B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4539/2012
law/bah
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 17. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. August 2012 – eröffnet am
23. August 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 6. Juli 2012 nicht eintrat, die Wegweisung nach Ita-
lien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmit-
teln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton
B._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2012 (Post-
stempel: 30. August 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben und die Sache sei an das BFM zwecks materieller Ent-
scheidung zurückzuweisen, eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgelt-
liche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. September 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä-
ischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
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dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin-II-Verordnung), zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung ge-
nannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung)
und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals
einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1
und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapi-
tel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere
auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und
e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA
SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zu-
ständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
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der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei
diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f.,
BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklag-
barer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f., FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11
S. 74),
dass den Akten entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer
am 28. Juni 2012 in Italien als Asylsuchender in der EURODAC-
Datenbank erfasst worden ist (vgl. BFM-act. A4/1),
dass somit die erste Asylantragstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung in Italien erfolgte,
dass das BFM demnach gestützt auf diesen Sachverhalt zu Recht in An-
wendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung die italienischen
Behörden am 26. Juli 2012 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
(vgl. Art. 20 Dublin-II-Verordnung) ersuchte (vgl. act. A15/5),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen zweiwöchigen
Frist unbeantwortet liessen (vgl. act. A17/1), womit sie die Zuständigkeit
Italiens implizit anerkannten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
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dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Ita-
lien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass es im Weiteren zutreffend aufgezeigt hat, weshalb die diesbezügli-
chen Einwände des Beschwerdeführers (vgl. act. A10/10 S. 4 f. und S. 7)
an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermögen,
dass auch seine Einwände in der Beschwerde, wonach in Italien zwar
seine Personalien registriert worden seien, er jedoch nie um Asyl ersucht
habe, er dort nie angehört worden sei und Italien das Übernahmeersu-
chen des BFM nicht beantwortet habe (vgl. Beschwerde S. 4), an der Zu-
ständigkeit Italiens nichts ändern,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in Italien nicht um
Asyl ersucht, nichts daran ändert, dass er dort als Asylsuchender in der
EURODAC-Datenbank erfasst worden ist, und im Übrigen aufgrund des
unbestrittenen Umstandes, dass er in Italien illegal eingereist ist, die Zu-
ständigkeit Italiens auch gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung ge-
geben wäre,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich nur drei Tage in
Italien aufgehalten, die Bedingungen im Zentrum, in dem er unterge-
bracht worden sei, seien erbärmlich gewesen, es habe nichts zu essen
gegeben, es habe keine Aufsicht gegeben und als sich die Leute ge-
schlagen hätten, habe niemand eingegriffen, weshalb er sich dort nicht
sicher gefühlt habe (vgl. Beschwerde S. 5),
dass er weiter unter Verweis auf einen Auszug aus dem Bericht der l'Ob-
servatoire suisse du droit d'asile et des étrangers, Renvoi en Italie "pays
tiers sûr", novembre 2009, das communiqué de presse de l'OSAR, Ren-
vois vers l'Italie : faire preuve de retenue, du 18 juillet 2011, und den Be-
richt der Plateforme d'information , L'asile selon Dublin II:
les renvois vers l'Italie et la Grèce sont problématiques, 23.01.2012, all-
gemein die Lebensbedingungen von asylsuchenden Personen in Italien
kritisiert und geltend macht, er finde sich auf der Strasse wieder, wenn er
nach Italien weggewiesen werde,
dass diese Einwände – wie schon das BFM im Ergebnis zutreffend fest-
gehalten hat – jedoch einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nicht zu rechtfertigen vermögen,
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dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK und der EMRK ist und
die FoK ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ita-
lien würde sich allgemein oder in Bezug auf die Person des Beschwerde-
führers nicht an die sich daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat
zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates
vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates
vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnah-
me von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzu-
wenden respektive umzusetzen (vgl. zum Ganzen Urteil D-4866/2011
vom 13. April 2012 E. 7),
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden in der Regel bevorzugt behandelt werden und sich zu-
dem – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfs-
organisationen der Betreuung von Asylsuchenden annehmen,
dass ferner die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei entgegen der
Annahme des BFM noch minderjährig, nicht glaubhaft ist,
dass er mit der Beschwerde eine Kopie seiner Identitätskarte, welche ihm
seine Familie geschickt habe, einreicht und geltend macht, unter dem Fo-
to könne man lesen, dass er im Jahr 1389 15 Jahre alt gewesen sei, wor-
aus sich ergebe, dass er heute – im Jahr 1391 – 17 Jahre alt sei,
dass diesbezüglich jedoch auf die zutreffenden Erwägungen des BFM zu
verweisen ist, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung
zur Person vom 18. Juli 2012 auf sein Alter angesprochen, bestätigte,
dass er über 18 Jahre alt sei (vgl. act. A10/10 S. 3), worauf sich der Be-
schwerdeführer behaften lassen muss,
dass vor diesem Hintergrund hinsichtlich der Authentizität der – vorder-
hand nur in Kopie eingereichten – Identitätskarte, welche er in den nächs-
ten Tagen (im Original) erhalten soll, von vornherein erhebliche Zweifel
bestehen,
dass es sich deshalb erübrigt, dem Beschwerdeführer zwecks Einrei-
chung der Identitätskarte im Original Frist anzusetzen und das diesbezüg-
lich in der Beschwerde gestellte Gesuch abzuweisen ist,
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dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die dar-
auf hindeuten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach
Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal er es sehr wohl
verstand, selbständig und zielstrebig von Italien in die Schweiz zu gelan-
gen und auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens do-
kumentiert, dass er in der Lage ist, seine Interessen mit Nachdruck wahr-
zunehmen,
dass mithin keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nahelegen würden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1)
zu prüfen sind und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne
von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) besteht,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
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dass der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers – abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
sind und damit die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: