Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4534/2011/sps
U r t e i l v om 2 8 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am 24. April 1972,
und ihre Kinder
B._______, geboren am 15. Februar 1995,
C._______, geboren am 24. Mai 1997,
D._______, geboren am 30. April 2005,
E._______, geboren am 8. Januar 2009,
F._______, geboren am 10. September 2011,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Anlaufstelle Baselland, Oberfeldstrasse 11a, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 5. August 2011 / N ... .
D4534/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe an das BFM vom 21. März 2011 liess A._______ (die
Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen
Asylverfahrens ersuchen (vgl. für die Anträge im Einzelnen die Akten).
Dieses Gesuch reichte sie für sich und ihre damals vier minderjährigen
Kinder sowie gemeinsam mit ihrer bereits volljährigen Tochter G._______
(N ... ) und ihrem Lebenspartner H._______ (derzeit unbekannten
Aufenthalts) ein. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich mit ihren noch
minderjährigen Kindern, ihrer bereits volljährigen Tochter und ihrem
Lebenspartner in Libyen, wo im Verlauf der zweiten Februarhälfte ein
Bürgerkrieg ausgebrochen war. In ihrem Gesuch machte sie eine
Gefährdung in der Heimat und unzumutbare Verhältnisse in Libyen
geltend und sie brachte namentlich vor, ihr Bruder I._______ (N ... ) sei
von der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, womit in ihrem Fall
eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben sei.
Nachdem das BFM mit Schreiben vom 14. April 2011 mitgeteilt hatte,
eine Behandlung des Asylgesuches aus dem Ausland sei aufgrund der
derzeitigen Lage in Libyen nicht möglich, brachte der Rechtsvertreter
dem Bundesamt am 24. Mai 2011 zur Kenntnis, dass in der Zwischenzeit
zuerst die volljährige Tochter G._______ mit ihren jüngeren Geschwistern
B._______ und C._______ und danach die Beschwerdeführerin mit den
Kindern D._______ und E._______ die Schweiz erreicht und hier ein
Asylgesuch eingereicht hätten. Aufgrund des Gesuches in der Schweiz
wurde später das Gesuch aus dem Ausland vom Bundesamt als
gegenstandslos geworden abgeschrieben (vgl. dazu den Beschluss vom
16. August 2011).
B.
Am 5. April 2011 reichte die volljährige Tochter G._______ – zusammen
mit ihren minderjährigen Geschwistern B._______ und C._______ und
eigenen Angaben zufolge von Italien kommend – in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Im Rahmen der Kurzbefragung durch das BFM vom 12.
April 2011 brachten G._______ und ihr … [jüngeres Geschwister]
B._______ namentlich vor, die Familie habe Libyen gemeinsam auf dem
Seeweg verlassen, sie beide und … [wiederum jüngeren Geschwister]
C._______ seien jedoch bei ihrer Ankunft in Italien von der Mutter und
ihren zwei jüngsten Geschwistern getrennt worden (am 28. März 2011).
D4534/2011
Seite 3
Sie seien im Anschluss daran in Italien nicht registriert worden, sondern
mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz weitergereist, da ihr Onkel
I._______ hier lebe.
Am 27. April 2011 reichte auch die Beschwerdeführerin – zusammen mit
ihren damals jüngsten Kindern D._______ und E._______ – in der
Schweiz ein Asylgesuch ein. Im Rahmen der Kurzbefragung durch das
BFM vom 23. Mai 2011 brachte sie namentlich vor, ihre gesamte Familie
– ihre fünf Kinder, ihr Lebenspartner und sie – hätten Libyen am 25. März
2011 auf dem Seeweg verlassen, sie habe jedoch bei ihrer Ankunft in
Italien sowohl ihren heutigen Mann als auch die drei älteren Kinder aus
den Augen verloren, was für sie sehr schlimm gewesen sei. Sie sei später
mit ihren jüngsten Kindern in die Schweiz gekommen, weil ihre drei
älteren Kinder und auch ihr Bruder I._______ hier seien. Betreffend ihren
Lebenspartner gab sie an, dieser befinde sich heute in Malta. Auf
Nachfrage des BFM sprach sie sich gegen eine Rückkehr nach Italien
aus, da sie nicht wieder von ihrer Familie getrennt werden wolle.
