B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4538/2012/sps
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am … ,
sowohl Serbien als auch Kosovo,
und B._______, geboren am …,
Serbien,
sowie die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren am … ,
D._______, geboren am … ,
E._______, geboren am … ,
F._______, geboren am … ,
alle Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2012 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – die Ehegatten A._______ und
B._______ mit ihren vier Kindern C._______, D._______, E._______ und
F._______ – am 30. Dezember 2011 in der Schweiz um Asyl ersuchten,
dass vom BFM sowohl A._______ (der Beschwerdeführer) und B.______
(die Beschwerdeführerin) als auch ihre zwei ältesten Kinder (der Sohn
C._______ und die Tochter D._______) am 5. Januar 2012 summarisch
befragt und am 10. Mai 2012 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen ange-
hört wurden,
dass gemäss den Akten alle Beschwerdeführenden über serbische Pa-
piere verfügen, respektive serbische Staatsangehörige sind, wobei der
Beschwerdeführer auch noch über kosovarische Papiere verfügt (vgl. …),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, seine Ehefrau und
die Kinder seien alle in Serbien geboren, er hingegen im Kosovo, von wo
er jedoch schon im Alter von sechs Jahren nach Serbien umgezogen sei,
zumal auch schon sein Vater aus Belgrad stamme,
dass die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge stets in X.______
wohnhaft waren (die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt, der Be-
schwerdeführer seit [… über dreissig Jahren]), einem Vorort von Belgrad,
wobei der Beschwerdeführer während der letzten sieben Jahre stets für
die gleiche Belgrader Firma als … [technischer Facharbeiter] gearbeitet
habe,
dass sie zur Begründung ihrer Gesuche zur Hauptsache geltend mach-
ten, sie seien Angehörige der ethnischen Minderheit der Ashkali und sie
seien deswegen in X._______ immer wieder behelligt, als Albaner be-
schimpft und erniedrigt und zuletzt gar mit dem Tod bedroht worden,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbrachte, ei-
gentlich habe er schon Probleme während seiner Militärdienstzeit gehabt
(1991 oder 1992), sodann sei es im Jahre 1999 zu einer Auseinanderset-
zung gekommen, bei welcher er seine Tochter und seinen Vater gegen
einen Übergriff einer Gruppe von Jugendlichen verteidigt habe, wofür
dann aber nicht die Angreifer sondern er angezeigt und vom Gericht zu
einer Geldstrafe verurteilt worden sei,
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dass es seither immer wieder zu Behelligungen und Übergriffen auf die
Kinder gekommen sei, was er mehrmals bei der Polizei zur Anzeige habe
bringen wollen, seine Anzeigen seien aber von der Polizei nie entgegen
genommen worden,
dass die Beschwerdeführerin namentlich vorbrachte, weil sie Ashkali sei-
en, hätten andere Kinder mehrmals die Schulbücher ihrer Kinder ver-
brannt, was sie dem Schulleiter gemeldet hätten, welcher zwar Hilfe ver-
sprochen, dann aber doch nichts unternommen habe,
dass diese Behelligungen etwa sechs oder sieben Monate vor ihrer Aus-
reise begonnen hätten,
dass die Beschwerdeführenden zum effektiven Ausreisegrund vorbrach-
ten, im Oktober 2011 sei es zu einem Vorfall gekommen, bei welchem der
Sohn C._______ zusammengeschlagen worden sei, worauf der Be-
schwerdeführer die Täter aufgesucht und gestellt habe, was in der Folge
zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung geführt habe,
dass er sich bei der Auseinandersetzung mit einem Wagenheben gewehrt
und einem der Angreifer mutmasslich den Arm gebrochen habe, worauf
er angezeigt und für eine Nacht in Polizeihaft gekommen sei,
dass der Vorfall zu einem neuen Gerichtsverfahren gegen ihn geführt ha-
be, vor dessen Hintergrund er sich entschlossen habe, von X._______ in
den Kosovo umzuziehen, zumal er in Serbien eine Verurteilung zu einer
Haftstrafe von bis zu sechs Monaten zu fürchten gehabt habe,
dass er zudem nach der Auseinandersetzung von den Angreifern mehr-
mals mit dem Tod bedroht worden sei, weshalb ihm sein Vater zur Ausrei-
se in den Kosovo geraten habe,
dass die Familie vor diesem Hintergrund anfangs Dezember 2011 in den
Kosovo umgezogen sei, wo sie im ehemaligen Heimatort des Beschwer-
deführers bei seinen Verwandten untergekommen seien,
dass sich dann aber auch im Kosovo weitere Probleme ergeben hätten
(vgl. dazu die Akten), weshalb sie sich nach drei Wochen Aufenthalt im
Kosovo entschlossen hätten, nach Belgrad zurückzukehren und von dort
in die Schweiz auszureisen, zumal sie hier auch Verwandte hätten,
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dass die Beschwerdeführenden daneben vorbrachten, die Beschwerde-
führerin leide seit einigen Jahren an Herzbeschwerden, welche gemäss
einem Belgrader Arzt vermutlich von einer … [viralen Infektion] ausgelöst
worden seien,
dass auch der Sohn C._______ gesundheitliche Probleme habe, zumal
ihm die Ereignisse in der Heimat immer noch zu schaffen machten, und
schliesslich die Tochter D._______ seit etwa einem Jahr an Magenbe-
schwerden leide und vor ihrer Ausreise mehrmals ohnmächtig geworden
sei, nachdem sie seit rund einem Jahr in der Schule von einigen Mitschü-
lern wegen ihres ethnischen Hintergrundes beschimpft worden sei,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel zwei gerichtliche Vorladun-
gen aus dem Jahr 2011 vorlegte (per ... Oktober 2011 und per ... Dezem-
ber 2011), sowie ein Gerichtsdokument aus dem Jahre 1999,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2012 – eröffnet am folgen-
den Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug nach Serbien anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009
handle es sich bei Serbien um einen verfolgungssicheren Staat und mit
ihren Vorbringen gelinge es den Beschwerdeführenden nicht, die Vermu-
tung fehlender Verfolgung zu widerlegen,
dass es in seinen diesbezüglichen Erwägungen namentlich schloss, die
für die Jahre 1991/92 und 1999 geltend gemachten Ereignisse seien für
den Ausreiseentschluss offenkundig nicht relevant gewesen, woran auch
die Gerichtsakte aus dem Jahre 1999 nichts ändere,
dass es daran anschliessend das angeblich ausreiserelevante Ereignis
vom Oktober 2011 aufgrund von Wiedersprüchen im Sachverhaltsvortrag
als unglaubhaft erklärte, woran auch die vorgelegten Vorladungen vom
Oktober und Dezember 2012 nichts änderten, zumal sich diese soweit
darin ausgeführt auf ein Verfahren wegen … [eines gemeinrechtlichen
Delikts] beziehen würden,
dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Ser-
bien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
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dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit inhaltlich
identischen Eingaben vom 3. und 4. September 2012 Beschwerde erho-
ben (erste Eingabe noch ohne Unterschrift, zweite Eingabe mit Unter-
schriften sowie einer Beilage [Bestätigung einer Lehrperson betreffend
D._______]),
dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem
Entscheid, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz beantragten und in prozessualer Hinsicht um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass der Verfahrens-
kosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchten,
dass sie in ihrer Eingabe namentlich geltend machten, da sie Angehörige
der ethnischen Minderheit der Ashkali seien, seien insbesondere ihre
Kinder immer wieder beschimpft, beleidigt und verfolgt worden,
dass sie gleichzeitig an ihren Sachverhaltsschilderungen festhielten re-
spektive namentlich die Ausführungen des Beschwerdeführers bekräftig-
ten und die Erwägungen des BFM betreffend Widersprüche im Sachver-
haltsvortrag aufgrund der Akten als unzutreffend erklärten,
dass sie dabei bekräftigten, gegen den Beschwerdeführer sei wegen des
Vorfalls vom Oktober 2011 ein Verfahren eingeleitet worden, und nicht wie
vom BFM erwogen wegen … [eines gemeinrechtlichen Delikts],
dass im Resultat die vorgelegten Beweismittel sehr wohl geeignet seien,
die geltend gemachten Ereignisse vom Oktober 2011 zu belegen,
dass sie sich ergänzend zu den von ihnen geltend gemachten Problemen
im Kosovo äusserten (vgl. dazu die Akten),
dass sie vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangten, sie könnten
weder nach Serbien noch in den Kosovo zurückkehren, zumal weder im
einen noch im anderen Staat ihre Sicherheit gewährleistet sei,
dass sie im Rahmen ihrer Beschwerdevorbringen auf eine ganze Reihe
von Berichten zu Serbien und Kosovo verwiesen und diesbezüglich im
Wesentlichen anführten, in beiden Staaten werde den Angehörigen ethi-
scher Minderheiten nachgestellt, zumal gerade in Serbien die neuen Ge-
setze zum Schutz der Minderheiten nur auf dem Papier existierten und
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dieser Staat seinen Pflichten zum Schutz der Menschenrechte nicht
nachkomme, wie auch ihr eigener Fall belege,
dass sie im Anschluss daran zur Hauptsache geltend machten, in ihrem
Fall erweise sich der Wegweisungsvollzug sowohl als unzulässig als auch
als unzumutbar, zumal sie in einen Staat abgeschoben würden, wo sie
diskriminiert und erniedrigt würden, namentlich die Beschwerdeführerin,
aber auch ihre Tochter D._______ und ihr Sohn C._______ erhebliche
gesundheitliche Probleme hätten, und sie schliesslich in Serbien auch
keine Existenzgrundlage mehr hätten, nachdem der Beschwerdeführer
seine Stelle in der Zwischenzeit verloren habe und ihre verwandtschaftli-
chen Anknüpfungspunkte ihnen kein tragfähiges Netz bieten könnten,
dass die Beschwerdeführenden in Zusammenhang mit diesen Vorbringen
das Nachreichen von ärztlichen Berichten in Aussicht stellten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. September 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Ak-
tenlage als hinreichend erstellt zu erkennen ist, zumal – wie nachfolgend
aufgezeigt – auf das Nachfordern der von den Beschwerdeführenden in
Aussicht gestellten Arztberichten im Sinne einer antizipierten Beweiswür-
digung zu verzichten ist (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von
Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser
es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass die Beschwerdeführenden alle über die serbische Staatsangehörig-
keit verfügen und bis mindestens anfangs Dezember 2011 auch immer
dort wohnhaft waren,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem
1. April 2009) Serbien zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicher-
heit vor Verfolgung besteht,
dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass somit auf die Gesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten
ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu ent-
nehmen, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet
wird und diese Vermutung widerlegt werden kann,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein
weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nach-
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teile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur
einem reduzierten Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf
ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht
werden, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. dazu
BVGE 2011/8, mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis),
dass namentlich der Beschwerdeführer – bei objektiver Betrachtung sei-
ner Vorbringen – sein Asylgesuch vorab mit seiner Furcht vor der Ver-
wicklung in ein Strafverfahren begründet hat, zumal aufgrund seiner Aus-
führungen davon auszugehen ist, er habe seine Heimat (Serbien) zu An-
fang Dezember alleine aus Furcht vor der Verurteilung zu einer maximal
sechsmonatigen Haftstrafe in Richtung des Kosovo verlassen,
dass in diesem Zusammenhang jedoch kein Anlass zur Annahme be-
steht, dem Strafverfahren habe der geltend gemachte Grund – angeblich
eine ethnisch motivierte Auseinandersetzung mit einer Gruppe Jugendli-
cher respektive eine Anzeige deswegen – zugrunde gelegen,
dass in dieser Hinsicht vielmehr mit dem BFM darin einig zu gehen ist,
dass die Schilderungen sowohl des Beschwerdeführers als auch seines
Sohnes massgebliche Ungereimtheiten aufweisen,
dass gerade aufgrund der kaum substanziierten Vorbringen von
C._______ kein Anlass zur Annahme bestehen kann, dieser sei im Okto-
ber 2011 das Opfer eines Übergriffs von Seiten einer Gruppe Jugendli-
cher geworden, was in der Folge seinen Vater zu einer Gegenaktion ver-
anlasst habe,
dass sich denn auch die Schilderungen sowohl des Beschwerdeführers
als auch von C._______ weitgehend in Gemeinplätzen erschöpfen, so-
weit die beiden über die angeblich handgreifliche Auseinandersetzung
vom Oktober 2011 berichten, was in dieser Form – auch unter Berück-
sichtigung eines reduzierten Beweismasses – nicht auf ein tatsächliches
Erleben des behaupteten Vorfalls schliessen lässt,
dass im Resultat das geltend gemachte, angeblich ausreiserelevante Er-
eignis vom Oktober 2011 als offenkundig unglaubhaft zu erkennen ist,
dass alleine die Möglichkeit der Verwicklung in ein Strafverfahren – so-
weit ersichtlich wegen eines gemeinrechtlichen Delikts – keine relevante
Verfolgungsmassnahme darstellt,
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dass im Weiteren die für die Jahre 1991/92 und 1999 geltend gemachten
Ereignisse – wie vom BFM zu Recht erkannt – viel zu weit in der Vergan-
genheit liegen, um als ausreiserelevant erkannt zu werden,
dass damit – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine Hinweise auf das
Vorliegen einer Verfolgungssituation ersichtlich gemacht worden sind,
dass sich alleine aus der geltend gemachten, angeblich schwierigen Lage
für Ashkali in Serbien auch kein konkretes, ausreiserelevantes Ereignis
ableiten lässt,
dass in diesem Zusammenhang auf Erwägungen betreffend den Kosovo
verzichtet werden kann, da im Falle der Beschwerdeführenden einzig auf
deren Heimatstaat Serbien abzustellen ist,
dass sich die Beschwerdeführenden betreffend Serbien zwar auch auf
allgemeine Behelligungen berufen, welche sie als Ashkali erlitten hätten,
sie sich in dieser Hinsicht jedoch kaum auf konkrete Nachteile berufen
können, sondern im Wesentlichen auf mindere Behelligungen ihrer Kinder
in der Schule verweisen, zu welchen es im Verlauf der letzten Monate ge-
kommen sei,
dass das Erleiden solcher Behelligungen zwar nicht auszuschliessen ist,
jedoch kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden hät-
ten ihre Heimat deswegen verlassen respektive verlassen müssen,
dass in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass die
Beschwerdeführenden offenbar im August 2011 eine Ferienreise nach
Deutschland machten und danach nach Serbien zurückkehrten,
dass nach dem Gesagten – auch unter Berücksichtigung eines weiten
Verfolgungsbegriffes und eines nochmals reduzierten Beweismasses –
kein konkretes, ausreiserelevantes Ereignis und insbesondere keine
rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind, weshalb der
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bes-
tätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG
sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),
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dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass im Falle der Beschwerdeführenden aufgrund der Akten jedoch keine
Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom
Bundesamt angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden,
sondern von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da die
Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine konkrete Verfolgungssi-
tuation darzulegen vermochten und aufgrund der Akten auch keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen ist, da im
Falle der Beschwerdeführenden keine individuellen Vollzugshindernisse
zu erblicken sind, nachdem sie in ihrer Heimat stets an der gleichen Ad-
resse gelebt haben und die Eltern des Beschwerdeführers dort weiterhin
in ihrem eigenen Haus wohnhaft sind, der Beschwerdeführer während der
letzten Jahre stets über eine Arbeitsstelle als … [technischer Facharbei-
ter] verfügte, alle Kinder der Beschwerdeführenden ordentlich die Schule
besucht haben (inklusive Besuch der Mittelschule) und bis heute in Bel-
grad mehrere Geschwister des Beschwerdeführers und der Beschwerde-
führerin wohnhaft sind,
dass diese Umstände für eine leichte Reintegration in Belgrad sprechen,
woran auch die geltend gemachte Erkrankungslage der Beschwerdefüh-
rerin, des Sohnes C._______ und der Tochter D._______ nichts ändert,
zumal aufgrund der Akten weder Anlass zur Annahme einer akuten
schweren Erkrankungslage besteht, noch Anlass zur Annahme, im Be-
darfsfall hätten die drei in Serbien keinen Zugang zu adäquater medizini-
scher Behandlung, weshalb auf das Nachfordern der in Aussicht gestell-
ten Arztberichte ohne weiteres verzichtet werden kann,
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dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Serbien auszugehen ist,
dass zusammenfassend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz aufgrund der Akten ausser Betracht fallen muss, womit auch
die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass es einer Auseinandersetzung mit dem Antrag um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde bedarf, zumal der Beschwerde
von Anfang an aufschiebende Wirkung zukam (Art. 42 AsylG)
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos gewor-
den ist,
dass das Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: