Abtei lung IV
D-4537/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung vom 6. Juni 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4537/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2004 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, ohne ein Dokument zu seiner Identifizierung abzuge-
ben,
dass er bei der Erhebung seiner Personalien angab, er glaube, die
äthiopische Staatsangehörigkeit zu besitzen, habe von seiner Geburt
bis ins Jahr 1990 nach äthiopischem Kalender (1997/1998) in Addis
Abeba gelebt und sei dann wegen der eritreischen Herkunft seiner
Eltern nach Eritrea ausgewiesen worden, wo er in der Folge in einem
Quartier der Hauptstadt Asmara gelebt habe und wo seine Eltern und
Geschwister auch heute noch ansässig seien,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er gehöre wie seine ganze Familie den Zeugen Jehovas an
und sei aus Rücksicht auf seinen Glauben der Aufforderung zur Teil-
nahme an einem militärischen Training nicht nachgekommen, weshalb
man ihm sämtliche Rechte entzogen und insbesondere die Möglichkeit
genommen habe, einer Arbeit nachzugehen,
dass er ergänzend vorbrachte, in Asmara, wo viele Menschen nur we-
gen des Besitzes einer Bibel im Gefängnis sässen, habe er seinen
Glauben nicht ausüben können,
dass man ihn in den Strassen von Asmara als "Jehova" beschimpft
und ihm vorgehalten habe, kein richtiger Eritreer zu sein und des Gel-
des wegen eine für Weisse bestimmte Religion angenommen zu ha-
ben,
dass er ansonsten persönlich mit keinen Behelligungen konfrontiert
gewesen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2005 in Bezug auf den
Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest-
stellte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft zusammenfassend ausführte, die vom Beschwerdeführer
angegebenen Gründe für sein Asylgesuch seien zum einen Teil als un-
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glaubhaft und zum andern Teil bezogen auf die gesetzlichen Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft als irrelevant zu beurteilen,
dass diese Verfügung am 21. April 2005 unangefochten in Rechtskraft
erwuchs, worauf das BFM dem Beschwerdeführer eine bis zum
12. Mai 2005 laufende Frist zum Verlassen der Schweiz ansetzte,
dass der Beschwerdeführer mit einer als Wiedererwägungsgesuch be-
zeichneten Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 29. April
2005 dem BFM das Begehren stellte, es sei die Verfügung vom
17. März 2005 aufzuheben und ihm politisches Asyl, zumindest aber
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren,
dass er als Ergänzung zur Gesuchsschrift vom 29. April 2005 ein sel-
ber unterzeichnetes Schreiben vom 31. Mai 2005, einen Bericht von
Amnesty International über die Lageentwicklung in Eritrea im Jahre
2003 sowie eine Fotografie mit Narben im Bereich des Oberarms und
der Achselhöhle zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juni 2005 auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht eintrat und als Begründung anführte, es würden
darin weder eine nachträglich veränderte Sachlage noch das Vorliegen
neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel in substanziierter Form
geltend gemacht, sondern lediglich Sachumstände wiederholt, deren
rechtliche Würdigung bereits erfolgt und einer nochmaligen Prüfung im
Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nicht zugänglich seien,
das der Beschwerdeführer am 8. November 2006 mit einem weiteren
Wiedererwägungsgesuch an das BFM gelangte,
dass er darin erneut die Gewährung von Asyl sowie jedenfalls die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er zur Begründung auf zwei Urteile der vormaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) und einen Bericht von Amnesty
International vom März 2004 hinwies und daraus sinngemäss für sich
ableitete, er habe begründeterweise zu befürchten, wie viele andere
zurückkehrende Eritreer anlässlich der Einreise festgenommen und
dem militärischen Strafvollzug zugeführt zu werden,
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dass er anfügte, zusätzlich zur Verfolgung als Deserteur oder Refrak-
tär komme bei ihm noch die Gefahr religiöser Verfolgung hinzu, würden
doch alle Angehörige christlicher Minderheitenkirchen von den eritrei-
schen Behörden belangt,
dass eine vom BFM beauftragte sachverständige Person auf der
Grundlage einer am 2. August 2007 mit dem Beschwerdeführer betrie-
benen telefonischen Konversation einen Analysebericht ("Lingua-Gut-
achten") zu dessen Landeskenntnissen und Sprechweise erstellte, in
welchem er zur Erkenntnis gelangte, der Beschwerdeführers sei mit
Sicherheit in einem Tigrinya sprechenden Milieu in Äthiopien am
prägendsten sozialisiert worden und mit Sicherheit nicht in Eritrea,
dass das BFM am 6. Mai 2007 mit dem Beschwerdeführer eine er-
gänzende Befragung durchführte und ihm dabei auch das rechtliche
Gehör zum "Lingua-Gutachten" gewährte,
dass im Verlauf der Befragung unter anderem ein undatiertes Schrei-
ben mit einem am 11. Oktober 2007 in Eritrea abgestempelten Um-
schlag zu den Akten genommen wurde, welches gemäss Auskunft des
Beschwerdeführers von seiner Mutter verfasst wurde und an ihn ge-
richtet ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juni 2008 - eröffnet am 10. Juni
2008 - das Wiedererwägungsgesuch vom 8. November 2006 abwies,
dass es im Verfügungsdispositiv die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
der ursprünglichen Verfügung vom 17. März 2005 bestätigte und fest-
stellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu,
dass er zur Begründung der Gesuchsabweisung zusammenfassend
anführte, der Beschwerdeführer bringe keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel vor, die die ursprüngliche Verfügung vom
17. März 2005 als ursprünglich fehlerhaft erscheinen zu lassen und
deren Rechtskraft zu beseitigen vermöchten, und im Übrigen habe
sich die allgemeine Lage in Äthiopien seit der Rechtskraft der Verfü-
gung vom 17. März 2005 nicht in erheblichem Masse verändert,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 8. Juli 2008
(Poststempel) eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein-
reichte,
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dass er darin beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 17. März
2005 in Wiederwägung zu ziehen und ihm Asyl zu gewähren, gegebe-
nenfalls sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und für ihn die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es im Rahmen ei-
ne vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 56 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen,
und es sei ihm ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
28. Juli 2008 die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges
11. Juni 2008 und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Hinweis auf die gleichzeitig festgestellte Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abwies und den Beschwerdeführer unter Fristgewährung bis
zum 12. August 2008 und Androhung des Nichteintretens zur Leistung
eines Vorschusses zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten
von Fr. 1'200.-- aufforderte,
dass der Beschwerdeführer am 12. August 2008 einen Betrag von
Fr. 1'200.-- in die Gerichtskasse einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31, 32 e contrario und 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 6. Juni 2008, mit welchem das am
8. November 2006 eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers um
Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 17. März
2005 betreffend Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Ableh-
nung des Asylgesuchs und Wegweisung sowie Vollzug derselben
abgewiesen worden war, eine Verfügung des BFM auf dem Sachgebiet
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des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zustän-
dige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit er zur Ein-
reichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist,
dass er den Verfahrenskostenvorschuss innert richterlicher Frist in vol-
lem Umfang einbezahlt hat,
dass die Beschwerde von ihm innert der gesetzlichen Frist von 30 Ta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfü-
gende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundes-
gerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter be-
stimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren
Hinweisen),
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dass hiernach die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfü-
gung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserheb-
liche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der
nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher
Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Ver-
fügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt
wird,
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung be-
ziehen, die entweder - wie vorliegend geschehen - unangefochten ge-
blieben oder aus dem Grund niemals einer materiellen Prüfung unter-
zogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit ei-
nem formellen Prozessurteil geendet hat,
dass ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu be-
zeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revi-
sionsverfahrens zu behandeln ist,
dass ungeachtet des bestehenden verfassungsmässigen Anspruchs
ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlich-
keit eines nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsentscheides fortlaufend
in Frage zu stellen (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25
E. 4.2. S. 227 f., 2003 Nr. 17 E. 2a und 2b S. 103 f. mit weiteren Hin-
weisen, 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156),
dass im vorliegenden Fall der Instruktionsrichter in seiner Zwischen-
verfügung vom 28. Juli 2008 aufgrund einer vorläufigen summarischen
Aktenprüfung zur Erkenntnis gelangte, die Sachvorbringen im Wieder-
erwägungsgesuch vom 8. November 2006 und in der Beschwerde vom
8. Juli 2008 sowie die vorgelegten Beweismittel schienen weder bei
isolierter noch bei gesamthafter Betrachtung geeignet, die hauptsächli-
chen Asylgründe des Beschwerdeführers - Risiko der Verfolgung durch
die Behörden des Landes seines letzten Wohnsitzes [Eritrea] wegen
Militärdienstverweigerung und Zugehörigkeit zu einer nicht geduldeten
Religionsgemeinschaft - in ein glaubhafteres Licht als bei der Beurtei-
lung in der rechtskräftigen Verfügung vom 17. März 2005 zu stellen,
dass der Beschwerdeführer zu dieser Einschätzung und den entspre-
chenden Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 28. Juli 2008
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nicht Stellung bezogen und es auch unterlassen hat, seine Vorbringen
seither zu ergänzen, zu substanziieren oder mit tauglichen Beweismit-
teln zu unterstützen,
dass die Einschätzung in der Zwischenverfügung vom 28. Juli 2008
nach nochmaliger eingehender Prüfung der Akten vollauf zu bestäti-
gen ist,
dass sowohl in der Gesuchseingabe als auch in der Beschwerdeschrift
im Zusammenhang mit den erwähnten Asylgründen über weite Stre-
cken Sachverhaltsbestandteile rekapituliert werden, die bereits im or-
dentlichen Verfahren Eingang in die Akten fanden und Gegenstand der
rechtlichen Würdigung in der Verfügung vom 17. März 2005 bildeten,
dass an verschiedenen Stellen lediglich die Wahrheit jener als un-
glaubhaft bewerteten Vorbringen beteuert wird, ohne dass zusätzliche
Tatsachen in substanziierter Form dargelegt werden, die zu einer ver-
änderten Betrachtungsweise führen könnten,
dass gleichzeitig nicht in plausibler Weise aufgezeigt wird, inwiefern es
dem Beschwerdeführer aus nicht von ihm selber zu verantwortenden
Gründen nicht hätte möglich sein sollen, Dokumente mit der Thematik
der nun präsentierten Beweismittel wie beispielsweise der Fotografie
mit der Narbe am Oberarm bereits im Verlauf des ordentlichen erstin-
stanzlichen Verfahrens beziehungsweise mit einer Beschwerde an die
ARK gegen die Verfügung vom 17. März 2005 vorzulegen,
dass die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Wiederher-
stellung des Kontakts zur Mutter in Eritrea nach angeblich jahrelangem
Unterbruch und zum Verzicht auf die unverzügliche Öffnung des Brie-
fes völlig realitätsfremd anmuten,
dass eine Wiedererwägung jedoch nicht in Betracht fällt, wenn ledig-
lich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe vorgebracht
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66
Abs. 3 VwVG; EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104; URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 108 ff.),
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dass es abgesehen von der verspäteten Einbringung ins Verfahren den
Beweismitteln und Tatsachenvorbringen auch an der Vorbedingung der
Erheblichkeit nach dem Verständnis von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
fehlt,
dass der Beschwerdeführer bis heute kein Dokument mit verlässlichen
Hinweisen auf seine Identität eingereicht hat, weshalb seine Identität
nicht rechtsgenüglich erstellt ist und sich somit der eingereichte Brief
nicht anhand der blossen Übereinstimmung der Namen seiner Mutter
zuordnen lässt,
dass sich ebenso wenig durch optischen Vergleich mit hinreichender
Sicherheit herleiten lässt, dass die als Farbkopie präsentierte eritrei-
sche Identitätskarte auf die Mutter des Beschwerdeführers ausgestellt
und auf dem ebenfalls eingereichten Foto dessen Vater während eines
Militäreinsatzes in Eritrea zu sehen ist,
dass sodann kein Anlass besteht, Vorbehalte an der Einschätzung der
sachverständigen Person im "Lingua-Gutachten" anzubringen,
