Abtei lung IV
D-4542/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Türkei,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4542/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
I.
dass die Beschwerdeführenden (...) – zusammen mit der Tochter (...)
der Beschwerdeführenden (...) – am 8. Juli 2003 um Asyl in der
Schweiz nachsuchten,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 2. März 2005 ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2009
(D-4290/2006) die am 1. April 2005 gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde abwies, wobei der am (...) geborene Beschwerdefüh-
rende (...) der Beschwerdeführenden (...) in das Beschwerdeverfahren
einbezogen wurde,
dass es in Bezug auf den Wegweisungsvollzug der Beschwerde-
führenden (...) zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
medizinische Grundversorgung sei in der Heimat der Beschwerde-
führenden gewährleistet, wobei insbesondere in den grösseren
Städten der Türkei angemessene psychotherapeutische Be-
handlungsmöglichkeiten bestehen würden und namentlich in Bezug
auf die Herkunftsstadt (...) der Beschwerdeführenden von der Er-
hältlichkeit der erforderlichen psychopharmakologischen und
psychtherapeutischen Behandlungen auszugehen sei,
dass – so das Bundesverwaltungsgericht weiter – für den Fall, dass
sich bei einem allfälligen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung die
(...) Tendenzen der Beschwerdeführenden (...) akzentuierten, dem mit
geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psycho-
therapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken wäre, so dass für sie
eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden aus-
zuschliessen wäre,
dass das BFM mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 den Be-
schwerdeführenden eine Ausreisefrist bis zum 25. Januar 2010 an-
setzte,
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dass das BFM auf ein von den Beschwerdeführenden (...) ein-
gereichtes Gesuch vom 21. Januar 2010 um Erstreckung der Aus-
reisefrist mit Verfügung vom 22. Januar 2010 nicht eintrat be-
ziehungsweise dieses ablehnte,
II.
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Januar 2010
beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung einreichten und in diesem
im Wesentlichen unter Beilage eines ärztlichen Schreibens der (...)
vom (...) auf die schlechte gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführenden (...) verwiesen, welcher Umstand die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs begründe,
dass das BFM mit Telefax vom 29. Januar 2010 das Amt für Arbeit und
Migration des Kantons (...) anwies, den Vollzug der Wegweisung im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen,
dass die Beschwerdeführenden mit als „Revisionsgesuch eventuell
neues Asylgesuch“ bezeichneter Eingabe vom 22. Februar 2010 be-
antragten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. Dezember 2009 sei in Revision zu ziehen, es sei ihre Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu ge-
währen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien als Flücht-
linge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass die Beschwerdeführenden zudem beantragten, die Sache als
neues Asylgesuch an das BFM weiterzuleiten, falls das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss kommen sollte, es handle sich in casu
nicht um ein Revisionsgesuch, und das Revisionsverfahren mit dem
beim BFM hängigen Wiedererwägungsverfahren zu koordinieren,
dass sie schliesslich beantragten, der Vollzug der Wegweisung sei im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen und das Amt für
Arbeit und Migration des Kantons (...) anzuweisen, grundsätzlich und
auch im Falle einer Weiterleitung der Sache an das BFM als neues
Asylgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass zur Begründung im Wesentlichen der Beschwerdeführende (...)
seine Asylvorbringen teilweise anders als im früheren Verfahren dar-
stellte,
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dass mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 das Gesuch um
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos bezeichnet
wurde, da bereits im hängigen Wiedererwägungsverfahren das BFM
die Anweisung an die zuständigen kantonalen Fremdenpolizei-
behörden richtete, den Wegweisungsvollzug auszusetzen,
dass das Revisionsgesuch mit Urteil vom 30. März 2010
(D- 1082/2010) durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen
wurde, soweit darauf eingetreten wurde,
III.
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2010 – eröffnet am 23. Juni
2010 – das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Januar 2010 kostenfällig
abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom
2. März 2005 bestätigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung seines Entscheides bezüglich der geltend
gemachten gesundheitlichen und psychosozialen Probleme der Be-
schwerdeführenden auf die diesbezüglichen Ausführungen und
Schlussfolgerungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. Dezember 2009 verwies, welche auch aufgrund der zum Zeitpunkt
des Entscheids des BFM bestehenden Aktenlage Gültigkeit hätten,
dass in Bezug auf die Beschwerdeführende (...) trotz früherer Arzt-
berichte erst im Wiedererwägungsverfahren von der Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werde, wobei
auffalle, dass der Auslöser dieses Traumas in den eingereichten Arzt-
berichten nicht näher identifiziert werde, wie das für diese Diagnose
eigentlich nötig wäre,
dass daher auch nicht klar sei, welche Triggerfaktoren bei der Be-
schwerdeführenden (...) im Fall einer Rückkehr in (...) überhaupt eine
Rolle spielen könnten, indes allfällige Krisensituationen im Zu-
sammenhang mit der Wirkung von Triggerfaktoren therapeutisch auf-
gefangen werden könnten, da dort die entsprechenden Be-
handlungsmöglichkeiten vorhanden seien,
dass darüber hinaus der Behauptung der behandelnden Ärzte, die
Beschwerdeführende (...) hätte in der Schweiz eine bessere Be-
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handlungsprognose als in (...), die wissenschaftlich gesicherte
Grundlage fehle,
dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden, das BFM
dürfe nicht ohne ein zusätzliches ärztliches Gutachten von den Aus-
sagen und Forderungen der eingereichten ärztlichen Berichte ab-
weichen, alle Beweismittel im Asylverfahren der freien Beweis-
würdigung unterlägen und es insbesondere allein dem BFM unterliege,
die rechtlichen Konsequenzen aus einem ärztlichen Bericht für den
Ausgang des Asylverfahrens zu ziehen,
dass das BFM in casu insofern nicht von der ärztlichen Meinung ab-
weiche, als die Beschwerdeführende (...) offensichtlich behandlungs-
bedürftige psychische Probleme habe, indes für sie aus der Sicht des
BFM eine Rückkehr in (...) trotzdem zumutbar sei, da sie im Sinne des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) auch in ihrer
Herkunftsregion die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten vorfinde,
dass zudem eine allfällige Suizidgefährdung der Beschwerde-
führenden (...) nicht zur Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs führen würde, wenn die
zuständigen Behörden dieser Problematik im Rahmen desselben mit
entsprechenden Massnahmen Rechnung tragen würden, und das BFM
das Amt für Arbeit und Migration des Kantons (...) in diesem Sinne
anwies,
dass schliesslich auch die für den Beschwerdeführenden (...) an-
geordneten (...) kein Wegweisungshindernis darstellten, zumal diese
den Angaben der zuständigen kantonalen Behörden zufolge
offensichtlich nur während des Spitalaufenthalts der
Beschwerdeführenden (...) notwendig gewesen und inzwischen
beendet seien, wobei der Beschwerdeführende (...) wieder bei seiner
Familie lebe,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Juni 2010 (Tele-
fax-Empfang und Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung des
BFM vom 15. Juni 2010 und Rückweisung der Sache an das BFM zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Aufhebung der Ver-
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fügung des BFM und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs beantragen liessen,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragen liessen, im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung unverzüg-
lich zu sistieren und das Amt für Arbeit und Migration des Kantons (...)
unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass zudem für den Fall der Gutheissung der Beschwerde die Ein-
räumung einer angemessenen Frist für die Einreichung einer
detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung be-
antragt wurde,
dass schliesslich um Mitteilung der am Instruktionsverfahren und am
Urteil mitwirkenden Bundesverwaltungsrichter und Gerichtsschreiber
ersucht wurde,
dass zur Begründung unter Bezugnahme auf zwei gleichzeitig ein-
gereichte ärztliche Berichte der (...) vom (...) und (...) im Wesentlichen
ausgeführt wurde, die Erkrankung der Beschwerdeführenden (...) sei
weitaus tiefgreifender, als im Rahmen des Asylverfahrens und
Asylbeschwerdeverfahrens angenommen, wobei sich trotz der
versuchten Stabilisierung des Gesundheitszustands keine Möglichkeit
ergeben habe, die Beschwerdeführende (...) auf die Rückreise mit
medizinischer Betreuung so vorzubereiten, dass sie reisefähig ge-
wesen wäre,
dass sich aus den Arztberichten ergebe, dass aus spezialärztlicher
Sicht eine Behandlung in (...) mit einer guten Prognose, ohne
Gefährdung für die Gesundheit und sogar das Leben der Be-
schwerdeführenden (...) nicht als möglich erscheine, wobei aufgrund
der in den erwähnten Arztberichten gestellten Diagnose und Prognose
bei allen Familienangehörigen die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs anzunehmen sei,
dass auf die weitere Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
29. Juni 2010 das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme
abwies, wobei die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens
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im Ausland abzuwarten hätten, und ihnen Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 1'200.– bis zum (...) ansetzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM
habe – ebenfalls unter Bezugnahme auf die in den beiden erwähnten
Arztberichten dargelegten behandlungsbedürftigen psychischen
Probleme der Beschwerdeführenden (...) – in der angefochtenen Ver-
fügung ausgeführt, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in
der türkischen Herkunftsregion vorhanden seien, wobei auch die
Suizidgefährdung keine Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs bewirken würde, wenn dieser Problematik im
Rahmen des Wegweisungsvollzugs mit entsprechenden Massnahmen
Rechnung getragen würde, und eine entsprechende Anweisung an die
zuständige Vollzugsbehörde erfolgt sei,
dass aufgrund einer ersten Überprüfung der Akten die Beschwerde als
aussichtslos zu qualifizieren sei, wobei sich die Erwägungen der Vor-
instanz als zutreffend erweisen dürften, während die Ausführungen in
der Beschwerde an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung
nichts zu ändern vermöchten,
dass namentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Einreichung des
Wiedererwägungsgesuchs insofern von einer Verbesserung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden (...) auszugehen sei,
als diese seit dem (...) nicht mehr hospitalisiert sei,
dass nach dem Gesagten ein Vollzug der Wegweisung unter Be-
achtung der erwähnten Massnahmen zum Zeitpunkt des Erlasses der
Zwischenverfügung weder unzumutbar noch unzulässig oder unmög-
lich erscheine,
dass unter diesen Umständen die Ausführungen in der Beschwerde
nicht geeignet seien, ein das öffentliche Interesse am sofortigen Voll-
zug der Wegweisung überwiegendes privates Interesse der Be-
schwerdeführenden an einem weiteren Verbleib in der Schweiz darzu-
tun,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Juli 2010 unter
Beilage eines Schreibens des (...) vom (...) und einer (...) des (...) vom
(...) beantragten, in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom
29. Juni 2010 sei eine vorsorgliche Massnahme zu veranlassen,
welche es ihnen erlaube, das Beschwerdeverfahren in der Schweiz
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abzuwarten, und auf den ihnen auferlegten Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.– zu verzichten,
dass für den Fall der Abweisung der Anträge die Ansetzung einer
Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses beantragt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, mit der er-
neuten stationären Hospitalisierung der Beschwerdeführenden 2 liege
eine andere Sachlage vor als diejenige, welche der Zwischen-
verfügung vom 29. Juni 2010 zu Grunde gelegt worden sei, weshalb
sich sich die Annahme eines überwiegenden privaten Interesses der
Beschwerdeführenden an einem weiteren Verbleib in der Schweiz
rechtfertige,
das gemäss dem Schreiben des SPD die Beschwerdeführende (...)
während der ambulanten Behandlung nur mässig stabil gewesen sei
und Mühe gehabt habe, ihre eigenen Impulse zu beherrschen, wes-
halb sie notfallmässig wegen funktioneller Beschwerden Anfang (...)
auch die Notfallstation des Kantonsspitals (...) aufgesucht habe,
dass die Beschwerdeführende (...) sehr aggressiv reagiert und ihren
Ehemann beschuldigt habe, für die Situation verantwortlich zu sein, in
der sie sich befinden, und der Umstand, dass die Familie den Be-
schwerdeentscheid in (...) abwarten müsse, weiter zur Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands beigetragen habe,
dass der (...) aufzeige, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführenden (...) weitaus schlechter präsentiere, als dass es
das BFM mit der verkürzten Sichtweise und dem Ignorieren von Art. 60
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) in der angefochtenen Verfügung
angenommen habe,
dass sodann im Zusammenhang mit der Erkrankung der Beschwerde-
führenden (...) die Ansetzung einer angemessenen Frist beantragt
wurde, damit bei der (...) ein ausführlicher psychiatrischer Bericht
eingeholt werden könne, welcher sich auch zu den aus Sicht des BFM
unvollständig und unrichtig festgestellten Punkten sachgerecht und mit
wissenschaftlicher Basis zu äussern haben werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
3. August 2010 – eröffnet am 11. August 2010 – die Gesuche um
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wiedererwägungsweise Anordnung einer vorsorglichen Massnahme
und wiedererwägungsweisen Erlass des Kostenvorschusses abwies
und den Beschwerdeführenden eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der
Zwischenverfügung für die Leistung des Kostenvorschusses setzte,
dass zur Begründung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Bericht
des (...) vorweg auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom
29. Juni 2010 verwiesen wurde,
dass zwar die Beschwerdeführende (...) am (...) offensicht lich erneut
bis auf Weiteres in die stationäre Behandlung in die (...) eingewiesen
worden sei, indes trotz dieses Umstandes in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz gestützt auf die eingereichten ärztlichen Berichte davon
auszugehen sei, dass eine adäquate Behandlung der
Beschwerdeführenden (...) auch in deren Herkunftsregion erfolgen
könnte,
dass bereits im ärztlichen Bericht der (...) vom (...) mögliche
Triggerfaktoren (Kontakt mit dem Aggressor, Konfrontation mit dem
Tatort etc.) erwähnt worden seien, weshalb sich die Rüge, der rechts-
erhebliche Sachverhalt sei ungenügend festgestellt worden, als un-
begründet erweise und sich mithin die Ansetzung einer Frist für die
Einreichung eines weiteren ausführlichen psychiatrischen Berichts der
(...) erübrige und mithin der entsprechende Antrag abzuweisen sei,
dass unter den gegebenen Umständen ebensowenig – so sei die Be-
schwerdeführende (...) bereits vom (...) bis zum (...) in der (...)
behandelt worden – ein überwiegendes privates Interesses der
Beschwerdeführenden an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu
bejahen sei, weshalb der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen
Massnahme, welche es ihnen erlauben würde, den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten, ebenfalls
abzuweisen sei,
dass schliesslich darauf hinzuweisen sei, dass die zuständige
kantonale Behörde in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich an-
gewiesen worden sei, den psychischen Problemen der Beschwerde-
führenden (...) im Rahmen des Wegweisungsvollzugs mit ent-
sprechenden Massnahmen Rechnung zu tragen,
dass sich die Beschwerde in Berücksichtigung der gesamten Um-
stände weiterhin als aussichtslos erweise,
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dass (...) mit schriftlicher Erklärung vom (...) infolge (...) vom (...) die
Beschwerde zurückziehen liess, woraufhin das Beschwerdeverfahren
durch das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die erwähnte
Person mit Abschreibungsentscheid vom 28. Juli 2010 (...) als durch
Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde,
dass der Kostenvorschuss am (...) geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) i.V.m. Art. 31 - 33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 15. Juni 2010 – mit welchem das
von den Beschwerdeführenden hinsichtlich des Vollzugs der Weg-
weisung gestellte Gesuch vom 25. Januar 2010 um Wiedererwägung
der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 2. März 2005 abgewiesen
wurde – eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die
mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundes-
verwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teil -
genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt sind, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Ver-
fügung des BFM vom 15. Juni 2010 legitimiert sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weiter-
geltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bun-
desgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger
Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konn-
ten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesent-
lich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Ent-
scheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder
Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1
S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146
E. 3a S. 150 ff.),
dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wieder-
erwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines
Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass das BFM in der angefochtene Verfügung dargelegt hat, weshalb
die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet sind, an der
ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung als zutreffend erweisen,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu be-
anstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Eingabe vom
23. Juli 2010 und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweis-
mittel nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Ver-
fügung herbeizuführen, was den Beschwerdeführenden bereits mit
Zwischenverfügungen vom 29. Juni 2010 und 3. August 2010 (vgl.
oben) ausführlich dargelegt wurde,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfäng-
lich auf die Ausführungen in den erwähnten Zwischenverfügungen
verwiesen werden kann,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der
Umstände im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen
darzulegen,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
25. Januar 2010 zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil die Anträge auf Ansetzung einer Frist für
die Einreichung einer Kostennote und Bekanntgabe der am
Instruktionsverfahren und am Urteil mitwirkenden Bundes-
verwaltungsrichter und Gerichtsschreiber gegenstandslos geworden
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem am
(...) in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, (...)
- die zuständige kantonale Behörde
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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