B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4537/2014
thc/kna/
Ur t e i l vom 2 7 . Ju l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und deren Kinder,
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 / N (…).
D-4537/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
– verliess Syrien im Sommer 2012 und reiste über die Türkei, Griechenland
und Italien herkommend am 28. Oktober 2012 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 12. November 2012 wurde er sum-
marisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt und am 4. Dezember
2013 eingehend angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Damaskus aufgewach-
sen und habe dort (…) gearbeitet. Er habe an mehreren Demonstrationen
gegen das Regime teilgenommen. An einer solchen Demonstration in der
Nähe von Damaskus sei er von einem Unbekannten in Zivil mit einem Mes-
ser verletzt worden und habe deshalb operiert werden müssen, wobei er
eine Woche im Spital habe bleiben müssen. An der gleichen Demonstration
seien auch zwei Freunde von ihm verhaftet worden. Er habe Angst gehabt,
dass die beiden ihn als Regimekritiker nennen und seinen Namen an die
syrischen Behörden verraten würden. Einige Tage später habe ihn seine
Frau als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei informiert, dass zwei
Männer nach ihm gefragt und ihn gesucht hätten. Sie hätten seiner Frau
eine Adresse genannt, wo er sich melden solle. Er habe gewusst, dass,
wenn er sich dort melde, er nicht mehr zurückkehren würde. Am nächsten
Tag habe er daher seine Kinder nach Qamishli geschickt und begonnen
das Haus zu verkaufen. Er habe schliesslich jemanden gefunden, der ihm
einen Kontakt mit einem Schlepper und dadurch die Ausreise aus Syrien
habe sicherstellen können und habe das Haus dafür getauscht. Jedoch
habe es aus finanziellen Gründen nur für seine Ausreise gereicht, weshalb
er seine Frau und seine Kinder vorerst habe zurücklassen müssen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er drei Fotos, seine Identitätskarte,
seinen Fahrausweis und das Familienbüchlein zu den Akten.
B.
Die Beschwerdeführerin und die Kinder reisten im April 2013 von Syrien
zunächst in die Türkei aus. Am 19. November 2013 reisten sie legal mit
einem humanitären Visum in die Schweiz ein, wo sie am 10. Januar 2014
um Asyl in der Schweiz nachsuchten. Am 22. Januar 2014 wurde die Be-
schwerdeführerin summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen be-
fragt und am 9. Juli 2014 eingehend angehört.
D-4537/2014
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Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen des
Ehemannes und machte geltend, sie wolle bei ihm in der Schweiz leben.
Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers machte sie ergän-
zend geltend, ungefähr 15 Tage bis einen Monat nach Messerangriff seien
zwei Personen in Zivil, welche gesagt hätten, dass sie vom Sicherheits-
dienst seien, nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Ehemann ge-
fragt. Sie habe geantwortet, dass er nicht Zuhause sei, woraufhin diese
zwei Personen ihr eine Adresse ausgehändigt und gesagt hätten, dass er
sich am nächsten Tag dort melden solle. Sie habe dann gewartet bis ihr
Ehemann nach Hause gekommen sei und habe ihm anschliessend den
Vorfall geschildert. Wenige Tage später habe er sie nach Qamishli ge-
schickt. Ihr Mann habe Ausreisedokumente organisiert und sei ihr dann
nach Qamishli gefolgt, bevor er ausgereist sei.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie die Pässe von sich und den Kin-
dern zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 – eröffnet am 15. Juli 2014 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin in Z._______ (ihr Kind) zur Welt.
E.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 14. August 2014 –
handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diese Verfügung des BFM
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhe-
bung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sowie die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formel-
ler Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2014 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens
D-4537/2014
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in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltlichen Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut, ordnete Herr lic. iur. LL.M. Tarig
Hassan, Z._______, als amtlicher Rechtsbeistand bei und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das BFM ein-
geladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 1. September 2014 reichte das BFM seine Vernehmlas-
sung zu den Akten, wobei es feststellte, dass die Beschwerdeschrift keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten würde, die eine
Änderung des Entscheides rechtfertigen würden und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
Die Vernehmlassung wurde am 2. September 2014 den Beschwerdefüh-
renden zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Am 8. April 2015 reichten der Rechtsvertreter – nach Aufforderung durch
das Bundesverwaltungsgericht – zunächst per Fax eine Kostennote zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 (Das) am (…) geborene (Kind) wird in das Verfahren der Beschwerde-
führenden einbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf
die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn
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Seite 6
sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid mass-
geblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verän-
dert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Ru-
din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für
die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegen-
den Fall insofern von Bedeutung, als sich im Heimatstaat der Beschwerde-
führenden, Syrien, die politische und menschenrechtliche Lage seit ihrer
Ausreise in erheblicher Weise verändert hat (vgl. nachfolgend E. 5).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im We-
sentlichen aus, die Vorbringen bezüglich der Messerattacke während einer
Demonstration sowie der behördlichen Suche, aufgrund welcher der Be-
schwerdeführer habe ausreisen müssen, seien widersprüchlich und un-
stimmig. So habe er in der Befragung gesagt, die Demonstration, bei wel-
cher er von einer zivilgekleideten Person mit einem Messer verletzt worden
sei, habe im März 2012 stattgefunden. Daraufhin sei er geflohen. Bis Juli
2012 sei ihm nichts passiert. Als weiteren Grund habe er einen Besuch der
Behörden Anfang 2012 bei ihnen Zuhause in Damaskus genannt. Da er
bei der Arbeit gewesen sei, hätten die Behörden mit der Beschwerdeführe-
rin gesprochen und ihr erklärt, dass sich der Beschwerdeführer in
Y._______ im Informationsbüro melden solle. Danach habe der Beschwer-
deführer die Familie nach Qamishli geschickt. Er habe nicht früher ausrei-
sen können, da er das Geld nicht bereit gehabt habe, habe sich jedoch
später mit einem Schlepper über die Ausreise einigen können. In der An-
hörung habe er die geschilderten Ereignisse sowie die daraus resultie-
rende Ausreise zeitlich anders angeordnet. Er habe angegeben, 15 Tage
vor der Ausreise während einer Demonstration mit einem Messer angegrif-
fen und verletzt worden zu sein. Er sei danach im Spital behandelt und
operiert worden. Eine Woche nachdem er verletzt worden sei, sei er Zu-
hause gesucht und aufgefordert worden, sich an der Adresse bei der
Strasse X._______ melden müssen. Aufgrund dieses Ereignisses habe er
einen Tag später mit seinem Nachbarn eine Abmachung über den Verkauf
des Hauses getroffen. Er sei bereit gewesen, dem Nachbarn das Haus zu
überlassen und dieser habe sich im Gegenzug darum gekümmert, dass ein
Schlepper seine Ausreise organisiere. Eine Woche nach dieser Vereinba-
rung sei er ausgereist. Auf die Frage, wann sich diese Vorfälle ereignet
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hätten, habe er keine Auskunft geben können. Er habe lediglich angege-
ben, im vierten oder fünften Monat 2012 ausgereist zu sein. Auf die abwei-
chenden Sachverhaltsdarstellungen angesprochen habe er keine Erklä-
rung abgeben können, welche die Widersprüche hätten auflösen können.
Insgesamt würden sich auf den unterschiedlichen Schilderungen insbeson-
dere auf zeitlicher Ebene erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vor-
bringen ergeben. Daher gelinge es ihm nicht, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. An dieser Feststellung vermöchten auch
die Aussagen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Zudem habe sie
angegeben, insbesondere wegen der allgemeinen Lage in Syrien sowie
dem Wunsch, mit ihrem Mann zusammenzuleben ausgereist zu sein.
4.2 In ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführenden im Wesentli-
chen vor, die Vorinstanz stelle hauptsächlich auf die angeblich abwei-
chende Darstellung der zeitlichen Abfolge der Ereignisse in der Befragung
und der Anhörung ab. Er habe bereits in der Befragung gesagt, er könne
sich nicht genau an das Datum der Messerattacke erinnern. Der ungefähre
Zeitpunkt der Messerattacke werde auch in der Anhörung von ihr bestätigt.
Der Zeitpunkt der Ausreise habe er in der Befragung mit Juli 2012 dekla-
riert, ohne sich jedoch sicher gewesen zu sein. In der Anhörung habe er
gesagt, er könne sich nicht mehr ganz genau an den Monat erinnern, es
könne jedoch Juni oder Juli gewesen sein. Sie habe angegeben, sich nicht
genau an den Monat erinnern zu können, sie glaube aber, es sei Juni ge-
wesen. Die Aussagen seien diesbezüglich übereinstimmend und glaubhaft.
Die Antwort auf die Frage des BFM, wann er verletzt worden sei, beziehe
sich nicht auf die Ausreise aus Syrien, sondern auf die Reise nach
Qamishli. Dort sei er noch etwas weniger als einen Monat vor der Ausreise
aus Syrien geblieben. Das BFM versuche den Sachverhalt so zu konstru-
ieren, dass er sich nach der Messerattacke noch drei Monate in Damaskus
aufgehalten habe, ohne dass dabei noch weitere Probleme aufgetaucht
seien. Dies habe er aber nie so bestätigt. Er habe lediglich gesagt, dass
ihm nach der Attacke im März 2012 nichts mehr zugestossen sei. Es
handle sich bei der Aussage der Befragung, er habe bis im Jahr 2011 in
Damaskus gelebt, um ein offensichtliches Missverständnis. Er habe in der-
selben Befragung gesagt, wie er in Damaskus im März 2012 an einer De-
monstration angegriffen worden sei und nicht in Qamishli. Auch der Befra-
ger sei offensichtlich davon ausgegangen, dass er in Damaskus gewesen
sei. Auch der Widerspruch bezüglich des Zeitpunkts des Besuchs der Be-
hörde lasse sich auflösen. Er habe angegeben, dass er bereits vor der
Messerattacke Kontakt mit den Behörden gehabt habe und es deshalb bei
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der Befragung Missverständnisse gegeben habe. Sie habe ebenfalls an-
gegeben, dass ihr Mann von zwei Behörden gesucht worden sei. Dies
werde dadurch gestützt, dass die Besuche unterschiedlich geschildert und
zwei Adressen angegeben worden seien. Die zeitliche Abfolge sei entge-
gen der Argumentation des BFM anhand der insgesamt vier Befragungen
zeitlich nachvollziehbar und nicht widersprüchlich. In der Anhörung sei er
mehrmals zur zeitlichen Abfolge direkt oder indirekt befragt worden und
auch sie habe nochmals Angaben dazu gemacht. Die Zeitspannen würden
nicht immer vollständig übereinstimmen, jedoch würden beide immer an-
geben, bezüglich der Daten nicht sicher zu sein. Dies spreche gerade für
die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, wären doch bei einer konstruierten Ge-
schichte genauere Zeitangaben gemacht worden. Es werde in der Verfü-
gung zu sehr auf einzelne Details abgestellt, ohne auf das Gesamtbild ein-
zugehen. Den herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftma-
chung habe das BFM nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Erkennt-
nis, wonach die Aussagen in wesentlichen Punkten unglaubhaft seien,
gründe auf einer zu restriktiven Handhabung. Einzelnen Unklarheiten be-
züglich genauer zeitlicher Abfolge könnten ausserdem keine Entscheidre-
levanz zukommen. Eine Gesamtbeurteilung spreche für sie. Insgesamt
würden die wesentlichen Elemente des Sachverhalts mehrmals inhaltlich
übereinstimmend und detailreich vorgebracht. Weiter sprächen mehrere
übereinstimmende Details für sie, wie zum Beispiel, dass er nach der Ver-
letzung als Bodenleger gearbeitet habe.
Durch den vorgebrachten Sachverhalt habe er glaubhaft machen können,
dass er persönlich verfolgt werde. Er gehöre ausserdem als ethnischer
Kurde, der sich politisch im Rahmen von Demonstrationen gegen das Re-
gime engagiert habe, einer besonders gefährdeten Gruppe an. Im Wohn-
quartier, welches mehrheitlich von Sympathisanten der Regierung bewohnt
worden sei, sei bekannt gewesen, dass er sich für die Opposition engagiert
habe. Er sei in diesem Umfeld hochgradig gefährdet gewesen und habe
auch konkrete Angst vor Angriffen durch Regierungssympathisanten ge-
habt. Diese Gefährdung habe sich durch das Verlassen des Heimatstaates
zusätzlich verstärkt, nicht zuletzt deshalb, da er sich dadurch auch der
Wehrpflicht entziehe.
Er habe ausserdem erst am (…) 2011 die syrische Staatsangehörigkeit er-
halten. Als Mann im wehrfähigen Alter sei er zum Militärdienst verpflichtet.
Eine Dienstverweigerung in Syrien werde mit Haftstrafe von einem Monat
bis fünf Jahre sanktioniert. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass eine
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Person, die während ihres Auslandaufenthaltes zum Wehrdienst einberu-
fen werde, bei ihrer Einreise durch die syrischen Behörden identifiziert
werde, da der Name auf einer entsprechenden Suchliste zu finden sei. An-
gesichts dessen, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv
sei, sei durchaus denkbar, dass dieser von der Einreichung eines Asylge-
suchs in der Schweiz erfahre. Er habe auch in der Schweiz begonnen, sich
exilpolitisch zu betätigen. Weiter werde das Stellen eines Asylantrags im
Ausland als Opposition zur Regierung angesehen, wobei rückgeführte ab-
gewiesene Asylsuchende bereits an der Grenze oder am Flughafen meist
sofort verhaftet und eingehend verhört würden sowie mit Misshandlungen
zu rechnen hätten. Er habe im Falle einer Rückkehr aufgrund seines Fern-
bleibens im Militär und seiner oppositioneller Tätigkeit mit einem Verhör zu
rechnen.
5.
5.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen
Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten – so
namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien – wurden in Syrien seit Beginn
des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen
laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der
Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder
verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende
töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Re-
gimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesop-
fern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darun-
ter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in
einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen
durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien
und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethni-
scher und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden
Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu be-
obachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher
Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorge-
gangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der
Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden
und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatli-
chen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder
vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrie-
ben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung
und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge
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der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schät-
zungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000
Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien
geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicher-
heitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember
2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um
100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beile-
gung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu einge-
hend die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 25. Februar
2015 E. 5.3.1 [als Referenzurteil publiziert] und D-5553/2013 vom 18. Feb-
ruar 2015 E. 6.2.1 [zur Publikation vorgesehen] mit weiteren Hinweisen).
5.2 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen
seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation
in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. An-
gesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung
des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine bal-
dige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist da-
von die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer
Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob
eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des
bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als voll-
kommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/o-
der politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsord-
nung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-5779/2013 E. 5.3.2 [als Referenzurteil publiziert] und D-5553/2013
vom 18. Februar 2015 E. 6.2.2 [zur Publikation vorgesehen]).
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
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Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5779/2013 E. 5.6.1 [zur Publikation vorgesehen] mit weiteren Hinweisen).
6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Asyl-
gründe nur in inkohärenter Weise und unsubstanziiert vorzubringen ver-
mochte. Insbesondere fällt beim Studium der Akten auf, dass in erster Linie
die letzten Monate vor der Ausreise widersprüchlich und unsubstanziiert
erscheinen, so dass diese Schilderungen als unglaubhaft bewertet werden
müssen. So vermochte er den Messerangriff, welcher er bei einer De-
monstration erlitten haben will, nie klar, stimmig und in einer zeitlich logi-
schen Abfolge zu erzählen. Zudem sind Widersprüche insbesondere in
zeitlicher Hinsicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich
der Befragung vor, der Besuch der zwei Behördenmitglieder in zivil habe
im Januar 2012 (vgl. Akten SEM A7/11 S. 8) stattgefunden. Bei der Anhö-
rung brachte er demgegenüber zu Protokoll, er könne sich nicht mehr an
das Datum der Demonstration, an welcher er verletzt worden sei, erinnern,
diese sei aber ungefähr 15 Tage vor seiner Ausreise gewesen (vgl. A37/18
F66). Bei der Befragung sprach der Beschwerdeführer jedoch noch von
einem Zeitraum von drei Monaten, in welchem ihm keine Behelligungen
widerfahren seien (vgl. A7/11 S. 8). Diese eben genannten Widersprüche
und Unstimmigkeiten müssen trotz der problematischen gesundheitlichen
und psychischen Situation des Beschwerdeführers als wesentlich erachtet
werden, insbesondere auch, da sie die zentralen Asylvorbringen betreffen.
Der Beschwerdeführer vermochte diese Widersprüche und Unklarheiten
auch bei der direkten diesbezüglichen Konfrontation bei der Anhörung nicht
zufriedenstellend zu erklären (vgl. A37/18 F146 ff.). Die Begründung, er
könne sich nicht gut an Daten erinnern, vermag nicht zu überzeugen. Fer-
ner fallen denn auch weitere kleinere Widersprüche respektive Inkohären-
zen auf. So erscheint es aus medizinischer Sicht kaum möglich, dass der
Beschwerdeführer unmittelbar nach einer Operation zur Stillung von inne-
ren Blutungen als (Beruf 2) gearbeitet habe, jedoch seine Arbeit als (Beruf
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Seite 12
1) habe aufgeben müssen (vgl. A37/18 F95 und 150ff.). Des Weiteren kann
denn auch auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden, welche als zutreffend bezeichnet werden kön-
nen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar ei-
ner politisch aktiven Familie angehört, jedoch selber vor März 2012 nie po-
litisch aktiv war und nach diesem Zeitpunkt lediglich ein Demonstrant ne-
ben vielen Mitdemonstrierenden war, wobei auch die Anzahl der Demonst-
rationsteilnehmenden in den Befragungen variiert. Die Beschwerdeführerin
ihrerseits bestätigt zwar die Vorbringen ihres Ehemannes, vermag diese
aber nicht in einer in einer detaillierten und substantiierten und somit glaub-
haften Art und Weise zu erzählen, was wiederum auf eine Konstruktion der
Asylvorbringen hindeutet.
6.3 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argu-
mente, die für die Glaubhaftigkeit und denjenigen, die dagegen sprechen,
kommt das Bundesverwaltungsgericht – auch unter Berücksichtigung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers – zum Schluss, dass die
Vorbringen bezüglich der Messerattacke und die Suche bei ihm zu Hause
durch zwei Behördenmitglieder sowie die übrigen Ereignisse und Um-
stände nach den Ereignissen im Jahr 2012 den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Es lässt sich
somit keinen Grund erkennen, weshalb die syrischen Behörden auf den
Beschwerdeführer und dessen Familie vor ihrer Flucht aufmerksam gewor-
den wären und nach ihnen gesucht hätten. Es ist demnach davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführenden Syrien aufgrund des Bürgerkriegs
verlassen haben und nicht aufgrund einer persönlichen Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG.
7.
Der Beschwerdeführer macht ferner eine Gefährdung aufgrund der Abwe-
senheit von der Militärpflicht, den exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz
und des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland geltend.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem zur Publikation vor-
gesehenen Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 als Ergebnis
einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften
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Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). In Bezug
auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die ge-
nannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt,
welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie
entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).
7.2 Vorliegend weisen indessen weder der Beschwerdeführer noch seine
Familienangehörigen ein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre,
die dem zitierten Leitentscheid zugrunde lag. Es ergeben sich namentlich
aus den Akten keine substanziierten Hinweise dafür, dass er oder seine
Familie sich innerhalb oder ausserhalb ihres Heimatlandes in regimekriti-
scher Weise engagiert hätten oder aus anderen Gründen die besondere
Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt haben und von
diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnten. Die Be-
lege für die exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz, welche in der Be-
schwerde erwähnt wurden, wurden denn auch nie beim Gericht nachge-
reicht, obschon den Beschwerdeführenden dazu genügend Zeit zur Verfü-
gung gestanden wäre. Die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevan-
ter Verfolgung wegen seiner geltend gemachten aber nicht weiter substan-
ziierten Wehrdienstverweigerung erscheint vor diesem Hintergrund nicht
als begründet. Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass
die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich allein genommen für eine
asylrelevante Gefährdung ebenfalls nicht ausreicht.
8.
Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine
bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung gemäss
Art. 3 AsylG nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
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9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR
142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Auslän-
der unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Verfügung vom 27. August 2014 gutgeheissen
wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
11.2 Nachdem den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. August
2014 ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde,
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ist diesem eine angemessene Entschädigung auszurichten. Der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers hat am 8. April 2015 eine Kostennote zu
den Akten gereicht. Jedoch ist der darin ausgewiesene Stundenansatz von
Fr. 300.– als übersetzt zu bezeichnen und daher auf Fr. 200.– zu kürzen,
zumal der Rechtsvertreter über keinen Anwaltstitel verfügt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2204/2014 vom 2. April 2015 E. 7). Den Be-
schwerdeführenden ist somit zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteient-
schädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Höhe von
Fr. 1750.– zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 1750.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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