dass die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde nicht
verfangen und insbesondere bezüglich der angegebenen Gründe für
die frappante Unkenntnis von den Verhältnissen in Asmara als Schutz-
behauptungen zu werten sind,
dass eine Verbindung zwischen den allgemeinen Informationen im mit
der Beschwerde eingereichten Bericht von Amnesty International vom
20. Juni 2008 und dem konkreten Einzelfall in dem Sinne, dass sich
aus den erwähnten Vorgängen in Eritrea gerade auch für den Be-
schwerdeführer neue Gefährdungsindizien herleiten liessen, nicht er-
kennbar ist,
dass der Beschwerdeführer in einem letzten Punkt unter Vorlage diver-
ser Bestätigungen auf sein Wohlverhalten und seine vorbildliche Inte-
gration in der Schweiz hinweist,
dass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) nicht
nach den persönlichen Verhältnissen des Ausländers in der Schweiz
zu beurteilen sind, sondern ausschlaggebend dabei vielmehr ist, wel-
che Situation sich für ihn im Falle des Vollzugs im Heimatland in Bezug
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auf den primären Aspekt der Lebenssicherheit ergeben würde (vgl.
Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB] und zu
einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für
Flüchtlinge vom 25. April 1990, BBl 1990 II 668 f.),
dass die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen
schwerwiegender persönlicher Notlage - und damit unter anderem
auch für die Gewichtung der Integration in der Schweiz - massgeben-
den Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 AsylG und Art. 14a Abs. 4bis
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] in der Fassung vom 26. Ju-
ni 1998 (AS 1999 2273 und 2299) mit Wirkung seit dem 1. Januar
2007 aufgehoben worden sind (vgl. Ziff. I, II [Anhang Ziff. 1] und VI
["Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung" Abs. 2 Bst. a
und c] des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ände-
rung des AsylG [AS 2006 4745, 4751, 4767 und 4772, AS 2007
5573]),
dass es somit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, welche es ermög-
lichen würde, der fortgeschrittenen Integration einer asylsuchenden
Person durch Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Sinne von
Art. 83 Abs. 1 AuG Rechnung zu tragen,
dass abgesehen davon auch unter altem Recht eine Prüfung des Vor-
liegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mit einem
Wiedererwägungsgesuch hätte verlangt werden können, das mit einer
massgeblichen Veränderung der Sachlage seit Rechtskraft der ur-
sprünglichen Verfügung begründet wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 20
E. 3c.dd S. 155 f. und E. 3d-h S. 158 ff.),
dass nach geltendem Recht es nun dem Kanton vorbehalten ist, mit
Zustimmung des BFM einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschritte-
nen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt
(Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG)
dass sodann eine aussergewöhnlich starke Assimilierung des Be-
schwerdeführers in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die
Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat ein-
her gehen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), nicht gegeben
ist,
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dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Einwendungen
in der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind,
einen anderen Entscheid hinsichtlich des Fehlens von Wiedererwä-
gungsgründen herbeizuführen,
dass gleichermassen auf weiter führende Erörterungen zu den einge-
reichten Beweismitteln verzichtet werden kann, weil absehbar ist, dass
daraus keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen
werden könnten,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwä-
gungsgesuch und in der Beschwerde sowie mit den eingereichten Be-
weismitteln mit Bezug auf die rechtskräftige Verfügung vom 17. März
2005 keinen wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachverhalt in fun-
dierter Weise darzutun vermag,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
8. November 2006 zu Recht abgewiesen hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.-- zu
bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass diese Verfahrenskosten mit dem am 12. August 2008 in gleicher
Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1200.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (....) (per Kurier; in Kopie)
- den (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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