B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4540/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Fazil Ahmet Tamer,
mor-beratung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 20. Juni 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in Istanbul – am 16. Juni 2011
in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er von den Schweizer Asylbehörden am 20. Juni 2011 summarisch
befragt und am 21. Mai 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, zunächst Mitglied der pro-
kurdischen DTP (Partei der demokratischen Gesellschaft) und später ihrer
Nachfolgerpartei BDP (Partei des Friedens und der Demokratie) gewesen
zu sein,
dass seine Aktivitäten für diese Parteien darin bestanden hätten, Molotow-
cocktails herzustellen, Transparente zu gestalten und an vorbestimmten
Stellen Pakete zu deponieren,
dass er aus den vorgenannten Gründen am 24. Januar und 5. Februar
2011 von Polizisten mit dem Tod bedroht worden sei,
dass er am 21. Mai 2011 von Zivilpolizisten entführt, zwei Tage lang fest-
gehalten und dabei wegen seiner Aktivitäten in der Jugendsektion der BDP
misshandelt worden sei, bevor man ihn gegen seine Zusicherung, künftig
als Spitzel für die Polizei zu arbeiten, wieder freigelassen habe,
dass er sich in der Folge bei Freunden versteckt und die Türkei schliesslich
am 10. Juni 2011 aus Angst um sein Leben in Richtung Schweiz verlassen
habe,
dass das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Januar
2015 SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2013 gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass das BFM am 28. März 2014 im Rahmen des Schriftenwechsels seine
Verfügung vom 25. Juni 2013 aufhob und das Verfahren wieder aufnahm,
worauf das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Ent-
scheid D-4300/2013 vom 1. April 2014 als gegenstandslos geworden ab-
schrieb,
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dass das BFM am 9. April 2014 eine Botschaftsanfrage bei der Schweizer
Vertretung in Ankara durchführte,
dass die diesbezügliche Botschaftsantwort vom 24. Juni 2014 am 27. Juni
2014 beim BFM eintraf,
dass das BFM dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechts-
vertretung mit Begleitschreiben vom 11. Juli 2014 eine Botschaftsantwort
unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen zusandte und ihm hierzu
das rechtliche Gehör gewährte,
dass den Abklärungsergebnissen zu entnehmen ist, dass über die Person
des Beschwerdeführers in der Türkei kein Datenblatt angelegt ist, kein
strafrechtliches Verfahren gegen ihn hängig ist und er keinem Passverbot
untersteht,
dass der Beschwerdeführer am 24. November 2014 innert erstreckter Frist
eine Stellungnahme abgab,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch
ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegwei-
sungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7539/2014 vom 24. April
2015 die am 24. Dezember 2014 dagegen erhobene Beschwerde abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 25. Februar 2016 und vom
17. Mai 2016 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch stellen liess,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juni 2016 – eröffnet am 23. Juni
2016 – das Wiedererwägungsgesuch abwies, die Rechtskraft und Voll-
streckbarkeit seiner Verfügung vom 2. Dezember 2014 feststellte, eine Ge-
bühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob und ergänzend festhielt, einer allfäl-
ligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2016 gegen diesen
Entscheid mittels seines jetzigen Rechtsvertreters Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht erheben und beantragen liess, die Verfügung des
SEM vom 20. Juni 2016 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung in die Türkei unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen,
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dass er weiter beantragen liess, es sei die unentgeltliche Prozessführung
unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (a.a.O. S. 2
Rechtsbegehren Ziff. 3 i.V.m. S. 7),
dass er ferner beantragen liess, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen,
dass er schliesslich beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme und jegliche Datenweitergabe mit den Be-
hörden des Heimat- oder Drittstaates zu unterlassen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2016 den
Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG we-
gen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Be-
schwerdeführer aufforderte, bis zum 15. August 2016 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1200.– zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht
eingetreten werde,
dass er ferner den Antrag, die zuständige Behörde sei anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Da-
tenweitergabe an dieselben zu unterlassen, abwies, die Vorinstanz indes-
sen anwies, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine
bereits erfolgte respektive künftig erfolgende Weitergabe von Personenda-
ten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a–c AsylG an die zuständige auslän-
dische Behörde offen zu legen,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 15. August 2016 ein-
zahlte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben desselben Datums
die gegenüber dem (…) in C._______ offengelegten Personendaten be-
kanntgab,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
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dass dazu Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) gehören und das Bundesverwaltungsgericht in
diesem Bereich endgültig entscheidet (Art. 105 Asyl; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass das SEM gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG erstinstanzlich über Wieder-
erwägungsgesuche befindet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom
12. Mai 2016 einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG erge-
ben, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner ursprünglichsten Form die
Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nach-
träglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage bezweckt
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.),
dass ferner Beweismittel, die sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen,
indessen erst nach dem Beschwerdeurteil entstanden sind, vom SEM im
Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen sind (vgl.
Art. 123 Bst. a BGG; BVGE 2013/22),
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dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuchs
namentlich eine Stellungnahme des türkischen Anwalts D._______vom
22. Mai 2015, eine Stellungnahme desselben vom 28. August 2015 sowie
ein Schreiben des IHD vom 15. Juli 2015, jeweils mit Übersetzungen, ein-
reichte,
dass den genannten Beweismitteln indessen im Wesentlichen zu entneh-
men ist, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar und 5. Februar 2011
kurzzeitig polizeilich bedroht und am 21. Mai 2011 von Zivilpolizisten ent-
führt und zwei Tage später wieder freigelassen worden sei, diese Tatsa-
chen im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens jedoch unbestritten ge-
blieben sind, weshalb die diesbezüglichen Beweismittel unbehelflich sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht ferner in seinem Urteil D-7539/2014
festgehalten hat, Sympathisanten von der PKK nahestehenden Parteien
seien in der Türkei häufig Opfer von kurzzeitigen Festnahmen, Polizeige-
wahrsam und von Drohungen (a.a.O. S. 7),
dass die vorgenannten Beweismittel überdies verspätet wären, da sie dem
SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes ein-
zureichen gewesen wären (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde zusätzlich gel-
tend machte, er habe zufolge seiner damaligen Entführung schwere psy-
chische Probleme, weshalb er sich in einer Klinik in E._______in Behand-
lung befinde (a.a.O. S. 4 Ziff. 8),
dass er in diesem Zusammenhang eine Kurzbestätigung der Institution
„(…)“ in E._______vom 15. Juli 2015 einreichte, wonach er seit dem 28.
September 2015 (sic!) wegen psychischer Probleme im Zusammenhang
mit Ereignissen in der Türkei in Behandlung sei,
dass ungeachtet des fehlenden Detaillierungsgrades dieser Kurzbestäti-
gung davon auszugehen ist, dass er sich wegen seiner psychischen Prob-
leme ohne Weiteres auch in der Türkei in medizinische Behandlung bege-
ben könnte, zumal die medizinische Versorgungslage in Istanbul, wo der
Beschwerdeführer zwischen 2004 und 2011 gelebt hat, als überdurch-
schnittlich gut zu bezeichnen ist,
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dass medizinische Gründe überdies erst dann ein Wegweisungshindernis
darzustellen vermögen, wenn die Rückführung zu einer lebensbedrohli-
chen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde (vgl.
BVGE 2009/ E. 9.3.2),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe schliesslich –
sinngemäss eine wesentlich veränderte Sachlage anrufend – geltend
macht, Präsident Erdogan nutze nach dem am 15. Juli 2016 gescheiterten
Militärputsch die Gesamtsituation, um sein Präsidialsystem ohne gesetzli-
che Legitimation zu etablieren und als illoyal erachtete Personengruppen
in Armee, Justiz und Verwaltung aus ihren Ämtern zu entfernen bezie-
hungsweise zu verhaften,
dass er hieraus persönlich folgert, er könnte im Falle einer Rückkehr in die
Türkei von „de-facto-autorisierten Paramilitärs“ gefoltert oder gar getötet
werden,
dass es sich bei dieser Einschätzung indessen um eine reine Mutmassung
handelt, die den Anforderungen an den Beweismassstab der Glaubhaftma-
chung im Sinne von Art. 7 AsylG (per analogiam) nicht zu genügen vermag,
dass darüber hinaus den Botschaftsabklärungen vom 24. Juni 2014 zu ent-
nehmen ist, dass über die Person des Beschwerdeführers in der Türkei
kein Datenblatt angelegt ist, weder ein Untersuchungsverfahren noch ein
gerichtliches Verfahren gegen ihn hängig ist und er auch keinem Passver-
bot untersteht,
dass somit auch im Lichte der aktuellen politischen Lage nicht ersichtlich
ist, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer
erhöhten konkreten Gefährdung ausgesetzt sein sollte,
dass deshalb auch keine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt,
dass nach dem Gesagten keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Na-
tur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung des BFM vom
2. Dezember 2014 beziehungsweise das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-7539/2014 vom 24. April 2015 rechtfertigen könnten,
dass somit die angefochtene Verfügung, da diese Bundesrecht nicht ver-
letzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG), zu be-
stätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– (Art.
2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ein-
bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
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