Abtei lung IV
D-4539/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Staat unbekannt, alias B._______, geboren (...), alias
C._______, geboren (...), Somalia,
vertreten durch lic. iur. Christian Hoffs,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen /
Appenzell, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4539/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Dazu wurde
er am 2. Januar 2009 im Transitzentrum E._______ durch das BFM
befragt (Kurzbefragung) und am 19. März 2009 in F._______ angehört
(Anhörung).
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen geltend, er gehöre dem Clan der Sheikhal an und
habe seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Somalia in
Mogadischu gelebt. Anfang 2005 seien sein Vater und einer be-
ziehungsweise zwei seiner Onkel anlässlich von Clanstreitigkeiten ge-
tötet worden. Dabei habe man seiner Familie die Häuser weg-
genommen, weswegen zwei seiner Brüder psychisch krank geworden
und gestorben seien. Im Jahre 2007 habe es einen Kampf zwischen
den Islamisten und den äthiopischen Truppen gegeben, wobei die
Islamisten vertrieben worden seien. Anschliessend hätten die äthio-
pischen Soldaten die Häuser durchsucht und dabei seine Frau ver-
gewaltigt. Im Jahre 2008 seien seine Schwester und deren Kinder
durch Gewehrkugeln getötet worden. Im gleichen Jahr seien Milizionä-
re der "Islamischen Gerichte" ein paar Mal während seiner Ab-
wesenheit zu ihm nach Hause gekommen, um ihn festzunehmen, da
sie ihn verdächtigt hätten, ein Spion der Regierung zu sein, was ihm
von seinen Nachbarn mitgeteilt worden sei. Etwa im August 2008
seien zirka fünf Milizionäre der "Islamischen Gerichte" erneut zu ihm
nach Hause gekommen, wo sie auf ihn geschossen und am Arm ge-
troffen hätten. Anschliessend hätten sie ihn in einen Landrover gezerrt
und seien mit ihm weggefahren. Auf der Fahr sei es zu einem Gefecht
zwischen den Islamisten und Regierungstruppen gekommen. Dabei
sei es ihm gelungen, aus dem Wagen zu springen, wobei er sich beide
Beine gebrochen habe. Da seine Entführer in Kampfhandlungen mit
den Regierungstruppen verwickelt gewesen seien, hätten diese ihn
nicht verfolgt, weshalb es ihm mit Hilfe von mehreren Leuten gelungen
sei, zu entkommen. Man habe ihn zu einem Haus gebracht, wo er
einen Monat lang gepflegt worden sei. Danach hätten ihn Verwandte
nach Hause gebracht. Dort habe er sich für die Ausreise bereit ge-
macht. Nachdem ihm seine Verwandten Geld gegeben hätten, sei er
am 25. November 2008 per LKW und Auto nach Dschibuti gefahren,
von wo er am 6. Dezember 2008 mit der Hilfe eines Schleppers unter
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Verwendung eines fremden Passes nach Frankreich geflogen sei. Von
dort sei er am 7. Dezember 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle
in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2010 - eröffnet am 25. Mai 2010 - stellte
das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge ver-
neinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug.
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er stamme aus
Mogadischu, wo er sein ganzes Leben gewohnt habe. Er sei jedoch
bei der Anhörung nicht in der Lage gewesen, seine Wohnadresse
genauer zu beschreiben. So habe er lediglich angegeben, er habe im
Quartier Wardigley, in der Nähe der Schule 15. Mai gewohnt, seine
Adresse könne er nicht näher beschreiben, da keine Adressbezeich-
nung existiere. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer bei der
Kurzbefragung wichtige Einrichtungen in Mogadischu nicht näher
lokalisieren können. So sei ihm der Standort des alten Hafens nicht
näher bekannt gewesen und er habe nicht gewusst, wo sich die
wichtigsten Spitäler, die Stützpunkte der äthiopischen Armee und das
Hauptquartier der "Islamischen Gerichte" in Mogadischu befinden,
obwohl es sich dabei um fundamentales Wissen handle, das für das
Überleben im Mogadischu lebenswichtig sei. Das Nichtwissen des
Beschwerdeführers wirke realitätsfremd. Auf Grund der wenig konkre-
ten Beschreibung über seinen langjährigen Wohnort und der fehlenden
Information über wichtige Einrichtungen in Mogadischu sei zu schlies-
sen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Mogadischu oder dem
Süden von Somalia stamme. Es sei davon auszugehen, dass er seine
Herkunft aus Nordsomalia oder einem anderen Land zu verschleiern
versuche. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers bezüg-
lich seiner Asylvorbringen unsubstanziiert und unplausibel. Der Be-
schwerdeführer mache geltend, er sei 2008 von den "Islamischen
Gerichten" entführt und verletzt worden. Diesen Sachverhalt habe er
jedoch nicht detailliert schildern können. So sei er bei der Kurz-
befragung nicht einmal in der Lage gewesen, die Namen der Nach-
barn, die ihm von der Beschuldigung der "Islamischen Gerichte" gegen
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seine Person berichtet haben sollen, zu nennen. Ausserdem habe er
bei der Anhörung das Datum der Verletzung durch die "Islamischen
Gerichte" nicht genau nennen können. Er habe lediglich erklärt, es sei
2008 gewesen, das genaue Datum sei ihm nicht bekannt. Überdies
habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung die genaue Anzahl der
Personen, die an seiner Entführung beteiligt gewesen sein sollen,
nicht gewusst. Er habe nur gemeint, es seien viele gewesen, zirka fünf
Personen. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbe-
fragung nichts über die Personen berichten können, die ihm nach der
fraglichen Entführung geholfen und ihn behandelt haben sollen. Bei
den geltend gemachten Vorbringen habe es sich jedoch um einschnei-
dende Erlebnisse gehandelt, weshalb vom Beschwerdeführer gemäss
allgemeiner Erfahrung detaillierte und überzeugende Ausführungen
hätten erwartet werden können. Ausserdem würden die Angaben des
Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Entführung
durch die Milizionäre der "Islamischen Gerichte" der Plausibilität
entbehren. So habe er bei der Anhörung angegeben, er sei bei diesem
Vorfall am rechten Arm angeschossen und daraufhin von den
Entführern auf die Ladefläche des Landrovers geladen worden.
Anschliessend wolle er von diesem Wagen gesprungen sein und sich
dabei beide Beine gebrochen haben. Trotz dieser Verletzungen wolle
der Beschwerdeführer seinen Entführern entkommen sein. Die vom
Beschwerdeführer geschilderten Umstände seiner Flucht seien als
realitätsfremd und daher als unglaubhaft zu erachten, zumal es nicht
vorstellbar sei, wie er mit einer Schussverletzung am Arm und zwei
gebrochenen Beinen hätte fliehen können. Seine diesbezügliche
Erklärung bei der Anhörung, Leute hätten ihm geholfen und ihn
getragen, vermöge nicht zu überzeugen. In Würdigung der teils
undifferenzierten und teils unplausiblen Angaben könne dem Be-
schwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung durch die "Isla-
mischen Gerichte" nicht gelaubt werden.
Da dem Beschwerdeführer die Herkunft aus dem Süden von Somalia
nicht geglaubt werden könne, seien auch die von ihm geltend ge-
machten Ereignisse hinsichtlich seiner Familienangehörigen nicht als
glaubhaft zu erachten. Überdies sei der Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die
Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 23. Juni 2010 (Poststempel) an das Bundesver-
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waltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter beantragen, der Entscheid des BFM vom 20. Mai 2010 sei auf-
zuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar sei, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Der Rechtsmittelschrift lagen eine fremdsprachige Geburtsurkunde
vom 23. Juni 1988 (inklusive englischer Übersetzung und DHL-Ex-
press-Umschlag), eine von der somalischen Mission in Genf aus-
gestellte Herkunftsbestätigung vom 31. Mai 2010 (in englischer
Sprache), eine Kopie des sich bereits bei den BFM-Akten befindlichen
ärztlichen Berichts des Kantonsspitals G._______ vom 3. Februar
2009, ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._______ vom 8. Juni
2010, eine den Beschwerdeführer betreffende Entbindungserklärung
von der ärztlichen Schweigepflicht vom 11. Juni 2010 sowie eine
Fürsorgebestätigung vom 17. Juni 2010 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2010 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des
Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 13. Juli 2010 zu bezahlen
habe. Der Kostenvorschuss ging am 13. Juli 2010 bei der Gerichts-
kasse ein.
E.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. Juli 2010 dem
Bundesverwaltungsgericht unter anderem einen ärztlichen Bericht vom
Dr. med. I._______ vom 1. Juli 2010 sowie eine CD ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungs-
gericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
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zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
Seine Behauptung anlässlich der Anhörung, wonach er zum Zeitpunkt
der Kurzbefragung krank gewesen sei, weshalb er damals die Namen
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seiner Nachbarn nicht habe nennen können, findet in den Akten keine
Stütze. Sie ist daher lediglich als Schutzbehauptung zu werten.
4.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer
asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen an-
gesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu-
kommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiter-
hin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen
werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Be-
fragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im
Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
4.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die im Ergebnis zu-
treffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I;
Bst. B. vorstehend). Die Behauptung des Beschwerdeführers in der
Rechtsmittelschrift, wonach es ihm gelungen sei, seine Herkunft aus
Mogadischu glaubhaft zu machen, ist nicht zutreffend, zumal er - wie
bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt
- anlässlich der Kurzbefragung nicht in der Lage war, wichtige Ein-
richtungen in Mogadischu näher zu lokalisieren, obwohl er sein ganzes
bisheriges Leben in dieser Stadt verbracht haben will. An dieser Ein-
schätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerde-
führer anlässlich der Anhörung teilweise in der Lage war, detaillierte
Angaben zu Mogadischu, seinen Bezirken und Quartieren zu machen,
da davon auszugehen ist, dass er sich vor der Anhörung gezielt auf
solche Fragen vorbereitet hat, weil er nach der Kurzbefragung an-
nehmen musste, dass ihm solche Fragen gestellt werden. Auch die
eingereichte Geburtsurkunde vermag die behauptete Herkunft des
Beschwerdeführers aus Mogadischu nicht glaubhaft zu machen, da
erhebliche Zweifel an deren Echtheit bestehen, zumal der Be-
schwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung noch verneint hatte, eine
Geburtsurkunde besessen zu haben (Akten BFM A 1/10, S. 4).
Ebenso wenig ist die von der somalischen Mission in Genf aus-
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gestellte Herkunftsbestätigung geeignet, die Herkunft des Beschwer-
deführers aus Mogadischu zu beweisen, insbesondere aus diesem
Dokument nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Angaben es aus-
gestellt wurde, und es überdies gerichtsnotorisch ist, dass somalische
Asylbewerber unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften
behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge
beibringen. Im Weiteren ist festzustellen, dass es sich bei der Be-
hauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach
die von der Rechtsvertretung angeforderte Übersetzerin ausgesagt
habe, der Beschwerdeführer spreche einen südsomalischen Dialekt,
um eine unbewiesene Behauptung handelt. Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befra-
gungen hinsichtlich des Besitzes einer Identitätskarte divergierend
äusserte. So sagte er bei der Kurzbefragung aus, er habe nie ein
solches Dokument gehabt (Akten BFM A 1/10, S. 3), hingegen er
anlässlich der Anhörung geltend machte, er habe seine Identitätskarte
im Jahre 2005 verloren (Akten BFM A 11/18, S. 3). Diese und weitere
widersprüchliche Aussagen (beispielsweise widersprach er sich
betreffend den Namen des traditionellen Führers des Clans [vgl. Akten
BFM A 1/10, S. 7 ; A 11/18, S. 7]) lassen darauf schliessen, dass es
der Beschwerdeführer absichtlich unterlassen hat, den schweizeri-
schen Asylbehörden rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen,
um seine wahre Herkunft zu verheimlichen, weshalb die Vorinstanz -
entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift - zu Recht davon
abgesehen hat, mittels eines LINGUA-Gutachtens die Herkunft des
Beschwerdeführers weiter abzuklären.
Gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen spricht zudem die Tatsache, dass er
sich anlässlich der Befragungen teilweise erheblich widersprach. So
sagte er bei der Kurzbefragung beispielweise aus, seine Familie sei
nach seiner Ausreise aus Somalia nach J._______ gegangen (Akten
BFM A 1/10, S. 6), demgegenüber er anlässlich der Anhörung
vorbrachte, seine Familie sei bereits nach beziehungsweise während
seiner Entführung durch die "Islamischen Gerichte" dorthin gezogen
(Akten BFM A 11/18, S. 12). Überdies ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer keinen plausiblen Grund für die behauptete Verfolgung
durch die "Islamischen Gerichte" vorzubringen vermag, zumal er
lediglich geltend machte, er habe Süssigkeiten an Personen verkauft,
die bei der Regierung arbeiten (Akten BFM A 11/18, S. 10).
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Aufgrund des soeben Ausgeführten ist davon auszugehen, es handle
sich bei den geltend gemachten Asylgründen des Beschwerdeführers
um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden
kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den "Isla-
mischen Gerichten" etwas zu befürchten hätte.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte
oder im Falle einer Rückkehr befürchten müsste. Der Beschwerde-
führer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen sowie den ein-
gereichten Dokumenten zu keiner anderen Betrachtungsweise zu
führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Er erfüllt
somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigens-
chaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und mit
zutreffender Begründung abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich im
Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG ist. Allerdings findet diese Unter-
suchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mit-
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wirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG), welche
im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Bei
fehlenden oder falschen Angaben zur Herkunft sind die Behörden nicht
gehalten, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in möglichen
Heimatstaaten zu forschen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2).
6.2 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er
stamme aus Mogadischu. Wie in E. 4.3 vorstehend bereits ausgeführt,
ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, diese Be-
hauptung zu untermauern, zumal er es unterlassen hat, seine Herkunft
mit tauglichen Beweismitteln, namentlich rechtsgenüglichen Identi -
tätsdokumenten zu belegen. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich,
den Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung
respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft tragen
zu lassen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einem Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat be-
ziehungsweise in die tatsächliche Heimatregion keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers ist damit als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. In
Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit kann zudem an dieser Stelle im
Sinne einer Ergänzung angeführt werden, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in sein Heimatland trotz seiner gesundheitlichen
Beschwerden nicht in eine existenzielle Notlage geraten dürfte, zumal
er gemäss den Akten nicht unter lebensbedrohlichen Gesundheits-
problemen leidet und er in seiner Heimat über Verwandte (Ehefrau,
Geschwister, Onkel, Tanten) verfügt, welche ihn bei Bedarf unter-
stützen könnten. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, allenfalls
medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 75 der Asylverordnung 2
über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312)
zu beantragen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte
Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13.
Juli 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 13. Juli 2010 vom Be-
schwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
CD)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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