Abtei lung IV
D-4535/2007
law/bah
{T 0/2}
Urteil vom 24. August 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Thomas Wespi, Robert Galliker
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Afghanistan,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 31. Mai 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara schiitischen Glaubens mit letztem
Wohnsitz in A._______/Provinz Uruzgan, verliess sein Heimatland eigenen Anga-
ben gemäss in den Monaten September oder Oktober 2003. Man habe ihn in ko-
matösem Zustand nach Karachi in ein Spital gebracht. Von dort aus sei er etwa
dreieinhalb Monate später nach Teheran gereist, wo er sich zirka neun Monate
lang aufgehalten habe. Danach sei er in die Türkei weitergereist, wo er etwa zwei
Monate lang bei einem Schlepper gelebt habe. Am 28. Februar 2005 sei er in die
Schweiz eingereist, wo er am 2. März 2005 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der
Kurzbefragung, welche am 8. April 2005 im B._______ stattfand, sagte er aus, er
habe sich in die Nachbarstochter verliebt. Sein Vater habe bei deren Vater für ihn
um die Hand des Mädchens angehalten. Dieser sei nicht bereit gewesen, ihm sei-
ne Tochter als Braut zu geben. Eines Tages habe ihn das Mädchen zu Hause be-
sucht, damit sie ihre Flucht hätten vorbereiten können; dabei seien sie sich körper-
lich näher gekommen. Einige Tage später sei an ihr Tor geklopft worden. Als er
geöffnet habe, sei er von den drei Brüdern des Mädchens ins Gesicht geschlagen
worden, worauf er das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder zu sich gekom-
men sei, habe er sich in einem pakistanischen Spital befunden. Sein Vater und
sein Onkel hätten ihm gesagt, er sei zweieinhalb Monate lang im Koma gelegen.
Sein Vater sei nach Afghanistan zurückgekehrt und habe ihn von dort aus angeru-
fen. Er habe ihm gesagt, dass die Brüder des Mädchens sich nach seinem Ver-
bleib erkundigt hätten. Da diese gedroht hätten, seinen Bruder zu töten, habe der
Vater ihnen gesagt, wo er sich befinde. Sein Onkel habe darauf bestanden, dass
man ihn (den Beschwerdeführer) aus dem Spital entlasse, worauf sie in Karachi
untergetaucht seien. Er habe sich etwa einen Monat lang in zahnärztliche Behand-
lung begeben müssen. Sein Onkel habe ihm mitgeteilt, die Brüder des Mädchens
hätten herausgefunden, wo er sich aufhalte, und seien unterwegs nach Pakistan.
Deshalb habe der Onkel einen Schlepper organisiert, der ihn in den Iran gebracht
habe.
Am 29. April 2005 hörte (die kantonale Behörde) den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich in die Tochter
einer paschtunischen Nachbarsfamilie verliebt. Dieses Mädchen habe ihn gefragt,
ob er es heiraten wolle, was er bejaht habe. Sein Vater habe sich bereit erklärt, bei
deren Vater vorzusprechen. Dieser habe sich ereifert, weil ein Hazara bei einem
Paschtunen um die Hand dessen Tochter anhalte. Obwohl beide Elternseiten nicht
damit einverstanden gewesen seien, hätten sie ihre Beziehung fortgesetzt. Als das
Mädchen ihn einmal zu Hause besucht habe, seien sie intim geworden. Vier oder
fünf Tage danach seien deren Brüder bei ihm erschienen und hätten ihn zusam-
mengeschlagen. Sein Vater habe ihm später erzählt, dass man ihn zusammen mit
den Nachbarn vor den Brüdern habe retten können. In Teheran sei er von Zivilis-
ten mehrmals beschimpft und geschlagen worden. Iranische Polizisten hätten
mehrfach Geld von ihm verlangt.
Im Auftrag des BFM führte ein LINGUA-Experte am 15. Juli 2005 ein Telefonge-
spräch mit dem Beschwerdeführer, aufgrund dessen er eine Herkunftsanalyse er-
3stellte. In seinem Bericht vom 19. Juli 2005 kam der Experte zum Schluss, der Be-
schwerdeführer sei ohne Zweifel hauptsächlich in Afghanistan sozialisiert worden.
Er habe gute Kenntnisse von Afghanistan und über die Provinz Uruzgan.
B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 - eröffnet am 4. Juni 2007 - stellte das BFM fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen
Asylgesuch ab; gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete deren Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Vertreter, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Subeventualiter sei die Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Die Verfügung sei zu kassieren und die Sache zur erneu-
ten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
Am 6. Juli 2007 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Arbeitsver-
trages und der ersten beiden Lohnabrechnungen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2007 wies der Instruktionsrichter des Bundes-
verwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde verzichtet. Die Akten wurden dem BFM zur Vernehmlassung
übermittelt.
E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2007 die Abweisung
der Beschwerde.
F. In seiner Stellungnahme vom 8. August 2007, der eine Lageanalyse zu Afghanis-
tan des UNHCR vom September 2003 beigelegt wurde, hielt der Beschwerdefüh-
rer an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
41.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides aus, die An-
gaben des Beschwerdeführers bezüglich der Handhabung vorehelicher Liebesbe-
ziehungen seien derart oberflächlich, dass nicht geglaubt werden könne, er sei tat-
sächlich aufgrund dieses Tatbestandes in Schwierigkeiten geraten. So habe er an-
gegeben, nicht zu wissen, wie ein solcher Fall in der Dorfgemeinschaft geregelt
werde. Spätestens nachdem er nach Karachi habe fliehen müssen, hätte er sich
aus eigenem Interesse zumindest über die Möglichkeiten einer friedlichen Beile-
gung des Falles informieren müssen. Er könne keine Angaben dazu machen, wie
sich der Fall im Heimatdorf weiterentwickelt habe. Angesichts der einschneiden-
den Folgen, die sich aus seinem Verhalten ergeben hätten, sei nicht nachvollzieh-
bar, dass er keinen Versuch unternommen habe herauszufinden, ob sein Vater
versucht habe, die Sache gütlich zu regeln. Es erscheine unwahrscheinlich, dass
er in komatösem Zustand bis nach Karachi gebracht worden sei. Zudem weise der
Umstand, wonach er keine medizinischen Unterlagen eingereicht habe, darauf hin,
dass dieser Spitalaufenthalt nie stattgefunden habe. Die Erklärung, dass er die Te-
lefonnummer seines Onkels verloren habe, überzeuge nicht. Im Weiteren sei es
unwahrscheinlich, dass die Tochter einer offensichtlich rassistisch gesinnten
Paschtunenfamilie sich in einem Dorf, in dem die soziale Kontrolle funktioniere, al-
leine zum Haus ihres Geliebten begebe. Das Vorbringen wirke konstruiert. Der Be-
5schwerdeführer habe einmal zu Protokoll gegeben, er wisse nur, dass die Brüder
seiner Geliebten unterwegs nach Karachi seien. Ansonsten wisse er nichts über
allfällige Reaktionen, die sein Verhalten im Dorf ausgelöst habe. Danach habe er
geltend gemacht, er habe erfahren, dass Dorfbewohner bei seinem Vater vorge-
sprochen und diesen für das Geschehene verantwortlich gemacht hätten. Die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
von Art. 7 AsylG nicht stand.
4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei der
Anhörung erwähnt, dass es in seinem Dorf noch nie zu einem solchen Vorfall ge-
kommen sei, was glaubhaft sei, da er aus einer ländlichen Region stamme. Das
Dorf sei abgelegen und entsprechend traditionell seien die Moralvorstellungen.
Dies erkläre, weshalb ihm nicht bekannt sei, wie in solchen Fällen vorgegangen
werde. Da er bewusstlos gewesen sei, wisse er nicht, weshalb er nach Karachi
und nicht in ein anderes Krankenhaus gebracht worden sei. Er könne sich vorstel-
len, dass dies aus Sicherheitsgründen geschehen sei. Er habe bei der Anhörung
erklärt, dass seine Geliebte einen Vorwand gehabt habe, um zu seinem Haus zu
kommen; zufällig sei er alleine dort gewesen. In seinen Aussagen fänden sich so-
dann keine Widersprüche. Er wisse nicht, wie die Dorfbevölkerung auf den Angriff
gegen ihn reagiert habe und ob die Täter zur Verantwortung gezogen worden sei-
en. Die Auffassung der Vorinstanz, er habe gesagt, er wisse nichts über eventuelle
Reaktionen, die sein Verhalten im Dorf ausgelöst habe, sei falsch, da sich eine
solche Aussage nicht im Protokoll finden lasse.
Das Dorf des Beschwerdeführers stehe unter Kontrolle der (...), welche mit den
Taliban kollaboriert hätten. Diese hätten heute erhebliche Probleme mit der "Hezb-
e-Wahdat" Partei. Er habe diese Tatsache erwähnt, welche von der Vorinstanz
nicht in Betracht gezogen worden sei. Die Vorinstanz habe sich somit geweigert,
ein erhebliches und rechtzeitiges Vorbringen zu würdigen, wodurch sie seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich die Pflicht zur Prüfung von
Parteivorbringen gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG, verletze. Aus diesem Grund sei die
Verfügung zu kassieren.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, es sei bekannt, dass die Bezie-
hungen zwischen den verschiedenen Fraktionen der Hazara von Spannungen ge-
prägt seien. Eine wie vom Beschwerdeführer stipulierte, politisch motivierte Kollek-
tivverfolgung entspreche in keiner Weise dem bis anhin beobachteten Verhalten
der afghanischen Bevölkerung und der Machthaber. Das nachgeschobene Vorbrin-
gen müsse daher als pauschalisierende Schutzbehauptung bezeichnet werden.
Der Beschwerdeführer habe (...) verlassen, als es schon lange nicht mehr unter
der Herrschaft von B._______ gestanden habe. Betreffend die Situation nach der
Vertreibung der Taliban habe er mit keinem Wort auf Schwierigkeiten hingewiesen,
sondern sich im Gegenteil dahingehend geäussert, dass es in der Gegend ruhig
gewesen sei und sich die dort stationierten ausländischen Soldaten zurückgezo-
gen hätten, weil sie festgestellt hätten, dass es im Dorf sicher gewesen sei. Allfälli-
ge Übergriffe fänden meist kurz nach dem Machtwechsel statt und seien in der Re-
gel persönlich oder wirtschaftlich motiviert. Da er diese sensible Phase ohne Prob-
leme schildere, könne ihm nicht geglaubt werden, dass er heute deshalb Probleme
bekommen könnte.
64.4 Der Beschwerdeführer entgegnete, der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die
geltend gemachte, politisch motivierte Kollektivverfolgung nicht dem beobachteten
Verhalten der Bevölkerung und der Machthaber entspreche, könne eine Darstel-
lung des UNHCR vom September 2003 gegenübergestellt werden. Diese zeige
deutlich, dass die Zivilbevölkerung mitunter schwere Konsequenzen zu tragen
habe, weil die rivalisierenden Fraktionen in Konkurrenz zueinander stünden. Ob
B._______ noch immer seinen Einfluss ausübe oder ob lediglich seine Ge-
folgsleute in Rivalitäten verwickelt seien, ändere nichts an der für ihn noch heute
bestehenden Gefährdungslage.
5. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Vorinstanz habe ein wesentli-
ches Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Entscheidfindung nicht berück-
sichtigt, ist nicht stichhaltig. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei der Anhö-
rung erwähnte, der Dorfvorsteher habe mit den Taliban ein Abkommen getroffen,
so dass sie keine Probleme gehabt hätten. In ihrer Gegend sei es seit langem ru-
hig gewesen. Amerikanische Soldaten seien ins Dorf gekommen, um für Sicherheit
zu sorgen. Als diese festgestellt hätten, dass bei ihnen alles sicher gewesen sei,
seien sie wieder weggegangen. Inwiefern das BFM in diesem Zusammenhang ein
wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt haben sollte,
ist nicht nachvollziehbar. Der Darstellung des UNHCR vom September 2003 ist
zwar zu entnehmen, dass die Zivilbevölkerung in der Provinz Uruzgan durch die
Auseinandersetzungen zwischen den rivalisierenden Fraktionen betroffen wurde,
der Beschwerdeführer lebte aber eigenen Aussagen gemäss bis zum Berichtszeit-
punkt im in dieser Provinz gelegenen Heimatdorf und war von diesen Auseinander-
setzungen zu keiner Zeit betroffen. Somit liegt keine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör vor, weshalb der Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, abzuweisen ist.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als un-
glaubhaft beurteilte. Angesichts der schweren Verletzungen, die er erlitten habe,
und seines angeblich Besorgnis erregenden Zustandes, ist in der Tat nicht nach-
vollziehbar, weshalb seine Angehörigen ihn nach Karachi in ein Spital gebracht
hätten, liegt diese Stadt doch bereits luftlinienmässig rund 1'000 Kilometer von sei-
ner Heimat entfernt. Die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wie er
nach Karachi gebracht worden sei, vermag in keiner Weise zu überzeugen, will er
doch nach seiner Entlassung aus dem Spital noch einen Monat lang mit seinem
Onkel zusammen gewesen sein, der ihm sicherlich von den Vorkommnissen nach
dem geltend gemachten Übergriff der Brüder seiner Geliebten erzählt hätte. In die-
sem Zusammenhang kann auch nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwer-
deführer weder angeben kann, in welchem Spital er gepflegt worden sei, noch, wie
der Zahnarzt heisst, bei dem er während eines Monats mehrfach in Behandlung
gewesen sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Unterlagen
zu seiner medizinischen Behandlung verfügt, bestärkt die bestehenden Zweifel an
seinen Vorbringen. Zudem brachte er bei der Anhörung einerseits vor, der Schlep-
7per habe ihm die aufgeschriebene Telefonnummer seines Onkels abgenommen,
während er andererseits behauptete, er habe diese verloren. Des Weiteren sind
die Aussagen des Beschwerdeführers, wie er von der ihm in Karachi drohenden
Gefahr erfahren habe, widersprüchlich. Bei der Kurzbefragung machte er geltend,
sein Vater habe ihn einige Zeit, nachdem er nach Afghanistan zurückgekehrt sei,
angerufen und ihm gesagt, die Brüder seiner Geliebten seien in ihr Haus einge-
drungen und hätten nach seinem Verbleib gefragt. Sie hätten seinem jüngeren
Bruder eine Pistole an den Kopf gehalten, um von ihm die gewünschte Information
zu erhalten. Sein Vater habe ihm erzählt, er habe den Brüdern gesagt, dass er
(der Beschwerdeführer) sich in Karachi im Spital aufhalte. Sein Onkel, der bei ihm
im Spital gewesen sei, habe dies mitbekommen und bei den Ärzten seine Entlas-
sung aus dem Spital erreicht. Anlässlich der Anhörung sagte er aus, sein Vater
habe seinen Onkel angerufen und diesem erzählt, die Brüder seiner Geliebten
wüssten, wo er sich aufhalte. Sein Onkel habe ihm erzählt, die Brüder hätten sei-
nen kleinen Bruder festgenommen und gedroht, ihn umzubringen, sollte sein Vater
ihnen seinen Aufenthaltsort nicht verraten. Sein Vater habe seinem Onkel gesagt,
die Brüder seien unterwegs nach Karachi, sie würden in ein paar Tagen dort an-
kommen. Sein Onkel habe veranlasst, dass er das Spital noch am gleichen Tag
habe verlassen können. Bei der Kurzbefragung erklärte er hingegen, sein Onkel
habe von seinem Vater erfahren, die Brüder der Geliebten hätte herausgefunden,
wo sein Onkel in Karachi wohne beziehungsweise sie sich aufhielten, und seien
jetzt unterwegs nach Pakistan. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu einem
wesentlichen Punkt sind somit in mehreren Punkten widersprüchlich. Schliesslich
sind entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch die Aussagen
des Beschwerdeführers über die Folgen, welche die Angelegenheit im Dorf gezei-
tigt habe, widersprüchlich. Auf die Frage, wie die Dorfbevölkerung auf den ganzen
Vorfall reagiert habe, antwortete er, er habe keine Informationen und wisse nur,
dass die Brüder des Mädchens unterwegs seien, um ihn zu erwischen. Zu einem
späteren Zeitpunkt der Anhörung führte er jedoch aus, die Leute des Dorfes seien
zu seinem Vater gekommen und hätten diesem die Schuld am Vorfall gegeben.
6.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft auch dann nicht erfüllen würde, wenn seine Vorbringen glaubhaft
wären. Ihm wäre nicht aus einem der oben unter 3.1 abschliessend erwähnten
Gründe, sondern aufgrund des vorehelichen Geschlechtsverkehrs mit seiner Ge-
liebten nachgestellt worden. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, aus
den dortigen Ausführungen gehe hervor, dass die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen sei, ist somit auch aus diesem Grund unzutreffend.
6.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan weder asylrechtlich relevante Verfol-
gung erlitten hatte noch solche in begründeter Weise fürchten musste. Auch im
heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe bei
einer Rückkehr in sein Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung. Abschlie-
ssend ist festzustellen, dass auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur
Ethnie der Hazara und seine schiitische Glaubenszugehörigkeit für sich alleine
nicht zur Zuerkennung einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen können,
zumal er bei den Befragungen in diesem Zusammenhang keinerlei persönliche
Probleme geltend machte.
86.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen weiter einzugehen,
da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass er keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Ist eine dieser Voraus-
setzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erach-
ten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, 2006 Nr. 6
E. 4.2. S. 54 f.).
7.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomen-
te, wie beispielsweise einer nicht durchführbaren, aber notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
7.2.1 Der vom BFM in der angefochtenen Verfügung vertretene Standpunkt, wonach in
Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, trifft in dieser pauschal
geäusserten Form nicht zu. In Anbetracht der jüngsten Entwicklung besteht für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von seiner bisherigen, in Übereinstimmung
mit jener der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) stehen-
den Praxis abzuweichen, gemäss welcher die Situation in Afghanistan differenzier-
ter zu beurteilen ist. Demnach gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender le-
diglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der
Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz,
9Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören
(traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193)
sowie die Provinz Herat im Westen des Landes als zumutbar (vgl. EMARK 2006
Nr. 9, E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung
des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003
Nr. 10 E. S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese
Provinzen nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen
Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8.
S. 102).
7.2.2 Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Ethnie der Hazara und stammt aus
A._______, das in der Provinz Uruzgan liegt, wo er bis zum von ihm geltend
gemachten Ausreisezeitpunkt gelebt haben soll. Der mit dem Erstellen der
LINGUA-Analyse beauftragte Experte gelangte zum Schluss, dass die Angaben
des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion überzeugend ausgefallen seien,
weshalb an seinen diesbezüglichen Aussagen keine ernsthaften Zweifel bestehen.
Die Provinz Uruzgan gehört nicht zu einer der oben erwähnten Provinzen (vgl. E.
7.2.1). Die Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz erweist
sich demnach als generell - mithin ungeachtet des allfälligen Bestehens eines dor-
tigen sozialen Beziehungsnetzes - unzumutbar.
Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufent-
haltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht.
Gemäss den anlässlich der Befragungen gemachten Angaben hat der Beschwer-
deführer die Schule bis zur zweiten Klasse besucht. Er habe seinem Vater im
Obstgarten, welcher der Familie ein gutes Auskommen ermöglicht habe, gearbei-
tet. Mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte in den Akten kann sodann
nicht geschlossen werden, der Beschwerdeverfügt verfüge in Kabul oder in einer
anderen Provinz seines Heimatlandes über eine gesicherte Wohnsituation und
über ein tragfähiges familiäres oder anderweitiges Beziehungsnetz. Mithin fehlen
die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, er könne sich im
Grossraum Kabul oder einer anderen Provinz eine Existenzgrundlage aufbauen
beziehungsweise sichern. Unter diesen Umständen ist ihm die Rückkehr in sein
Heimatland zur Zeit nicht zuzumuten. Der Vollzug der Wegweisung ist somit im
Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG als unzumutbar zu bezeichnen. Aus den Akten
ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss
Art. 14a Abs. 6 ANAG.
8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei die Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispo-
sitivs der Verfügung des Bundesamtes vom 31. Mai 2007 sind demnach aufzuhe-
ben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art.
44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 4 ANAG).
10
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - welches rechnerisch als hälftiges Obsiegen
beurteilt wird - sind die reduzierten Kosten von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Rechtsvertreter
keine Kostennote einreichte, der Vertretungsaufwand jedoch ohne Weiteres zuver-
lässig abschätzbar ist, ist die um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von
Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
auf pauschal Fr. 700.--, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer (vgl. Art. 8 ff.
VGKE), festzulegen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Be-
trag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 31. Mai 2007 werden aufge-
hoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers zu verfügen.
3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- aus-
zurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- kantonale Behörde
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand am: