Abtei lung IV
D-4542/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______,
geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4542/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 21. Juni 2003 und gelangte am 23. Juni 2003 unter
Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er am gleichen Tag
ein erstes Asylgesuch einreichte. Zur Begründung machte er im
Wesentlichen geltend, er sei singhalesischer Ethnie, buddhistischen
Glaubens und habe in Colombo gewohnt. Seit Februar 2000 sei er als
privater Leibwächter des Parlamentsabgeordneten B._______ von der
People's Alliance (PA) tätig gewesen. Im Rahmen dieser Arbeit sei er
wiederholt gewaltsam gegen politische Gegner vorgegangen. Er habe
anlässlich von Wahlen auch Personen genötigt, für den Kandidaten der
PA zu stimmen. Am 25. März 2003 habe er aufgehört, für B._______
zu arbeiten. Am 2. Mai 2003 seien zwei Männer in Polizeiuniform zu
ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zum Mitkommen
aufgefordert. Er sei ins Auto gebracht und an einen ihm unbekannten
Ort gefahren worden. Dort habe man ihn geschlagen und zu seinem
Engagement für B._______ befragt. Er sei mit dem Tod bedroht und
am 6. Mai 2003 auf einem Friedhof seinem Schicksal überlassen
worden. Am 8. Mai 2003 habe man auf offener Strasse versucht, ihn in
ein Auto zu zerren, was jedoch nicht gelungen sei. Deswegen habe er
es mit der Angst zu tun bekommen und sei wenige Wochen später
ausser Landes geflohen.
A.b Mit Verfügung vom 27. November 2003 stellte das Bundesamt
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung führte es
aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht standhalten. Bei der geltend gemachten Entführung
und mehrtägigen Festhaltung durch unbekannte Personen handle es
sich um Übergriffe durch unbekannte Drittpersonen. Es gebe vor-
liegend keine Hinweise, dass der Staat trotz bestehender Schutzpflicht
und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Es
handle sich vielmehr um kriminelle Machenschaften privater Dritter.
Dem Beschwerdeführer sei es möglich und zumutbar, den Schutz der
srilankischen Behörden respektive Sicherheitskräfte in Anspruch zu
nehmen. Daran vermöge auch der Einwand, er habe den Vorfall aus
Angst vor der Polizei nicht gemeldet, nichts zu ändern. Es sei davon
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auszugehen, dass in Sri Lanka der staatliche Wille bestehe, die Bürger
vor Übergriffen durch Privatpersonen zu schützen.
A.c Mit Beschwerde vom 5. Januar 2004 rügte der Beschwerdeführer
unter anderem die unvollständige und unrichtige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts. Zudem machte er geltend, dass es
ihm nicht möglich gewesen sei, sich mit seinen Problemen an die
srilankischen Sicherheitskräfte zu wenden, da dies dazu geführt hätte,
dass er von den Sicherheitskräften entweder keinen Schutz erhalten
hätte oder gar mit Übergriffen konfrontiert worden wäre.
A.d Mit Urteil vom 15. Mai 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde vollumfänglich ab. Es erwog dabei, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt entgegen der Rüge des Beschwerdeführers
vollständig und richtig abgeklärt. Der srilankische Staat sei zur Zeit im
südlichen Teil des Landes grundsätzlich willens und fähig, Personen,
welche von Drittpersonen bedroht beziehungsweise verfolgt würden,
den erforderlichen Schutz zu gewähren. Es stehe zwar fest, dass auf-
grund des seit Jahren andauernden ethnischen Konfliktes in Sri Lanka
eine Tätigkeit für einen Parlamentsabgeordneten mit einem gewissen
Sicherheitsrisiko verbunden sei. Des Weiteren sei nicht auszu-
schliessen, dass eine Person in der Situation des Beschwerdeführers
als Leibwächter eines Parlamentsabgeordneten der PA zum Zeitpunkt
des politischen Machtwechsels, mithin des Verlusts der Mehrheit der
PA im Parlament, damals nicht gewagt hätte, sich an die staatlichen
Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Aber in Anbetracht
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka der singhale-
sischen Mehrheit angehöre und er darüber hinaus eigenen Angaben
zufolge nie politisch aktiv gewesen sei, könne nicht davon ausge-
gangen werden, dass er bei Bedarf den nötigen staatlichen Schutz
nicht erhalten würde.
B.
Am 2. August 2007 liess der Beschwerdeführer beim BFM durch seine
Vertretung ein zweites Asylgesuch einreichen. Zur Begründung führte
er an, dass B._______ und weitere Personen im Mai 2007 verhaftet
worden seien und man gegen sie ein Strafverfahren eröffnet habe.
Diesen Personen werde zur Last gelegt, im Zusammenhang mit den
Wahlen vom 24. August 1996 einen Mord begangen zu haben. Die PA
sei zwar mittlerweile wieder an der Macht in Sri Lanka beteiligt.
Innerhalb der Partei habe es aber teilweise gewaltsame interne
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Auseinandersetzungen gegeben. Die Anklage gegen B._______ sei
politisch bedingt. Im Weiteren sei C._______, einer seiner Cousins, für
eine oppositionelle Partei tätig gewesen und seit Juli 2006
unbekannten Aufenthalts. Seine - des Beschwerdeführers - gesamte
Familie sei überdurchschnittlich politisch aktiv, und zwar für
verschiedene Parteien; es sei zu befürchten, dass noch weitere
Angehörige wie der erwähnte Cousin aus politischen Gründen getötet
oder entführt werden könnten. In Anbetracht des gegen seinen
früheren Arbeitgeber eingeleiteten Verfahrens wegen Mordes sei seine
aktuelle Gefährdungslage evident; er müsse damit rechnen, dass
wegen seiner Gewaltakte während des Engagements für B._______
auch gegen ihn ermittelt werde, zumal diverse Personen aus dessen
Entourage bereits angeklagt seien. Es bestehe auch die Gefahr, dass
er wie sein Cousin C._______ zum Verschwinden gebracht werde. Es
lägen mithin neue Asylgründe vor.
Diesem Asylgesuch lagen unter anderem die folgenden Beweismittel
(inklusive deutscher Übersetzung) bei: Ausschnitte aus zwei singhale-
sischen Zeitungen vom 8. Mai beziehungsweise 5. Juli 2007, ein
Bestätigungsschreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 25.
Juni 2007, ein Bestätigungsschreiben von D._______ vom 2. Juli 2007,
ein Schreiben der Ehefrau von C._______ an den srilankischen Ver-
teidigungsminister vom 3. Juli 2007 sowie ein Schreiben der Polizei-
station E._______ vom 22. Juni 2007.
C.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 - eröffnet am 8. Februar 2008 - trat
das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Wegweisung sowie den
Vollzug. Die Vorinstanz erwog dabei zum einen, dass sich aufgrund
von Ungereimtheiten in den eingereichten Beweismitteln zum Ver-
schwinden des Cousins keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefähr-
dungslage des Beschwerdeführers ergebe. Zum anderen lägen keine
Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer durch das gegen
B._______ angestrengte Verfahren persönlich betroffen sei
beziehungsweise gegen ihn ermittelt werde. Zudem seien solche
allfälligen Ermittlungen als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen, da
der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen
Körperverletzungsdelikte begangen habe. Es bestünden mithin keine
Hinweise, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse
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eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant seien.
D.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und Eintreten auf sein Asylgesuch beantragen. Eventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit be-
ziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, dass Hinweise auf eine Verfolgung vorlägen. Diese Hinweise
ergäben sich insbesondere aus dem im Jahre 2007 gegen seinen
früheren Arbeitgeber eingeleiteten Strafverfahren. Dieses Verfahren sei
Teil einer politischen Abrechnung mit B._______; als dessen
ehemaliger Arbeitnehmer und Beteiligter an Gewaltdelikten könne er in
Sri Lanka bei ihn betreffenden Ermittlungen nicht mit einem fairen Ver-
fahren rechnen. Demzufolge hätte das BFM weitere Abklärungen vor-
nehmen und auf das Asylgesuch eintreten müssen. Das gegen
B._______ eingeleitete Verfahren belege, dass ein enormes
Rachebedürfnis und auch das Bedürfnis einer politischen Abrechnung
mit diesem Parlamentarier und dessen Umfeld bestehe.
E.
Mit Urteil vom 28. März 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2008 auf
und überwies die Akten der Vorinstanz zur Neubeurteilung des Asyl -
gesuchs. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit,
dass im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch das BFM aufgrund
zwischenzeitlicher Ereignisse Hinweise auf Verfolgung bestanden
hätten, die eine einlässliche und seriöse Überprüfung im Sinne einer
Evaluation der aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers als un-
abdingbar hätten erscheinen lassen. Eine bloss vorfrageweise Prüfung
in einem formellen Verfahren sei daher ausgeschlossen gewesen,
weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, auf das zweite Asyl-
gesuch einzutreten und es materiell zu prüfen.
F.
Am 23. Mai 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer ein weiteres
Mal zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er dabei
geltend, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt würde.
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Eine solche Verfolgung könnte von Seiten der Polizei ausgehen,
jedoch auch von einer Untergrundorganisation. Überdies bestehe die
Möglichkeit, dass sein ehemaliger Arbeitgeber B._______ ihn
verfolgen werde, da er im Jahre 2003 seine Stelle gegen dessen Wille
gekündigt habe.
Auf die übrigen Aussagen in der Anhörung wird - soweit wesentlich - in
den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2008 - eröffnet am 6. Juni 2008 - stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Ferner wurde eine
Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhoben. Zur Begründung führte es
aus, aus Internetquellen sei ersichtlich, dass B._______ nicht erst im
Jahre 2007 - wie vom Beschwerdeführer behauptet -, sondern schon
im Jahre 2002 wegen Mordes angeklagt worden sei, zu einem
Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer noch in Sri Lanka befunden
habe. Ausserdem befinde sich B._______ heute nicht mehr in Haft,
sondern sei auf Kaution freigelassen worden, weshalb sich die
Aussagen des Beschwerdeführers sowie dessen Behauptung, es habe
sich eine neue Gefährdungslage ergeben, als tatsachenwidrig
erweisen würden. Zudem würden zwischen den Angaben, die der
Beschwerdeführer im Asylgesuch vom 2. August 2007 bezüglich der
politischen Aktivitäten seiner Familienmitglieder und seines Cousins
C._______ gemacht habe, und seinen diesbezüglichen Aussagen
anlässlich der Anhörung vom 23. Mai 2008 erhebliche Differenzen
liegen, weshalb diese Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand
halten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Bezüglich des Verschwindens von C._______ hielt das BFM fest, dass
die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zwar belegen
könnten, dass sein Cousin verschwunden sei. Aus diesen Akten sei
indes kein Zusammenhang zwischen dem Verschwinden von
C._______ und den Aktivitäten des Beschwerdeführers ersichtlich. Es
würden auch keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer
mit C._______ zusammengearbeitet hätte. Der Beschwerdeführer
selbst wisse nicht, weshalb der Cousin verschwunden sei, weswegen
auch andere als politische Gründe für dessen Verschwinden in
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Betracht kämen. Es lasse sich daher aus dem Verschwinden von
C._______ keine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Die
eingereichten Beweismittel seien daher nicht geeignet, einen
asylrelevanten Sachverhalt zu belegen.
Hinsichtlich des eingereichten Schreibens des Vaters des Be-
schwerdeführers vom 25. Juni 2007, gemäss dem der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei, weil er vor
seiner Ausreise nach Wahlaktivitäten Morddrohungen erhalten habe,
hielt die Vorinstanz fest, dass diese Angaben nicht über das hinaus
gehen würden, was der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des
ersten Asylverfahrens geltend gemacht habe. Bezüglich des ein-
gereichten Schreibens von D._______ vom 2. Juli 2007 hielt die Vor-
instanz fest, dass dieses als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden
müsse, da die darin enthaltenen Aussagen bezüglich der politischen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers und dessen Familie klar den
diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der
Anhörung vom 23. Mai 2008 widerspreche.
Was die vom Beschwerdeführer befürchtete Festnahme im Zu-
sammenhang mit dem Gerichtsverfahren gegen B._______ betreffe,
lägen in den Akten ebenfalls keine Hinweise vor, dass der
Beschwerdeführer von diesem Verfahren betroffen sein könnte, da sein
Name in den eingereichten srilankischen Zeitungen nirgends erwähnt
sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer
noch in Sri Lanka aufgehalten habe, als das Gerichtsverfahren gegen
B._______ eröffnet worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass
ihn die srilankischen Behörden noch während seines Aufenthalts in Sri
Lanka angeklagt hätten, würden sie ihn tatsächlich gerichtlich
belangen wollen. Aller Wahrscheinlichkeit nach habe der
Beschwerdeführer daher im Zusammenhang mit diesem
Gerichtsverfahren nichts zu befürchten.
Hinsichtlich den Befürchtungen des Beschwerdeführers, von seinem
ehemaligen Arbeitgeber B._______ nach seiner Rückkehr nach Sri
Lanka behelligt zu werden, hielt das BFM fest, dass eine solche
Behelligung unwahrscheinlich sei, zumal zu einem Arbeitsverhältnis
auch die Möglichkeit gehöre, den Vertrag gegen den Willen des
anderen aufzulösen.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, bei
einer Rückkehr in sein Heimatland von Unbekannten festgenommen
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zu werden, führte das BFM aus, es sei nach fast fünf Jahren wenig
wahrscheinlich, dass die Personen, die den Beschwerdeführer im Mai
2003 festgehalten hätten, ihn erneut verfolgen sollten, zumal diese
kaum Kenntnis von dessen Rücker hätten. Sollte der Beschwerde-
führer wider Erwarten dennoch erneut von Unbekannten bedroht
werden, wäre es ihm möglich, bei den srilankischen Behörden um
Schutz zu ersuchen. Nach dem Gesagten bestehe daher für den Be-
schwerdeführer keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter
Verfolgung. Überdies sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich zu bezeichnen.
H.
Mit Beschwerde vom 7. Juli 2008 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des voll -
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die
Verfügung des BFM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Verfügung des BFM betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem stellte
der Beschwerdeführer ein Gesuch um Akteneinsicht in zwei vom BFM
in der angefochtenen Verfügung erwähnte Internetberichte.
Auf den Inhalt der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den Er-
wägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2008 bestätigte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Be-
schwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss
des Verfahrens und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer
Stellungnahme bis zum 28. Juli 2008 ein.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Der Vernehmlassung lagen neben zwei
neuen Internetberichten diejenigen zwei Internetberichte bei, auf die
das BFM in seiner Verfügung vom 30. Mai 2008 verwies.
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K.
Mit Replik vom 15. August 2008 hielt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an seinen bisherigen Darstellungen fest. Auf den Inhalt
der Replik wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Er -
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Bezüglich des Begehrens des Beschwerdeführers um Aktenein-
sicht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008 bereits Akteneinsicht gewährt
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hat. Zudem hat das BFM der Vernehmlassung vom 25. Juli 2008 die-
jenigen zwei Internetberichte beigelegt, auf die es in seiner Verfügung
vom 30. Mai 2008 verwiesen und um deren Einsichtnahme der Be-
schwerdeführer in der Rechtsmittelschrift explizit ersucht hat. Diese
Berichte wurden dem Beschwerdeführer in der Folge zusammen mit
der vorinstanzlichen Vernehmlassung mit Verfügung des Instruktions-
richters des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2008 zur
Stellungnahme unterbreitet, wovon der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 15. August 2008 Gebrauch gemacht hat.
3.
Vom Beschwerdeführer wird vorab in der Beschwerde vom 7. Juli 2008
eine unzutreffende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu-
beurteilung beantragt. Die Vorinstanz habe es im Zusammenhang mit
der Anklageerhebung gegen B._______ unterlassen, die notwendigen
Abklärungen vorzunehmen. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Aus den
Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Er-
lasses der Verfügung die notwendigen Abklärungen im Zusammen-
hang mit der Anklageerhebung gegen B._______ nicht vorgenommen
hat. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, würde das im
vorliegenden Fall keine Kassation der angefochtenen Verfügung recht-
fertigen, da das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Prüfung im
gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt und die Vorinstanz
im Rahmen der Vernehmlassung die vom Beschwerdeführer ge-
forderten weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit der Anklage-
erhebung gegen B._______ vorgenommen hat (vgl. Replik des
Beschwerdeführers vom 15. August 2008, S. 2).
Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung, weshalb
der diesbezügliche Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005
Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrecht-
lichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland
keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.
7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18
E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201
f.).
4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus
heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz auf-
gezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.,
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, wegen seiner
Tätigkeit für B._______, gegen den in Sri Lanka ein Strafverfahren
laufe, müsse er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten,
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umgehend festgenommen und wegen der damals begangenen
kriminellen Handlungen ebenfalls angeklagt zu werden. Übereinstim-
mend mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass aus den
Akten keine Hinweise darauf ersichtlich sind, dass der Beschwerde-
führer aufgrund des Verfahrens gegen B._______ befürchten muss,
bei einer Rückkehr nach Sri Lanke selbst von einem Strafverfahren be-
troffen zu sein, insbesondere da in den als Beweismittel eingereichten
Zeitungen sowie den von der Vorinstanz recherchierten Internet-
berichten sein Name im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen
C.K. nirgends auftaucht. Zudem wurde gemäss den von der Vorinstanz
eingereichten Internetberichten schon im Jahre 2002 gegen
B._______ wegen Mordes im Zusammenhang mit den Wahlen vom 24.
August 1996 Anklage erhoben, und nicht erst im Mai 2007, wie das im
Asylgesuch vom 2. August 2007 geltend gemacht wurde. Die Tatsache,
dass gegen B._______ schon im Jahre 2002 wegen Mordes Anklage
erhoben wurde, lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanke von Seiten der Behörden nichts zu
befürchten hat, hätten ihn diese ansonsten doch schon im Jahre 2002
- gleichzeitig wie seinen ehemaligen Chef B._______ - gerichtlich
belangt, zumal sich der Beschwerdeführer bis im Juni 2003 in Sri
Lanka aufgehalten hat. Die in der Stellungnahme vom 15. August 2008
geltend gemachte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er
heute eher eine Strafverfolgung zu befürchten habe als früher, da
B._______ in Sri Lanka immer mehr an Einfluss verliere und ihn - den
Beschwerdeführer - daher nicht mehr vor Strafverfahren bewahren
könne, ist nicht stichhaltig. Das wird schon daraus deutlich, dass
gegen B._______ selbst schon im Jahre 2002 ein Strafverfahren
eröffnet worden ist, was sicherlich nicht der Fall gewesen wäre, hätte
B._______ tatsächlich eine derartige Machtfülle gehabt, um jedes
Strafverfahren zu verhindern. Überdies ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht keine
Beweismittel zu den Akten gereicht hat, die auf eine gegen seine
Person gerichtete Strafverfolgung durch die srilankischen Behörden
schliessen lassen würden, was ebenfalls gegen eine solche spricht.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft selbst dann nicht zuzuerkennen wäre, falls er
bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka tatsächlich eine Strafverfolgung
durch die srilankischen Behörden zu befürchten hätte, da der
srilankische Staat aufgrund der kriminellen Vergangenheit des
Beschwerdeführers ein legitimes Interesse an dessen Strafverfolgung
hat, und auch nicht ersichtlich ist, der Beschwerdeführer hätte ein
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unfaires Verfahren im Sinne eines Politmalus zu befürchten, zumal er
keine politischen Aktivitäten ausgeübt haben will.
5.2 Der Beschwerdeführer macht andererseits geltend, er befürchte
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von Unbekannten entführt zu
werden und spurlos zu verschwinden, wie das seinem Cousin
C._______ im Juli 2006 passiert sei. Übereinstimmend mit dem BFM
ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel allenfalls nachzuweisen vermögen, dass C._______
verschwunden ist. Aus den eingereichten Beweismitteln sowie den
übrigen Akten lassen sich jedoch keine Hinweise darauf entnehmen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland
ernsthaft befürchten müsste, wie sein Cousin entführt zu werden,
zumal kein Zusammenhang zwischen dessen Verschwinden und den
Aktivitäten des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Es ist diesbezüglich
auf die zutreffenden Erwägungen des BFM zu verweisen. Die im
Asylgesuch vom 2. August 2007 sinngemäss geltend gemachte
Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er wegen der politischen
Tätigkeit seiner Familie befürchten müsse, bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka von politischen Gegnern entführt zu werden, ist nicht glaubhaft,
zumal er bei der Anhörung vom 23. Mai 2008 aussagte, von seiner
Familie sei niemand in relevantem Ausmass politisch aktiv gewesen
(vgl. act. B 21/7, S. 4). Da das Anhörungsprotokoll dem
Beschwerdeführer rückübersetzt wurde und er die Richtigkeit dieser
Aussage mit seiner Unterschrift bestätigt hat, muss er sich dabei
behaften lassen. Auch aus dem Bestätigungsschreiben von D._______
vom 2. Juli 2007 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten, zumal insbesondere die darin enthaltene
Aussage, wonach der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit Mitglied
der United National Party sei, seinen Aussagen anlässlich der
Anhörung vom 23. Mai 2008 widerspricht, verneinte er doch damals
die Frage, politische Aktivitäten ausgeübt zu haben (act. B 21/7, S. 4;
A 1/10, S. 6).
5.3
5.3.1 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, bei seiner Rück-
kehr nach Sri Lanka von seinem ehemaligen Chef B._______
Nachteile befürchten zu müssen, da er im Jahre 2003 gegen dessen
Willen den Arbeitsvertrag gekündigt habe. Zudem macht er geltend,
sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch vor anderen
Drittpersonen zu fürchten.
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5.3.2 Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der Schutztheorie dann
flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland
kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn
die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und
effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines
solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine
Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht ver-
langt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller
seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2838/2007 vom 15. Mai 2009; EMARK
2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend festzuhalten, dass
für den Beschwerdeführer nach diesen Massstäben hinreichender
Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet ist. Nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes funktioniert der
srilankische Polizei- und Justizapparat grundsätzlich und ist darauf
bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Zudem ergeben sich aus
den Akten keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem
Beschwerdeführer nicht zugänglich wäre und die srilankischen Be-
hörden offensichtlich nicht willens wären, ihm Schutz vor allfälligen
Übergriffen der angeführten Drittpersonen zu gewähren und zu diesem
Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Dies ins-
besondere auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer
in Sri Lanka der singhalesischen Mehrheit angehört, und er darüber
hinaus eigenen Angaben zufolge nie politisch aktiv gewesen ist. Somit
sprechen vorliegend keine Gründe dafür, dass in Bezug auf den Be-
schwerdeführer in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende
Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung steht. Dafür, dass die
staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer zugänglich ist
und die srilankischen Behörden willens sind, ihm Schutz vor allfälligen
Übergriffen der angeführten Drittpersonen zu gewähren, spricht über-
dies der Umstand, dass sich gemäss dem Schreiben der Polizeistation
E._______ vom 22. Juni 2007 die Polizei des Falls des ver-
schwundenen C._______ angenommen hat und den Fall
weiterverfolgt. Somit ist die geltend gemachte Verfolgung durch Dritte -
unbeachtlich der Frage nach deren Glaubhaftigkeit - asylrechtlich
unerheblich.
5.4 Nach dem soeben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die
Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als nicht asylrelevant
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erachtet und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab-
gelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
Vorbringen in der Beschwerdeschrift betreffend Asyl und die als Be-
weismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese
insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5 Trotz der in Sri Lanka zurzeit herrschenden angespannten
Situation ist eine Rückkehr des Beschwerdeführer dorthin als zumut-
bar zu erachten. Der Beschwerdeführer gehört der singhalesischen
Mehrheitsethnie an und stammt aus Colombo. Begünstigend kommt
hinzu, dass seine Mutter, seine Geschwister und weitere Verwandte
noch im Heimatstaat beziehungsweise in der Heimatregion leben und
er demzufolge auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen kann.
Zudem hat der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Küchenhilfe,
weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat auch
wirtschaftlich wieder integrieren.
Es ergeben sich auch keine Vollzugshindernisse aus gesundheitlichen
Gründen. Der Beschwerdeführer hatte im ersten Asylverfahren
psychische Probleme geltend gemacht. Solche werden im zweiten
Asylverfahren jedoch nicht mehr vorgebracht, weshalb davon auszu-
gehen ist, dass der Beschwerdeführer unter keinen nennenswerten
gesundheitlichen Problemen mehr leidet.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein; über die Rückgabe der bei der Vorinstanz ein-
gereichten Beweismittel entscheidet die Vorinstanz)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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