Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D454/2012
U r t e i l v om 3 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – suchte am 6. Januar 2012 am Flughafen B._______ um Asyl
nach.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2012 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für
die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens
B._______ als Aufenthaltsort zu.
C.
C.a Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Erstbefragung im
Empfangs und Verfahrenszentrum Flughafen B._______ vom 7. Januar
2012 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 16. Januar 2012
im Wesentlichen vor, er sei aus der Türkei ausgereist, da er seine in
C._______ lebenden Kinder wieder sehen möchte. Seine Familie sei vor
etwa 30 bis 35 Jahren in eine Blutfehde verwickelt worden, seit zirka
25 Jahren sei die diesbezügliche Situation jedoch ruhig. Im Jahr 1995
habe er mit seiner damaligen Ehefrau und den zwei jüngeren Kindern (die
älteste Tochter sei in der Türkei geblieben) in C._______ um Asyl
nachgesucht, da er damals von der PKK gesucht worden sei. Im Jahr (…)
sei seine Ehe geschieden worden und 2005 sei er allein in die Türkei
zurückgekehrt, nachdem sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Seine
frühere Ehefrau habe mit den (…) Kindern (sie hätten noch […] weitere
Kinder bekommen) in C._______ bleiben dürfen. Seit seiner Rückkehr in
die Türkei sei es zu keinen Problemen mit der PKK oder der verfeindeten
Familie gekommen. Manchmal sei er wegen seiner Herkunft aus der
Provinz D._______ von der Polizei an seinem Wohnort in E._______ für
einige Stunden mitgenommen und schikaniert worden, wobei die letzte
Mitnahme vor etwa drei bis vier Jahren erfolgt sei. Anlass für seine
erneute Ausreise aus der Türkei sei indes einzig der Wunsch gewesen,
seine Kinder wiederzusehen. Er leide sehr unter der Trennung. Wegen
diesbezüglicher psychischer Probleme (Unwohlsein, Kopfschmerzen,
Einsamkeit) habe er vor drei bis vier Jahren in E._______ hospitalisiert
werden müssen, und bis vor kurzem habe er regelmässig
Beruhigungstabletten genommen. Nachdem er mehrmals bei den (…)
Behörden vergeblich um ein Visum ersucht habe und auch mehrere
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Versuche, illegal nach C._______ zu gelangen, gescheitert seien, sei er
von F._______ über G._______ nach B._______ geflogen, wobei er
einen auf seinen Namen lautenden (…) Notpass, den er vom Schlepper
erhalten habe, verwendet habe.
C.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A8 und A10).
D.
D.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Januar 2012 stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens
B._______ und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig
verfügte es die Einziehung des als Fälschung erkannten (…)
Reisepasses.
D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei der
Unmöglichkeit, die Kinder in C._______ zu sehen, handle es sich nicht
um einen Nachteil, der sich aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten
Grund ergeben habe. Vielmehr gründe der Nachteil auf der persönlichen
Situation des Beschwerdeführers nach der Trennung von seiner Ehefrau,
die mit den Kindern in C._______ geblieben sei. Der Beschwerdeführer
erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch
abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der als Fälschung
erkannte (…) Reisepass sei gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG
einzuziehen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und
möglich. Da der Beschwerdeführer die Türkei einzig verlassen habe, um
seine Kinder zu sehen, dränge sich der Schluss auf, dass die anderen
erwähnten Probleme (die frühere Verfolgung durch die PKK, eine noch
nicht definitiv beendete Blutrache, Schikanen durch die türkischen
Behörden aufgrund der Herkunft) nicht so schwerwiegend seien, dass
von einem konkreten Risiko der Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auszugehen sei. Da die Kinder des
Beschwerdeführers in C._______ lebten, bestehe für eine nähere
Auseinandersetzung mit der Frage einer möglichen Verletzung von Art. 8
EMRK keine Veranlassung. Eine diesbezügliche Rechtsverletzung
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müsste bei den (…) Behörden geltend gemacht werden. Auch die
gesundheitlichen Vorbringen sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, lägen doch keine Hinweise vor, dass der
Beschwerdeführer in der Türkei keine adäquate Betreuung erhalten
würde. Es sei lediglich sicherzustellen, dass er bei der Rückreise über die
benötigten Medikamente verfüge. Angesichts der langjährigen
Berufserfahrung als (Beruf) und dem Besitz von Land und Liegenschaften
in der Türkei sei nicht davon auszugehen, er würde nach der Rückkehr in
eine existentielle Notlage geraten.
E.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2012 und um Gewährung des Asyls,
eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. Zudem wurde um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde schliesslich beantragt, die in
türkischer Sprache verfasste Beschwerdebegründung von Amtes wegen
in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu lassen.
F.
Am 25. Januar 2012 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die
Flughafenpolizei mit der Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine
schweizerische Amtssprache.
G.
Am 26. Januar 2012 reichte die Flughafenpolizei eine deutsche
Übersetzung der Beschwerdebegründung ein. Der Beschwerdeführer
brachte demzufolge zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen
vor, er habe als Vater das Recht, seine Kinder zu sehen und mit ihnen
zusammenzuleben, wie auch seine Kinder das Recht hätten, die Eltern zu
sehen. Er bitte deshalb um die Erlaubnis, seine Kinder zu sehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1. Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht – in Flughafenverfahren
werden fremdsprachige Beschwerdeeingaben praxisgemäss von Amtes
wegen übersetzt – eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
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anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen
ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.).
5.
5.1. Das BFM hat den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Ausreisegrund, wonach er die Türkei verlassen habe, um seine Kinder in
C._______ sehen zu können, als den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet.
Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden
Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Der
Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu
entnehmen, die eine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft
und des Asyls (und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu
bewirken vermöchten.
5.2. Der Wunsch des Beschwerdeführers, seine Kinder in C._______
sehen zu können, ist zwar verständlich, indes stellt die Unmöglichkeit der
Verwirklichung dieses Wunsches keinen asylrechtlich relevanten Nachteil
im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Andere Asylgründe brachte der
Beschwerdeführer nicht vor, sondern betonte, er werde gegenwärtig in
der Türkei nicht persönlich bedroht oder verfolgt (vgl. A8 S. 11). Der
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Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht. Das Bundesamt hat das Asylgesuch folglich zu Recht
abgelehnt.
6.
Lehnt des Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.1.1. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive
Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der
Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
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7.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen
Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.122, mit weiteren Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine
Menschenrechtslage in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug nicht
als unzulässig erscheinen.
7.1.3. Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres
Familienlebens, wobei eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur
eingreifen darf, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist.
Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine
Familienangehörigen, so dass eine Verletzung von Art. 8 EMRK bei
einem Vollzug der Wegweisung von der Schweiz in die Türkei von
vornherein ausser Betracht fällt. Die Kinder des Beschwerdeführers leben
vielmehr in C._______, so dass eine allfällige Verletzung von Art. 8
EMRK von Seiten C._______ durch die Verweigerung der Ausstellung
eines Visums an den Beschwerdeführer bei den (…) Behörden geltend
gemacht werden müsste. Die schweizerischen Behörden haben keine
Handhabe, dem Beschwerdeführer quasi stellvertretend für die
zuständigen (…) Behörden eine Einreisebewilligung zu erteilen.
7.1.4. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 567 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.2.1. Die allgemeine Lage in der Türkei ist nicht von Bürgerkrieg oder
allgemeiner Gewalt gezeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich als zumutbar erscheint.
7.2.2. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in sein
Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der
Beschwerdeführer verfügt mit (Aufzählung Verwandte) über ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatland. Die langjährige
Berufserfahrung als (Beruf) bildet eine gute Voraussetzung für die
Wiedereingliederung in den heimatlichen Arbeitsmarkt. Zudem verfügt der
Beschwerdeführer über Einnahmen aus der Vermietung von
Liegenschaften. Die bei Stresssituationen auftretenden gesundheitlichen
Beschwerden lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer
medizinischen Notlage schliessen, die in der Türkei nicht behandelbar
wäre. Die entsprechenden Institutionen zur Behandlung psychischer
Erkrankungen sind auch in der Türkei vorhanden und der
Beschwerdeführer hat diese in der Vergangenheit bereits in Anspruch
genommen. Es ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, der
Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Türkei in eine seine
Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im
Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werden wäre (Art. 83 Abs. 4
AuG).
7.2.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher in genereller und
individueller Hinsicht als zumutbar.
7.3. Der Beschwerdeführer verfügt über türkische Ausweispapiere. Sollte
er darüber hinaus weitere Reisepapiere benötigen, obliegt es ihm, bei
deren Beschaffung mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
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BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.). Der Vollzug der Wegweisung ist daher
auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4. Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist aufgrund
des Gesagten zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
erweist sich mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion als
gegenstandslos.
10.
10.1. Aufgrund obiger Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos
zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der
allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist.
10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von
Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D454/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: