B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4538/2019
wiv
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. September 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Araber mit letztem Aufenthalt in
B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 28. Juni 2017
verliess und sich anschliessend illegal in Spanien und in Frankreich auf-
hielt, bis er am 12. Juni 2019 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen
Tag um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 17. Juni 2019 die Personalien des Beschwerdeführers
aufnahm und am 24. Juni 2019 mit ihm ein persönliches Gespräch nach
Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)
(ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) durchführte,
dass das SEM das Dublin-Verfahren am 31. Juli 2019 als beendet erklärte
und die Prüfung des Asylverfahrens durch die Schweiz verfügte,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 23. August 2019 zu seinen Asyl-
gründen anhörte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er habe ab
Mai oder Juni 2014 Schwierigkeiten mit zwei Drogenhändlern gehabt, de-
nen von einer Drittperson gesagt worden sei, er habe aus ihrem Wagen
Drogen und Geld gestohlen,
dass er von den beiden Drogenhändlern geschlagen und mit einem Messer
am Fuss verletzt worden sei, weshalb er in ein Spital gebracht worden sei,
dass er danach bei der Polizei Anzeige erstattet habe, die Täter aber auch
anhand von ihm vorgelegten Fotografien nicht habe identifizieren können,
dass die Polizei ihm gesagt habe, er solle sich melden, falls er erneut Prob-
leme habe,
dass er von den beiden Drogenhändlern erneut gesucht worden und zirka
einen Monat später nach B._______ gegangen sei,
dass er Anfang 2016 mit einem von den spanischen Behörden ausgestell-
ten Visum erstmals nach Spanien gereist und nach knapp einem Monat
wieder nach Algerien zurückgekehrt sei,
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dass er in B._______ mit der Zeit Arbeit gefunden habe und im Juli 2017
mit einem von den spanischen Behörden ausgestellten Visum erneut nach
Spanien gereist sei, weil er gehofft habe, in Europa bessere Verdienstmög-
lichkeiten zu haben,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. September 2019 – eröffnet am selben
Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, das Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, den Aussagen
des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass den Problemen mit
den zwei Unbekannten ein Verfolgungsmotiv aus den in Art. 3 AsylG er-
wähnten Gründen zugrunde gelegen habe,
dass der algerische Staat seiner Schutzpflicht nachgekommen sei, da
seine Anzeige von der Polizei entgegengenommen worden sei und diese
Ermittlungen eingeleitet habe,
dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich bei künftigen Problemen
erneut an die Polizei zu wenden und um Schutz nachzusuchen,
dass die Vorbringen, die im Zusammenhang mit den sozialen und wirt-
schaftlichen Problemen in Algerien stünden, ebenso keine Asylrelevanz
entfalten würden,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2019 (Post-
stempel: 6. September 2019, Eingang Bundesverwaltungsgericht: 9. Sep-
tember 2019) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren, und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
nicht durchführbar sei sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der vollumfängli-
chen unentgeltlichen Rechtspflege und eventualiter die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte,
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dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen darauf
einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form am 9. September
2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bezüglich des Eventualantrags, es sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen, festzuhalten ist, dass der Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb
auf den Verfahrensantrag bezüglich Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung nicht einzutreten ist,
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat,
dass die Nachstellungen und Drohungen, die der Beschwerdeführer durch
Drogenhändler erlitten habe, gemeinrechtlich motiviert sind und somit nicht
aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe erfolgten,
weshalb sie asylrechtlich klarerweise nicht relevant sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best-
immungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass der Beschwerdeführer sich an die grundsätzlich schutzwilligen und
-bereiten algerischen Sicherheitsbehörden wenden kann, sollte er von den
kriminellen Drogenhändlern erneut bedroht werden,
dass der Beschwerdeführer vor seiner zweiten Ausreise nach Spanien ei-
genen Angaben gemäss längere Zeit in B._______ gelebt und gearbeitet
habe, wo er mit den Kriminellen keine Schwierigkeiten gehabt habe, so-
dass davon ausgegangen werden kann, er verfüge über eine innerstaatli-
che Aufenthaltsalternative, sollte er nicht an seinen Herkunftsort zurück-
kehren wollen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass unter Berücksichtigung der heutigen Sicherheitslage in Algerien keine
Hinweise dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre, zumal dort
keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegs-
ähnlicher Verhältnisse herrscht,
dass der noch junge Beschwerdeführer den Akten gemäss keine schwer-
wiegenden gesundheitlichen Probleme hat, über eine durchschnittliche
Schulbildung und eine Berufsausbildung sowie Berufserfahrung verfügt,
dass er in Algerien mit seinen Eltern und Geschwistern über ein familiäres
Beziehungsnetz und den Akten gemäss auch über einen Freundeskreis
verfügt, was ihm eine Reintegration erleichtern wird,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren angesichts der vorstehenden Erwägungen
als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen
zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch unbesehen der Frage
der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 102m Abs. 1 AsylG mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: