Abtei lung IV
D-4535/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. März 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4535/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______, Provinz C._______ - verliess seine Heimat
eigenen Angaben zufolge am 25. September 2004 und gelangte am
30. September 2004 via ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz,
wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2004
erhob das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (seit dem 1. Januar
2005: BFM) in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrens-
zentrum; EVZ) Basel seine Personalien und befragte ihn zu seinem
Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen. Am 26. Okto-
ber 2004 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde einlässlich zu
seinen Asylgründen an.
Dabei machte der Beschwerdeführer namentlich geltend, sein Vater
habe die Guerillas im Dorf B._______ mit Lebensmitteln unterstützen
müssen. Nachdem er sich im Jahr 1998 altershalber ausserstande er-
klärt habe, diese Dienste weiter zu verrichten, hätten die Guerillas ihn
- den Beschwerdeführer - gezwungen, sie anstelle seines Vaters mit
Kleidern und Lebensmitteln zu versorgen, was er etwa zwei Wochen
lang auch getan habe. Danach hätten Gendarmen zu nächtlicher Stun-
de in seinem Elternhaus eine Razzia durchgeführt und ihn selber auf
den Posten mitgenommen. Dabei hätten sie ihn beschuldigt, die Gue-
rillas unterstützt zu haben, was er abgestritten habe. Während seines
Postenaufenthalts sei er auch misshandelt, indessen am folgenden
Tag wieder freigelassen worden. In der Folge sei die ganze Familie
nach C._______ umgezogen.
Wenig später - im November 1998 - habe er seinen Militärdienst ange-
treten. Einmal habe ihn seine Mutter angerufen, wobei er mit ihr Kur-
disch gesprochen habe, da sie die türkische Sprache nicht beherrsche.
Aus diesem Grunde habe ihn sein Kommandant verhört und geschla-
gen. Ausserdem habe man ihm bis zum Abschluss des Militärdienstes
keinen Ausgang und keinen Urlaub mehr gewährt.
Nach Beendigung des Militärdienstes im April 2000 sei er nach
D._______ gezogen. Im Sommer des Jahres 2002 habe er seine
Familie in C._______ besuchen wollen. Dabei sei er beim Busterminal
in D._______ von der Polizei anlässlich einer Ausweiskontrolle
angehalten und auf einen Polizeiposten gebracht worden. Dort habe
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man ihn nach dem Zweck seines Aufenthalts in D._______ gefragt.
Ausserdem habe man von ihm wissen wollen, welcher Organisation er
angehöre beziehungsweise mit welchen Leuten er verkehre. Wiederum
sei er geschlagen, indessen am folgenden Tag wieder freigelassen
worden. Wenige Tage später habe er gemerkt, dass ihn Zivilpolizisten
beobachtet hätten.
Etwa einen Monat später sei er trotzdem nach C._______ gereist, um
seine Familienangehörigen wiederzusehen. Während seines
einmonatigen Aufenthalts in C._______ sei er abermals in eine
Personenkontrolle der Polizei geraten und verhört worden. Die
Polizisten hätten ihn gefragt, wo er die letzten zwei Jahre lang gelebt
habe. Alsdann hätten sie ihn nach dem Grunde seines Verweilens in
D._______ befragt, wobei er geantwortet habe, dort eine Arbeitsstelle
zu haben. Am nächsten Morgen hätten die Polizisten ihn wieder
entlassen. Nach dem einmonatigen Besuch bei seiner Familie in
C._______ sei er wieder nach D._______ zurückgekehrt.
Etwa acht oder neun Monate vor seiner Ausreise seien sein Stiefonkel
und er zum Zug gerannt, um rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Sie
seien jedoch von Zivilpolizisten festgenommen worden, welche sich
nach dem Grund ihrer Eile erkundigt hätten. Anschliessend habe man
sie auf den Polizeiposten geführt. Dort hätten die Polizisten seinen
Stiefonkel nach ein paar Fragen wieder laufen lassen. Über ihn hätten
sie jedoch beim GBT („Genel Bilgi Toplama”, General Information
Gathering, Sicherheitsabklärungsbüro) Erkundigungen eingezogen.
Danach hätten die Polizisten ihn erneut nach dem Grund seines
Aufenthalts in D._______ befragt und ihn dabei auch des Kontakts zu
illegalen Organisationen bezichtigt. Ausserdem hätten sie ihn
aufgefordert, sie zu den Leuten seiner Organisation zu führen. Nach
seiner Freilassung habe er bemerkt, dass sich zwei Zivilpolizisten an
seine Fersen geheftet hätten. Es sei ihm indessen gelungen, diese an
der nächsten Häuserecke abzuschütteln, woraufhin er sich zu einem
anderen in D._______ lebenden Freund begeben und dort bis zu
seiner Ende September 2004 erfolgten Ausreise gelebt habe.
Auf allfällige politische Aktivitäten angesprochen, gab der
Beschwerdeführer lediglich an, Sympathisant der HADEP zu sein, da
er Kurde sei.
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B.
Mit Verfügung vom 2. März 2005 - eröffnet am 8. März 2005 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Be-
gründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Vorbringen
hielten teils den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art.
7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denje-
nigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Darüber hinaus erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
C.
Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) gerichteter Eingabe vom 7. April 2005 beantragte der Be-
schwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, die Verfügung des
BFM vom 2. März 2005 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes
und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die
Verfügung des BFM vom 2. März 2005 aufzuheben und es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu
gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 2. März 2005 auf-
zuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegwei-
sung festzustellen. Die Argumentation der Vorinstanz, es sei nicht er-
kennbar, aus welchen Grund die Behörden gerade an seiner Person
ein gesteigertes Interesse haben sollten, könne nicht ihm angelastet
werden, habe er doch auf eine gegen ihn bestehende Fichierung aus
politischen Gründen hingewiesen. Diese Tatsache hätte die Vorinstanz
dazu verhalten müssen, eine allfällige Fichierung seinerseits via eine
Botschaftsanfrage abzuklären. Im Übrigen habe das BFM auch hin-
sichtlich seines Gesundheitszustandes den rechtserheblichen Sach-
verhalt nicht vollständig abgeklärt. Die Existenz (medizinisch abgeklär-
ter) körperlicher und seelischer Verletzungen stelle nämlich einen Be-
weis für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen eines
Asylgesuchstellers dar. Medizinische Abklärungen seien vorliegend
aber auch unter dem Aspekt allfälliger Wegweisungsvollzugshindernis-
se (Unzumutbarkeit) vonnöten.
D.
Mit Verfügung vom 20. April 2005 bestätigte der Instruktionsrichter der
ARK den Eingang der Beschwerde und hielt ergänzend fest, der Be-
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schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig forderte er den Rechtsvertreter auf, innert 30
Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einen ärztlichen Bericht hinsichtlich
medizinischer Probleme seines Mandanten einzureichen, ansonsten
gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden werde. Im Weite-
ren forderte er den Beschwerdeführer via dessen Rechtsvertreter auf,
bis am 6. Mai 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen,
verbunden mit der Androhung, bei unbenutztem Fristablauf werde auf
die Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2005 ersuchte der Rechtsvertreter um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfah-
renskosten, da die vorliegende Beschwerde nicht zum Vornherein als
aussichtslos bezeichnet werden könne. Dabei legte er seiner Eingabe
eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Sozialdienstes des
Kantons E._______ vom 29. April 2005 bei.
F.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 kam der Instruktionsrichter der frühe-
ren ARK auf seine Instruktionsverfügung vom 20. April 2005 teilweise
zurück, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) in den Endentscheid. In letzterem Zusammenhang forderte
er den Rechtsvertreter auf, das Gericht über allfällige Veränderungen
in den finanziellen Verhältnissen seines Mandanten umgehend zu ori-
entieren.
G.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2005 teilte der Rechtsvertreter mit, er habe
Dr. med. F._______, bei welchem sich sein Mandant in ärztlicher
Behandlung befinde, um Erstellung eines ausführlichen ärztlichen Be-
richtes hinsichtlich seines Mandanten respektive um dessen Überwei-
sung an einen spezialisierten Facharzt der Psychiatrie gebeten. Wie
dem beiliegenden Telefaxschreiben des besagten Arztes vom 28. Mai
2005 indessen zu entnehmen sei, könne ein solcher ärztlicher Bericht
erst verfasst werden, wenn eine schriftliche Kostengutsprache vorlie-
ge. Er habe daher seinen Mandanten kontaktiert und diesen aufgefor-
dert, diese finanzielle Angelegenheit mit Dr. F._______ vorgängig zu
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regeln. Aus diesen Gründen werde das Gericht ersucht, die Frist zur
Abfassung eines ausführlichen ärztlichen Berichtes um drei Wochen
zu erstrecken.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2005 gab die ARK dem Gesuch
um Fristerstreckung statt und legte die Frist zur Einreichung eines aus-
führlichen ärztlichen Berichts neu auf den 20. Juni 2005 fest. Bei unbe-
nutzter Frist werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschie-
den.
I.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 teilte der Rechtsvertreter unter Beile-
gung eines entsprechenden Schreibens von Dr. F._______ vom 1. Juni
2005 mit, dass letzterer nun weder eine ärztliche Untersuchung seines
Mandanten vornehmen noch diesen an eine psychiatrische Fachstelle
überweisen werde. Dies namentlich deshalb, weil Dr. F._______ zur
Ansicht gelangt sei, die sprachlichen Verständigungsprobleme stellten
ein unüberwindbares Hindernis dar, um in casu einen objektiven
ärztlichen Bericht verfassen zu können. Im Weiteren teilte der
Rechtsvertreter mit, dass er seinem Mandanten nunmehr zwei Ad-
ressen türkischsprachiger Psychiater mitgeteilt und diesen aufgefor-
dert habe, sich direkt an diese zu wenden. Bis anhin wisse er nicht, ob
beziehungsweise wann sein Mandant bei einem dieser Ärzte einen
Termin haben werde. Sobald ihm bekannt sei, bei welchem Psychiater
sein Mandant behandelt werde, werde er dies dem Gericht mitteilen
und beim betreffenden Arzt den notwendigen Bericht anfordern. Er sei
nach wie vor der Ansicht, dass ohne eine Abklärung des Gesundheits-
zustandes seines Mandanten nicht von einem vollständigen und richtig
festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden könne.
J.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2005 die
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, der
Beschwerdeführer wolle erstmals während des hängigen Beschwerde-
verfahrens körperliche und psychische Probleme mittels eines ärztli-
chen Berichtes belegen. Es erstaune indessen, dass der Beschwerde-
führer erst jetzt zu beabsichtigen scheine, entsprechende ärztliche Be-
richte beizubringen, was den Eindruck erwecke, dieser versuche, mit
der Erstellung eines Arztberichtes den vom BFM als unglaubhaft und
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nicht asylrelevant beurteilten Vorbringen nachträglich noch Gewicht zu
verleihen.
K.
Am 25. Juli 2005 machte der Rechtsvertreter von dem ihm eingeräum-
ten Replikrecht Gebrauch. Dabei hielt er namentlich fest, der Vorwurf
der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, wonach sein Mandant erst
jetzt - auf Beschwerdeebene - um die Abklärung seines Gesundheits-
zustands bemüht sei, gehe fehl, da es aufgrund des Untersuchungs-
grundsatzes a priori Sache der Vorinstanz gewesen wäre, den Sach-
verhalt im Zusammenhang mit dem allenfalls durch Misshandlungen
und Folterungen seines Mandanten angeschlagenen Gesundheitszu-
standes abzuklären. Angesichts der Verpflichtung des BFM, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären, mute
es seltsam an, wenn nun dem Beschwerdeführer angelastet werde,
eine solche Abklärung nicht von sich aus veranlasst zu haben. Die
Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung machten deutlich,
dass es bewusst darauf verzichtet habe, entsprechende Sachverhalts-
abklärungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers vorzunehmen. Die bewusste Verletzung von Verfahrensvor-
schriften durch die Vorinstanz gebiete die Vornahme einer Kassation.
Für den Fall einer Nichtrückweisung der Sache an die Vorinstanz wer-
de das Gericht ersucht, von Amtes wegen einem fachkundigen
Psychiater den Auftrag zu erteilen, den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers auf das Vorhandensein von psychischen Folterspuren
zu untersuchen. Im Weiteren erneuerte der Rechtsvertreter seinen An-
trag auf Kassation zwecks Durchführung einer Botschaftsabklärung
bezüglich einer allfälligen Fichierung seines Mandanten. Im Falle eines
Verzichts auf die Kassation sei eine entsprechende Botschaftsabklä-
rung durch das Gericht zu veranlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
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gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechts-
mittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrens-
recht ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt ein-
geleitet, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 2. März 2005 zutreffend
festgehalten hat, wird aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht
erkennbar, aus welchem Grund die türkischen Sicherheitsbehörden
gerade an seiner Person ein gesteigertes Interesse haben sollten.
Zwar unterstützte er eigenen Angaben zufolge die PKK (Kurdische Ar-
beiterpartei) dahingehend, dass er im Jahr 1998 während zweier Wo-
chen deren Guerillas mit Kleidern und Esswaren unterstützte. In die-
sem Zusammenhang soll er denn auch von der türkischen Polizei fest-
genommen, befragt und einen Tag später wieder freigelassen worden
sein. Hätten die türkischen Behörden indessen damals einen konkre-
ten Tatverdacht gegen ihn gehegt, wäre er angesichts des rigorosen
Vorgehens der türkischen Behörden gegenüber Helfern der PKK mit
höchster Wahrscheinlichkeit zumindest in ein längeres Untersuchungs-
verfahren verwickelt worden. Demgegenüber spricht seine Entlassung
nach einem Tag - Glaubhaftigkeit jener Festnahme vorausgesetzt - ein-
deutig dafür, dass kein konkreter Tatverdacht gegen ihn bestand, sich
für die PKK verwendet zu haben. Zusätzliche Hilfeleistungen zuguns-
ten der PKK oder einer anderweitigen regierungsfeindlichen Organisa-
tion hat der Beschwerdeführer demgegenüber nie geltend gemacht
und - zu sonstigen politischen Tätigkeiten befragt - einzig stereotyp
ausgesagt, Sympathisant der HADEP gewesen zu sein, da er ein Kur-
de sei (vgl. act. A6 S. 9, Frage und Antwort 45). Auch die weitere Be-
hauptung des Beschwerdeführers, wegen eines in Kurdisch geführten
Telefonats mit seiner Mutter während des Militärdienstes auf Anord-
nung des Kommandanten keinen Urlaub mehr erhalten zu haben, er-
scheint in keiner Weise geeignet, ein nachhaltiges Interesse der türki-
schen Behörden an seiner Person geweckt beziehungsweise die Poli-
zei noch im Januar beziehungsweise Februar 2004 dazu verhalten zu
haben, ihn der Zusammenarbeit mit einer illegalen politischen Organi-
sation zu verdächtigen, ihn dabei aufzufordern, die Sicherheitskräfte
zu entsprechenden Kontaktpersonen zu führen und ihn nach seiner
Entlassung gar polizeilich beschatten zu lassen.
4.2 Gegen die Annahme eines gezielten Verfolgungsinteresses der
türkischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers spricht
aber auch der Umstand, dass dessen Schilderung mehrerer Verhal-
tensmuster der türkischen Sicherheitsbehörden ihm gegenüber abso-
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lut realitätsfremd wirkten. So erscheint es vorab ziemlich abwegig,
eine Person als Spitzel anwerben zu versuchen, welche - wie der Be-
schwerdeführer - augenscheinlich weder über irgendwelche Kontakte
noch Kenntnisse zur illegalen politischen Szene verfügt. Geradezu ab-
surd mutet sodann seine Behauptung an, die Polizisten hätten ihm vor-
gängig seiner Freilassung signalisiert, ihn zu beschatten (vgl. act. A6
S. 8 unten und S. 10, Fragen und Antworten 61 und 62), hätten sie
doch hierdurch ihr Ziel, via Beobachtung des Beschwerdeführers an
allfällige Kontaktpersonen zu gelangen, a priori zunichte gemacht. In
höchstem Masse unglaubhaft erscheint sodann die Darstellung des
Beschwerdeführers, es sei ihm nach seiner letzten Freilassung im Ja-
nuar/ Februar 2004 nach kurzer Zeit gelungen, die beiden Zivilpolizis-
ten „abzuhängen”, welche sich damals an seine Fersen geheftet hät-
ten (vgl. act. A6 S. 9 oben), widerspräche es doch der Professionalität
ausgebildeter Polizisten, derart schnell und ohne ersichtlichen Grund
eine zu observierende Person aus den Augen zu verlieren.
4.3 Gegen eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers spricht
schliesslich auch die Tatsache, dass er sich nach dem angeblich
fluchtauslösenden Ereignis noch acht bis neun Monate weiterhin in
D._______ aufhielt, bevor er die Ausreise aus seiner Heimat antrat.
4.4 Angesichts des Gesagten bestehen entgegen den Behauptungen
in der Beschwerde keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerde-
führer in der Türkei durch das GBT fichiert beziehungsweise ein politi-
sches Datenblatt über ihn angelegt worden sein könnte. Die Eröffnung
eines politischen Datenblattes setzt nämlich in aller Regel zumindest
die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens wenn nicht sogar eines
Gerichtsverfahrens voraus. Der Beschwerdeführer wurde indessen
nach eigenem Bekunden nie in ein politisch bedingtes staatsanwaltli-
ches Untersuchungsverfahren involviert, weshalb die Anlegung einer
Fiche über seine Person praktisch ausgeschlossen werden kann.
Demgegenüber bildet umgekehrt die - im Übrigen durch nichts belegte
- Behauptung des Beschwerdeführers allein, die Polizisten hätten an-
lässlich seiner letzten Festnahme (im Januar oder Februar 2004) Ab-
klärungen beim GBT über seine Person gemacht, entgegen der An-
nahme in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 3 f.) noch kein gewichti-
ges Indiz für das tatsächliche Bestehen eines Datenblattes über seine
Person. Dass die Polizisten dem Beschwerdeführer nach der Anfrage
beim GBT - wie in der Beschwerde behauptet - gar eröffnet hätten,
„sie wüssten nun über ihn Bescheid” (vgl. Beschwerde S. 4 oben), fin-
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det in den Anhörungsprotokollen keine Stütze. Bei dieser Sachlage er-
weist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte via
einer Botschaftsabklärung eine allfällige Fichierung seiner Person ab-
klären müssen, als offensichtlich unbegründet. Der entsprechende
Kassationsantrag in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 2 i.V.m. S. 6)
ist deshalb abzuweisen.
4.5 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfol-
gung nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Bei dieser
Sachlage besteht auch keinerlei Veranlassung, die Sache zwecks me-
dizinischer Abklärungen mehrerer vom Beschwerdeführer angeblich
anlässlich seiner verschiedenen behördlichen Festnahmen erlittener
Verletzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise ent-
sprechende ärztliche Untersuchungen gerichtlich anzuordnen, da die
Ursache der angeblichen Verletzungen mangels Glaubhaftigkeit der
Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers letztlich im Dunkeln liegt.
Die entsprechenden Verfahrensanträge (vgl. Beschwerde S. 2 i.V.m. S.
6 und Replik S. 3 Ziff. 4) sind folglich abzuweisen. Nur am Rande sei
erwähnt, dass der Beschwerdeführer trotz diverser diesbezüglicher In-
struktionshandlungen des Gerichts (vgl. Sachverhalt Bst. D und H) bis
heute keinen ärztlichen Bericht eingereicht hat, welcher Aufschluss
über allfällige körperliche beziehungsweise psychische Probleme ge-
ben würde.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
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krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche
Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bür-
gerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung dar-
stellen würde. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine
konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der
Beschwerdeführer verfügt in der Türkei über ein familiäres Bezie-
hungsnetz, leben doch seine Eltern sowie vier Geschwister nach wie
vor in der Türkei (vgl. act. A1 S. 2, Ziff. 12). Ausserdem hat er
D._______ während der letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise in die
Schweiz als Koch gearbeitet (act. A1 S. 2 Ziff. 8). Dies sowie der
Umstand, dass er für keine Familienangehörigen zu sorgen hat, lassen
den Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechts-
mitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar erscheinen.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
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halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
sich die Beschwerde indessen nicht als aussichtslos erweist und der
Beschwerdeführer in der Schweiz bis anhin keiner Erwerbstätigkeit
nachgegangen und damit als mittellos anzusehen ist, ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahren-
skosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden - in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozess-
führung - keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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