Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4541/2008
U r t e i l v om 1 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien A._______, geboren […],
Somalia,
vertreten durch Silvia Maag,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in Z._______ bei Y._______, verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 8. Mai 2002 und stellte am 28. Juni 2002
am Flughafen X._______ ein Asylgesuch, welches das BFM nach seiner
Einreise mit Verfügung vom 28. Juni 2002 abwies. Infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde indessen die vorläufige
Aufnahme angeordnet. Diese Verfügung erwuchs am 4. Januar 2003
unangefochten in Rechtskraft. Für den Inhalt dieses Verfahrens ist auf die
Akten zu verweisen.
B.
Mit einer als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichneten Eingabe vom
28. Dezember 2006 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Zudem
stellte er das Gesuch, die erlassene Wegweisungsverfügung aufzuheben.
Zur Begründung legte er im Wesentlichen dar, dass die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) in ihrem in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006
Nr. 18 veröffentlichten Grundsatzurteil – ebenfalls Somalia betreffend –
ihre Praxis hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher
Verfolgung geändert habe, indem sie von der Zurechenbarkeits zur
Schutztheorie gewechselt habe. Dabei handle es sich um eine
wesentliche Praxisänderung und es widerspreche dem
Gleichbehandlungsgebot, wenn die geänderte Praxis nicht auch auf
bereits rechtskräftige Entscheide wie denjenigen des Beschwerdeführers
angewendet würde. Aus diesem Grund bestehe ein Anspruch auf
Behandlung des Gesuchs. Der Beschwerdeführer sei Angehöriger eines
Minderheitsclans und habe in Somalia Nachteile im Sinne des Gesetzes
erleiden müssen. Im Fall einer Rückkehr müsse er auch in Zukunft mit
asylrelevanter Verfolgung rechnen, dies insbesondere mit Blick auf die
aktuelle Situation in Somalia. Als Angehöriger eines Minderheitsclans sei
er besonders verletzlich und verfolgungsgefährdet. Die Möglichkeit einer
innerstaatlichen Fluchtalternative müsse verneint werden. Sein Schutz
wäre im Fall einer Rückkehr nach Somalia nicht gewährleistet. Dem
Beschwerdeführer sei daher Asyl zu gewähren; dies nicht zuletzt auch mit
Blick auf die neue Entscheidpraxis des BFM bezüglich abgewiesener
eritreischer Asylsuchender, welche auf Grund von EMARK 2006 Nr. 3
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wiedererwägungsweise und hinlänglich begründet die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt hätten.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 – eröffnet am 29. Januar 2007 – trat
das BFM auf die als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene
Eingabe nicht ein, erklärte seine Verfügung vom 29. November 2002 als
rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem stellte es fest, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Dem
Beschwerdeführer wurden die Verfahrenskosten auferlegt. Zur
Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, nach gängiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden stellten
Praxisänderungen keine qualifizierten Wiedererwägungsgründe dar. Eine
Praxisänderung gelte nämlich nicht als neue Tatsache im
revisionsrechtlichen Sinn, da dabei nicht die Sach, sondern vielmehr die
Rechtslage verändert werde. Die Frage der materiellen Richtigkeit eines
Entscheids als solche könne jedoch nicht Gegenstand eines
Wiedererwägungsverfahrens sein, wenn nicht zugleich auch ein
qualifizierter Mangel im Sinn von Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
gerügt werde. Eine Praxisänderung genüge demnach zur Begründung
einer Behandlungspflicht grundsätzlich nicht, weshalb auf das Gesuch
nicht einzutreten sei.
Im Urteil vom 25. Mai 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezember
2006 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und
damit Bundesrecht verletzt habe, weshalb die Beschwerde insofern
gutzuheissen sei, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Prüfung als
zweites Asylgesuch beantragt worden sei. Das Dispositiv der
angefochtenen Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und allenfalls
bereits bezahlte Verfahrenskosten müssten dem Beschwerdeführer
zurückvergütet werden. Das Bundesverwaltungsgericht merkte zudem
an, dass eine Anpassung rechtskräftiger Verfügungen an eine
Praxisänderung zwecks Verhinderung krasser Rechtsungleichheiten nicht
von vorneherein ausgeschlossen sei.
Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens ist auf die Akten zu verweisen.
C.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 – eröffnet am folgenden Tag – trat das
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BFM auf die nunmehr als zweites Asylgesuch entgegengenommene
Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2006 nicht ein und
wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Es erklärte, dass die
am 29. November 2002 verfügte vorläufige Aufnahme in der Schweiz
weiterhin bestehen bleibe. Dem Beschwerdeführer wurde eine Gebühr in
der Höhe von Fr. 600. auferlegt. Ausserdem wurden ihm die
editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Zur Begründung legte das BFM
insbesondere dar, dass mit dem in Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) enthaltenen Begriff „Ereignisse“
nur eine nachträgliche Veränderung der Sachlage gemeint sein könne.
Vorliegend werde indessen eine Praxisänderung geltend gemacht,
welche nur die Rechtslage, nicht jedoch die Sachlage ändere. Unter
diesen Umständen könne die erfolgte Praxisänderung nicht unter den
Begriff der „Ereignisse“ subsumiert werden, weshalb es keine Hinweise
gebe, gestützt auf welche seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten
Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder welche für die Gewährung des
vorübergehenden Schutzes relevant seien.
D.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
4. Juli 2008 Beschwerde ein und beantragte die Rückweisung der
Streitsache an die Vorinstanz zur Prüfung des vollständigen Sachverhalts
sowie die Anweisung der Vorinstanz, den Weisungen des
Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. Mai 2007 vollständig
zu entsprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses
ersucht. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer insbesondere
vor, die Vorinstanz habe sich geweigert, die Frage, ob durch die geltend
gemachte Praxisänderung ein Anspruch auf Neubeurteilung der Sachlage
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG bestehe, vertieft zu prüfen.
Vielmehr falle die Begründung praktisch identisch mit der in der
Verfügung vom 26. Januar 2007 vorgenommenen Argumentation aus.
Die durch die Praxisänderung entstandene Rechtsungleichheit sei –
insbesondere hinsichtlich Personen aus Somalia – dermassen stossend,
dass eine vertiefte Prüfung der Frage, ob eine generelle Anpassung der
bereits rechtskräftigen Verfügungen bei gesuchstellenden Personen aus
Somalia zur Verhinderung krasser Rechtsungleichheiten zwingend sei,
nicht unterbleiben könne. Dieser Auffassung habe sich das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Mai 2007 insofern
angeschlossen, als es dort ausgeführt habe, eine Anpassung
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rechtskräftiger Verfügungen an eine Praxisänderung zwecks
Verhinderung krasser Rechtsungleichheiten sei entgegen der Auffassung
der Vorinstanz nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. Erw. 5.2.). Er
sei der Meinung, dass sich die Rechtsstellung von anerkannten
Flüchtlingen mit Asyl von derjenigen von vorläufig aufgenommenen
Ausländern rechtlich fundamental und faktisch existentiell unterscheide.
Während Flüchtlinge völkerrechtlichen Rechtsschutz geniessen könnten,
seien vorläufig Aufgenommene nur nach innerstaatlichem Recht
geschützt. Mit der Asylgewährung habe die als Flüchtling anerkannte
Person ein dauerndes Bleiberecht; die vorläufig aufgenommene Person
indessen sei grundsätzlich weggewiesen und Vollzugshindernisse
könnten jederzeit wegfallen, da sie jährlich überprüft würden. Den
Flüchtlingen werde in der Regel fünf Jahre nach der Asylgesuchsstellung
die Niederlassungsbewilligung erteilt, während bei Ausländern dafür eine
zehnjährige Aufenthaltsbewilligung erforderlich sei. Vielerorts sei mit der
FBewilligung keine Einbürgerung zugelassen, während dies für
Flüchtlinge mit einer B oder CBewilligung kein Hindernis sein könne, da
die Schweiz gestützt auf Art. 34 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Einbürgerung
von Flüchtlingen zu begünstigen habe. Anerkannte Flüchtlinge könnten
mit dem Flüchtlingspass jederzeit ins Ausland reisen und den
konsularischen Schutz der Schweiz geniessen; für vorläufig
Aufgenommene seien indessen Auslandreisen nur ausnahmsweise
zulässig. Zudem seien die Fürsorgeansätze für vorläufig Aufgenommene
markant tiefer als für anerkannte Flüchtlinge, welche fürsorgerechtlich
den Einheimischen gleichgestellt seien. Flüchtlinge könnten mit der
Asylgewährung sofort einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen
und seien hinsichtlich der unselbständigen Tätigkeit und sozialen
Sicherheit der einheimischen Bevölkerung weitgehend gleichgestellt. Im
Gegensatz zu vorläufig Aufgenommen würden Flüchtlinge zudem
bezüglich illegaler Einreise und Aufenthalt unter Umständen straffrei
bleiben. Zudem könnten Flüchtlinge ihre Familienangehörigen nach der
Asylgewährung sofort nachziehen, während dies bei vorläufig
Aufgenommenen erst nach drei Jahren möglich sei. Angesichts dieser tief
greifenden und zahlreichen Unterschiede verstosse es gegen die
Rechtsgleichheit, die in EMARK 2006 Nr. 18 vorgenommene
Praxisänderung nur für Personen gelten zu lassen, die nach diesem
Grundsatzentscheid ein Asylgesuch eingereicht hätten, weshalb
beantragt werde, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig erhebe
und sich eingehend mit der Frage befasse, ob die zitierte Praxisänderung
unter den Begriff des zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisses im
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Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG falle. Zudem werde beantragt, dass
sich die Vorinstanz mit dem Papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) „Fragen und Antworten zur vorläufigen Aufnahme als Ausländerin
(FAusweis) und zur Asylgewährung (BAusweis)“ auseinandersetze.
Der Beschwerde lagen Kopien des zuvor erwähnten Schreibens der SFH,
des Wiedererwägungsgesuchs vom 28. Dezember 2006, der
Fürsorgebestätigung vom 4. Juli 2008 und der Vollmacht bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2008 teilte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde gutgeheissen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das BFM wurde zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. August 2008
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und führte aus, dass die
Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten, enthalte. Da die Eingabe vom 28. Dezember 2006 gestützt auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2007 als zweites
Asylgesuch zu behandeln sei, könne die Frage, ob und allenfalls unter
welchen Umständen eine Praxisänderung einen qualifizierten
Wiedererwägungsgrund für in Rechtskraft erwachsene Entscheide
darstellen könne, nicht beurteilt werden. Vielmehr müsse diese Frage
nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG beurteilt werden.
Die Prüfung, ob die angerufene Praxisänderung unter den Begriff des
zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisses im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu subsumieren sei, habe das BFM in seiner Verfügung vom
3. Juli 2008 vorgenommen. Dabei sei es zum Schluss gekommen, dass
vorliegend kein zwischenzeitlich eingetretenes Ereignis vorliege, weshalb
auf die Eingabe vom 28. Dezember 2006 nicht eingetreten worden sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2008 wurde dem
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Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung – verbunden mit
einem Replikrecht – zugestellt.
H.
Mit Eingabe vom 29. August 2008 nahm der Beschwerdeführer zur vor
instanzlichen Vernehmlassung Stellung. Insbesondere wurde geltend
gemacht, dass das Bundesgericht vom Grundsatz, eine Praxisänderung
rechtfertige keine Revision früherer rechtskräftiger Entscheide, dann
ausnahmsweise abweiche, wenn das Ergebnis zu einem stossenden und
dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde (vgl.
BGE 98 Ia 573). Dies sei vorliegend der Fall. Es werde erneut auf die
Praxis des BFM hinsichtlich Eritrea nach dem Grundsatzentscheid der
ARK (vgl. EMARK 2006 Nr. 3) verwiesen. Damals habe das BFM seine
Entscheidpraxis der geänderten Rechtsprechung der ARK angepasst und
denjenigen eritreischen Gesuchstellern, die ein zweites Asylgesuch
gestellt und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft begründet
beantragt hätten, Asyl gewährt. Vorliegend handle es sich um eine
analoge Situation.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration
(BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 8
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die
Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung,
hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
4.
4.1. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet jedoch keine
Anwendung, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene
Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
4.2. Der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss
Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Bedeutsam sind in dieser Hinsicht
deshalb nur Hinweise auf Ereignisse, die sich zur Begründung der
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Flüchtlingseigenschaft eignen. Auf das Asylgesuch ist daher nicht
einzutreten, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art.
3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist. Dabei ist ein gegenüber der
Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf das
Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vorneherein haltlos
sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen).
4.3. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in der Schweiz
bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, wobei mit Verfügung des
BFM vom 28. Juni 2002 materiell über seine Flüchtlingseigenschaft
befunden und diese verneint wurde. Zudem ist er unbestrittenermassen
nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, da er mit gleicher Verfügung der
Vorinstanz vorläufig aufgenommen worden war und in der Schweiz
verbleiben durfte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft (vgl. Bst. A dieses Urteils). Das formelle Erfordernis des
Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist somit erfüllt.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob im Sinne der erwähnten
Bestimmung in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner als
"Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 28. Dezember
2006 aufgrund der unter EMARK 2006 Nr. 18 publizierten
Praxisänderung der ARK um wiedererwägungsweise Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und um Asylgewährung. Die Vorinstanz trat in der
Folge auf das Gesuch mit Verfügung vom 26. Januar 2007 nicht ein mit
der Begründung, eine Praxisänderung stelle gemäss geltender Praxis
keinen qualifizierten Wiedererwägungsgrund dar. Das
Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 25. Mai 2007 die gegen
die Verfügung des BFM gerichtete Beschwerde gut mit der Begründung,
das BFM hätte das Ersuchen des Beschwerdeführers nicht als
Wiedererwägungsgesuch, sondern als zweites Asylgesuch entgegen
nehmen müssen. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die
Sache zur Neubeurteilung mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz
zurück.
5.2. In der Nichteintretensverfügung vom 3. Juli 2008 führte die
Vorinstanz aus, mit dem in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthaltenen Begriff
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"Ereignisse" könne nur eine nachträgliche Veränderung der Sachlage
gemeint sein und nicht – wie vorliegend – eine Praxisänderung, da diese
nur die Rechtslage, nicht jedoch die Sachlage ändere. Somit könne die
erfolge Praxisänderung nicht unter den Begriff der "Ereignisse" nach Art.
32 Abs. 2 Bst. e AsylG subsumiert werden, weshalb es keine Hinweise
gebe, gestützt auf welche seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten
Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder welche für die Gewährung des
vorübergehenden Schutzes relevant seien. Auf das zweite Asylgesuch
des Beschwerdeführers sei daher gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
nicht einzutreten.
5.3. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, im
Gegensatz zum BFM würden sowohl Lehre als auch Rechtsprechung aus
Gründen der Rechtssicherheit von der Regel abweichen, wonach eine
Praxisänderung grundsätzlich nicht dazu führen könne, auf einen bereits
in Rechtskraft erwachsenen Entscheid zurückzukommen. Die durch die
Praxisänderung in EMARK 2006 Nr. 18 hervorgerufenen
Rechtsungleichheiten seien – insbesondere betreffend die
Gesuchstellenden aus Somalia – dermassen stossend, dass eine
vertiefte Prüfung der Frage, ob eine generelle Anpassung der bereits
rechtskräftigen Verfügungen bei Gesuchstellenden aus Somalia zur
Verhinderung krasser Rechtsungleichheiten nunmehr zwingend sei, nicht
mehr unterbleiben könne. Seit Erlass des unter EMARK 2006 Nr. 18
publizierten Urteils der ARK würden Sachverhalte, die zuvor zu einer
vorläufigen Aufnahme geführt hätten, die Anerkennung als Flüchtling und
die Asylgewährung bewirken. Da indessen die Situation der vorläufig
aufgenommenen Gesuchstellenden ungleich schlechter sei als diejenige
von anerkannten Flüchtlingen, sei das BFM anzuweisen, auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell einzutreten und die Frage
einer nachträglichen Anpassung des Asylentscheides unter dem Aspekt
der Rechtsgleichheit sowie in Beachtung des beigelegten Papiers der
SFH vertieft zu prüfen.
5.4. In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2008 stellte sich die
Vorinstanz auf den Standpunkt, die Beschwerde enthalte keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des
Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Beschwerde setze sich
namentlich mit der Frage auseinander, ob und allenfalls unter welchen
Umständen eine Praxisänderung einen qualifizierten
Wiedererwägungsgrund für in Rechtskraft erwachsene Entscheide
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darstellen könne. Diese Frage sei vorliegend jedoch nicht zu beurteilen,
weil die Eingabe des Beschwerdeführers, auch wenn sie als
"Wiedererwägungsgesuch" bezeichnet worden sei, gestützt auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2007 als zweites
Asylgesuch zu behandeln sei und folglich nach der Bestimmung von Art.
32 Abs. 2 Bst. e AsylG beurteilt werden müsse. Dabei sei insbesondere
zu untersuchen, ob die angerufene Praxisänderung unter den Begriff des
zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisses im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu subsumieren sei. Eine entsprechende Prüfung sei in der
Verfügung vom 3. Juli 2008 vorgenommen worden, wobei das BFM zum
Schluss gekommen sei, dass diese Frage zu verneinen sei. Folglich habe
auf die Eingabe vom 28. Dezember 2006 nicht eingetreten werden
können.
5.5. In seiner Stellungnahme hält der Beschwerdeführer fest, dass das
Bundesgericht vom Grundsatz, eine Praxisänderung rechtfertige keine
Revision früherer rechtskräftiger Entscheide, dann ausnahmsweise
abweiche, wenn das Ergebnis zu einem stossenden und dem
Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde (vgl. BGE
98 Ia 573), was vorliegend der Fall sei. Zudem werde erneut auf die
Praxis des BFM hinsichtlich Eritrea nach dem Grundsatzentscheid der
ARK (vgl. EMARK 2006 Nr. 3) verwiesen, worauf das BFM denjenigen
eritreischen Gesuchstellern, die ein zweites Asylgesuch gestellt und die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft begründet beantragt hätten,
gestützt auf die Praxisänderung Asyl gewährt habe. Vorliegend handle es
sich um eine analoge Situation.
6.
6.1. Es stellt sich vorab grundsätzlich die Frage, ob die Behörde sich
veranlasst sehen kann, auf formell rechtskräftige Verfügungen
zurückzukommen und sie nötigenfalls zu ändern. Anstoss zu einem
Rückkommens und Änderungsverfahren können die Behörden (von
Amtes wegen) oder Private (aufgrund eines Gesuches) geben.
Gegenstand eines Rückkommens und einer allfälligen Änderung können
urteilsähnliche Verfügungen oder Dauerverfügungen bilden. Dabei erfolgt
die Prüfung der Frage zuerst in einem verfahrensrechtlichen und alsdann
in einem materiellrechtlichen Schritt. Spezialgesetzliche Regelungen
gehen in jedem Fall vor (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLAMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen
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Seite 12
2010, Rz 1046; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 267 ff.).
6.2. Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse können wegen einer
Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich
fehlerhaft und unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden.
Liegt keine gesetzliche Regelung vor, so ist eine Abwägung zwischen
dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts
einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit beziehungsweise
dem Vertrauensschutz andererseits vorzunehmen. Besteht die Änderung
lediglich in einer neuen Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung, so darf
die Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis nur ausnahmsweise
angepasst werden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die neue Praxis
in einem solchen Mass allgemeine Verbreitung gefunden hat, dass deren
Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene
(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 999 mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
a.a.O., S. 275).
7.
7.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV; SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG)
verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung
niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E.
6.3. S. 264). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem oder der
Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person
als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können. Dabei ist die verfügende Behörde nicht verpflichtet,
sich mit jedem Detail des Sachverhalts oder mit jedem rechtlichen
Einwand auseinander zu setzen. Vielmehr kann sie sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Begründungsdichte
richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen
und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden
Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und
um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine
sorgfältige Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256).
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Seite 13
7.2. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, er
stamme aus Z._______ und sei als Angehöriger des kleinen Clans der
W._______ vom grossen Clan der V._______ in asylrechtlich relevanter
Weise verfolgt worden, wurde anlässlich der ersten Verfügung der
Vorinstanz vom 29. November 2002 nicht überprüft. Das erste
Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde – gestützt auf die damals
geltende Zurechenbarkeitstheorie – mangels Asylrelevanz abgewiesen.
An dieser grundsätzlichen Feststellung vermag die Tatsache, dass die
Vorinstanz in ihrer ersten Verfügung die behauptete zehntägige
Festhaltung durch Angehörige des V._______ Clans als unglaubhaft
erachtete, nichts zu ändern. Weder seine Herkunft noch seine
clanmässige Zugehörigkeit und die geltend gemachte Verfolgung durch
einen andern Clan sind als unglaubhaft qualifiziert worden. Zur
Glaubhaftigkeit der Vorbringen wurde zudem auch in der
Vernehmlassung vom 12. August 2008 nicht Stellung genommen. Unklar
ist ferner, was die Vorinstanz genau zum Ausdruck bringen wollte mit
ihrer Bemerkung in der angefochtenen Verfügung, im Übrigen sei darauf
hinzuweisen, dass für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
nur die Anforderungen von Art. 3 AsylG erfüllt sein müssten, sondern
dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG auch
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden müsse. Als Hinweis auf
eine zweifelhafte Glaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen des
Beschwerdeführers kann dieser Satz im Sinne einer rechtsgenüglichen
Begründung nicht gelten. Damit ist der Beschwerdeführer grundsätzlich
dem Personenkreis zuzuordnen, der von den Überlegungen der ARK,
welche im Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 festgehalten sind,
betroffen ist.
7.3. Die Vorinstanz stützt sich in ihrem auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
basierenden Nichteintretensentscheid auf das Begriffsmerkmal des
Ereignisses und hält fest, dass dieses eine Veränderung des
Sachverhalts, das heisst der Sachlage voraussetze, wogegen eine
Praxisänderung nur die Rechtslage, nicht jedoch die Sachlage verändere.
Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die im zweiten Asylgesuch –
gegenüber dem ersten Asylgesuch unverändert – vorgebrachten Gründe
keine im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmung eingetretene
Ereignisse darstellten, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen
könnten oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
seien, und verzichtet – wie bereits erwähnt – sowohl in der
angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung auf die
Prüfung der Glaubhaftigkeit. Die diesbezügliche Argumentation des BFM
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greift indessen zu kurz und erweist sich als unzutreffend. Der
Beschwerdeführer berief sich stets auf dieselben (Asyl)Gründe, welche
zwischenzeitlich von der Praxisänderung erfasst werden. Vom BFM
wurden diese Sachverhaltselemente anlässlich des zweiten Asylgesuchs
aber nie einer Würdigung unterzogen. Mit seiner Eingabe vom 28.
Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des obersten
britischen Asylgerichts, das bei einem vergleichbaren Sachverhalt wie
dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten die W._______ als besonders
verletzliche Gruppe darstellt, ein. Zudem wies er in der gleichen Eingabe
auf das unter EMARK 2006 Nr. 18 publizierte Urteil der ARK hinsichtlich
der Situation in Somalia ebenso hin wie auf das unter EMARK 2006 Nr. 3
veröffentlichte Urteil der ARK betreffend Eritrea, gestützt auf welches das
BFM seine Entscheidpraxis der Rechtsprechung der ARK nachträglich
anpasste und die vorgenommene Praxisänderung im Fall von Gesuchen
um Änderung der rechtskräftigen Verfügung berücksichtigte. Das BFM
setzte sich indessen im vorliegenden Verfahren mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht auseinander, obwohl nicht auszuschliessen ist,
dass sich aus der Eingabe vom 28. Dezember 2006 Hinweise auf
Verfolgung ergeben könnten. Ebenso unterliess es die Vorinstanz,
Ausführungen zu ihrer Wiedererwägungspraxis hinsichtlich
Asylbewerbern aus Eritrea zu machen, denen sie auf Gesuch hin die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und Asyl gewährte, was eine
rechtsungleiche Behandlung darstellen könnte. Auch wenn eine neue
Praxis aus Gründen der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung
grundsätzlich sofort, mithin auch in hängigen Verfahren, anzuwenden ist,
während in der Regel keine rückwirkende Anwendung erfolgt, stellt sich
vorliegend trotzdem die Frage, ob und unter welchen Umständen eine
rückwirkende Anwendung ausnahmsweise, so beispielsweise im Fall
eines Verstosses gegen das Gleichheitsgebot (vgl. Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, a.a.O. Fn. 999), was vorliegend geltend gemacht
wird, geboten wäre. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis des
Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. Mai 2007, den
Beschwerdeführer betreffend, zu erwähnen; danach ist die Anpassung
einer formell rechtskräftigen und ursprünglich fehlerfreien Verfügung
unter bestimmten Voraussetzungen nicht von vorneherein
ausgeschlossen (vgl. Erw. 5.2 des erwähnten Urteils). Das BFM geht
weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung auf
dieses Thema ein. In der angefochtenen Verfügung hält es lediglich fest,
dass eine Praxisänderung nur die Rechtslage und nicht die Sachlage
betreffe, weshalb sie nicht unter den Begriff des Ereignisses im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG subsumiert werden könne. Zur Frage einer
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allenfalls stossenden Rechtsungleichheit fehlen in der angefochtenen
Verfügung Erwägungen ebenso wie zur Frage der Rechtssicherheit. In
seiner Vernehmlassung vom 12. August 2008 wies das BFM
diesbezüglich – ebenfalls ohne sich mit dem Thema der
Rechtsungleichheit und der Rechtssicherheit auseinanderzusetzen – auf
die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2008 hin.
7.4. Damit fehlt eine vertiefte Auseinandersetzung der Vorinstanz im
Zusammenhang mit den sich im vorliegenden Verfahren rund um die in
EMARK 2006 Nr. 18 publizierte Praxisänderung stellenden Fragen.
Zudem erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der
unterlassenen Prüfung von möglichen Verfolgungshinweisen hinsichtlich
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung durch Dritte –
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorausgesetzt (vgl. Ziff. 7.2 der
vorangehenden Erwägungen) – als unvollständig erstellt, weil sich das
BFM bis heute nicht dazu geäussert hat, ob die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Clanzugehörigkeit, seine Herkunft und die Verfolgung
durch den V._______ Clan als glaubhaft zu erachten ist, was indessen für
die Beurteilung, ob vorliegend die Praxisänderung nach EMARK 2006 Nr.
18 überhaupt zum Zug käme, massgeblich ist. Mit der Feststellung in der
angefochtenen Verfügung, die Praxisänderung vermöge nicht als Ereignis
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu gelten, weil sie die Rechts
und nicht die Sachlage betreffe, wird das BFM dem vorliegenden Fall im
Hinblick auf die eigene Praxis hinsichtlich eritreischer Staatsangehöriger,
die nach einer erfolgten Praxisänderung erneut ein Gesuch um
Gewährung von Asyl einreichten, und im Hinblick auf die in der Lehre
vertretene Meinung, Praxisänderungen könnten unter gewissen
Voraussetzungen zwecks Verhinderung krasser Rechtsungleichheiten zu
einer Änderung von rechtskräftigen Verfügung führen, nicht gerecht. Zwar
ist es nicht Aufgabe der Asylbehörden, alle vorgebrachten Details zu
würdigen, und Nichteintretensentscheide sind nur summarisch zu
begründen; indessen ist das BFM im Sinne eines fairen Verfahrens
gestützt auf die ihm obliegende Begründungspflicht gehalten, sich auch
im Rahmen eines Nichteintretensentscheides nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG zu den wesentlichen Aspekten zu äussern und diese in
nachvollziehbarer Weise zu begründen, wobei es bei Bedarf auch für und
gegen den Nichteintretensentscheid sprechende Sachverhaltselemente
gegeneinander abzuwägen hat, um in diesem Sinne zu einer
Schlussfolgerung zu gelangen. Es vermag keineswegs zu genügen, mit
einem einzigen Argument festzustellen, eine Praxisänderung könne nicht
als Ereignis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gelten, weil sie nur
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die Rechtslage und nicht die Sachlage betreffe, ohne dazu erklärende
Ausführungen, welche auch zum konkreten, zu beurteilenden Fall Bezug
nehmen, zu geben, und ohne sich – mit Bezug auf die vorliegende
Konstellation – mit dem Thema der Rechtsgleichheit und demjenigen der
Rechtssicherheit auseinanderzusetzen. Diese Teile der
Auseinandersetzung hätten im vorliegenden Fall in die Entscheidung
miteinbezogen werden müssen. Aus diesem Grund hat das BFM die
Pflicht, seine Entscheidungen nachvollziehbar und unter Einbezug der
wesentlichen Sachverhaltselemente zu begründen, vorliegend verletzt.
Die angefochtene Verfügung ist damit weder für den Beschwerdeführer
selber noch für die Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar. Somit ist
festzuhalten, dass die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers
in der Nichteintretensverfügung der Vorinstanz aufgrund der
vorangehenden Erwägungen ungenügend ist. Sie lässt das geforderte
Mass an Begründungsdichte vermissen, womit das BFM die ihm
obliegende Prüfungs und Begründungspflicht und damit den Anspruch
der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers wären – mit Bezug auf die Praxis des BFM zu
Eritrea und unter Abwägung der Interessen für oder gegen die
Rechtsgleichheit beziehungsweise für oder gegen die Rechtssicherheit –
eingehender zu prüfen gewesen, und diese Prüfung hätte in die
Entscheidfindung erkennbar einfliessen müssen. Zudem ist der
Sachverhalt für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht genügend abgeklärt worden.
7.5. Infolge des nur unvollständig festgestellten Sachverhalts ist die vom
BFM dargestellte Begründung nicht nachvollziehbar, wie bereits
festgehalten worden ist. Seine Schlussfolgerung, die Praxisänderung sei
nicht als Ereignis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu werten, weil
sie nur die Rechts und nicht die Sachlage verändere, vermag angesichts
der Vorbringen des Beschwerdeführers, das BFM sei im Fall von
eritreischen Asylsuchenden nach einer Praxisänderung auf seine
rechtskräftigen Verfügungen zurückgekommen, was mit der vorliegenden
Konstellation vergleichbar sei, und Praxisänderungen würden im Fall
einer krassen Verletzung des Gleichheitsgebotes von Lehre und Praxis
als Grund eines Zurückkommens auf eine rechtskräftige Verfügung
anerkannt, nicht zu überzeugen.
7.6. Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellt hat und damit ihrer
Abklärungs und Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist,
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womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist. Mithin sind unter
diesem Gesichtspunkt Hinweise für in der Zwischenzeit eingetretene und
für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse nicht von vorneherein
auszuschliessen. Für die Beurteilung sämtlicher für das vorliegende
Verfahren relevanter Aspekte würde sich ein Nichteintretensentscheid nur
dann eignen, wenn die Clanzugehörigkeit, die Herkunft und die geltend
gemachten Verfolgung durch den V._______ Clan als unglaubhaft
feststünde oder das BFM – mit eingehender Begründung unter
Abwägung der Interessen zwischen Rechtsgleichheit und
Rechtssicherheit – zum Schluss käme, vorliegend sei die Praxisänderung
kein Ereignis, das von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfasst werde. Wie
bereits erwähnt, hat sich das BFM indessen weder zur Glaubhaftigkeit
der Clanzugehörigkeit beziehungsweise der Herkunft des
Beschwerdeführers und dessen vorgebrachter Verfolgung durch den
V._______ Clan geäussert noch hat es die erwähnte
Interessensabwägung vorgenommen. Damit fehlen wesentliche
Sachverhaltselemente, welche nicht in zweiter Instanz zu klären sind.
Eine Heilung dieser Mängel auf Beschwerdeebene ist somit
ausgeschlossen. Allenfalls wird die Vorinstanz vor einem Entscheid über
das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im
Rahmen eines ordentlichen zweiten Asylverfahrens eine Anhörung
gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchführen und anschliessend eine
materielle Entscheidung fällen müssen.
7.7. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt
grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung ohne
Rücksicht darauf, ob diese bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis
anders ausgefallen wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 und
gestützt darauf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D5409/2006 vom
22. August 2008), und sie kann von Amtes wegen als Kassationsgrund
berücksichtigt werden, wenn die Mängel schwerwiegend sind und eine
vernünftige Prozesserledigung in der Rechtsmittelinstanz verunmögli
chen (vgl. EMARK 1993 Nr. 35 E. 3.c S. 246 f.). Aufgrund der
umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im
Asylbeschwerdeverfahren (vgl. Art. 106 AsylG) kann die Verletzung des
Anspruch auf rechtliches Gehör in bestimmten Schranken geheilt werden
(vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 und gestützt darauf Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D5409/2006 vom 22. August 2008). Im
vorliegenden Fall ist die fehlende Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts bei der Prüfung seines zweiten Asylgesuchs seitens des
BFM als schwerer Mangel zu bezeichnen. Dieses Versäumnis des BFM
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ist nicht auf Beschwerdeebene zu beheben, da dem Beschwerdeführer
dadurch eine Instanz verloren ginge. Eine Heilung der festgestellten
Mängel in der angefochtenen Verfügung aus prozessökonomischen
Gründen fällt vorliegend mithin nicht in Betracht. Unter diesen Umständen
ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.8. Anbei ist noch festzuhalten, dass auch der ungerechtfertigte Verzicht
des BFM auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 36
Abs. 2 AsylG vor Erlass seines Nichteintretensentscheides eine
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, welche auf
Beschwerdeebene nicht geheilt werden könnte und deshalb ebenfalls zu
einer Rückweisung führen würde, zumal die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2008 nicht als abschliessend
betrachtet werden kann, was sich aus den vorangehenden Erwägungen
ergibt. Ferner steht nicht fest, ob die geltend gemachte Clanzugehörigkeit
und die Herkunft des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten sind.
Damit ist der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt. Auch wenn dieser
Verfahrensfehler im Beschwerdeverfahren nicht explizit gerügt wurde, ist
das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der ihm obliegenden
Prüfungspflicht gehalten, bei schweren Verfahrensfehler das Verfahren
von Amtes wegen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid
gefällt hat. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Demzufolge ist das Dispositiv der angefochtenen
Verfügung vollumfänglich (das heisst Ziff. 14) aufzuheben. Vom
Beschwerdeführer allenfalls bereits bezahlte Verfahrenskosten (Ziff. 4
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind ihm durch das BFM
zurückzuerstatten.
Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, Rügen und Anträge
einzugehen.
8.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
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Seite 19
(Art. 64 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführer hat mit
Eingabe vom 6. August 2010 eine Kostennote zu den Akten gereicht,
gestützt auf welche bei einem Stundenansatz von Fr. 180. insgesamt 14
Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 250. in Rechnung gestellt
wurden, was einem Totalbetrag von Fr. 2'680. entspricht. Angesichts
der kurzen Beschwerde von vier Seiten und der einmaligen
Stellungnahme zur Vernehmlassung von eineinhalb Seiten sowie des
insgesamt geringen Aktenumfangs auf Beschwerdeebene erscheint
dieser Aufwand als zu hoch. Insbesondere sind die in der Honorarnote
aufgeführten Posten "Kontaktpflege mit dem Mandanten" (2 Stunden, Fr.
360.) und "Abklärungen Härtefall“ (1 Stunde, Fr. 180.) ganz zu
streichen. Einerseits ist nicht klar, was unter "Kontaktpflege mit dem
Mandanten" konkret gemeint ist und inwiefern dieser Posten für das
vorliegende Verfahren erforderlich gewesen wäre; andererseits hat die
Härtefallprüfung seit der Gesetzesrevision vom 16. Dezember 2005 (in
Kraft seit 1. Januar 2007, vgl. AS 2006 4745 und 4767 sowie BBl 2002
6845) vom Kanton auszugehen, wobei der Beschwerdeführer erst im
Zustimmungsverfahren des BFM Parteistellung einnimmt (vgl. Art. 14
Abs. 2 bis 4 AsylG) und vorliegend beim Bundesverwaltungsgericht
weder das Eine noch das Andere aktenkundig ist. Ferner ist der Posten
"Verfahrensstandanfrage" von einer halben Stunde zu hoch, zumal nicht
ersichtlich ist, warum dafür eine halbe Stunde notwendig gewesen wäre.
Insgesamt erscheint es somit gerechtfertigt, den in der Honorarnote
ausgewiesenen Aufwand um Fr. 580. (Fr. 360., Fr. 180. und Fr. 40.)
zu reduzieren, was einer Entschädigung von Fr. 1'850. entspricht. Zu
diesem Betrag sind die aufgeführten Barauslagen in der Höhe von Fr.
250. hinzuzurechnen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 2'100. (inklusive Auslagen)
festzusetzen (Art. 14 VGKE).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 wird aufgehoben. Die Sache
wird zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 2'100. zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: