B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4542/2013
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
Türkei,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N_______.
D-4542/2013
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführerin und ihr Kind
– türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus D._______ – ihre Hei-
mat am 12. Juli 2012 auf dem Landweg und reisten über ihnen unbekannte
Länder am 16. Juli 2012 illegal in die Schweiz ein, wo die Beschwerdefüh-
rerin für sich und ihr Kind am 19. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte.
Nach der Kurzbefragung der Beschwerdeführerin im EVZ E._______ vom
26. Juli 2012 wurden die Beschwerdeführenden mit Entscheid des BFM
vom 2. August 2012 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton F._______
zugewiesen. Am 6. Februar 2013 wurde sie vom BFM angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie habe aus zwei Gründen ihre Heimat verlassen: Ei-
nerseits sei sie, nachdem ihr Ehemann im (...) die Türkei verlassen gehabt
habe, wiederholt von der Polizei belästigt und nach dem Aufenthaltsort ih-
res Mannes gefragt worden. Andererseits sei ihr Kind nun (...) Jahre alt und
kenne seinen Vater noch gar nicht. Hinsichtlich der polizeilichen Behelli-
gungen sei festzuhalten, dass im (...) die Polizei zu ihr nach Hause gekom-
men sei, das Haus durchsucht und nach ihrem Mann gefragt habe. Sie
habe geantwortet, dass sie nicht wisse, wo er sich befinde. Sie habe ihren
Mann über diesen Vorfall informiert. Er habe ihr geraten, der Polizei bei
einem nächsten Mal nur zu sagen, dass er sich im Ausland befinde, nicht
aber in welchem Land. Im (...) seien die Polizisten eines Abends wieder
erschienen, hätten sie mitgenommen und über Nacht in Haft gehalten. Am
nächsten Morgen habe sie gehen können. Während der Haft sei sie erneut
über den Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden. Das Gleiche habe
sich im (...) wiederholt. Sie habe den Polizisten lediglich gesagt, dass sich
ihr Mann im Ausland befinde, sie aber nicht wisse, wo genau. Die Polizisten
hätten sich jeweils grob aufgeführt, geschrien und geflucht. Wegen dieser
Ereignisse habe die Familie beschlossen, dass sie nicht mehr alleine woh-
nen könne, weshalb sie zu ihren Eltern, die im Zentrum der Stadt gewohnt
hätten, umgezogen sei. Im (...) sei ihr Schwiegervater krank geworden,
weshalb sie ihn im Dorf besucht habe und während drei bis vier Tagen dort
geblieben sei. In dieser Zeit seien die Sicherheitskräfte eines Nachts ge-
kommen und hätten – auf der Suche nach Kämpfern der Guerilla – alle
Häuser, darunter auch dasjenige der Schwiegereltern, durchsucht. Nach-
dem sie ihre Personalien – auch diejenige ihres Mannes – hätten bekannt
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geben müssen, sei sie auf den Posten mitgenommen und dort nach dem
Grund ihres Aufenthaltes im besagten Haus und nach Guerilla-Kämpfern
befragt worden. Dann habe man sie auch nach ihrem Mann, dessen Auf-
enthaltsort und ob er im Ausland politisch aktiv sei gefragt, was sie verneint
habe. Am anderen Morgen habe sie gehen können. Der behördliche Ver-
dacht sei jedoch so grundlos gewesen, dass sie denke, der wahre Grund
der Hausdurchsuchung sei ein anderer gewesen. So hätten sich im (...) die
Cousins ihres Mannes öfters versammelt. Zwei dieser Cousins seien fest-
genommen worden. Einen dieser Verwandten habe man freigelassen, den
anderen jedoch wegen (Nennung Beschuldigung und Strafmass) verurteilt.
Während der geschilderten kurzzeitigen Inhaftierungen sei jeweils nichts
Wesentliches vorgefallen, ausser während der Haft im (...), als sie sexuell
belästigt worden sei. So sei sie gegen ihren Willen von einem Polizisten im
Rahmen der körperlichen Untersuchung abgetastet worden, da keine Poli-
zistin zur Verfügung gestanden habe. Zwar habe sie sich dagegen gewehrt,
jedoch sei sie vom Polizisten an den Haaren gezogen worden und habe
überdies eine Ohrfeige erhalten. Nach diesem Vorfall sei nichts weiter mehr
geschehen und sie habe auch auf eine Anzeige verzichtet, da dies nichts
gebracht hätte. Am nächsten Morgen sei sie ohne Auflagen entlassen wor-
den. Man habe ihr jedoch zu verstehen gegeben, dass sie hinsichtlich ihrer
Aktivitäten für die G._______ aufpassen solle. Für die G._______ habe sie
(Nennung Tätigkeiten). Wegen dieser Tätigkeit hätten ihr die Behörden
eine Spitzeltätigkeit angeboten, was sie jedoch abgelehnt habe. Ausser-
dem sei sie im Jahre (...) festgenommen und befragt worden, weil sich Mit-
schüler von ihr, die Guerilla-Kämpfer gewesen seien, den Behörden erge-
ben hätten. Damals sei sie (...) Tage lang festgehalten worden. Sodann sei
ihre Familie auch politisch aktiv; insbesondere ihr Bruder, der sich mittler-
weile in H._______ aufhalte, sei in ihrer Kindheit respektive in den (...) Jah-
ren sehr oft von den Sicherheitskräften abgeholt und gefoltert worden. Es
habe keinen speziellen Anlass gegeben, dass sie gerade im Juli 2012 aus-
gereist sei. Auf die weiteren Ausführungen und die im vorinstanzlichen Ver-
fahren abgegebenen Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 – eröffnet am 11. Juli 2013 – lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Kindes ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfüllten
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sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen
sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten.
C.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die
Übernahme des Mandats an und ersuchte die Vorinstanz gleichzeitig um
Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2013 wurde ihm seitens
des BFM Akteneinsicht gewährt.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 12. August
2013 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den ablehnenden Asylent-
scheid Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung des BFM vom
5. Juli 2013 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die
Sache sei an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und ihre Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell seien
sie gestützt auf Art. 51 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl
zu gewähren, eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dis-
positivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit sowie die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer
Hinsicht ersuchten sie um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens mit demjenigen des Ehemannes beziehungsweise Vaters
I._______ (Geschäfts-Nr. D-4543/2013). Die gesamten Asylakten des Ehe-
mannes/Vaters und die von diesem eingereichten Beweismittel seien bei-
zuziehen. Sodann ersuchten die Beschwerdeführenden um eine Mittei-
lung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungs-
richterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin
mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Rich-
ter an einem Entscheid weiter mitwirken würden.
Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägun-
gen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2013 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des
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Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Es wurde ihnen die Gelegen-
heit eingeräumt, die in Aussicht gestellten beziehungsweise allfällige zu-
sätzliche Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung nachzu-
reichen, andernfalls aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden
werde. Sodann wurden sie aufgefordert, bis zum 9. September 2013 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Dem Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit
demjenigen des Ehemannes respektive Vaters (Geschäfts-Nr. D-
4543/2013; N 524 088) wurde im Sinne einer Koordination dieser Verfah-
ren entsprochen. Der Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführenden –
unter Vorbehalt nachträglicher Änderungen namentlich bei allfälligen Ab-
wesenheiten – das Spruchgremium im Verfahren mit.
F.
Mit Schreiben vom 9. September 2013 ersuchten die Beschwerdeführen-
den unter Hinweis auf ihre Bedürftigkeit und den Umstand, dass ihre Be-
schwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden könne, um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ihrem Schreiben
legten sie (Nennung Beweismittel) bei.
G.
Mit Eingabe vom 30. September 2013 reichten die Beschwerdeführenden
die Beweismitteleingabe im Verfahren des Ehemannes/Vaters (Auflistung
Beweismittel) zu den Akten. Sodann verwiesen sie bezüglich der Zusam-
mensetzung des Spruchgremiums darauf, dass die Mitwirkung von Bun-
desverwaltungsrichter Fulvio Haefeli problematisch erscheine. Auf die Stel-
lung eines Ablehnungsgesuchs werde verzichtet, ein solches aber für ei-
nen späteren Zeitpunkt ausdrücklich vorbehalten.
H.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 wurde der Entscheid über das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten auf einen späte-
ren Zeitpunkt verwiesen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem
Schriftenwechsel eingeladen.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2013
die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 6
J.
Mit Verfügung vom 12. November 2013 wurde den Beschwerdeführenden
die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Diese
replizierten mit Eingabe vom 27. November 2013.
K.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin Tochter C._______ zur Welt.
L.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2015 reichte der Rechtsvertreter ein den Ehe-
mann/Vater der Beschwerdeführenden betreffendes (Nennung Beweismit-
tel) zu den Akten.
M.
Der Beschwerdeführenden erkundigten sich – auch bei der Vorinstanz –
mehrere Male nach dem Stand des Verfahrens, worauf ihnen mit Schreiben
des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2017 geantwortet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 7
1.3 Mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Änderung des Asylge-
setzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes hängigen Verfahren das neue Recht (Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember
2012).
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.5 Die am (...) geborene Tochter C._______ wird in das vorliegende Ver-
fahren eingeschlossen.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe drei Festnahmen vor-
gebracht, wobei es bei der Verhaftung im (...) zu einem sexuellen Übergriff
durch einen Polizisten gekommen sei. Weiter habe ihr die Polizei wegen
ihrer politischen Tätigkeit eine Spitzeltätigkeit angeboten. Hinsichtlich des
geltend gemachten sexuellen Übergriffs könne von einem inkorrekten Fehl-
verhalten des fraglichen Polizisten, das einen Einzelfall einer Übertretung
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der polizeilichen Befugnisse darstelle, ausgegangen werden. So bestün-
den keine Hinweise, dass die türkische Polizei oder der türkische Staat im
Allgemeinen bestrebt gewesen sei, die Beschwerdeführerin zu erniedrigen.
Die Beschwerdeführerin hätte sich gegen das Fehlverhalten des Polizisten
mit der Einreichung einer Beschwerde zur Wehr setzen können. So verfüge
die Türkei grundsätzlich über wirksame Polizei- und Justizorgane, an wel-
che sie hätte gelangen können. Weiter bestehe in objektiver Hinsicht keine
Wiederholungsgefahr der erlittenen Geschehnisse, weshalb sie dement-
sprechend nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei. Bezüg-
lich der angeführten Spitzeltätigkeit sei festzustellen, dass die Beschwer-
deführerin aus dem Umstand, dass sie diese abgelehnt habe, keine Nach-
teile habe in Kauf nehmen müssen. Das Angebot der Spitzeltätigkeit stelle
keine staatliche Massnahme dar, welche ihr ein Leben in der Türkei verun-
möglichen würde. Soweit die Beschwerdeführerin auf Schikanen und Be-
nachteiligungen durch die türkischen Behörden, denen sie als Angehörige
der kurdischen Minderheit ausgesetzt sei, hinweise, sei allgemein bekannt,
dass solche Benachteiligungen verschiedenster Art für die kurdische Be-
völkerung vorkommen würden. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib in der Türkei ver-
unmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Daher führe die allgemeine
Situation der kurdischen Bevölkerung gemäss gefestigter Praxis für sich
allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich
im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit dem Jahre 2001
die Situation der Kurden merklich verbessert. So würden rein kulturelle Be-
tätigungen nicht mehr verfolgt und die kurdische Sprache auch im öffentli-
chen Raum toleriert. Seit dem Jahre 2004 würden Sprachkurse in Kurdisch
angeboten und durch das türkische Fernsehen auch Sendungen in kurdi-
scher Sprache ausgestrahlt. Auch die vorliegend geltend gemachten An-
schuldigungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausge-
hen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnli-
cher Weise treffen könnten. Sie seien somit nicht als ernsthaft zu qualifi-
zieren und damit asylrechtlich nicht relevant.
Im Übrigen vermöchten die eingereichten Beweismittel keine Verfolgung
darzulegen, da diese nur die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die
G._______ belegen würden. Bei der G._______ handle es sich jedoch um
eine legale Partei, bei welcher die Mitgliedschaft nicht strafbar sei.
3.2 Demgegenüber rügte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelein-
gabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die
Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
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Rückweisung der Sache an das BFM rechtfertigten. So habe das BFM die
Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvoll-
ständig und unrichtig abgeklärt.
3.2.1 Hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht sei auf die Asyl-
akten ihres Ehemannes und die Ausführungen in dessen Asylbeschwerde
zu verweisen, woraus sich bei einer objektiven Betrachtungsweise ergebe,
dass sie eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten ihres
Ehemannes als zentralen Asylgrund geltend gemacht habe. Das BFM
habe nun aber zu diesem zentralen Sachverhalt im angefochtenen Ent-
scheid keine Überlegungen angestellt, weshalb von einer sorgfältigen und
ernsthaften Prüfung ihrer Asylgründe nicht die Rede sein könne, was eine
massive Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Auch fehle im Ent-
scheid der Vorinstanz die Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen, dass
sie einerseits aus einer Familie mit verschiedenen politischen Aktivisten
stamme, welche ihrerseits wiederholt verfolgt worden seien, und anderer-
seits ihr Leben von ständigen Anfeindungen wegen ihrer Familienzugehö-
rigkeit geprägt gewesen sei. Obwohl sie bezüglich des Vorfalls vom (...)
einen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher belege, dass trotz des we-
gen Verjährung eingestellten Strafverfahrens noch immer eine Suche ge-
gen ihren Ehemann existiere und sie gerade in diesem Zusammenhang
während dieser Verhaftung besonders hart angepackt worden sei, sei auch
in diesem Punkt keine ernsthafte Prüfung durch das BFM geschehen. Es
fänden sich im Asylentscheid zur Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs keinerlei Ausführungen zur konkreten Gefährdung, dass es
bei einer Rückkehr in die Türkei zu ähnlichen Vorfällen wie den bereits ge-
schilderten kommen könnte. Die politischen Verhältnisse in ihrer Heimat
hätten sich, ausgelöst durch die Ereignisse im O._______und die darauf
folgenden Proteste, deutlich verändert. Mittlerweile sei auch die
G._______ ein Teil der Protestbewegung geworden, weshalb gerade für
aktive Parteimitglieder wie sie eine durchaus erhöhte Gefahr weiterer Be-
helligungen vorliege. Auch zu dieser Fragestellung fehlten jegliche Ausfüh-
rungen im angefochtenen Entscheid.
3.2.2 Die Vorinstanz habe es ferner bezüglich der Rüge einer unvollständi-
gen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung unterlassen, die von ihr vorge-
brachte Reflexverfolgung zu erkennen, und stelle auch nicht die notwen-
dige Verbindung zu den Vorbringen ihres Ehemannes her, sondern habe
ihr Asylverfahren und dasjenige ihres Kindes im Rahmen einer separaten
Verfügung beurteilt, womit dieser Sachverhalt bezogen auf die anzuneh-
mende Reflexverfolgung gemäss der Ansicht des BFM habe ausgeblendet
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werden können. Bei einer korrekten Sachverhaltsabklärung müssten die
Akten ihres Ehemannes beigezogen und ihre Verfolgungsgeschichte aus-
gehend davon beurteilt werden. So habe sie glaubhaft dargelegt, dass es
im (...) zu einer bewussten Nachfrage nach ihrem Ehemann gekommen
und auch der Verdacht erhoben worden sei, dieser habe sich der
J._______ in den Bergen angeschlossen. Vor dem Hintergrund, dass das
gegen ihren Mann geführte Strafverfahren aufgrund einer politischen Mei-
nungsäusserung im (...) wegen Verjährung eingestellt worden sei und die
Vorinstanz gestützt darauf von einer nicht mehr bestehenden asylrelevan-
ten Gefährdung ausgegangen sei, müsse der entsprechende Sachverhalt
unter Beizug der erwähnten Akten genau abgeklärt und festgestellt wer-
den. Weiter sei in ihrer Anhörung ihre Herkunft aus einer politisch aktiven
Familie nur rudimentär gestreift worden, obwohl auch hier Elemente einer
Reflexverfolgung bestünden. Die Vor-instanz hätte ihr entweder die Mög-
lichkeit geben müssen, hier zusätzliche Beweismittel zur Situation ihrer Fa-
milienangehörigen und deren Verfolgung einzureichen, oder allenfalls eine
zusätzliche Anhörung vornehmen müssen. Sodann sei auch der Sachver-
halt bezüglich der politischen Entwicklung in den letzten Monaten in der
Türkei – so im Zusammenhang mit den Ereignissen im O._______, der
Unterstützung der Proteste durch die G._______ und ihrer Mitgliedschaft
bei derselben – nicht abgeklärt worden, obwohl sich auch daraus zusätzli-
che Verfolgungselemente respektive zumindest Gründe für die Annahme
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für sie ergeben könnten. Es
rechtfertige sich daher die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive zur Neube-
urteilung. Dabei habe das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der
Vorinstanz zwingend zu kassieren, zumal eine Heilung der Mängel nicht in
Betracht falle.
Sodann werde ausdrücklich beantragt, dass die gesamten Asylakten ihres
Ehemannes inklusive Beweismittel in ihrem Asylverfahren beigezogen wür-
den. Sollten die Elemente einer weiteren Reflexverfolgung aufgrund der
politischen Aktivitäten ihrer Familienangehörigen in Frage gestellt und als
nicht glaubhaft erachtet werden, müsse ihr eine angemessene Frist ange-
setzt werden, um entsprechende Beweismittel zu beschaffen. Sollte die
Sache jedoch nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das
Bundesverwaltungsgericht materiell beurteilt werden, müsse das Gericht
die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
vornehmen und ihr dazu eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer
Beweismittel einräumen.
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Seite 11
3.2.3 Hinsichtlich ihrer Asylgründe sei anzuführen, dass das BFM von der
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgehe. Aufgrund ihrer Herkunft aus ei-
ner politisch aktiven Familie und ihres politisch aktiven Ehemannes, die
sich für die J._______, die K._______ respektive die Nachfolgepartei
L._______ und die G._______ engagiert hätten beziehungsweise engagie-
ren würden, sei sie wiederholt von den türkischen Behörden behelligt und
festgenommen worden. Weitere Festnahmen seien bei einer Rückkehr in
die Türkei absehbar, weshalb bei ihr die Voraussetzungen für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Da sie bereits aufgrund ihres
eigenen politischen Engagements für die G._______ unter Druck gesetzt
worden sei, müsse sie als Ehefrau eines Politaktivisten bei einer Rückkehr
in die Heimat und aufgrund der veränderten politischen Verhältnisse in der
Türkei vermehrt mit einer behördlichen Verfolgung ihrer Person rechnen.
Sie erfülle auch deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Sollte nicht von einer
direkten Asylgewährung ausgegangen werden, sei auf Art. 51 AsylG zu
verweisen und festzuhalten, dass ihr und ihrem Kind nach der Anerken-
nung ihres Ehemannes als Flüchtling und dessen Asylgewährung ebenfalls
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren sei.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2013 hielt die Vorinstanz
fest, die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten weiteren Be-
weismittel (Auflistung Beweismittel) würden sich nicht konkret auf die Be-
schwerdeführenden beziehen, weshalb sie keinen Beweis für das Vorlie-
gen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung darstellen würden. Sodann
bringe die Beschwerdeführerin vor, dass die Akten und Vorbringen ihres
Ehemannes nicht oder zu wenig in ihren Asylentscheid eingeflossen seien.
Diesbezüglich sei zwar möglich, dass der Ehemann der Auslöser für die
von ihr erlittenen Nachteile gewesen sei. Jedoch würden die konkret erleb-
ten Nachteile der Beschwerdeführerin keine Intensität erreichen, welche
ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichten. Dementspre-
chend erübrige es sich, die Vorbringen des Ehemannes in diesem Zusam-
menhang näher zu prüfen. Insofern sie geltend mache, dass sie aufgrund
ihrer eigenen politischen Aktivitäten als Flüchtling anzuerkennen sei, habe
sie im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens angegeben, ihre politi-
schen Tätigkeiten seien keine gross erwähnenswerten Aktivitäten gewe-
sen. Sie habe jedoch vor den Wahlen vom (...) in einer Kommission mitge-
arbeitet. Infolge dieser Kommissionsarbeit sei ihr eine Spitzeltätigkeit an-
geboten worden, welche sie jedoch ohne Folgen habe ablehnen können.
Dementsprechend könne nicht von einer Verfolgung der Beschwerdefüh-
rerin ausgegangen werden, welche sich auf ihre politischen Tätigkeiten ab-
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Seite 12
stütze. Auch der Umstand, dass bereits die Familie der Beschwerdeführe-
rin politisch tätig sei, vermöge an dieser Auffassung nichts zu ändern.
Nachdem die von ihr konkret erlebten Geschehnisse keine asylrelevante
Intensität erreicht hätten, sei im Falle einer Rückkehr nicht davon auszu-
gehen, dass sich dies ändern würde. Zum Vorbringen, sie sei gemäss Art.
51 Abs. 1 AsylG in das Asyl ihres Ehemannes einzuschliessen, sei festzu-
halten, dass dieser kein Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei und es
somit der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 AsylG
nicht möglich sei, derivativ Asyl zu erwerben. Bezüglich der vorgebrachten
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sei zu erwähnen, dass diese in der angefochtenen Verfügung als nicht
gegeben beurteilt worden sei. An diesen Ausführungen werde festgehalten.
3.4 In ihrer Replik vom 27. November 2013 hielten die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und
der Beweismitteleingabe vom 30. September 2013 fest, aus welchen ne-
ben dem offiziellen Ende der Strafverfolgung auch eine politisch motivierte
Verfolgung hervorgehe, wobei die entsprechenden Sicherheitskräfte ohne
staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Kontrolle in einem parallelen Re-
pressionssystem gegen politische Aktivisten agieren würden. Eine sorgfäl-
tige und ernsthafte Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismit-
teln unterlasse das BFM auch in seiner Vernehmlassung, zumal es darin
lapidar darauf hinweise, dass diese Beweismittel sich nicht konkret auf die
Beschwerdeführerin respektive ihren Ehemann beziehen würden, weshalb
der Beweis einer asylrechtlich relevanten Verfolgung misslinge. Die Vo-
rinstanz habe die Möglichkeit zur Korrektur ihrer Fehlleistungen im ange-
fochtenen Entscheid verstreichen lassen, weshalb dieser zu kassieren sei.
Da das BFM systematisch die Sachverhaltsabklärungen mit rechtlichen
Würdigungen mische, sei es nicht in der Lage zu erkennen, dass die Re-
pressionen gegen die Beschwerdeführerin weitergegangen seien, auch
nachdem das letzte Gerichtsverfahren gegen ihren Ehemann verjährt ge-
wesen sei. Daher müsse zwingend auf ein anhaltendes Verfolgungsinte-
resse der türkischen Behörden gegen sie geschlossen werden. Zudem
gebe die Vorinstanz zu erkennen, dass sie die Struktur einer politischen
Verfolgung nicht ausreichend verstanden habe. Diese laufe auch entlang
der Familien respektive sei auf die Verfolgung von Familienangehörigen
von politischen Aktivisten ausgerichtet. Selbst wenn diese nicht eine hohe
Intensität erreiche, wirke sich dies zwangsläufig im Sinne einer verstärkten
Verfolgung aus. Das BFM sei – offensichtlich aufgrund fehlender Länder-
kenntnisse – nicht in der Lage, dies zu erkennen. Es sei mittlerweile in Fäl-
D-4542/2013
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len sri-lankischer Asylgesuchsteller bekannt, welche Folgen die Nichtbe-
rücksichtigung solcher Länderinformationen haben könne. Zudem würden
die Ausführungen in der Vernehmlassung erneut aufzeigen, dass die Vo-
rinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, zumal auch hier keine Aus-
führungen zur Stellungnahme des NDB im Verfahren des Ehemannes/Va-
ters gemacht würden, obwohl in den bisherigen Eingaben darauf aufmerk-
sam gemacht worden sei. Dabei sei darauf hingewiesen worden, dass der
NDB dessen Profil als derart politisch erachte, dass sogar aus der Sicht
des NDB von der Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Beschwer-
deführerin ausgegangen werde. Der NDB komme zweifelsohne nicht
leichthin zu einer solchen Annahme, weshalb sich das BFM mit seiner Ein-
schätzung des fehlenden politischen Profils und damit einer nicht mehr be-
stehenden Verfolgung der Person des Ehemannes/Vaters täusche. Dies
alleine müsste bereits zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.
4.
4.1 In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden zunächst ver-
schiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend, die nach ihrer
Auffassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfah-
rensmängeln rechtfertigten. So habe das BFM die Begründungspflicht ver-
letzt und den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unvollständig und un-
richtig abgeklärt.
4.1.1 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht (das
BFM habe es unterlassen, zur zentralen Frage des Vorliegens einer Re-
flexverfolgung und zu ihrer Zugehörigkeit zu einer Familie mit verschiede-
nen politischen Aktivisten Überlegungen anzustellen; Nichtbeachtung des
Vorfalls vom (...), welcher eine fortdauernde Suche nach ihrem Ehemann
und damit einhergehende Repression gegen sie belege; Nichtberücksich-
tigung der aktuellen Entwicklung in der Türkei als Folge der Proteste im
O._______und der sich daraus für sie ergebenden Gefährdungslage; keine
Prüfung ihrer Gefährdung bei einer Rückkehr im Rahmen der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs) ist Folgendes festzuhalten: Der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG)
verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung soll es dem
Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an-
zufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch
D-4542/2013
Seite 14
die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma-
chen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Be-
hörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesent-
lichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013/34
E. 4.1 S. 546 f., 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). Die Begründungsdichte richtet
sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den
Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung
bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des
Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110). Das BFM
führte im angefochtenen Entscheid in seinen Feststellungen explizit die
vorgebrachte, gegen die Beschwerdeführerin gerichtete behördliche Re-
pression, welche nach der Ausreise des Ehemannes im (...) begonnen
habe, ihre Tätigkeit für die G._______ und die damit einhergehenden Prob-
leme mit den türkischen Behörden sowie den Umstand, dass ihre Familie
auch politisch aktiv sei, auf. Es äusserte sich danach in seinen Erwägun-
gen dergestalt, dass die erlittenen Nachteile keine asylrechtlich bedeut-
same Intensität erreichten, sofern es sich nicht um ein einmaliges Fehlver-
halten eines Angehörigen der Sicherheitskräfte handle, gegen das sich die
Beschwerdeführerin bei der vorgesetzten Stelle hätte wehren können, und
auch keine staatlichen Massnahmen darstellten, welche ein menschenwür-
diges Leben in der Türkei verunmöglichen würden, so dass sie sich dieser
Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. So-
dann vermöchten auch die eingereichten Beweismittel keine Verfolgung
darzulegen (vgl. act. B9/8 S. 3 f.). Zudem prüfte es die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausdrücklich – wenn auch in knapper Form – und
erwog, dass eine Rückführung in den Heimatstaat als zumutbar zu erach-
ten sei. Dadurch ist erkennbar, dass die Vorinstanz – entgegen der in der
Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – die Verfolgungsvorbringen der
Beschwerdeführerin und die Möglichkeit einer drohenden staatlichen Ver-
folgung infolge ihrer bisherigen Tätigkeiten für die G._______ durchaus
prüfte. Zudem war es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich,
den Entscheid des BFM sachgerecht anzufechten, was den Schluss zu-
lässt, dass sie sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen
konnten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2), womit die Vor-
instanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.
4.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin anführt, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unrichtig und unvollständig festge-
D-4542/2013
Seite 15
stellt (Nichterkennen einer Reflexverfolgung infolge Aktivitäten ihres Ehe-
mannes und weiterbestehender behördlicher Suche nach diesem; ungenü-
gende Berücksichtigung ihrer Herkunft aus einer politisch aktiven Familie
und der veränderten politischen Situation in der Türkei seit Ausbruch der
Proteste im O._______), ist Folgendes zu erwägen: Der Untersuchungs-
grundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens
(vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Am-
tes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendi-
gen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Um-
stände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispiels-
weise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes-
sen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht
des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE
2014/12 E. 5.9 und 6, 2012/21 E. 5.1). Vorliegend ging die Vorinstanz auf-
grund der Parteiauskünfte und der im Verfahren des Ehemannes vor Ort
durchgeführten Abklärungen der Schweizer Vertretung in Ankara (vgl. Art.
12 Bstn. b und c VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebli-
che Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismass-
nahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvoll-
ständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Be-
weis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar er-
hoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in
den Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Wald-
mann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art.
49). Das BFM erachtete in der Folge den Sachverhalt als genügend erstellt,
um ohne weitere Abklärungen einen Entscheid zu fällen. In seinem Ent-
scheid wurden die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie wegen
der Ausreise ihres Mannes von den Behörden wiederholt festgenommen
sowie nach dessen Aufenthaltsort befragt worden und es im Rahmen der
Festnahme vom (...) zu einem sexuellen Übergriff gekommen sei und ihre
Familie auch politisch aktiv sei, in expliziter Weise aufgenommen und ent-
sprechend im länderspezifischen Kontext berücksichtigt (vgl. act. B9/8 S. 2
ff.). Insofern sie vorbringt, die Vorinstanz habe ihre Herkunft aus einer po-
litischen Familie zu wenig berücksichtigt, woraus sich ebenfalls Elemente
einer Reflexverfolgung ergäben, kann daraus ebenso wenig auf eine un-
richtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung geschlossen werden,
D-4542/2013
Seite 16
zumal sie zwar anführte, sie habe in Angst um ihre Familie und deren Mit-
glieder gelebt, jedoch nicht geltend machte, als Folge der Aktivitäten ihrer
Familienangehörigen erhebliche Nachteile asylrechtlicher Natur erlitten zu
haben (vgl. act. B7/14 S. 9).
Insofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang anführt, man
hätte ihr seitens des BFM vor Erlass eines Asylentscheids die Möglichkeit
einräumen müssen, zusätzliche Beweismittel zur Situation ihrer Familien-
angehörigen und deren Verfolgung einzureichen oder allenfalls eine zu-
sätzliche Anhörung durchführen müssen, kann dieser Rüge nicht gefolgt
werden. Asylsuchende sind einerseits als Ausdruck der in Art. 8 AsylG ver-
ankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen
Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits
sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten,
welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt
rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber – im Sinne einer antizi-
pierten Beweiswürdigung – von einer Annahme angebotener Beweismittel
absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann,
die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt be-
reits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund
eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder
wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine we-
sentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-3400/2006 vom 14. Januar 2010 mit weiteren Hinwei-
sen). Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin anläss-
lich der Anhörung vom 6. Februar 2013 ausführlich und detailliert zu ihren
Asylgründen äussern konnte und am Schluss der Befragung auf explizite
Nachfrage bestätigte, dass sie zu ihrem Asylgesuch alles habe sagen kön-
nen. Auch wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, sich zu einer allfälligen
Rückführung in ihren Heimatstaat vernehmen zu lassen (vgl. act. B7/14
S. 10 und 12). Weiter machte die Beschwerdeführerin bei der Frage nach
ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Türkei ausdrücklich auf
ihre familiäre Situation, die politischen Aktivitäten ihrer Familienangehöri-
gen und die behördliche Repression – insbesondere gegen ihren Bruder –
aufmerksam. Diesbezüglich wurde es ihr ermöglicht, sich zunächst in freier
Erzählform einlässlich zu diesen Vorkommnissen zu äussern und an-
schliessend die genauen Gründe, die zu ihrer Ausreise geführt hätten, zu
benennen (vgl. act. B7/14 S. 9). Das BFM erachtete in der Folge den Sach-
D-4542/2013
Seite 17
verhalt als genügend erstellt, um ohne weitere Abklärungen einen Ent-
scheid zu fällen (vgl. act. B7/14 S. 11). Der Verzicht des BFM, die Be-
schwerdeführerin erneut anzuhören respektive ihr vor Erlass des Asylent-
scheides eine Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel einzuräu-
men, kann dem Bundesamt demnach nicht als Unterlassung und damit
einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet
werden. So ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Un-
tersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, Sachverhaltselemente noch
weiter zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen offensicht-
lich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter
dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Es
wäre der Beschwerdeführerin jederzeit möglich gewesen, in der Zeit-
spanne zwischen der Anhörung und dem Erlass des ablehnenden Asylent-
scheides in schriftlicher Form auf ihre gegenwärtige persönliche Situation
sowie eine allenfalls bestehende aktuelle Gefährdung ihrer in der Türkei
verbliebenen Familienangehörigen hinzuweisen und entsprechende Be-
weismittel nachzureichen. Die Vorinstanz war somit vor Erlass ihrer Verfü-
gung weder gehalten, den (allfälligen) Eingang weiterer Beweismittel ab-
zuwarten noch eine bestimmte Frist zur Einreichung derselben anzusetzen
noch weitere Abklärungen zu treffen respektive die Beschwerdeführerin er-
neut anzuhören, was daher keine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes und mithin des rechtlichen Gehörs darstellt. Zudem sei am Rande ver-
merkt, dass die bei der Anhörung der Beschwerdeführerin anwesende
Hilfswerkvertreterin keine weiteren Abklärungen anregte.
4.1.3 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen, die Vorinstanz habe die
Begründungspflicht sowie den Untersuchungsgrundsatz im Rahmen einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts verletzt, als unbegründet. Die Begehren, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin erhielt im Beschwerdeverfahren erneut Gelegen-
heit, Beweismittel einzureichen (vgl. oben Bst. E. und G). Auf die einge-
reichten Dokumente wird in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen
sein.
4.2
4.2.1 In materieller Hinsicht verweist die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen auf eine Reflexverfolgung, die sich als Folge ihrer Herkunft aus einer
D-4542/2013
Seite 18
politisch aktiven Familie, ihres eigenen politischen Engagements für die
G._______ und ihres politisch aktiven Ehemannes ergebe, das wiederholte
Behelligungen und Festnahmen ihrer Person seitens der türkischen Behör-
den zur Folge gehabt habe. Weitere Festnahmen – auch angesichts der
veränderten politischen Situation in der Heimat – seien bei einer Rückkehr
in die Türkei absehbar.
4.2.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass Sippenhaft im juristisch techni-
schen Sinn als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie
für Vergehen einzelner ihrer Angehörigen in der Türkei grundsätzlich nicht
existiert. Indessen wird staatliche Repression gegen Familienangehörige
von politischen Aktivisten – vornehmlich verbotener linker Gruppierungen
– vor allem in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei regelmässig ange-
wendet, was als "Reflexverfolgung" flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3
AsylG relevant sein kann. Die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Fami-
lienangehörige mutmasslicher Aktivisten der J._______, einer ihrer Nach-
folgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als sepa-
ratistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen kann grundsätzlich nicht
ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Re-
flexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Ver-
mutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt
steht. So dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei
denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für ille-
gale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen sei-
tens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive
Verwandte einsetzen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21).
4.2.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin unterstützte in den Jahren (...)
bis (...) die J._______ in logistischer und propagandistischer Hinsicht und
war seit dem Jahre (...) bei der K._______ respektive den Nachfolgepar-
teien L._______ und M._______ tätig. Deswegen wurde er wiederholt in-
haftiert und in Gerichtsverfahren involviert, wobei er in zwei Verfahren frei-
gesprochen wurde und zwei weitere Verfahren eingestellt wurden. Er
suchte am 9. März 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Sein Asylgesuch
wurde mit Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 abgelehnt. Dagegen erhob
er am 12. August 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Verfahren D-4543/2013). Sodann hätten sich Familienangehörige der Be-
schwerdeführerin politisch betätigt und hauptsächlich sei deren Bruder in
den (...)-Jahren viele Male von den Sicherheitskräften abgeholt worden.
Anlässlich der am (...) im O._______ stattgefundenen Demonstration sei
D-4542/2013
Seite 19
Bruder N._______ der Beschwerdeführerin, der sich als Aktivist betätigt
habe, von den Sicherheitskräften verletzt worden. Am (...) sei N._______
Zeuge einer weiteren Polizeiaktion geworden und sei – obwohl er sich als
Pressemitarbeiter ausgewiesen habe – durch mehrere Plastikgeschosse
verletzt worden, was er über den Delegierten der Stiftung des Türkischen
Menschenrechtsvereins zur Anzeige gebracht habe, weshalb nun mit ver-
stärkten Repressionsmassnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegen
die Familie gerechnet werden müsse.
Die Beschwerdeführerin stammt zwar unbestrittenermassen aus einer po-
litisch aktiven Familie, wobei sich auch ihr Ehemann während Jahren poli-
tisch betätigte. Den Akten lassen sich aber keine konkreten Hinweise dafür
entnehmen, dass sie deswegen erhebliche Nachteile asylrechtlicher Natur
erlitten hätte oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft befürchten müsste. Wohl machte sie geltend, dass es nach der
Ausreise ihres Ehemannes im (...) zu kurzzeitigen Mitnahmen von Seiten
der türkischen Sicherheitskräfte gekommen sei, um von ihr dessen Aufent-
halt zu erfahren, so im (...), (...) und (...) des Jahres (...). Danach habe sie
unbehelligt bis im (...) bei ihren Eltern im Stadtzentrum gelebt. In diesem
Zeitpunkt sei sie zu ihren Schwiegereltern zu Besuch gewesen und im Rah-
men einer dort durchgeführten Razzia der Sicherheitskräfte – welche auf
der Suche nach Guerilla-Kämpfern gewesen seien – mitgenommen, zu ih-
rem Ehemann befragt und sexuell belästigt worden. Diese Vorfälle stellen
jedoch in ihrer Intensität noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art.
3 AsylG dar. Zudem ist bezüglich des Vorfalls im (...) nicht ersichtlich, dass
die polizeiliche Untersuchung ihrer Person durch einen Polizisten aus ei-
nem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe geschehen wäre. Aus den Akten
ergibt sich vielmehr, dass im fraglichen Zeitpunkt keine Polizistin zugegen
war, um die Untersuchung durchführen zu können (vgl. act. B7/14 S. 6).
Anderweitige persönlich gegen sie gerichtete Behelligungen oder Repres-
salien wegen der Aktivitäten ihrer Familienangehörigen oder insbesondere
wegen der Flucht ihres Bruders aus der Türkei Mitte der 90-er Jahre
brachte sie nicht vor respektive erschöpften sich in der Angabe, dass die
Sicherheitskräfte den mittlerweile geflüchteten Bruder immer wieder mitge-
nommen hätten und sie seit ihrer Kindheit in Angst um ihre Familie und
Familienmitglieder lebe (vgl. act. B7/14 S. 9). Es kann somit nicht davon
gesprochen werden, dass nach der Ausreise ihres Bruders respektive ihres
Ehemannes eine Reflexverfolgung gegen die Beschwerdeführerin in der
Türkei ihren Anfang genommen hätte. Bei dem in der Eingabe vom
30. September 2013 geltend gemachten Vorbringen, wonach sich Bruder
D-4542/2013
Seite 20
N._______ am (...) anlässlich des Vorfalls im O._______ als Aktivist aufge-
halten habe und von der Polizei verletzt worden sei und am (...) als (Nen-
nung Funktion) Zeuge einer weiteren Polizeiaktion geworden sei, wobei er
von mehreren Plastikgeschossen der Polizei verletzt worden sei, handelt
es sich zunächst einmal um eine unbelegte Parteibehauptung und lässt
sich auch dem bei der Stiftung des Türkischen Menschenrechtsvereins ein-
gereichten Antrag vom (...) in dieser Form nicht entnehmen. Die dazu ein-
gereichten Fotos zeigen eine Person mit verschiedenen Verletzungen, ver-
mögen aber nicht den Nachweis zu erbringen, ob es sich dabei tatsächlich
um den Bruder der Beschwerdeführerin handelt und falls ja, in welchem
Zusammenhang die auf den Bildern ersichtlichen Verletzungen zustande
gekommen sind. Weiter ist aus dem erwähnten Antrag ersichtlich, dass
sich N._______ beim geschilderten Vorfall vom (...) nicht unter den De-
monstrationsteilnehmern aufhielt und sich gegenüber den Sicherheitskräf-
ten unter Vorweisen seines Presseausweises entsprechend zu erklären
versucht habe. Der Auffassung, dass N._______ den türkischen Behörden
als Aktivist aufgefallen und von ihnen ins Visier genommen worden wäre,
kann demnach nicht gefolgt werden, weshalb nicht davon auszugehen ist,
die ganze Familie habe nun mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund
der beim Menschenrechtsverein eingereichten Anzeige mit behördlicher
Repression zu rechnen. Diese Auffassung wird dadurch gestützt, dass die
Beschwerdeführerin für den Zeitraum seit Einreichung ihrer Eingabe vom
30. September 2013 bis heute nichts geltend machte, das darauf hindeu-
ten würde, dass die türkischen Behörden seit den erwähnten Vorfällen im
Jahre (...) respektive der Einreichung der Anzeige beim Türkischen Men-
schenrechtsverein verstärkte Repressionsmassnahmen gegen ihre Fami-
lie ausgeübt hätten oder weiterhin ausüben würden. Auch im Zusammen-
hang mit der Anerkennung als Flüchtling des Bruders P._______ der Be-
schwerdeführerin in H._______ ist nicht ersichtlich, inwiefern diese in die-
sem Zusammenhang asylrelevante Nachteile erlitten hätte.
Hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die G._______ führte sie aus, sie habe für
die Wahlen vom (...) (Nennung Aktivitäten). Wegen dieser Tätigkeit hätten
ihr die Behörden eine Spitzeltätigkeit angeboten, was sie jedoch abgelehnt
habe. Aus der Ablehnung dieses Angebots seien ihr keine Nachteile er-
wachsen. Zudem hatte die Beschwerdeführerin offensichtlich auch keine
relevante Führungsposition inne. So habe sie den Sicherheitskräften denn
auch gesagt, dass sie bei der G._______ keine wichtige Position habe,
was diese selber auch wüssten (vgl. act. B7/14 S. 10). Damit weist sie kein
eigenes, sie speziell exponierendes politisches Profil auf. Den Akten lassen
sich denn auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die
D-4542/2013
Seite 21
Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt von den türkischen Behörden
aufgrund eigener politischer Aktivitäten oder wegen ihres familiären Um-
felds gesucht und dabei von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Aus-
masses gemäss Art. 3 AsylG bedroht würde.
4.2.4 Das BFM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin daher in zutref-
fender Weise als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet, da in der Tat keine ernsthaften Nach-
teile vorliegen, die ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmög-
lichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden wurden somit zu Recht abgelehnt, weshalb es
sich erübrigt, auf die Vorbringen und Beweismittel noch weiter einzugehen
oder weitere Beweismittel einzuholen.
5.
5.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden die Ehegatten und die minderjähri-
gen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhal-
ten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen spre-
chen. Der Prüfung eines solchen derivativen Anspruchs auf Anerkennung
als Flüchtling gemäss Art. 51 AsylG hat die Prüfung der originären Flücht-
lingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3
AsylG, stets vorzugehen, sofern ein eigenes Asylgesuch der einzubezie-
henden Person vorliegt (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2007/19).
5.2 Wie in E. 4.2. vorstehend erwähnt, erfüllen die Beschwerdeführenden
die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht. Da der Ehemann beziehungs-
weise Vater der Beschwerdeführenden mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gericht D-4543/2013 gleichen Datums Asyl erhielt und keine besondere
Gründe gegen einen Einbezug sprechen, sind die Beschwerdeführenden
gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ in dessen Flüchtlingseigenschaft
und dessen Asylstatus einzubeziehen.
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführenden (unter Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus des Ehemannes und Va-
ters) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ als Flüchtlinge anzuerken-
nen und ihnen Asyl zu gewähren.
7.
D-4542/2013
Seite 22
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit Schreiben vom 9. September 2013
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich daher als gegenstandslos.
7.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 27. November 2013 eine Kos-
tennote für seine Aufwendungen in den Beschwerdeverfahren der Be-
schwerdeführenden (D-4542/2013) und ihres Ehemannes/Vaters
(D-4543/2013) zu den Akten. Im Urteil D-4543/2013 wurde in E. 7.2 fest-
gehalten, dass im vorliegenden Verfahren der Ehefrau respektive der Kin-
der sich eine gesonderte Ausscheidung des in der Kostennote vom 27. No-
vember 2013 aufgeführten Aufwandes für die Erstellung der beiden darin
aufgeführten Beschwerden von 25 Stunden im Verhältnis 60:40 rechtfer-
tige und für die Beurteilung in casu lediglich noch über einen ausgewiese-
nen Aufwand von zehn Stunden zu befinden sein werde. Bei einem Stun-
denansatz von Fr. 240.– ergibt sich vorliegend ein Gesamtbetrag von
Fr. 2400.–. Dieser Aufwand ist auch im vorliegenden Verfahren angemes-
sen zu kürzen. So stellt sich der grössere Teil der Beschwerdebegründung,
worin in sich wiederholender und weitschweifiger Weise formelle Rügen
erhoben wurden, als nicht notwendig dar. Der Aufwand ist demnach insge-
samt um die Hälfte zu kürzen. Den Beschwerdeführenden ist zu Lasten
des SEM aufgrund der Aktenlage, obiger Ausführungen zur Kostennote,
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Ent-
schädigungspraxis in ähnlichen Fällen eine Parteientschädigung für den
Aufwand ihres Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1296.– (inkl. Mehrwert-
steuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4542/2013
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz wird an-
gewiesen, die Beschwerdeführenden (unter Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft und den Asylstatus ihres Ehemannes respektive Vaters […]) als
Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1296.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: