B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4539/2013
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. November 2008 in der Schweiz ein
Asylgesuch eingereicht hatte, welches vom BFM mit Verfügung vom
28. Januar 2011 abgelehnt wurde, wobei das Bundesamt gleichzeitig die
Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid erhobe-
ne Beschwerde mit Urteil D-1366/2011 vom 13. Oktober 2011 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 11. November 2011 beim BFM ein Wie-
dererwägungsgesuch einreichte, welches mit Verfügung vom
23. November 2011 abgewiesen wurde,
dass diese Verfügung unangefochten blieb,
dass der Beschwerdeführer am 7. März 2013 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er am 20. März 2013 im EVZ zu seiner Person und summarisch
zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt wurde,
dass er dabei angab, er sei – nachdem er die Schweiz habe verlassen
müssen – nach D._______ gegangen und habe sich bis am 7. März 2013
dort aufgehalten,
dass er während seines Aufenthaltes in D._______ mit einem in
E._______ lebenden Onkel habe Kontakt aufnehmen können und dieser
ihm gesagt habe, er werde bei der Rückreise des Beschwerdeführers be-
hilflich sein,
dass er seinen Onkel jedoch seit Mitte Februar 2013 nicht mehr habe
kontaktieren können, dessen Frau ihm jedoch mitgeteilt habe, der Onkel
sei festgenommen und beschuldigt worden, den Rebellen anzugehören,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Summar-
befragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid gewährte,
dass beim BFM am 4. Juli 2013 ein ärztlicher Bericht (…) einging,
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dass das BFM mit Verfügung vom 7. August 2013 – eröffnet am 8. August
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer sei nach eigenen Angaben im Zeitraum zwischen der Ablehnung
seines ersten Asylgesuchs und der Einreichung des zweiten Asylgesuchs
nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, sondern habe sich während die-
ser Zeit in D._______ aufgehalten,
dass er anlässlich seines zweiten Gesuchs keine neuen Asylgründe gel-
ten gemacht habe, die ihn persönlich und konkret betreffen würden,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, es seien nach Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten, die geeignet
wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten,
dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei und auch keine Vollzugs-
hindernisse vorlägen,
dass hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten posttrau-
matischen Belastungsstörung zunächst darauf hinzuweisen sei, dass er
im ersten Asylverfahren keine gesundheitlichen Probleme psychischer Art
geltend gemacht habe,
dass die gesundheitliche Beeinträchtigung überdiese auch im Heimat-
staat des Beschwerdeführers, insbesondere in Kinshasa, behandelbar
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2013 (Post-
stempel: 13. August 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung vom
7. August 2013 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerde-
führer für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu er-
lauben, überdies sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
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zichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen,
dass der Beschwerde eine Kopie des ärztlichen Berichtes vom 2. Juli
2013 beilag,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie das einge-
reichte Beweismittel, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. August 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55
VwVG, vgl. dazu auch Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
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nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag, es sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt sieht, da er vom BFM nicht im Sinne von Art. 29 AsylG angehört
worden sei,
dass sich diese Rüge als unbegründet erweist, da Art. 36 Abs. 1 Bst. b
AsylG in Verfahren vor Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann eine Anhörung vorsieht, wenn die asylsu-
chende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zu-
rückgekehrt ist, was beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
nicht der Fall war,
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dass dem Beschwerdeführer vielmehr am 20. März 2013 das rechtliche
Gehör in der gesetzlich vorgesehenen Art gewährt wurde (vgl. Akten BFM
C 11/2),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn der Asylsuchende bereits erfolglos ein Verfahren in der
Schweiz durchlaufen hat, ausser es ergeben sich Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines erneuten Asylgesu-
ches einzig geltend machte, er habe aufgrund der zwischenzeitlich erfolg-
ten Verhaftung seines Onkels begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
im Heimatstaat,
dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, diese Schilderung stelle
kein Ereignis dar, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder das für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sein könnte,
dass weder die verwandtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers
zu der von ihm genannten Person noch deren Verhaftung über reine Be-
hauptungen hinausgeht,
dass zudem nicht ansatzweise dargetan ist, weshalb dem Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr nach mehrjähriger Landesabwesenheit eine
Reflexverfolgung drohen würde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
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Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs zunächst – um unnötige Wie-
derholungen zu vermeiden – auf die entsprechenden Erwägungen im Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-1366/2011 vom 13. Oktober 2011
verwiesen werden kann,
dass sich die auf Beschwerdeebene (S. 6/7) erhobene Kritik, die Vorin-
stanz habe diverse Faktoren bei der Beurteilung von Vollzugshindernis-
sen nicht berücksichtigt, als nicht stichhaltig erweist, da diese Umstände
bereits im ersten Beschwerdeurteil Beachtung gefunden haben und sich
zwischenzeitlich keine Veränderungen ergeben haben,
dass demnach einzig zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer neu
geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Wegwei-
sungsvollzugshindernis darstellen,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech-
te (EGMR) die psychische Erkrankung gravierend sein muss, um dem
Vollzug einer Wegweisung entgegen zu stehen,
dass auch nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen
der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
schlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung
im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer ra-
schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
standes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine
und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Ge-
währleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist,
dass die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard entspre-
chenden medizinischen Behandlung im Heimat- und Herkunftsstaat allein
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noch nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bewirkt (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass das Bundesamt mit zutreffender Argumentation dargelegt hat, wes-
halb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und dokumentierten
psychischen Beeinträchtigungen den Wegweisungsvollzug weder unzu-
lässig noch unzumutbar erscheinen lassen,
dass auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann und
die Vorbringen auf Beschwerdeebende die vorinstanzlichen Überlegun-
gen nicht zu entkräften vermögen,
dass insbesondere die Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Be-
schwerdeführer habe nur kurz in Kinshasa gelebt, weshalb ein Verbleib
beziehungsweise eine Behandlung in Kinshasa unzumutbar sei, in den
Akten keine Stütze findet, nachdem der Beschwerdeführer selber aus-
führte, er habe seit seinem ersten Lebensjahr bis zur Ausreise Mitte 2008
in Kinshasa gelebt (vgl. A 1/10 S. 1),
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, sowie darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
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setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht er-
füllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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