer