B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-454/2015
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Patrizia Carù,
Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2014 / N (…).
D-454/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in C._______ (Distrikt Senafe, Region Debub), verliess sein Hei-
matland eigenen Angaben zufolge mit seiner Familie im Juni 2008 illegal in
Richtung Äthiopien. Im Oktober 2013 sei er allein zunächst in den Sudan,
sechs Monate später nach Libyen und von dort aus nach Italien weiterge-
reist. Am 1. August 2014 sei er von Italien herkommend illegal in die
Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfah-ren-
szentrum D._______ um Asyl nach, wurde dort am 8. August 2014 zu sei-
ner Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen be-
fragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______
zugewiesen. Am 25. November 2014 wurde der Beschwerdeführer aus-
führlich zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei am (…) geboren worden und habe sein Hei-
matland im Alter von sieben Jahren zusammen mit seiner Familie verlas-
sen. Er selber habe nie Probleme mit den heimatlichen Behörden oder
Drittpersonen gehabt und wisse auch nicht, weshalb seine Eltern Eritrea
verlassen hätten. Sie seien illegal, ohne Ausreisedokumente, nach Äthio-
pien gegangen und hätten in der Folge dort in einem Flüchtlingslager ge-
lebt. Im Jahr 2013 sei es im Lager zu Unruhen im Zusammenhang mit der
Verteilung der Hilfsgüter gekommen. Das Leben sei schwierig gewesen,
besonders für Minderjährige. Die äthiopischen Soldaten hätten die Jugend-
lichen für die Probleme verantwortlich gemacht und einige von ihnen ge-
schlagen und sogar erschossen. Er habe sich daraufhin nicht mehr sicher
gefühlt, weshalb er im Oktober 2013, ohne seinen Eltern Bescheid zu sa-
gen, aus dem Lager geflüchtet und mit Hilfe eines Schleppers nach Khar-
toum, Sudan, gegangen sei. Ein halbes Jahr später sei er mit Schleppern
nach Tripolis, Libyen, weitergereist und habe dort ein Schiff in Richtung
Italien bestiegen. In der Folge sei er mitten auf dem Meer von der italieni-
schen Marine gerettet und nach Trapani in ein Flüchtlingslager gebracht
worden. Zusammen mit anderen Eritreern sei er daraufhin via Rom und
Mailand in die Schweiz gelangt.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ver-
fügte sie infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Januar 2015 liess
der Beschwerdeführer diesen Entscheid teilweise anfechten. Dabei wurde
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und er sei als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie die
Ernennungsurkunde zur Beiständin vom 29. September 2014 bei.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
27. Januar 2015 gut und verzichtete demzufolge auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er das SEM zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung innert Frist auf.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2015 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest.
F.
Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 23. Februar 2015 rep-
lizieren, wobei die in der Beschwerde gestellten Anträge bestätigt wurden.
G.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er
habe sein Alter im Asylverfahren nicht korrekt angegeben. In Tat und Wahr-
heit sei er bereits am (…) geboren worden. Zum Beleg dieses Vorbringens
liess er eine Registrierungsbestätigung des United Nations High Commis-
sioner for Refugees (UNHCR) vom 3. Mai 2016 zu den Akten reichen. In
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der Folge nahm das SEM im Zentralen Migrationsinformationssystem
ZEMIS die entsprechende Änderung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asyl-
gesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem
Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht
nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Überprüfung der Frage der
Flüchtlingseigenschaft und eventualiter eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asyl-
punkt (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen.
Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich sowie die vorläu-
fige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werden
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ebenfalls nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat oder nicht.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
betreffend die Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen aus, der Beschwer-
deführer habe Eritrea offenbar im Alter von sieben Jahren illegal verlassen.
Er sei in Eritrea nicht zur Schule gegangen, habe keinen Kontakt zu den
dortigen Behörden gehabt und sei im Ausreisezeitpunkt nicht im militär-
dienstpflichtigen Alter gewesen. Es könne grundsätzlich davon ausgegan-
gen werden, dass illegal ausgereiste Kinder bei einer späteren Rückkehr
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nach Eritrea kaum mit einer Strafe zu rechnen hätten. Der Beschwerdefüh-
rer sei zudem nicht aus freiem Willen, sondern zusammen mit seinen Eltern
ausgereist. Angesichts seines jungen Alters im Zeitpunkt seiner Flucht aus
Eritrea habe er keine begründete Furcht, bei einer Rückkehr ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Den Akten
seien keine Anhaltspunkte für ein Verfolgungsinteresse der Behörden an
seiner Person zu entnehmen. Eine begründete Furcht vor zukünftiger asyl-
relevanter Verfolgung sei objektiv nicht gegeben, weshalb die Flüchtlings-
eigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzuweisen sei.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst auf die theoretischen Ausführungen
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2581/2014 vom 15. August
2014 betreffend subjektive Nachfluchtgründe und illegale Ausreise aus
Eritrea verwiesen. Sodann wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe
Eritrea unbestrittenermassen illegal verlassen. Es sei somit davon auszu-
gehen, dass er ohne gültigen Reisepass aus Eritrea ausgereist sei. Folg-
lich habe er auch kein Ausreisevisum gehabt. Die Vorinstanz verkenne,
dass er aufgrund der gesetzlich angedrohten Strafe für illegal Ausgereiste
bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hätte. Das geringe Alter des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt seiner Ausreise sei unerheblich. In dem in der Beschwerde zitier-
ten Fall (D-2581/2014) habe die Betroffene Eritrea bereits im Jahr 2004
verlassen, dennoch habe das Bundesverwaltungsgericht eine Gefährdung
im Falle einer Rückkehr bejaht. Aus diesen Gründen sei – auch im Sinne
der Rechtsgleichheit – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
zu bejahen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu ge-
währen. Da die Gefährdungslage erst durch die illegale Ausreise entstan-
den sei, werde indessen keine Asylgewährung beantragt.
5.3 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-129/2015 vom 20. Januar 2015 (Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft; Abweisung der Beschwerde) und führt aus, in die-
sem Fall sei es um die Ausreise eines Zehnjährigen gegangen. Da es sich
um einen analogen Fall handle, sei nicht davon auszugehen, dass das erit-
reische Regime die illegale Ausreise des damals siebenjährigen Beschwer-
deführers, welcher seither nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten sei,
als oppositionspolitischen Akt erachten würde. Daher erfülle der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht.
5.4 In der Replik wird gerügt, das SEM habe – wie auch das Bundesver-
waltungsgericht im Fall E-129/2015 – nicht Stellung genommen zu den
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Ausführungen im erwähnten Urteil D-2581/2014 vom 15. August 2014, wo
in einem ähnlich gelagerten Fall (Ausreise als Sechsjährige in den Sudan)
die Flüchtlingseigenschaft bejaht worden sei. Im fraglichen Urteil sei aus-
geführt worden, die Vorinstanz verkenne mit der Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft, dass die unbegleitete minderjährige Asylsuchende auf-
grund der gesetzlich angedrohten Strafe für illegal Ausgereiste bei einer
Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hätte und somit die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Im vorliegen-
den Fall sei der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie nach Äthi-
opien geflüchtet und habe sein Heimatland illegal verlassen, was von der
Vorinstanz nie angezweifelt worden sei. Daher sei ihm analog zum Fall D-
2581/2014 die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Bei der gegebenen
Konstellation müsse im Übrigen auch berücksichtigt werden, dass es sich
bei den drei erwähnten Fällen allesamt um unbegleitete Minderjährige aus
dem Kanton E._______ handle. Diese würden sich kennen, zumal sie zu-
sammen im Zentrum für unbegleitete Minderjährige lebten. Sie hätten auch
Kenntnis von den ergangenen Entscheiden und der unterschiedlichen Be-
urteilung. Für sie sei dies schwierig nachzuvollziehen. Mit Blick auf den
Grundsatz der Gleichbehandlung sei dies auch für die Rechtsvertreter
schwierig zu erklären. Fast alle unbegleiteten Minderjährigen im Kanton
E._______ würden eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling erhalten, unge-
achtet ihres Alters im Ausreisezeitpunkt, selbst wenn sie nicht "unmittelbar"
aus Eritrea nach Europa gereist seien. Dies sei den Jugendlichen ebenfalls
bekannt und schüre das Gefühl der Ungleichbehandlung weiter.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
6.1 Der Beschwerdeführer behauptet das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illega-
les Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen
Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr ei-
ner zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden je-
doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen
seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und
der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG darstellen.
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Seite 8
6.2 Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer in-
folge seiner illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr
nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2.1 In seinem Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hatte sich das Bun-
desverwaltungsgericht zur Situation der illegalen Ausreise aus Eritrea noch
dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der Proclamation
No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein
legales Verlassen lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zu-
sätzlichen Ausreisevisum möglich sei. In der Praxis würden Ausreisevisa
seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Be-
zahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige,
als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Das eritreische Regime er-
achte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition
gegen den Staat und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinken-
den Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung
Herr zu werden. Illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten unter
diesen Umständen begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimat-
land erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu wer-
den.
6.2.2 Diese Praxis ist vom Gericht kürzlich revidiert worden. Nach einer
erneuten und eingehenden Analyse der Lage in Eritrea in Bezug auf die
Möglichkeit der Ausreise und die wahrscheinlichen Konsequenzen einer
nachweislich illegalen Ausreise ist das Gericht in seinem Referenzurteil D-
7898/2015 vom 30. Januar 2017 unter Berücksichtigung von Berichten ver-
schiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus ver-
schiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis gelangt, dass
die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur
Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne.
Insbesondere sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Es sei un-
bestritten, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Aus-
mass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten, und es sei anzu-
nehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche
Eritrea illegal verlassen hätten. Es scheine bei den eritreischen Behörden
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ein gewisses Umdenken bezüglich der Verfolgung von Rückkehrern statt-
gefunden zu haben, und es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen
der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten. Die bis-
herige Annahme, wonach sich Eritreer aufgrund einer unerlaubten Aus-
reise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die aufgrund
ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates als ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden müssten,
könne vor diesem Hintergrund nicht mehr aufrechterhalten werden. Es
fehle insbesondere an einem politischen Motiv; denn wenn die Rückkehr –
selbst wenn es sich nur um einen kurzen Aufenthalt im Heimatland handle
– problemlos verlaufe, so spreche dies gegen die Annahme, wonach illegal
ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden. Gegen eine
bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr spreche auch
der Umstand, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit
den Diaspora-Status erhalten könnten, der eine gefahrlose (vorüberge-
hende) Rückkehr ermögliche. Eine etwaige Bestrafung aufgrund des Um-
standes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr
nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet wor-
den sei, sei sodann nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück-
zuführen. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst ein-
gezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei
ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich
relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei
und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe
die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gericht zum
Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Aus-
reise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kon-
text von Eritrea reiche somit die illegale Ausreise per se zur Begründung
der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzli-
cher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
6.2.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die geltend ge-
machte illegale Ausreise zwar glaubhaft erscheint, jedoch gemäss den vor-
stehenden Ausführungen für sich allein keine Furcht vor einer zukünftigen
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Zusätzli-
che Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen keine.
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Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Kin-
desalter und hatte vor seiner Ausreise keinerlei Kontakt mit den eritrei-
schen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst.
Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche den Be-
schwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen könnten.
6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe bestehen und der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
7.
Bezüglich des in der Beschwerde vorgebrachten Einwandes der rechtsun-
gleichen Behandlung des Beschwerdeführers mit anderen minderjährigen
eritreischen Asylsuchenden ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer gestützt auf das von ihm nachträglich korrigierte Geburts-
datum (1. Januar 1999) inzwischen volljährig geworden ist. Ausserdem hat
sich die Sachlage seit Erlass der angefochtenen Verfügung insofern ver-
ändert, als das Bundesverwaltungsgericht mit dem Referenzurteil D-
7898/2015 vom 30. Januar 2017 die vorstehend beschriebene Praxisän-
derung vorgenommen hat. Selbst wenn diese Änderung der bisherigen
Rechtsanwendung unbestrittenermassen mit einer Ungleichbehandlung
der früheren und der neuen Fälle verbunden ist, steht eine Praxisänderung
weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Rechtsgleichheit
im Widerspruch, wenn sie sich, wie im vorliegenden Fall, auf ernsthafte,
sachliche Gründe stützt (vgl. dazu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 134 ff.; PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Aufl. 2014, §23 N 14 ff., S. 188 f.; BGE 125 II 152 S. 163, 80 I
323).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung
D-454/2015
Seite 11
vom 27. Januar 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-454/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Dürmüller Leibundgut
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