C.
Vom BFM wurde aufgrund entsprechender Abfragen festgestellt, dass in
der EurodacDatenbank zwar die Beschwerdeführerin verzeichnet ist
(Asylantrag in Catania verzeichnet per 28. März 2011), nicht jedoch ihre
bereits volljährige Tochter G._______ und auch nicht die mit dieser
eingereisten Kinder B._______ und C._______. Betreffend die mit der
Mutter eingereisten Kinder D._______ und E._______ wurde
praxisgemäss keine Abfrage durchgeführt (vgl. dazu unten, E. 2.3 Mitte).
Aufgrund der Verzeichnung der Beschwerdeführerin sandte das
Bundesamt am 5. Juli 2011 betreffend sie und ihre vier noch
minderjährigen Kinder – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um
Wiederaufnahme an Italien ("take back"Ersuchen nach Art. 16 Abs. 1
Bst. c DublinIIVO). Dieses Ersuchen wurde von Italien innert
massgeblicher Frist nicht beantwortet.
Am gleichen Tag sandte das Bundesamt betreffend die volljährige
Tochter G._______ ein Ersuchen um Übernahme an Italien ("take
charge"Ersuchen nach Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin
D4534/2011
Seite 4
IIVO), da G._______ weder über eine Gesucheinreichung in Italien
berichtet hatte noch in der EurodacDatenbank verzeichnet ist. Dabei
wies das Bundesamt in seinem Ersuchen ausdrücklich auf das
vorgenannte Wiederaufnahmeersuchen, die engen familiären
Verbindungen zwischen den betroffenen Personen und den von
G._______ geltend gemachten Reiseweg hin. Am 17. August 2011 teilte
die zuständige italienische Behörde dem Bundesamt jedoch mit, eine
Übernahme von G._______ werde abgelehnt, da diese in Italien nicht
bekannt sei. Zwar hielt das Bundesamt in der Folge mittels
Remonstration vom 6. September 2011 an seinem Ersuchen um eine
Übernahme von G._______ fest, wobei es erneut auf die engen
familiären Verbindungen und den gemeinsamen Reiseweg hinwies.
Italien ist jedoch bis heute auf seine Ablehnung einer Übernahme von
G._______ nicht zurückgekommen.
D.
Mit Verfügung vom 5. August 2011 – eröffnet am 10. August 2011 – trat
das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien an. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden
eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
angesetzt, der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragt und abschliessend festgehalten, einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur
Begründung seines Entscheides führte das Bundesamt im Wesentlichen
aus, gemäss der DublinIIVO sei Italien für die Durchführung der
Asylverfahren zuständig, da durch die Gesuchseinreichung aus dem
Ausland vom 21. März 2011 keine Zuständigkeit der Schweiz im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO begründet worden sei, sondern die
Beschwerdeführerin ihren ersten Asylantrag im europäischen Raum
vielmehr am 28. März 2011 in Italien eingereicht habe, und da von Italien
das Gesuch um eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden innert
massgeblicher Frist nicht beantwortet worden sei, womit gemäss Art. 20
Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit für das Asyl und
Wegweisungsverfahren an Italien übergegangen sei. Zwar sei von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht worden, sie wolle nicht von ihrer
Familie getrennt werden. Zu einer Trennung von ihren minderjährigen
Kindern komme es jedoch nicht, da diese in das Verfahren ihrer Mutter
eingeschlossen seien und sich das an Italien gerichtete
Übernahmeersuchen (recte: Wiederaufnahmeersuchen) auch auf die
D4534/2011
Seite 5
minderjährigen Kinder bezogen habe. Im Falle der bereits volljährigen
Tochter der Beschwerdeführerin sei demgegenüber festzustellen, dass
diese nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. i DublinIIVO gehöre und
sie ein eigenes Asylgesuch eingereicht habe, welches in seinem
separaten Verfahren behandelt werde. Damit seien von den
Beschwerdeführenden keine Gründe geltend gemacht worden, welche
die Zuständigkeit Italiens widerlegen würden, und der Vollzug der
Wegweisung nach Italien erweise sich auch als zulässig, zumutbar und
möglich.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 17. August
2011 – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – Beschwerde. In ihrer
Eingabe beantragte sie zur Hauptsache die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM,
zufolge Zuständigkeit der Schweiz [1], eventualiter zwecks Ausübung des
Selbsteintrittsrecht durch das Bundesamt [2]. In prozessualer Hinsicht
ersuchte sie um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges und die
Anordnung vollzugshemmender Massnahmen [3], sowie um Erlass der
Verfahrenskosten, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes [4]. Im Rahmen der
Beschwerdebegründung machte sie zur Hauptsache geltend, die
Auffassung des BFM, wonach mit dem Auslandsgesuch keine
Zuständigkeit der Schweiz begründet worden sei, sei unzutreffend.
Werde ein Gesuch auf dem Gelände einer schweizerischen Botschaft
eingereicht, so sei damit nach internationalem Recht ein Bezug zum
schweizerischen Hoheitsgebiet geschaffen, woraus sich eine
Zuständigkeit der Schweiz ergebe. Auf der anderen Seite sei im Falle
ihrer Kinder G._______, B._______ und C._______ gar nicht erstellt,
dass sich diese tatsächlich in Italien aufgehalten hätten. Daher sei für
diese Kinder die Schweiz zuständig, was nach dem Grundsatz der Einheit
der Familie auch für sie und die Kinder D._______ und E._______ zu
gelten habe. In ihren weiteren Ausführungen wies sie schliesslich darauf
hin, dass sie hoch schwanger sei, und sie machte namentlich geltend, die
Schweiz habe aus humanitären Gründen das Recht auf Selbsteintritt
nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO auszuüben und sich für ihr Asylgesuch als
zuständig zu erklären.
F.
Nach Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (Telefax vom
22. August 2011; Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
D4534/2011
Seite 6
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), wurde mit
Zwischenverfügung des Bundeverwaltungsgerichts vom 23. August 2011
der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens ausgesetzt
(Art. 107a AsylG). Gleichzeitig wurde dem Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschussflicht
entsprochen (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG), wogegen
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Abschliessend wurde das BFM unter Zustellung
der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
Dabei wurde das BFM der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass es
im Falle der volljährigen Tochter G._______ mutmasslich zu
verschiedenen Fehleinträgen in der massgeblichen Datenbank des BFM
(ZEMIS) gekommen war.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2011 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte eine Abweisung der
Beschwerde. Dabei bekräftigte das Bundesamt vorab seine Feststellung,
dass alleine durch die Einreichung eines Auslandsgesuches keine
Zuständigkeit der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO
begründet worden sei. Daran anschliessend hielt es an der Zuständigkeit
Italiens nicht nur für die Beschwerdeführerin, sondern auch für deren
minderjährige Kinder fest. Da sich die Kinder in der Obhut ihrer Mutter
befänden sei unerheblich, ob nachweisbar sei, dass sich die Kinder zuvor
in Italien aufgehalten hätten. Schliesslich erkannte das Bundesamt auch
die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch nach Art.
3 Abs. 2 DublinIIVO als nicht erfüllt. Auf die diesbezüglichen
Ausführungen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Am … 2011 wurde in der Schweiz das jüngste Kind der
Beschwerdeführerin geboren.
I.
Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 23. September 2011 liessen die
Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an der geltend
gemachten Zuständigkeit der Schweiz festhalten, da sie vorgängig ein
Auslandsgesuch eingereicht habe und zudem kein einziges ihrer Kinder
von Italien registriert worden sei.
D4534/2011
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. dazu Art. 37 VGG sowie Art. 6
und 105 AsylG).
1.4. Auf die frist und formgerechte Eingabe der legitimierten
Beschwerdeführerin ist einzutreten (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs.1 VwVG).
1.5. Das in der Schweiz geborene, jüngste Kind der Beschwerdeführerin
wird in das Verfahren seiner Mutter und Geschwister einbezogen.
2.
Im Falle von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen
es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob
das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu
BVGE 2007/8 E. 2.1 mit weiterem Hinweis).
3.
3.1. Gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG – auf
welche sich die angefochtene Verfügung stützt – wird auf Asylgesuche in
der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat
D4534/2011
Seite 8
ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2. Nachdem die Beschwerdeführerin sowohl gemäss Verzeichnung in
der EurodacDatenbank als auch ihren eigenen Angaben ihren ersten
Asylantrag im europäischen Raum in Italien eingereicht hat, ist gemäss
den einschlägigen Bestimmungen zum DublinVerfahren – neben der
DublinIIVO namentlich die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur DublinIIVO (DVO Dublin) und das Abkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen; DAA, SR 0.142.392.68]) – grundsätzlich dieser
Staat für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig. Das Ersuchen des
Bundesamtes um eine Wiederaufnahme sowohl der Beschwerdeführerin
als auch ihrer vier minderjährigen Kinder (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVO) wurde von Italien innert der vorliegend massgeblichen Frist
von zwei Wochen nicht beantwortet, womit Italien seine Zuständigkeit
gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten
Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c DublinIIVO).
Damit sind – entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen –
die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres erfüllt.
3.3. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Vorbringen
betreffend eine angeblich unzutreffende Bestimmung des zuständigen
Staates, respektive betreffend eine Zuständigkeit angeblich nicht von
Italien, sondern der Schweiz, durchwegs fehl gehen. In dieser Hinsicht ist
zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aus dem
Fehlen einer Registrierung ihrer Kinder in Italien nichts für sich ableiten
kann, da minderjährige Kinder – wie vom BFM zu Recht aufgezeigt –
grundsätzlich gleich wie ihre Eltern behandelt werden. Damit wird dem
von der Beschwerdeführerin angerufenen Grundsatz der Einheit der
Familie in vollem Umfang Genüge getan. Die Nichtregistrierung der
Kinder ist demzufolge im Resultat unbeachtlich, wobei angemerkt werden
kann, dass Kindern, welche in Begleitung von Erwachsenen reisen,
ohnehin nur in Ausnahmefällen die Fingerabdrücke abgenommen
werden. Im Anschluss daran ist festzustellen, dass sich der Schluss des
BFM, alleine mit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland
D4534/2011
Seite 9
werde kein Anknüpfungspunkt zur Schweiz im Sinne der DublinIIVO
geschaffen, als vollumfänglich zutreffend erweist. In dieser Hinsicht ist –
anstelle einer Wiederholung – auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D3683/2011 vom 26. Juli 2011 zu verweisen
(vgl. E. 3 und E. 4; Urteil zur Publikation vorgesehen in BVGE 2011/17).
Schliesslich bleibt anzumerken, dass es grundsätzlich nicht die Sache der
asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat
selber zu bestimmen, vielmehr obliegt die Bestimmung des zuständigen
Staates alleine den beteiligten DublinVertragsstaaten (vgl. dazu bspw.
das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D5079/2009 vom 9. September
2009 [insbesondere S. 8 dritter Absatz]). Auch in diesem Sinne stossen
die Ausführungen der Beschwerdeführerin über eine angebliche
Zuständigkeit der Schweiz nach den allgemeinen Regeln der DublinIIVO
ins Leere.
3.4. Diesen Erwägungen gemäss ist das BFM zu Recht von der
grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Beurteilung der
Asylgesuche ausgegangen. Zu prüfen ist im Weiteren jedoch, ob das
BFM von seinem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO
hätte Gebrauch machen müssen, wie dies in der Beschwerde geltend
gemacht wird.
4.
4.1. Nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO kann die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn gemäss den
einschlägigen Kriterien der DublinIIVO ein anderer Staat zuständig wäre
(Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar,
sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5).
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der DublinIIVO ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich
dabei um eine KannBestimmung, die den Behörden einen gewissen
Ermessensspielraum lässt und grundsätzlich restriktiv auszulegen ist
(BVGE 2010/45 E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen
übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende
Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2.; CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung, 3. Aufl., Wien/Graz
2010, K8 zu Art. 3). Erweist sich demnach im Einzelfall, dass durch die
D4534/2011
Seite 10
Überstellung nach den Bestimmungen der DublinIIVO das Refoulement
Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Garantien nach der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte (UNOPakt II, SR 0.103.2) oder des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt würden, so muss vom
Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch gemacht
werden (vgl. zum Ganzen auch BVGE E7221/2009 E. 4.1 [Entscheid zur
Publikation bestimmt in BVGE 2011/9]).
4.2. Im Rahmen der angefochtenen Verfügung hat sich das BFM vorab
mit der Frage der Bestimmung der Zuständigkeit nach der DublinIIVO
auseinandergesetzt und sich zur Frage eines Selbsteintritts nach Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO nicht geäussert.
4.3. In der Beschwerdeeingabe bringt die Beschwerdeführerin namentlich
vor, in ihrem Fall sei aus humanitären Gründen vom Recht auf
Selbsteintritt Gebrauch zu machen. Dabei macht sie geltend, dem BFM
sei bekannt, dass die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien
prekär seien. Sie sei alleinstehend und habe fünf Kinder (gerechnet
inklusive der volljährigen Tochter G._______), und sie sei zudem hoch
schwanger und werde bald ein weiteres Kind zur Welt bringen. In Italien
könne sie nicht mit einer menschlichen Behandlung rechnen. Vielmehr
bestehe die grosse Gefahr, dass sie mit ihren Kindern auf der Strasse
landen werde, was auch unter Berücksichtigung des Kindswohl nicht zu
vertreten wäre. Zusätzlich werde sie von ihrer volljährigen Tochter
getrennt, da deren Gesuch in einem separaten Verfahren behandelt
werde. Dieser Punkt sei unter dem Aspekt der Einheit der Familie ebenso
fragwürdig wie die Trennung von ihrem Bruder, der als anerkannter
Flüchtling in der Schweiz lebe. Vor dem Hintergrund dieser Vorbringen
gelangt sie nicht nur zum Schluss, auf ihr Gesuch sei aus humanitären
Gründe einzutreten (im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), sondern sie
führt ausdrücklich an, in ihrem Fall bestünden begründete Anhaltspunkte
dafür, dass ihr und ihrer Familie im Falle einer Überstellung nach Italien
eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung drohe.
4.4. In seiner Vernehmlassung hält das BFM dafür, in vorliegender Sache
seien die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin
D4534/2011
Seite 11
IIVO nicht gegeben. So sei Italien Signatarstaat sowohl der EMRK als
auch der Folterkonvention, wobei keine konkreten Hinweise darauf
beständen, das Land würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Italien sei schliesslich
an die europäische Aufnahmerichtlinie gebunden, welche zahlreiche
Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden
beinhalte, welche in Italien ohne Beanstandungen von Seiten der
Europäischen Kommission umgesetzt würden. Zudem würden sich neben
den staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen Dublin
Rückkehrern annehmen, und auf verletzliche Personen werde etwa mit
speziellen Unterkünften besonders Rücksicht genommen. Von daher
seien keine konkreten Anhaltpunkte dafür ersichtlich, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzbedrohende Notlage geraten würden. Zur Frage der Trennung
sowohl von der volljährigen Tochter als auch von dem in der Schweiz
befindlichen Bruder der Beschwerdeführerin merkte das BFM nochmals
an, dass diese nicht unter den Familienbegriff gemäss der DublinIIVO
fallen würden.
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis sowohl von
der grundsätzlichen Verlässlichkeit des italienischen Asylverfahrens aus,
als auch vom Vorliegen einer grundsätzlich völkerrechtskonformen
Versorgungslage für Asylsuchende. Zwar weist das italienischen System
zum Teil sehr deutliche Mängel auf (vgl. dazu nachfolgend), alleine von
daher besteht jedoch kein Anlass zur Annahme, im Falle einer
Überstellung nach Italien drohe eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare
Behandlung. Entgegen den sinngemäss anders lautenden
Beschwerdevorbringen bestehen auch in vorliegender Sache keine
rechtserheblichen Hinweise darauf, die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder wären in Italien von jeglicher Betreuung und Versorgung
abgeschnitten und im Sinne eines "real risk" von einer
menschenrechtswidrigen Behandlung bedroht. Die Schwelle zur
Annahme eines Verstosses gegen das menschenrechtliche Refoulement
Verbot nach Art. 3 EMRK, welche grundsätzlich sehr hoch angesetzt ist,
erscheint damit nicht tangiert, womit keine völkerrechtliche Pflicht für die
Schweiz besteht, von ihrem Recht auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO Gebrauch zu machen. In dieser Hinsicht sind die
vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen. Im Weiteren greift aber der
Entscheid des BFM – wie nachfolgend aufgezeigt – aufgrund der
gesamten Einzelfallumstände zu kurz.
D4534/2011
Seite 12
5.2. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 stellt – wie oben erwähnt (E. 4.1) – die
Grundlage dar, um im Einzelfall aus humanitären Gründen vom
Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch machen. Da
es sich bei Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 um eine KannBestimmung handelt,
verfügt das BFM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen
Ermessensspielraum. Das Bundesamt geht daher fehl, wenn es im
Rahmen seiner Vernehmlassung – dem wesentlichen Sinngehalt nach –
dafür hält, es gebe nur einerseits die Überstellung der Asylsuchenden an
den für sie zuständigen Staat oder andererseits die Ausübung des Rechts
auf Selbsteintritt, weil die Überstellung gegen übergeordnetes Recht
verstossen würde. Auch ausserhalb von Fällen, wo der Selbsteintritt zur
Pflicht wird, ist die Schweiz sehr wohl berechtigt und je nach den
Umständen sogar gehalten, auch aus anderen, weniger zwingenden
humanitären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten des Wohls des
Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts auszuüben. Durch eine
restriktive Praxis der Auslegung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 wird
sichergestellt, dass das Zuständigkeitssystem der DublinIIVO nicht
unterhöhlt wird (vgl. dazu namentlich BVGE E7221/2009 vom 10. Mai
2011 [bzw. BVGE 2011/9] E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).
5.3. Im Falle der Beschwerdeführenden ist – wie von diesen grundsätzlich
zu Recht geltend gemacht – von einer insgesamt schwierigen familiären
Situation auszugehen, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
alleinstehende Frau handelt, welche seit der Geburt ihres jüngsten
Kindes nunmehr für insgesamt fünf minderjährige Kinder zu sorgen hat,
wovon zwei noch sehr klein sind (das jüngste Kind ist erst … [wenige]
Monate und das zweitjüngste Kind … [erst wenige] Jahre alt). Über den
Aufenthaltsort des Vaters der beiden jüngsten Kinder ist wenig bekannt,
es scheint jedoch, dass der Kontakt zu diesem durch die Trennung
während der Flucht zurzeit abgebrochen ist. Diese persönlichen
Gegebenheiten lassen eine Rückführung nach Italien – unter
Berücksichtigung der dort herrschenden schwierigen Verhältnisse – als
sehr problematisch erscheinen. In diesem Zusammenhang ist
anzumerken, dass das italienische Asylsystem bereits seit einigen Jahren
mit erheblichen Kapazitätsproblemen zu kämpfen hat, welche sich
aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum,
respektive der deutlichen Zunahme von Asylsuchenden aus diesem
Raum, nochmals akzentuiert haben dürften. Dabei hat das
Bundesverwaltungsgericht durchaus zur Kenntnis genommen, dass die
Verhältnisse für Asylsuchende in Italien von Hilfswerken seit längerem
massiv gerügt werden (vgl. dazu bspw.: Schweizerische
D4534/2011
Seite 13
Beobachtungsstelle für Asyl und Ausländerrecht, "Rückschaffung in den
«sicheren Drittstaat» Italien", vom November 2009; The Norwegian
Organization for Asylum Seekers [NOAS], "The Italian approach to
asylum: System and core problems", vom April 2011; oder auch
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], "Asylverfahren und
Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht über die Situation von
Asylsuchenden, Flüchtlingen und subsidiär oder humanitär
aufgenommenen Personen, mit speziellem Fokus auf Dublin
Rückkehrende", vom Mai 2011"). Das Bundesverwaltungsgericht geht
denn auch davon aus, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft,
der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur durchaus
Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. Alleine diese Umstände
sprechen jedoch in aller Regel nicht gegen eine Überstellung nach Italien,
da im Regelfall davon ausgegangen werden kann, die von einer
Überstellung betroffenen Personen könnten sich nach ihrer Ankunft in
Italien im Bedarfsfall das notwenige Gehör verschaffen.
Vorliegend ist indes zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren
heute fünf minderjährigen Kindern im Falle einer Überstellung nach Italien
sehr rasch an ihre Grenzen stossen dürfte. Dies umso mehr, als sie erst
vor kurzem ihr jüngstes Kind geboren hat und damit zu einer besonders
verletzlichen Gruppe gehört. Dabei kommt hinzu, dass die
Beschwerdeführerin bisher offenkundig bei der Betreuung ihrer
minderjährigen Kinder von ihrer volljährigen Tochter G._______
massgeblich unterstützt worden ist. Die Modalitäten der Einreise der
Beschwerdeführenden lassen jedenfalls keinen anderen Schluss zu,
haben doch die Beschwerdeführerin und G._______ anlässlich ihrer
Anlandung in Italien die (damals) vier minderjährigen Kinder respektive
Geschwister je hälftig an die Hand genommen, was in der Folge zu einer
gestaffelten Einreise in die Schweiz geführt hat, nachdem die Familie in
Italien getrennt wurde. Seit … Juni 2011 sind die Beschwerdeführerin und
alle ihre Kinder – also auch G._______ – im gleichen Wohnzentrum
untergebracht, was auf eine weiterhin andauernde Bindung schliessen
lässt. Auf der anderen Seite fällt aufgrund der vorliegenden
Verfahrenskonstellation ausser Betracht, dass G._______ mit den
Beschwerdeführenden nach Italien zurückkehren könnte, wurde doch in
ihrem Fall von Italien eine Übernahme ausdrücklich verweigert. Dies mag
aufgrund der Akten zwar erstaunen, da die ausführliche Remonstration
des BFM vom 6. September 2011 jedoch bis heute von Italien nicht
beantwortet ist, was einer Ablehnung gleichkommt, kann mittlerweile mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Italien auf seinen
D4534/2011
Seite 14
Entscheid noch zurückkommen würde. Eine Trennung der … [noch
jungen G._______] von der Mutter und ihren Geschwistern würde jedoch
nicht nur für die Beschwerdeführerin eine unzumutbare Härte bedeuten,
sondern auch für die junge Frau selber wie auch für ihre Geschwister.
Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in
ihrer schwierigen Aufgabe als alleinstehende Mutter von fünf Kindern in
ihrem Bruder, der sich als anerkannter Flüchtling in der Schweiz befindet,
wohl massgebliche Unterstützung erfahren dürfte (vgl. dazu auch Art. 15
Abs. 2 DublinIIVO).
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage – da die Beschwerdeführerin mit
ihren insgesamt fünf minderjährigen Kindern, darunter einem
Neugeborenen, als besonders verletzlich erscheint und aufgrund der
deutlichen Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Mutter
und ihrer … [noch jungen] Tochter, die in der Schweiz verbleibt – ist im
vorliegenden Einzelfall vom Vorliegen humanitärer Gründe im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszugehen, welche zum Selbsteintritt gemäss
Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO führen.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, in Anwendung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO Gebrauch zu machen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist sodann zulasten des BFM
eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Dabei ist der Aufwand des Rechtsvertreters mangels
Vorliegens einer Kostennote abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und die
Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) sowie der Akten auf insgesamt
Fr. 450.– (inklusive aller Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D4534/2011
Seite 15
D4534/2011
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. August 2011 wird aufgehoben und die
Sache wird zur neuen Beurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Den Beschwerdeführenden wird zulasten des BFM eine
Parteientschädigung von Fr. 450.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: