Abtei lung IV
D-4534/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Angela Roos,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ayl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
5. April 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4534/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer – ein sudane-
sischer Staatangehöriger bejanischer Ethnie – welcher auf der suda-
nesischen Botschaft in B._______ (C._______) gearbeitet habe, am 3.
September 2004 über den Flughafen B._______ mit einem gefälschten
Pass und einem Visum nach D._______. Am 24. September 2004 sei
er wiederum mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg weiter nach
E._______ gereist. Anschliessend sei er mit dem Auto in die Schweiz
gelangt, wo er am 28. September 2004 in der Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) (...) des damals zuständigen
BFF ein Asylgesuch stellte.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Empfangsstellenbefra-
gung vom 4. Oktober 2004 und der kantonalen Anhörungen vom 17.
November, 7. Dezember und 8. Dezember 2004 geltend, dass er aus
F._______ (Ostsudan) stamme und der Ethnie der Beja angehöre. Als
solcher habe er unter der ständigen Unterdrückung und Vernachlässi-
gung durch die sudanesische Regierung gelitten. Er habe bis Juni
2003 an der Universität in G._______ studiert. Er sei Mitglied beim
Beja Kongress, bei der Liga der Studenten der Stadt F._______ an der
Universität G._______ und bei der "New forces democratic movement"
(beziehungsweise der Harakat al Koua al Jadida al Democratia [HAQ]).
Bei der Studentenliga habe er ab dem 2. Januar 2002 als Generalse-
kretär fungiert. Insgesamt sei er ungefähr acht Mal von den sudanesi-
schen Ordnungskräften festgenommen und wenige Tage bis zwei Wo-
chen festgehalten und dabei auch gefoltert worden. Unter anderem sei
er am 17. Oktober 2002 im Studentenheim mit vielen anderen Studen-
ten zusammen festgenommen worden, nachdem sie gegen die prekä-
ren Lebensbedingungen im Heim protestiert hätten. Auf Intervention
der Universitätsleitung habe man sie nach drei Tagen wieder freigelas-
sen. Am 19. Juli 2003 sei es zu Überschwemmungen in seiner Her-
kunftsregion gekommen. Er habe Ärzte, Medizinstudenten und Medi-
kamente zur Hilfeleistung organisiert. Da er sich geweigert habe, die
Medikamente an staatliche Stellen abzugeben, sei er am 23. Juli 2003
zusammen mit anderen Personen festgenommen und in F._______ in-
haftiert worden. Nach mehreren Wochen sei er direkt vom Posten des
Sicherheitsdienstes zwecks Leistens des Militärdienstes an die Militär-
behörden überstellt worden. Einen Monat später sei er nach
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H._______ transferiert worden, wo er drei Monate militärisches
Training erhalten habe. Da er sich geweigert habe, an
Kampfhandlungen teilzunehmen, sei er zwei Wochen inhaftiert
worden. Am 10. Februar 2004 sei er nach I._______ an der Grenze zu
J._______ transferiert worden. Von dort aus sei er am 13./14. Februar
2004 desertiert. Von J._______ aus sei er mit Hilfe des
Militärverantwortlichen der Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit
(JEM [Justice and Equality Movement]) am 3. März 2004 nach
C._______ gelangt. In B._______ habe er am 2. Mai 2004 begonnen,
bei der sudanesischen Botschaft und auch im sudanesischen
Kulturverein zu arbeiten. Dabei habe er sich heimlich für die JEM
betätigt, indem er versucht habe herauszufinden, welche JEM-
Mitglieder die Bewegung hintergingen und Informationen an den
sudanesischen Staat weiterleiteten. Danach habe er die Stelle kündi-
gen und in den Sudan zurückkehren wollen. Es sei jedoch keine Er-
satzperson gefunden worden, weshalb er an seiner Stelle habe blei-
ben müssen. In der Zwischenzeit hätten die Botschaftsmitarbeiter her-
ausgefunden, dass er sich für die JEM betätigt habe und hätten ihn
am 15. August 2004 festgenommen. In der Folge seien sie mit ihm in
einem Diplomatenwagen nach K._______ (...) an der Grenze zum
Sudan gefahren, um ihn dorthin zurückzuführen. Auf dem sudanesi-
schen Konsulat in (...) sei ihm mit Hilfe des zweiten Mitarbeiters des
Militärattachés der sudanesischen Botschaft, der auch der JEM
angehört habe, am 18. August 2004 die Flucht gelungen. Er sei da-
nach in den Norden (...) zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Flucht am
3. September 2004 auch geblieben sei.
C.
Der Beschwerdeführer reichte als Identitätsdokumente Kopien eines
Ausweises der sudanesischen Botschaft in B._______, eines Nationa-
litätenausweises und eines Diploms der Universität G._______ vom 8.
Dezember 2003 ein. Anlässlich der kantonalen Anhörungen reichte er
als Beweismittel zwei Bestätigungsschreiben der Liga der Studenten
der Stadt F._______ und ein Schreiben des Beja-Kongresses ein. Mit
Eingabe vom 25. Januar 2005 gab er ein Schreiben der Organisation
"New forces democratic movement" beziehungsweise der HAQ in (...)
zu den Akten.
D.
Am 19. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer in (...) einer Kont-
rolle durch die Kantonspolizei unterzogen. Dabei wurden ihm die als
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Beweismittel eingereichten Dokumente im Original sowie der Natio-
nalitätenausweis und das Universitätsdiplom im Original abgenommen.
Unter den abgenommenen Dokumenten befand sich zusätzlich ein
Blankoformular mit Stempel und Unterschrift der Liga der Studenten
der Stadt F._______. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom
7. März 2005 um Rückgabe dieser Dokumente.
E.
E.a Mit Verfügung vom 5. April 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung sei-
nes ablehnenden Entscheids führte es aus, dass der Beschwerdefüh-
rer gemäss eigenen Angaben von Mai bis August 2004 auf der suda-
nesischen Botschaft in C._______ gearbeitet habe. Dieser Umstand
sei aus folgenden Gründen nicht mit seinen übrigen Vorbringen zu ver-
einbaren: Der Beschwerdeführer solle sich zu diesem Zeitpunkt als
Deserteur aus der sudanesischen Armee in C._______ aufgehalten
haben. Beim Botschaftspersonal handle es sich grundsätzlich um Per-
sonen, welche erhöhten Anforderungen an Vertrauenswürdigkeit, Lo-
yalität und Verschwiegenheit gerecht werden müssten, und die daher –
selbst wenn es sich um untergeordnete oder lokale Angestellte handle
– besonders sorgfältig ausgewählt seien. Vor diesem Hintergrund
scheine es ausgeschlossen, dass die sudanesische Vertretung in
B._______ den Beschwerdeführer angestellt hätte, ohne dass er von
Sudan aus abdelegiert oder zumindest hinsichtlich seiner persönlichen
Situation sicherheitsüberprüft worden wäre. Eine Anstellung des Be-
schwerdeführers bei der sudanesischen Botschaft in C._______
schliesse deshalb die geltend gemachte Desertion und die angebliche
Oppositionstätigkeit aus. Diese Vorbringen entbehrten deshalb jeder
Grundlage und seien nicht glaubhaft.
E.b Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, während sei-
ner Anstellung auf der sudanesischen Botschaft in C._______ für die
oppositionelle JEM spioniert zu haben. Einer seiner Aufträge habe dar-
in bestanden, diejenigen Mitglieder der JEM ausfindig zu machen, wel-
che der sudanesischen Regierung gegenüber andere Mitglieder der
Gruppierung verraten hätten. Das Vorgehen, welches der Beschwerde-
führer zur Erfüllung seines Auftrags beschreibe, vermöge dabei nicht
zu überzeugen: So habe er eine bereits bestehende Liste mit Namen
von Verrätern von einem Mitarbeiter der Botschaft erhalten und einem
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anderen Mitglied der JEM ausserhalb der Botschaft übergeben. Zum
einen sollten sowohl der Botschaftsmitarbeiter, der die Liste erstellt
und dem Beschwerdeführer übergeben habe, als auch die Person,
welche die Liste vom Beschwerdeführer in Empfang genommen habe,
ebenfalls Mitglieder der JEM gewesen sein (vgl. A7, S. 26 f.). Es sei in-
des nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer unter diesen
Voraussetzungen für das Überbringen der Liste überhaupt nötig gewe-
sen wäre, der Ersteller der Liste hätte diese ebenso gut selbst dem
Empfänger überbringen können. Als zweiter Auftrag habe ihm oblegen,
die Dokumente aus dem Abfallkorb des Militärattachés der Botschaft –
anstatt wie vorgesehen zu vernichten – sicherzustellen und an den
Militärverantwortlichen der JEM zu überbringen. Auch hier sei nicht
einzusehen, weshalb der 2. Mitarbeiter des Militärattachés (welcher
ebenfalls Mitglied der JEM sei) die benötigten Informationen nicht
direkt an den Militärverantwortlichen der JEM hätte weiterleiten
können. Die geltend gemachten Spionagetätigkeiten des
Beschwerdeführers seien somit unsubstanziiert und nicht
überzeugend dargelegt worden.
Was die geltend gemachte Festnahme durch die sudanesische Vertre-
tung in C._______ mit dem Ziel der Rückführung des Beschwerdefüh-
rers in den Sudan sowie dessen Flucht anbelange, sei dasselbe fest-
zustellen. Abgesehen davon, dass bereits der Grund für das "Entdeckt
werden" – der Beschwerdeführer habe seine Stelle bei der Botschaft
zwar gekündigt, sei aber nicht freigestellt worden, so dass nach den
erfolgten Säuberungen innerhalb der JEM der Verdacht auf ihn gefal-
len sei – nicht nachvollzogen werden könne, sei er nicht in der Lage
gewesen genau zu schildern, wie die Untersuchung seiner Spionage-
aktivitäten durch das Botschaftspersonal ausgefallen sei und welche
Fragen ihm zu diesem Zweck gestellt worden seien (A7, S. 28). Weiter
sei auch die Schilderung seiner Flucht aus dem Konsulat von
K._______ am 18. August 2004 nicht einleuchtend: Da es zwischen
B._______ und G._______ Flugverbindungen gebe, sei bereits nicht
nachvollziehbar, weshalb sich das Botschaftspersonal für die lange,
anstrengende und mit Unvorhersehbarkeiten beinhaltende Reise über
Land durch die Wüste als Diplomatenkonvoi nach K._______ entschie-
den habe. Dass der Beschwerdeführer auf dem Konsulat durch das
Badezimmerfenster habe entkommen können, widerspreche nicht nur
der allgemeinen Erfahrung, sondern auch dem Aufwand, der für seine
Rückführung betrieben worden sei.
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Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer unterschiedlich darüber
geäussert, wie er den Militärverantwortlichen der JEM kennen gelernt
habe. Während er zu Beginn der kantonalen Anhörung ausgeführt
habe, dass er diesen nach seiner Desertion in I._______ oder
L._______ im J._______ kennengelernt habe (A7, S. 12), gab er spä-
ter zu Protokoll, er habe ihn schon von der Universität her gekannt
(A7, S. 24). Diese widersprüchlichen Angaben seien ebenfalls nicht ge-
eignet, die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die JEM substanzi-
iert erscheinen zu lassen.
Somit könnten die geltend gemachten Spionagetätigkeiten sowie die
Festnahme und die Flucht des Beschwerdeführers in C._______ nicht
geglaubt werden, da sie unsubstanziiert seien.
E.c Der Beschwerdeführer habe im Weiteren unterschiedliche und un-
substanziierte Aussagen zu seiner Festnahme vom 23. Juli 2003 ge-
macht: Bei der Empfangsstelle habe er den Verhaftungsort mit der Ka-
serne von M._______ angegeben (A1, S. 6). Auch bei der kantonalen
Anhörung habe er zunächst zwei Mal von seiner Festnahme in der Ka-
serne M._______ gesprochen (A7, S. 17 f.). Als er vom Befrager aber
direkt nach dem Ort seiner Festnahme gefragt worden sei, habe er mit
dem Namen einer Schule in F._______ (A7, S. 19) geantwortet. Als der
Befrager habe wissen wollen, was denn M._______ sei, habe der Be-
schwerdeführer geantwortet: Dabei habe es sich um eine Hilfsorgani-
sation aus Ärzten und Medizinstudenten gehandelt, die den Opfern der
Überschwemmungen vom Juli 2003 in F._______ hätten helfen wollen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers machten somit keinen Sinn.
Weiter sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Fest-
nahme und den anschliessenden Haftaufenthalt vom 23. Juli 2003 bis
15. September 2003 substanziiert und nachvollziehbar zu schildern.
Aus seinen Aussagen gingen weder die ihm zur Last gelegten Straftat-
bestände noch die in den Befragungen gestellten Fragen hervor. Dafür
beschreibe er, wie er mit den Sicherheitsbehörden über seinen Militär-
dienst verhandelt habe und die Behörden versucht hätten, eine Lösung
zu finden (A7, S. 19). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer
angeblich wegen seiner oppositionellen Aktivitäten festgenommen
worden sei, und dass er seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet
habe, obwohl er am Ende seiner Studienzeit dazu verpflichtet gewe-
sen wäre, sei jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Behör-
den noch zu Verhandlungen mit ihm veranlasst gesehen hätten. Viel-
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mehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie auch bei ihm die üblichen
Zwangsmassnahmen angewendet hätten. Die vom Beschwerdeführer
geschilderte letzte Festnahme vom 23. Juli 2003 sowie die darauf fol-
gende Gefangenschaft könnten infolgedessen nicht geglaubt werden.
Auch die weiteren geltend gemachten Festnahmen (ausser derjenigen
vom Oktober 2002, welche mangels Intensität und Aktualität zum Aus-
reisezeitpunkt nicht asylbeachtlich sei [vgl. A18, S. 7]), welche sich an-
geblich zwischen Dezember 2000 und April 2001 beziehungsweise
November 2001 zugetragen hätten, seien vom Beschwerdeführer nur
sehr oberflächlich beschrieben worden. Während er bei der Empfang-
stelle nicht habe angeben können, wie oft er festgenommen worden
sei (A1, S. 5), und er bei der kantonalen Anhörung auch erst auf kon-
krete Nachfrage von acht Festnahmen gesprochen habe (A7, S. 17),
habe er zu den einzelnen Festnahmen überhaupt keine substanziier-
ten Angaben machen können. So habe er diese kaum datieren oder
mit konkreten Ereignissen oder Vorfällen in Verbindung bringen kön-
nen. Somit seien auch die Festnahmen zwischen Dezember 2000 und
April 2001 beziehungsweise November 2001 nicht glaubhaft.
E.d Der Beschwerdeführer habe bei der Empfangsstelle erklärt, er sei
am 3. September 2004 mit einem Flug der Fluggesellschaft O._______
von B._______ nach N._______ (...) in D._______ geflogen. Bei dieser
Airline handle es sich um eine (...) Fluggesellschaft, die über den Hub
B._______ Verbindungen zwischen europäischen und afrikanischen
Grossstädten anbiete. Sie fliege indessen D._______ nicht an. Die
vom Beschwerdeführer geschilderte Reise von C._______ nach
D._______ sei demzufolge als tatsachenwidrig zu werten und könne
nicht geglaubt werden.
E.e Im Verlaufe des Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer meh-
rere Organisationen erwähnt, für welche er aktiv gewesen sei. So wol-
le er Mitglied des Beja Kongresses, der Liga der Studenten der Stadt
F._______ an der Universität G._______, der HAQ und der JEM gewe-
sen sein. Während die Herkunft des Beschwerdeführers aus
F._______ und dessen Ethnie ein Engagement für den Beja Kongress
sowie die entsprechende Studentenliga noch nahe liegend erscheinen
liessen und miteinander zu vereinbaren seien, sei nicht einzusehen,
weshalb er sich nebst diesen Organisationen der Beja im Nordosten
Sudans auch noch für die HAQ, welche einen kommunistischen Hinter-
grund habe, und die JEM, welche am Darfur-Konflikt beteiligt sei, ein-
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gesetzt haben solle. Erfahrungsgemäss engagierten sich politisch
interessierte Personen demgegenüber lediglich für eine Partei und al-
lenfalls für Organisationen, die dieser nahe stünden. Der Umstand,
dass der Beschwerdeführer gleich drei Parteien unterstützt haben wol-
le, welche zudem noch unterschiedliche Ausrichtungen hätten, spre-
che deshalb nicht für die Glaubhaftigkeit seines politischen Engage-
ments.
E.f Der Beschwerdeführer habe als Beweismittel mehrere Dokumente
eingereicht. Abgesehen davon, dass man Dokumente keiner materiel-
len Prüfung unterziehe, wenn sie erfahrungsgemäss wie vorliegend
käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und
inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung
des Dokumentes verunmöglichten, wiesen die vom Beschwerdeführer
eingereichten Dokumente auf zahlreiche Unstimmigkeiten hin: Die Be-
weismittel 6 und 7 (Beweismittelumschlag A9) stammten von der Liga
der Studenten der Stadt F._______ an der Universität G._______. Am
19. Februar 2005 sei der Beschwerdeführer in (...) von der Polizei fest-
genommen worden. Bei der folgenden Durchsuchung sei unter ande-
rem ein Blanko-Formular mit Stempel und Unterschrift dieser Gruppie-
rung auf dem Beschwerdeführer sichergestellt worden (vgl. A14). Dar-
an sei ersichtlich, dass der Inhalt der Beweismittel 6 und 7 nachträg-
lich eingefügt worden sei, so dass sie offensichtlich keinerlei Beweis-
wert hätten. Der Beschwerdeführer habe zwar mit Schreiben vom 7.
März 2005 von sich aus erklärt, er habe die ihm in (...) abgenomme-
nen Dokumente ohnehin dem BFM einreichen und das eben erwähnte
Blanko-Formular zu Propaganda-Zwecken verwenden wollen (A16). Es
sei jedoch nicht einzusehen, inwiefern er mit einem solchen Blanko-
Brief hätte Propaganda machen wollen.
Als weiteres Dokument habe er sein Universitäts-Diplom eingereicht.
Dieses sei am 8. Dezember 2003 ausgestellt worden, zu einem Zeit-
punkt also, als der Beschwerdeführer als Regimekritiker zwangsweise
im Militär gewesen sei. Es frage sich, wie er in den Besitz des Diploms
gekommen sei, wenn er den Militärdienst nicht fertig geleistet habe, da
die sudanesischen Studenten ihre Diplome erst nach dem Militärdienst
erhielten, wie der Beschwerdeführer selbst angegeben habe (A7, S.
19). Schliesslich habe der Beschwerdeführer ein in (...) ausgestelltes
Bestätigungsschreiben vom 15. Januar 2005 der Organisation HAQ
eingereicht (Beweismittel 6, Beweismittelumschlag A9), der er eben-
falls angehört haben wolle. Grundsätzlich hätten derartige Bestäti-
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gungsschreiben von Organisationen im Ausland kaum Beweiswert, da
sie käuflich oder gegen andere Gegenleistungen leicht zu erwerben
seien, ohne dass der darin attestierte Sachverhalt eine Grundlage
habe. Beim eingereichten Schreiben der Organisation Beja Kongress
vom 6. November 2004 (Beweismittel 5, Beweismittelumschlag A9)
handle es sich lediglich um eine Mitgliedschaftsbestätigung.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien deshalb
nicht geeignet, um die von ihm geltend gemachte Verfolgung zu bestä-
tigen.
E.g Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse.
E.h Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei im Oktober 2002
im Studentenwohnheim mit anderen Studenten zusammen festgenom-
men worden. Sie hätten zuvor gegen die schlechten Wohnbedingun-
gen protestiert (A7, S. 31). Nach drei Tagen seien sie auf Intervention
der Universitätsleitung und Druck der Studenten freigelassen worden
(A7, S. 20). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Er-
eignis seien – im Unterschied zu den vorher abgehandelten Vorbrin-
gen – nicht von vornherein als unglaubhaft zu bezeichnen, da sie bes-
ser substanziiert seien und zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich Stu-
dentenunruhen geherrscht hätten. Da die Festnahme jedoch nur kurze
Zeit gedauert habe und der Beschwerdeführer sein Studium habe fort-
setzen können und erst später und nicht aus diesem Grund ausgereist
sei, sei ein Kausalzusammenhang mit der Ausreise zu verneinen. Die
Festnahme des Beschwerdeführers vom Oktober 2002 sei somit man-
gels Intensität und Aktualität zum Ausreisezeitpunkt nicht asylbeacht-
lich.
E.i Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt zu werden, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter An-
lass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Der
Beschwerdeführer mache geltend, er stamme aus F._______ und ge-
höre zur Ethnie der Beja, welche von der Regierung vernachlässigt
und verfolgt werde. Er sei seit 1998 Mitglied des Beja Kongresses und
habe die Studenten der Stadt F._______ an der Universität G._______
vertreten. Der Beschwerdeführer habe keine selbst erlittenen Nachtei-
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le von asylbeachtlicher Intensität im Zusammenhang mit seinem Enga-
gement und seiner Funktion für diese Organisation geltend gemacht.
Vielmehr habe er sein Studium normal abschliessen können. Demnach
sei nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer in Zukunft wegen
seiner Ethnie oder seinem Engagement dafür ernsthafte Nachteile
drohen sollten.
Aus den geltend gemachten Spionagetätigkeiten für die JEM in
C._______ seien keine Nachteile zu erwarten, da die diesbezüglichen
Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien.
Schliesslich wolle der Beschwerdeführer ebenso Mitglied der Organi-
sation HAQ gewesen sein. Das in diesem Zusammenhang eingereich-
te Beweismittel (Beweismittel 10, Beweismittelumschlag A9) sei be-
reits wie obenstehend ausgeführt als untauglich bezeichnet worden.
Der Beschwerdeführer selbst habe keine Nachteile geltend gemacht,
die er im Sudan erlitten habe, weil er Mitglied dieser Organisation ge-
wesen sei. Infolgedessen seien auch aus diesem Grund keine ernst-
haften Nachteile zu erwarten.
Bei objektiver Betrachtung gebe es somit keinen begründeten Anlass
zur Annahme, dass sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers,
bei einer Rückkehr in den Sudan wegen seines politischen Engage-
ments ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, verwirklichen könn-
ten.
Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzu-
folge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so
dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
E.j Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG werde der Beschwerdeführer aus der
Schweiz weggewiesen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zu-
mutbar und möglich.
E.k Der von der Kantonspolizei (...) abgenommene Nationalitätenaus-
weis sowie das Universitätsdiplom blieben in Anwendung von Art. 10
Abs. 2 AsylG in den Akten des BFM. Das Blanko-Schreiben der Liga
der Studenten der Stadt F._______ werde gemäss Art. 10 AsylG ein-
gezogen, weil es missbräuchlich verwendet werden könne. Da die Ein-
sicht in die vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Ur-
kunden laut Art. 27 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht ver-
weigert werden dürfe, seien ihm Kopien davon zuzustellen. Der Antrag
des Beschwerdeführers betreffend Rückgabe der von der Kantonspoli-
zei (...) sichergestellten Dokumente sei somit abzulehnen und das
erwähnte Blanko-Schreiben sei einzuziehen. Dem Beschwerdeführer
seien jedoch Kopien der eingereichten Beweismittel zuzustellen.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9.
Mai 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustel-
len und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache
mit verbindlicher Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, den
Sachverhalt erneut abzuklären und eine neue Verfügung zu erlassen.
Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die
Begründung seiner Anträge wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters
der ARK vom 23. Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
dass er den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne
(Art. 42 Abs. 1 AsylG), über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei und
es sich vorliegend rechtfertige, auf einen Kostenvorschuss zu verzich-
ten (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Überdies wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, innert Frist die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel
in eine Amtssprache zu übersetzen oder übersetzen zu lassen (Art. 8
Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
H.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer eine
deutsche Übersetzung diverser Beweismittel nach. Der Beschwerde-
führer übersetzte die entsprechenden Aktenstücke zuerst vom Arabi-
schen ins Englische, ehe sie dann eine Drittperson ins Deutsche über-
setzte.
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I.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel ein. Es handelt sich dabei um drei auf dem Internet veröf-
fentlichte Presseberichte, verschiedene Fotos vom (...) "Peace-Agree-
ment for Sudan" vom 18. Juni 2005, bei welchem der Beschwerdefüh-
rer teilgenommen habe und die Visitenkarte des Vertreters der Suda-
nesischen Botschaft in (...), welcher ihn unter Druck gesetzt habe, In-
formationen über Mitglieder der Beja Conference im schweizerischen
Exil zu geben.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 8. September 2005 nahm das BFM
zum Vorwurf des Beschwerdeführers, der kantonalen Anhörung habe
es an der nötigen Qualität gemangelt, Stellung. Weiter äusserte sich
die Vorinstanz zu diversen, aus ihrer Sicht unglaubhaften
Sachverhaltselementen und kommentierte die neu eingereichten Be-
weismittel. Auf die Details wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen näher eingegangen. Zusammenfassend hielt das BFM fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten und beantragte daher die Abweisung der Be-
schwerde.
K.
Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 29. September 2005 Stel-
lung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. In einem weiteren Schreiben
gleichen Datums reichte er weitere Beweismittel zu den Akten. Es han-
delt sich dabei um einen weiteren auf dem Web veröffentlichten Be-
richt, welcher auf eine Veranstaltung vom 11. September 2005 in (...)
zu den Friedensbemühungen und die Situation im Sudan hinweise.
Weiter reichte der Beschwerde das Manuskript seiner Rede, welche er
anlässlich der erwähnten Zusammenkunft gehalten habe und einen
entsprechenden auf dem Internet erschienen Bericht ein. Zudem gab
er verschiedene Fotos zu den Akten: Sieben Fotos, die anlässlich der
erwähnten Veranstaltung aufgenommen worden seien und sechs wei-
tere, die Spuren der erlittenen Folter und Auswirkungen des psychi-
schen Stresses (kreisrunder Haarausfall) zeigten.
L.
Am 3. August 2006 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwer-
deführer ein weiteres Schreiben mit einem ärztlichen Zwischenbericht
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(datiert auf den 26. Juli 2006) ein. In diesem wird festgehalten, dass
beim Beschwerdeführer eine depressive Episode diagnostiziert wor-
den sei und er medikamentös und psychotherapeutisch behandelt wer-
de, wodurch eine Besserung der Symptomatik habe erreicht werden
können. Der Beschwerdeführer fühle sich durch die lang dauernde Un-
gewissheit bezüglich Ausgang des Verfahrens und seines Status stark
belastet. Diese andauernde Spannung könne erneut zur psychischen
Dekompensation führen. Zudem werde eine Verschlechterung des Zu-
standes im Zusammenhang mit dem exilpolitischen Engagement beob-
achtet, weshalb ihm zur Reduktion solcher Aktivitäten geraten worden
sei. Dies habe offenbar zu erhöhtem Druck seitens seiner Landsleute
geführt. Nicht gebessert habe sich ein kreisrunder Haarausfall, der
dermatologisch abgeklärt worden sei. Die Dermatologen hätten des-
halb ebenfalls eine psychiatrische Behandlung empfohlen.
M.
In einem weiteren Schreiben vom 13. Dezember 2006 wird eine Stel-
lungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2006 eingereicht,
diese nimmt kritisch Stellung zum geschlossenen Friedensvertrag zwi-
schen dem Beja Kongress und der sudanesischen Regierung und
stellte zur Untermauerung seiner Vorbringen weitere Beweismittel in
Aussicht.
N.
Mit Schreiben vom 12. März 2007 reichte der Beschwerdeführer weite-
re vier Internetausdrucke inklusive deutscher Übersetzung und eine ei-
gene Erklärung datiert auf den 26. Februar 2007 ein. Er wolle mit die-
sen Unterlagen zeigen, weshalb er sich von der Beja Parteiführung
verraten fühle und eine Rückkehr in sein Heimatland beziehungsweise
eine Reintegration unter den aktuellen politischen Verhältnissen für ihn
nicht zumutbar sei. Die regelmässigen Eingaben des Beschwerdefüh-
rers bezeugten sein Interesse an den politischen Vorgängen in seiner
Heimat. Es könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, die
Nachfluchtgründe seien produziert worden. Vielmehr bestätige der ge-
wonnene Eindruck, dass sein politisches Engagement echt sei. Dies
müsse bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Fluchtgründe positiv ins Gewicht fallen.
O.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 gab der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
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D-4534/2006
innert Frist eine deutsche Übersetzung sowohl des eingereichten Re-
demanuskripts als auch des Internetberichts vom 23. September 2005,
welche sich zur "Politischen Nacht über Friedensbemühungen und die
Situation im Sudan" vom 11. September 2005 äusserten, einzureichen.
Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige weitere
Beweisakten ebenfalls innert Frist einzureichen.
P.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 reichte die neu substituierte Rechts-
vertreterin eine auszugsweise Übersetzung des vom Beschwerdefüh-
rer verfassten und auf veröffentlichten Be-
richts ein, welche sich auf das handgeschriebene Dokument anlässlich
einer Rede stütze, die der Beschwerdeführer am 11. September 2005
an einer Veranstaltung der sudanesischen politischen Parteien und der
SPLA (Sudan People's Liberation Army) gehalten habe. Weiter reichte
der Beschwerdeführer einen weiteren auf
veröffentlichten Beitrag ein, welcher die Geschehnisse anlässlich einer
am 31. Januar 2006 in (...) stattfindenden Demonstration aufzeige, bei
welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe und bei der gegen
die Tötung von sudanesischen Asylsuchenden in Ägypten protestiert
worden sei. Zur Untermauerung dieses Vorbringens legte der Be-
schwerdeführer ebenso eine DVD zu den Akten, auf welcher er als
Teilnehmer an obgenannter Demonstration zu sehen sei. Als weitere
Beweismittel für seine behauptete exponierte exilpolitische Stellung
reichte der Beschwerdeführer einen zuhanden der ägyptischen Bot-
schaft verfassten Brief inklusive französischer Übersetzung zu den Ak-
ten, in welchem wiederum gegen die Tötung der sudanesischen Asyl-
suchenden in Ägypten protestiert werde. Überdies ein Schreiben, das
über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Podiumsge-
spräch informiere. Das Thema dieses Gesprächs sei die aktuelle und
zukünftige politische Situation im Sudan gewesen und die eingereich-
ten Fotos und die DVD zeigten den Beschwerdeführer an dieser Veran-
staltung. Schliesslich legte er eine Einladung der sudanesisch libera-
len Einheitspartei (SLM) bei, bezüglich einer Veranstaltung im Zusam-
menhang mit dem Darfurkonflikt. Diese Tagung habe am 7. Februar
2009 stattgefunden und der Beschwerdeführer habe daran teilgenom-
men. Zudem finde momentan in (...) die 11. Session des Menschen-
rechtsrates statt. Der Beschwerdeführer nehme als Vertreter der NGO
"Liberation" an dieser Veranstaltung teil. Dies belegten die Kopie des
Teilnehmerausweises sowie die Fotos der Konferenz.
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D-4534/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Verfahren übernommen. Das neue Ver-
fahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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D-4534/2006
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Nach einer umfangreichen Abhandlung des Sachverhalts (A22, S.
2 ff.) bemängelte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. Mai
2005 die Qualität der kantonalen Anhörung. Diese sei nicht korrekt
verlaufen und die Vorinstanz habe es unterlassen, den Sachverhalt
ausreichend abzuklären. Der Beschwerdeführer sei in seinen Ausfüh-
rungen immer wieder unterbrochen worden. Das ständige Zurechtwei-
sen durch den Befrager habe von Beginn weg zu einer schwierigen
Befragung geführt. Der Beschwerdeführer habe den Eindruck gewon-
nen, dass der Befrager voreingenommen sei und sich nicht für seine
Erklärungen interessiert, sondern nur nach kurzen Antworten gesucht
habe.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist diesen Vorwürfen zu entgeg-
nen, dass die entsprechende kantonale Anhörung überdurchschnittlich
lange gedauert hat (insgesamt zweieinhalb Tage), drei Termine in An-
spruch nahm (17. November, 7. Dezember und 8. Dezember 2004, vgl.
A7) sowie umfassend, ausführlich und genau durchgeführt worden ist.
Der wesentliche Sachverhalt konnte anlässlich der umfangreichen kan-
tonalen Anhörung erfasst werden. Der Beschwerdeführer hat es denn
auch unterlassen, den Sachverhalt des Asylentscheides, welcher im
Wesentlichen auf der kantonalen Anhörung beruht, anzufechten, son-
dern gab diesen in grossen Linien in seiner Beschwerdeschrift wieder
(vgl. A22, S. 2 ff.). Er brachte jedoch ergänzende Erklärungen an, die
sich auf die von der Vorinstanz zahlreich, detailliert und überzeugend
dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente beziehen. Die Kritik des Be-
schwerdeführers, er habe an der Anhörung nicht alle seine Informatio-
nen und Erklärungen abgeben können, muss aufgrund der Tatsache,
dass die Anhörung zweieinhalb Tage in Anspruch genommen hat, als
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D-4534/2006
reine Schutzbehauptung gewürdigt werden. Die ausweichenden Ant-
worten zu Kernpunkten können diesfalls nur dahin interpretiert wer-
den, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers der nötige Realitäts-
bezug gefehlt hat. Dieser Mangel kann auch durch das nachträgliche
Anbringen von Erklärungen und Sachverhaltselementen nicht geheilt
werden, sondern ist ganz im Gegenteil ein gewichtiger Hinweis auf die
fehlende Glaubhaftigkeit der entsprechenden Asylvorbringen.
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass bei der Anstellung in
einer Botschaft eine Sicherheitsüberprüfung durch das Botschaftsper-
sonal betreffend die persönliche Situation durchgeführt wird. Er wies
jedoch auf seine spezielle Konstellation hin, bei welcher er durch den
Militärverantwortlichen der JEM und den 2. Mitarbeiter des Militäratta-
chés (ebenfalls ein Mitglied der JEM) bei seiner Einstellung gedeckt
worden sei (A22, S. 7). Diese Vorbringen des Beschwerdeführers ver-
mögen nicht zu überzeugen. Einerseits wäre der Beschwerdeführer
durch seine angeblich exponierte oppositionelle Tätigkeit gegen das
Regime im Sudan ohnehin nicht in Frage gekommen für einen Posten
auf einer Botschaft, da dieses Engagement der Regierung und den zu-
ständigen Behörden bekannt geworden wäre. Weiter ist nicht nachvoll-
ziehbar, dass ein Mitglied der JEM einen solch verantwortungsvollen
Posten inne hatte. Zudem kann eine Anstellung eines Deserteurs in ei-
ner Botschaft schon von vornherein ausgeschlossen werden. Spätes-
tens nach den Vorbringen des Beschwerdeführers gegenüber der Bot-
schaft, er habe bei den Kampfhandlungen in I._______ die Truppe ver-
loren, sei so in den J._______ und nachher nach C._______ gelangt,
hätten die Verantwortlichen detaillierte Nachforschungen über die per-
sönliche Situation des Beschwerdeführers betrieben. Die diesbezügli-
chen konstruierten und unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerde-
führers sind deshalb unglaubhaft. Daran vermögen auch die nachge-
reichten Skizzen (A22, Beilagen 4 - 6) der Beschwerdeeingabe vom 9.
Mai 2005 nichts zu ändern. Einerseits ist nicht rechtsgenüglich erstellt,
ob diese Gebäude- und Büroskizzen überhaupt aus der Hand des Be-
schwerdeführers stammen. Andererseits würden sie – bei Wahrunter-
stellung des Beschäftigungsverhältnisses – gegen die Desertion spre-
chen.
Betreffend die unglaubhaft vorgebrachten Spionagetätigkeiten und sei-
ne Flucht aus dem Konsulat von K._______ kann – um Wiederholun-
gen zu vermeiden – auf die detailliert und überzeugend gemachten
Ausführungen der Vorinstanz hingewiesen werden (A18, S. 3 f.). In sei-
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D-4534/2006
ner Beschwerdeeingabe vom 9. Mai 2005 versucht der Beschwerde-
führer mit nachgeschobenen Vorbringen, die von der Vorinstanz aufge-
deckten Mängel zu beseitigen (A22, S. 7 ff.). Er hätte die diesbezügli-
chen Angaben bereits bei der umfangreichen kantonalen Anhörung
vorbringen müssen, beschränkte sich jedoch in dieser Phase des Ver-
fahrens auf unsubstanziierte und realitätsfremde Aussagen. Das Nach-
schieben der entsprechenden Vorbringen auf Beschwerdestufe ist ein
starkes Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerde-
führers.
4.3 Dem BFM ist beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer in
der Zeit von 2001 angegebenen Festnahmen – bei Wahrunterstellung
der entsprechenden Inhaftierungen – keinen unverzüglichen Ausreise-
anlass bildeten, diese in der Zeitachse zu weit zurückliegen und des-
halb für den vorliegenden Fall nicht asylbeachtlich sind. Ausserdem
gelang es dem Beschwerdeführer nicht, den Widerspruch betreffend
Verhaftungsort vom 23. Juli 2003 zu entkräften. Seine Erklärungsver-
suche rund um den Begriff "mouaskar" überzeugen nicht (A22, S. 9 f.).
Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass er die Umstände rund um
dieses für ihn zentrale Fluchtmotiv und das einschneidende Erlebnis
dieser Repressalie detaillierter hätte beschreiben können. Die unter-
schiedlichen beziehungsweise widersprüchlichen Aussagen des Be-
schwerdeführers zu diesem Punkt lassen den Schluss zu, dass er kei-
ne Eingriffe in seine persönliche Bewegungsfreiheit hat erdulden müs-
sen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die
zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung (A18, S. 5)
und die Vernehmlassung (A28, S. 2) der Vorinstanz verwiesen. Die in
der Beschwerde aufgeführten Erklärungen sind nicht geeignet, die von
der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche zu entkräften.
4.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ausreise
vom Hub in B._______, die er auf einmal nicht mit der Fluggesellschaft
O._______, sondern lediglich über diese Gesellschaft gebucht, jedoch
mit einem anderen Anbieter nach N._______ ([...], D._______) ge-
macht haben will, muss als reine Schutzbehauptung qualifiziert wer-
den. Die Vorinstanz weist richtigerweise darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer in der Befragung vom 4. Oktober 2004 eindeutig aus-
sagte, er habe C._______ an Bord eines Flugzeugs der Gesellschaft
O._______ verlassen (A1, S. 7). Jeder Flugpassagier hat vor dem Ein-
steigen in ein Flugzeug genügend Zeit, um das Flugzeug eingehend
zu betrachten. Damit dürfte es überwiegend wahrscheinlich sein, dass
Seite 18
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ein jeder Passagier auch erkennt, mit welcher Fluggesellschaft er sei-
ne Reise in Angriff nehmen wird. Die diesbezüglichen unsubstanziier-
ten Ausführungen in der Beschwerdeschrift (A22, S. 13) sind realitäts-
fremd und somit ein weiteres Beispiel einer nachträglichen Sachver-
haltsanpassung sowie ein gewichtiger Hinweis auf die Unglaubhaftig-
keit seiner gesamten Fluchtumstände.
4.5 Den Vorhalt des BFM, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers
in mehreren Organisationen mit zum Teil unterschiedlichen politischen
Gesinnungen spreche gegen die Glaubwürdigkeit seines diesbezügli-
chen Engagements (A18, S. 6), konnte der Beschwerdeführer in sei-
nen Vorbringen nicht umstossen. Die unsubstanziierten Erklärungsver-
suche erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen betreffend die po-
litische Lage im Sudan (A22, S. 13 f.), vermögen jedoch die detailliert
und überzeugend dargelegten Vorbehalte des Bundesamtes nicht zu
entkräften. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es selbst bei einer
Kooperation verschiedener oppositioneller Gruppierungen nicht oppor-
tun ist, wenn ihre Mitglieder in beiden oder mehreren Gruppierungen
und Parteien aufgenommen werden und Aktivitäten für beide ausfüh-
ren. Weiter hielt das BFM fest, die Kooperation zwischen JEM und der
Eastern Front (Beja Kongress und Free Lions) bestehe erst seit kurzer
Zeit, der Beschwerdeführer habe den Sudan aber schon vor dieser Zu-
sammenarbeit verlassen (A28, S. 2 f.). Die Erklärung der Mitglied-
schaft bei HAQ sei zudem nicht nachvollziehbar, da es sich dabei um
eine weitgehend unbekannte Gruppierung handle, die von einer Ein-
zelperson (die zwischenzeitlich verstorben ist) von (...) aus geleitet
worden sei. Es sei deshalb nicht nachzuvollziehen, weshalb diese Or-
ganisation das bessere Netz im universitären Bereich im Sudan haben
solle als der Beja Kongress (A28, S. 3). Die Erwägungen des BFM
überzeugen und der Beschwerdeführer bringt nichts Stichhaltiges da-
gegen vor. Somit ist das verstrickte, in unterschiedliche politische Ge-
sinnungsrichtungen vorgebrachte Engagement des Beschwerdefüh-
rers als unglaubhaft zu werten.
4.6 Als Beweis der behaupteten Folterungen reichte der Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 29. September 2005 verschiedene Fotos ein,
die Spuren der angeblichen Folter und Auswirkungen des psychischen
Stresses (kreisrunder Haarausfall) zeigten. Der Beschwerdeführer un-
terliess es jedoch, sich bezüglich der Folterspuren ärztlich untersu-
chen und attestieren zu lassen, dass die auf dem Körper abgezeichne-
ten Spuren von Folterungen herrühren könnten. Der kreisrunde Haar-
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ausfall wurde gemäss ärztlichem Zwischenbericht vom 26. Juli 2006
dermatologisch abgeklärt. Die Dermatologen empfahlen dem Be-
schwerdeführer, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterzie-
hen. Im weiteren Verlauf des vorliegenden Verfahrens reichte der Be-
schwerdeführer keine zusätzlichen diesbezüglichen Aktenstücke ein,
weshalb davon auszugehen ist, dass sich sein psychischer Zustand
wieder normalisiert hat.
4.7 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, für den Zeit-
punkt seiner Ausreise aus dem Sudan (beziehungsweise bei Wahrun-
terstellung seiner Aussagen über den Hub in B._______) eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Vor diesem Hintergrund ist zu schliessen, dass der Beschwerde-
führer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Sudan (oder via C._______)
in den Augen der sudanesischen Behörden als unbescholtener Bürger
galt.
4.8 Schliesslich stellt sich die Frage einer Gefährdung des Beschwer-
deführers im Falle der Rückkehr aufgrund subjektiver Nachfluchtgrün-
de. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer
unter Vorlage zahlreicher Beweismittel auf fortgesetzte und seines Er-
achtens erhebliche politische Aktivitäten in der Schweiz verwiesen,
aufgrund welcher er in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung zu gewärtigen habe.
4.9 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politi-
sche Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe be-
ruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wür-
de (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr.
1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgrün-
de begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylge-
währung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver
Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren sol-
cher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der
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Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8
S. 67 und 70).
4.10 Das Interesse der sudanesischen Behörden ist in Wirklichkeit be-
schränkt auf die eigentlichen Regimegegner, welche gegebenenfalls
mit den zur Verfügung stehenden, beschränkten Personalressourcen
überwacht werden, soweit dies überhaupt möglich ist. Dabei ist nicht
primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und
Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öf-
fentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asyl-
suchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt auf-
grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den
Bestand der sudanesischen Regierung wird.
4.10.1 Vorab ist festzustellen, dass die Identität des Beschwerdefüh-
rers mangels Abgabe von Reisepapieren nicht feststeht. Somit sind
sämtliche angeblich von ihm verfassten und unterzeichneten Medien-
produkte und die angeblich seine Person betreffenden Bestätigungen
seitens Dritter nicht geeignet, die Urheberschaft des Beschwerdefüh-
rers zu belegen beziehungsweise einen tatsächlichen Bezug zu seiner
Person aufzuzeigen. Überdies sprechen weitere Punkte gegen die
Darstellung des Beschwerdeführers: Mit der Beschwerde sowie dem
Schreiben vom 30. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer mehrere
Dokumente der "Juristischen Vereinigung der F._______ Studenten in
der Universität von G._______" zu den Akten. Im ersten Schreiben be-
stätigt der Generalsekretär dieser Vereinigung, er habe dem Be-
schwerdeführer ein Blanko-Formular mit entsprechendem Briefkopf
und seiner Unterschrift in die Schweiz gesandt. Der Blanko-Brief sei
für Propagandazwecke am sudanesischen Treffen in (...) gedacht ge-
wesen. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht indes – bei Unterstel-
lung der Echtheit der Akten – nicht ersichtlich, wie mit einem solchen
Blanko-Formular am obgenannten Treffen Propaganda hätte betrieben
werden können. Weiter erstaunt es, dass der Beschwerdeführer als
Bachelor-Absolvent der Wirtschafts- und Politikwissenschaften (vgl.
A1, S. 2) Gründer und erster Generalsekretär der "Juristischen Vereini-
gung der F._______ Studenten in der Universität von G._______" ge-
wesen sein will. Ein solcher Posten wäre wohl eher einem Absolventen
oder Studenten der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vorbehalten ge-
wesen. Es bestehen somit erhebliche Zweifel an der Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers in der Studentenvereinigung. Aber selbst wenn er
Seite 21
D-4534/2006
Mitglied in dieser Vereinigung wäre, bringt er nicht vor, inwieweit die
sudanesische Regierung von einer angeblich in diesem Zusammen-
hang stehenden exilpolitischen Tätigkeit betroffen wird beziehungswei-
se inwiefern die Regierung im Sudan Aktivitäten dieser Gruppierung
unterbindet. Der Beschwerdeführer kann also kein exponiertes Wirken
im vorerwähnten Sinne in der Studentenvereinigung der Universität
G._______ glaubhaft vorbringen. Die Tatsache, dass in den verfügba-
ren Quellen keine Hinweise auf eine Gruppe namens "Juristische Ver-
einigung der F._______ Studenten der Universität G._______" (oder
eine Gruppe mit ähnlichem Namen in Englisch) weder in Europa noch
im Sudan existieren, untermauert diese Schlussfolgerung.
4.10.2 Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2005 sind
zwei Internetartikel auf vom 21. Juni 2005
beigelegt. Diese zeigten, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu
Unrecht in Zweifel gezogen habe, der Beschwerdeführer habe sich so-
wohl für den Beja Kongress als auch für die JEM eingesetzt. Inwieweit
sich der Beschwerdeführer jedoch exilpolitisch für die JEM oder den
Beja Kongress einsetzt, geht aus diesen allgemein gehaltenen Berich-
ten nicht hervor. Die eingereichte Internetpublikation vom 27. Juni
2005 auf "" berichte, dass die Regierung im Sudan bei
der UN-Staatengemeinschaft gegen Angriffe von Seiten Eritreas pro-
testiere. Dieses Beweismittel zeige, dass das offizielle Sudan der inter-
nationalen Gemeinschaft einen Grenzkonflikt mit Eritrea vorschütze.
Dabei gehe es in der fraglichen Region darum, den Beja Kongress zu
attackieren. Ob der fragliche Text tatsächlich von offizieller sudanesi-
scher Seite stammt, kann offengelassen werden. Der Beschwerdefüh-
rer interpretiert die entsprechenden Textstellen aus subjektiver Wahr-
nehmung. Wie er damit jedoch eine exilpolitische Tätigkeit für den Beja
Kongress ableiten will oder inwieweit er sich diesbezüglich politisch ex-
poniert, geht aus dem eingereichten Dokument und seinen Ausführun-
gen nicht hervor. Die weiteren Vorbringen, wonach der Beschwerde-
führer am (...) "Peace-Agreement for Sudan" vom 18. Juni 2005 teilge-
nommen habe, sind unsubstanziiert. Er kann die Teilnahme nicht be-
weisen. Daran ändern auch die fünf eingereichten Fotos, die angeblich
von dieser Veranstaltung stammten, nichts. Der Beschwerdeführer
reichte zudem eine Visitenkarte des Vertreters der sudanesischen Bot-
schaft ein und behauptete, er habe während des oben erwähnten
Events mit diesem ein Gespräch geführt. Der Botschafter habe ihn bei
diesem Dialog bedroht und unter Druck gesetzt, ihm Informationen
über Mitglieder des Beja Kogresses im schweizerischen Exil zu geben.
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Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind wiederum
vage und unsubstanziiert. Eine Visitenkarte bestätigt noch kein Ge-
spräch mit einem Botschafter. Zudem bringt der Beschwerdeführer mit
keinem Wort vor, wie der Botschafter ihn unter Druck gesetzt habe,
beispielsweise mit welchen Sanktionen er gedroht hat, wenn er ihm
keine Informationen liefern würde. Überdies unterlässt es der Be-
schwerdeführer gänzlich, auf die Aussenwirkung des erwähnten (...)
und die diesbezügliche Wahrnehmung der sudanesischen Regierung
einzugehen.
4.10.3 Mit Schreiben vom 29. September 2005 (Poststempel) reichte
der Beschwerdeführer einen Internetbericht aus der Website
vom 9. September 2005 ein, bei welchem
auf die "Politische Nacht über Friedensbemühungen und die Situation
im Sudan" vom 11. September 2005 hingewiesen werde. Der Be-
schwerdeführer sei bei dieser Veranstaltung als Referent aufgetreten.
Zur Untermauerung dieses Vorbringens gab er sein Redemanuskript
zu den Akten. Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 reichte der Beschwer-
deführer betreffend dieser Aktenstücke eine deutsche Übersetzung zu
den Akten. Die diesbezüglich eingereichten Kopien von Fotos zeigen
einzig eine kleine Gruppe von Leuten, die an der Front eines Raumes
zusammen an einem Tisch sitzen. Bei einem einzigen Foto sind zudem
einige wenige Zuhörer ersichtlich. Aus den Fotos ist zu schliessen,
dass es sich bei der "Politischen Nacht über Friedensbemühungen und
die Situation im Sudan" vom 11. September 2005 um eine kleine und
betreffend die Aussenwirkung unbedeutende Veranstaltung gehandelt
hat. An dieser Einschätzung vermag auch der in arabischer Sprache
mit (nachgereichter) deutscher Übersetzung eingereichte Internetbe-
richt vom 22. September 2005 auf , der an-
geblich über die oben erwähnte Veranstaltung in (...) berichtet, nichts
zu ändern. Bezüglich des erwähnten Treffens und dessen Inhalts blie-
ben die Ausführungen des Beschwerdeführers derart vage, unsubstan-
ziiert und sich in allgemeiner Kritik an der Regierung des Sudans er-
schöpfend, aber auch bezüglich der Zielgruppe derart unbestimmt so-
wie im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens auf keine verwertbaren
Konkretisierungen gestützt, dass kein Sachverhalt erstellt ist, der im
Rahmen subjektiver Nachfluchtgründe eine Furcht vor
flüchtlingsrelevanten Nachteilen begründet erscheinen lässt.
4.10.4 Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 3. August
2006 (Poststempel) einen ärztlichen Zwischenbericht datiert auf den
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26. Juli 2006 ein. In diesem wird der labile psychische Zustand des
Beschwerdeführers unter anderem mit seinem exilpolitischen Engage-
ment in Zusammenhang gebracht. Die behandelnden Ärzte rieten ihm,
seine diesbezüglichen Aktivitäten zu reduzieren. Aus dem Bericht ist
jedoch nicht zu entnehmen, welche Aussenwirkung die Tätigkeiten des
Beschwerdeführers auslösten und ob sein Engagement derart expo-
niert ausfällt, dass die sudanesischen Behörden tatsächlich davon No-
tiz nehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die sudanesi-
schen Behörden – sollten sie von den beiden erwähnten Veranstaltun-
gen in (...) und (...) und den entsprechenden auf dem Internet publi-
zierten Berichten tatsächlich Notiz genommen haben – über ein Diffe-
renzierungsvermögen verfügen, um beurteilen zu können, ob die sich
engagierenden Personen über klar definierte oppositionspolitische Vor-
stellungen und über ein persönliches Agitationspotential verfügen. Im
Sinne einer Klarstellung scheint sodann die Anmerkung angebracht,
dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie
sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den sudanesischen Si-
cherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des –
ebenso evidenten und unpolitischen – Interesses ihrer Landsleute in-
terpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht
zu erwirken. In diesem Zusammenhang ist den Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift, mit welchen eine angebliche Diskreditierung des poli-
tischen Engagements des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz ge-
rügt wird, damit zu begegnen, dass die Aufgabe der Asylbehörden
nicht darin bestehen kann, die innere (politische) Gesinnung eines
Asylsuchenden auszuleuchten, sich ihr Prüfungsumfang vielmehr darin
erschöpft, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der sudanesi-
schen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstä-
tigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen. Dass hierbei ein
für die Zeit bis zur Ausreise aus dem Sudan festgestelltes, fehlendes
politisches Engagement – mithin eine fehlende Verfolgung – wie auch
eine vergleichsweise wenig weit zurückreichende exilpolitische Aktivi-
tät bei der Beurteilung der politischen Profilierung des Beschwerdefüh-
rers Berücksichtigung findet, erscheint in diesem Sinne folgerichtig,
weshalb die entsprechenden Erwägungen, entgegen den Rügen in der
Rechtsmitteleingabe, nicht zu beanstanden sind.
4.10.5 Am 13. Dezember 2006 und am 12. März 2007 reichte der Be-
schwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Im Schreiben vom
20. Oktober 2006 nimmt er Bezug auf die allgemeine politische Lage
Seite 24
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im Sudan. Inwieweit er mit diesen Ausführungen ein Verfolgungsinter-
esse der sudanesischen Sicherheitskräfte oder ein exponiertes, per-
sönliches exilpolitisches Wirken aufzeigen will, erwähnt er jedoch mit
keinem Wort. Weiter reichte der Beschwerdeführer vier Internetpublika-
tionen (ins Deutsche übersetzt), welche zwischen November 2006 und
Februar 2007 einerseits auf www.bejaK und auf
veröffentlicht wurden, ein. Zu diesen Publi-
kationen gab er eine Stellungnahme ab. Sowohl in den auf dem Web
veröffentlichten Berichten wie auch aus der diesbezüglichen persönli-
chen Erklärung zeigt sich kein gegen aussen manifestiertes und expo-
niertes exilpolitisches Profil des Beschwerdeführers. Auch hier geht es
vielmehr um die allgemeine politische Lage im Sudan, welche der Be-
schwerdeführer aus subjektiver Sicht kommentiert. Daraus vermag er
jedoch aus persönlicher Sicht nichts abzuleiten. Überdies ist anzumer-
ken, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die
Webseite von einem in den USA lebenden
Sudanesen in den USA betrieben wird. Der Zugang zur Website wurde
im Juli 2004 im Sudan gesperrt. Auf dieser Webplattform, die auch ein
Forum unterhält, sind keine Positionen auszumachen, welche auf be-
stimmte oppositionelle Gruppen hinweisen; auch sind die Inhalte (zu-
mindest was die englischsprachigen Texte betrifft) moderat. Polemi-
sche Angriffe auf die Regierung, wie diese bei anderen Foren der su-
danesischen Diaspora zu lesen sind, fehlen. Die Webseite scheint als
Informations-Plattform ohne Parteiverbindung zu funktionieren. Die
publizierten Artikel stammen aus diversen Quellen (teilweise von
Agenturen und Zeitungen) und sind in ihrer thematischen Ausrichtung
sehr divers. Somit vermag der Beschwerdeführer mit all den auf
publizierten Berichten für sich kein subjekti-
ves und genügend exponiertes sowie flüchtlingsrechtlich relevantes
exilpolitisches Profil abzuleiten.
4.10.6 Mit Eingabe vom 16. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer
einen weiteren auf publizierte Bericht ein,
welcher über eine am 31. Januar 2006 stattfindende Demonstration in
(...) gegen die Tötung von sudanesischen Asylsuchenden in Ägypten
berichten solle. Der Beitrag wurde in die französische Sprache über-
setzt. Eine beigelegte DVD bezeuge die Teilnahme des Beschwerde-
führers an dieser Demonstration. Allein die Teilnahme an einer De-
monstration vermag indes in casu noch kein exilpolitisch relevantes
Profil zu erzeugen. Überdies vermögen – wie schon in den Erwägun-
gen 4.10.3 und 4.10.5 erwähnt – die auf an-
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geblich vom Beschwerdeführer veröffentlichten Beiträge kein asyl-
rechtlich relevantes exilpolitisches Profil zu erzeugen. Auch ein vom
Beschwerdeführer angeblich verfasster und eingereichter Brief an die
ägyptische Botschaft als Protestnote gegen die Tötung sudanesischer
Asylsuchender, welchen er am 2. Februar 2009 bei einem persönli-
chen Treffen dem ägyptischen Botschafter abgegeben habe, begründet
nicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsgefahr.
Selbst bei Wahrunterstellung dieses Sachverhaltselements ist nicht
nachvollziehbar, wie die heimischen Behörden den Beschwerdeführer,
dessen Identität nach wie vor unbekannt ist, mit dem fraglichen Ereig-
nis in Verbindung bringen könnten. Auch die Vorbringen betreffend das
"Podiumsgespräch über die politische Situation der Gegenwart und die
Zukunft des politischen Systems in Sudan" vom 19. März 2006 vermö-
gen nach dem oben Gesagten nicht zu überzeugen. Die Aussenwir-
kung dieser Veranstaltung war – beurteilt anhand der eingereichten
Fotos – marginal und die Kenntnisnahme durch die sudanesische Re-
gierung ist deshalb als unwahrscheinlich zu bezeichnen. An dieser
Einschätzung vermag auch die Publikation auf der im Sudan gesperr-
ten Website nichts zu ändern. Die vom Be-
schwerdeführer ebenfalls mit Schreiben vom 16. Juni 2009 nachge-
reichte Einladung betreffend eine Veranstaltung zum Völkermord in
Darfur, welche am 7. Februar 2009 stattgefunden haben solle, ist in ih-
rer Ausgestaltung wohl ein selbstentworfenes Dokument, welches ei-
nen allgemeinen Bericht zur Situation in Darfur enthält und in der
Kopfzeile einen vom Beschwerdeführer selbst eingefügten Textbau-
stein bezüglich des Adressaten aufweist. Dem entsprechenden Doku-
ment ist somit kein Beweiswert beizumessen. Schliesslich reichte der
Beschwerdeführer mehrere Fotos und die Kopie eines Teilnehmeraus-
weises betreffend die in (...) stattfindende 11. Session des Menschen-
rechtsrates ein. Der Beschwerdeführer nehme daran als Vertreter der
NGO "Liberation" teil. Eines der Fotos weist ein Manipulationsmerkmal
auf, da der untere Teil des Oberkörpers des Beschwerdeführers ver-
schoben ist.
4.10.7 Es existieren keine Hinweise, dass sudanesische exilpolitische
Gruppen in der Schweiz aktiv sind, weder von der JEM noch vom Beja
Kongress oder anderen Gruppen. London und Paris sind wichtige
Stützpunkte der sudanesischen Diaspora und entsprechender exilpoli-
tischer Gruppen. Zu erwähnen ist, dass der Beja Kongress und die
JEM zwei Rebellenorganisationen sind, welche räumlich getrennt agie-
ren: Während die JEM in H._______ (im Westen des Sudans) aktiv ist,
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operiert der Beja Kongress – der mit der sudanesischen Regierung
2006 ein Friedensabkommen unterzeichnete – in der östlichen Küsten-
region. Der Beschwerdeführer will sich sowohl für den Beja Kongress
als auch für die JEM betätigt haben, dies trotz der unterschiedlichen
geografischen und politischen Ausrichtung (siehe auch A18, S. 6).
Auch dieser Punkt spricht gegen ein gefestigtes und akzentuiertes po-
litisches Profil, sowohl in seinem angeblichen Wirken vor der Ausreise
als auch bei den behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten.
4.10.8 Zusammenfassend kann der unter Erwägung 4.10 des vorlie-
genden Urteils dargelegte Exponierungsgrad dem Beschwerdeführer
nicht beigemessen werden, weshalb eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Sudan auszuschliessen
ist. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Profil, welches die suda-
nesischen Behörden als staatsfeindliche Aktivität im Ausland auffas-
sen könnten. Bei dieser Sachlage ist die geltend gemachte Furcht vor
künftiger Verfolgung als unbegründet zu erkennen, weshalb das Vorlie-
gen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu
verneinen ist.
4.11 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, im Zu-
sammenhang mit der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die übrigen als
Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen vertieft einzuge-
hen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichti-
gung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann.
Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
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schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge be-
steht im Sudan ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemei-
ner Gewalt. Es sind deshalb derzeit keine konkreten Anhaltspunkte da-
für ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in
den Sudan einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ausgesetzt wäre. Dementsprechend ist der Wegweisungsvollzug
dorthin als generell zumutbar zu qualifizieren.
Ferner sind auch keine individuellen, in der Person des Beschwerde-
führers gelegenen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen lassen würden. Es handelt sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen Mann mit einem universitären Hoch-
schulabschluss, welcher arabischer Muttersprache ist und gemäss ei-
genen Angaben über sehr gute Englischkenntnisse verfügt (A1, S. 3).
Es ist in Anbetracht seiner überdurchschnittlichen Ausbildung davon
auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich im Sudan eine eigene
wirtschaftliche und soziale Existenz aufzubauen, zumal er in
F._______ über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihn beim Aufbau
einer neuen Existenz unterstützen kann. So leben denn in P._______
seine Mutter und seine drei Geschwister (vgl. A7, S. 5 f.). Ausserdem
arbeitete der Beschwerdeführer nach Abschluss seines
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Universitätsstudium mehrere Wochen als Gasflaschenverkäufer (vgl.
A7, S. 8). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dürfte sich
in der Zwischenzeit stabilisiert haben. Dies geht daraus hervor, dass
Ende Juli 2006 seine depressive Episode medikamentös und
psychotherapeutisch behandelt wurde und dadurch eine Besserung
der Symptomatik erreicht werden konnte (vgl. den eingereichten
ärztlichen Zwischenbericht der psychiatrischen Dienste [...] vom 26.
Juli 2007), und seither kein weiteres aktuelles Arztzeugnis eingereicht
worden ist.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
In der Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters
der ARK vom 23. Mai 2005 wurde der Entscheid über das Gesuch be-
treffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben. Dieser Entscheid ist nun im Endurteil
nachzuholen, und das Gesuch anhand der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer seit geraumer Zeit erwerbstätig ist, somit ein geregel-
tes Einkommen aufweist und folglich keine Bedürftigkeit im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegt, abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind
somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangs-
gemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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