B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4543/2013
Ur t e i l vom 22 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer,
Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N_______.
D-4543/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ – seine Heimat
am 5. März 2009 auf dem Landweg und reiste über ihm unbekannte Länder
am 8. März 2009 illegal in die Schweiz ein, wo er am 9. März 2009 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte.
Nach der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom 12. März 2009 wurde der
Beschwerdeführer am 24. März 2009 vom BFM angehört und daraufhin am
26. März 2009 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton D._______ zuge-
wiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei seit dem Jahre (...) für die E._______ tätig gewe-
sen, für die er zunächst Lebensmittel und Kleider beschafft habe. Diese
hätten sie jeweils (Beschrieb Übergabe der Ware). Ab dem Jahre (...) habe
er sich dann im (Nennung Komitee) betätigt und die E._______ logistisch
unterstützt und mit ein bis zwei weiteren Personen Örtlichkeiten, wo die
E._______ Aktionen beziehungsweise Anschläge geplant habe, ausge-
kundschaftet. Dabei hätten sie vornehmlich Militär- und Polizeiposten beo-
bachtet und die Informationen, so beispielsweise über die Ausrüstung der
Soldaten, weitergeleitet. An den Aktionen der E._______ habe er jedoch
nie teilgenommen. Ferner habe er Mitglieder für die E._______ geworben.
Seit dem Jahre (...) habe er sich auch bei der damaligen F._______ res-
pektive der Nachfolgepartei G._______ als Mitglied und der heutigen
H._______ als Freiwilliger (Nennung Tätigkeiten). In den Jahren (...) bis
(...) sei er drei Mal im Gefängnis gewesen: Im Jahre (...) habe er im (...)
(Nennung Dauer) in Untersuchungshaft verbracht, nachdem ein verhafte-
ter Kämpfer der E._______ Aussagen über ihn gemacht habe. Vor Gericht
habe dieser Kämpfer dann beteuert, ihn nicht zu kennen, weshalb er letzt-
lich freigesprochen worden sei. Im Jahre (...) sei er ebenfalls wegen eines
verhafteten Kämpfers der E._______ (Nennung Dauer) in Untersuchungs-
haft gewesen. Vor dem (Nennung Gericht) habe dieser erklärt, er sei bei
der Polizei zu den Aussagen über ihn gezwungen worden. Daher habe ihn
das Gericht erneut freigesprochen. Schliesslich sei er im (...) für (Nennung
Dauer) in Untersuchungshaft gesetzt worden, da wiederum ein verhafteter
Kämpfer der E._______ Aussagen über ihn gemacht habe. Dieses Verfah-
ren sei wegen Verjährung zu den Akten gelegt worden. Diese drei Verfah-
ren seien alle vollständig abgeschlossen. Nach seiner Entlassung aus der
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letzten Untersuchungshaft im Jahre (...) sei er direkt in den Militärdienst
eingezogen worden, in dessen Verlauf er (Nennung Anzahl) an andere
Orte verbannt und ihm nie Urlaub gewährt worden sei. Nach Abschluss
seiner Dienstzeit habe er seine politischen Aktivitäten wieder aufgenom-
men. Im Jahre (...) seien zwei Funktionäre der H._______ spurlos ver-
schwunden, worauf sie eine Pressemitteilung organisiert hätten. Daraufhin
sei er wegen Verstosses gegen das Versammlungs- und Demonstrations-
gesetz angeklagt worden, wobei dieses Verfahren noch immer hängig sei.
Die Sicherheitspolizei von B._______ habe ihn und (Nennung Anzahl) Per-
sonen, darunter auch den Provinzvorsteher der Partei, verhaftet, aber nach
zwei Tagen – er glaube am (...) – auf freien Fuss gesetzt. Das Gericht in
B._______ habe sie in der Folge zu einer Gefängnisstrafe von (Nennung
Strafmass) verurteilt. Das Verfahren sei seit (...) beim Kassationshof hän-
gig. Der derzeitige Stand des Verfahrens sei ihm unbekannt. Überdies sei
zu erwähnen, dass er im Durchschnitt sieben bis acht Mal pro Jahr inoffizi-
ell verhaftet und wieder freigelassen worden sei, ohne dass die Behörden
dies registriert hätten. Dies sei jeweils drei bis vier Tage vor besonderen
Daten geschehen, um zu vermeiden, dass er oder weitere Personen ir-
gendwelche Protestaktionen organisieren oder durchführen würden. Wäh-
rend der Haft habe man ihn über die E._______ und die geplanten Aktionen
der H._______ ausgefragt und auf verschiedene Weise gefoltert. Er habe
sich jeweils unwissend gestellt und erklärt, dass er nichts getan habe und
nur für die H._______ aktiv sei. Von diesen Festnahmen gebe es keine
schriftlichen Dokumente. Letztmals sei er am (...) festgenommen und wäh-
rend der Haft misshandelt worden. Nach diesem Zeitpunkt sei er von den
türkischen Behörden nicht mehr offiziell festgenommen, sondern im Vorfeld
bestimmter Ereignisse während einiger Tage festgehalten und über die Be-
wegungen der E._______ oder über Personen, welche an Ausschreitun-
gen teilgenommen hätten, oder auch über die Veranstaltungen der
H._______ befragt worden. Er habe jedoch keine Informationen geliefert
und man habe ihn jeweils, als sich die Spannung wieder gelegt habe, ohne
Auflagen freigelassen. Ab dem Jahre (...) habe er die geänderte ideologi-
sche Ausrichtung der E._______ wiederholt kritisiert, worauf er von der Or-
ganisation aufgefordert worden sei, seine Kritik zurückzunehmen. Als er
dies nicht getan habe, sei er zum Verräter erklärt worden. Dies habe er im
(...) von (Nennung Verwandter) erfahren. Nach dem Abbruch seiner Bezie-
hungen zur E._______ habe er in B._______ seine Tätigkeit für die
H._______ noch während ein bis zwei Monaten fortgesetzt. Da er sich dort
aber immer mehr ausgeschlossen gefühlt habe, weil die Leute wegen sei-
nes Bruchs mit der E._______ nicht mehr offen mit ihm gesprochen hätten,
habe er seine Tätigkeit beendet und seinem Vater im Dorf geholfen. Nach
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der geäusserten Kritik an der E._______ stelle diese eine Gefahr für ihn
dar und im schlimmsten Fall drohe ihm die Liquidation. Sodann habe er
sich im (...) nach I._______ begeben, wo er bei seiner Schwester gelebt
habe. Dort habe er weder mit den Behörden noch mit der E._______ Prob-
leme gehabt, sei aber auch meistens zu Hause geblieben. Da er nicht stän-
dig habe untätig bleiben können und man ihn auch in I._______ früher oder
später ausfindig gemacht hätte, habe er sich aufgrund des Drucks sowohl
von Seiten der türkischen Behörden als auch der E._______ zur Ausreise
entschlossen. Im Übrigen sei seine Familie insofern von diesen Bedrohun-
gen betroffen, als vor allem seine Geschwister und sein Vater während sei-
nes Gefängnisaufenthaltes der behördlichen Repression ausgesetzt gewe-
sen seien. Seine Frau habe ihre politischen Aktivitäten fortgesetzt und
stehe deshalb ebenfalls unter Druck. Auf die weiteren Ausführungen wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.b Mit Schreiben des BFM vom 3. April 2009 wurde der Beschwerdefüh-
rer zur Einreichung sämtlicher ihn betreffenden Gerichtsunterlagen sowie
eines Bestätigungsschreibens seines Anwalts aufgefordert. Mit Eingaben
vom 14. Mai 2009 und 2. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer entspre-
chende Beweismittel und deren Übersetzungen ein.
A.c Am 19. Oktober 2009 liess die Vorinstanz durch die Schweizer Bot-
schaft in Ankara Abklärungen vor Ort durchführen. Am 30. November 2009
ging dem BFM das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 24. November
2009 zu. Darin wurde ausgeführt, dass die eingereichten Dokumente Nr. 1
bis 3 (Auflistung Beweismittel) authentisch seien. Die Angaben im einge-
reichten Dokument Nr. 4 ([Nennung Beweismittel]) seien teilweise korrekt.
Richtig sei, dass der Beschwerdeführer zu (Nennung Strafmass) verurteilt
worden sei. Das Dokument Nr. 5 ([Nennung Beweismittel]) habe infolge
verweigerter Auskunft der H._______ nicht verifiziert werden können. Das
Urteil des Amtsgerichts B._______ vom (...) sei auf Bewährung ausgespro-
chen worden; trotzdem habe der Anwalt des Beschwerdeführers dagegen
Beschwerde erhoben. Vom Kassationshof sei das Verfahren wegen Ver-
fahrensmängeln an das erstinstanzliche Gericht gegangen; dieses Verfah-
ren dürfte vor dem Kassationshof noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Weitere Abklärungen in J._______ und B._______ hätten ergeben, dass
gegen den Beschwerdeführer keine weiteren Verfahren hängig seien. Das
Verfahren von (...) sei rechtskräftig abgeschlossen und könne nicht wieder
eröffnet werden. Über den Beschwerdeführer bestehe ein politisches Da-
tenblatt aus dem Jahre (...) wegen Unterstützung von Militanten der
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E._______. Der Beschwerdeführer werde von den Behörden nicht gesucht
und es bestehe kein Passverbot gegen ihn.
A.d Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu den Abklärungen der Schweizer Vertretung gewährt.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 teilte der frühere Rechtsvertreter ([Nen-
nung Rechtsvertreter]) die Übernahme des Mandats mit und ersuchte
gleichzeitig um Akteneinsicht und Erstreckung der Frist zur Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 gewährte das BFM Akteneinsicht und
erstreckte die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Nachdem der Be-
schwerdeführer am 25. Februar 2010 erneut um Fristerstreckung ersucht
hatte, reichte er mit Eingabe vom 3. März 2010 seine Stellungnahme ein.
A.e Mit Eingabe vom 5. März 2010 reichte der Beschwerdeführer (Auflis-
tung Beweismittel) ein.
A.f In seinem Schreiben vom 20. Juli 2010 empfahl der Nachrichtendienst
des Bundes (NDB) der Vorinstanz, das Asylgesuch in Anwendung von
Art. 53 AsylG (SR 142.31) abzulehnen.
A.g Am 9. September 2011 reichte der Beschwerdeführer ein auf Türkisch
verfasstes Schreiben bei der Vorinstanz ein. Am 14. September 2011
wurde er vom BFM aufgefordert, dieses in eine Amtssprache des Bundes
zu übersetzen. Die eingeräumte Frist liess der Beschwerdeführer unge-
nutzt verstreichen.
A.h Am 16. Juli 2012 gelangte die Ehefrau des Beschwerdeführers in die
Schweiz und reichte am 19. Juli 2012 ebenfalls ein Asylgesuch im EVZ
C._______ ein.
A.i Am 5. März 2013 liess die Vorinstanz durch die Schweizer Botschaft in
Ankara erneut Abklärungen vor Ort durchführen und stellte ihr folgende
Fragen zur Beantwortung zu: "Ist das Verfahren gegen das Urteil von (...)
noch immer hängig? Oder wie wurde es entschieden? Ist gegen den Ge-
suchsteller zur Zeit ein weiteres Strafverfahren hängig? Besteht das über
den Gesuchsteller ausgestellte politische Datenblatt aus dem Jahre (...)
immer noch? Könnte dieses durch Antrag gelöscht werden? Wird der Ge-
suchsteller im heutigen Zeitpunkt gesucht?"
Am 3. Mai 2013 ging dem BFM das Abklärungsergebnis der Botschaft vom
25. April 2013 zu. Darin führte sie aus, dass das Verfahren aus dem Jahre
(...) rechtskräftig abgeschlossen sei. Gegen den Entscheid vom (...) sei ein
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Einspruch erhoben worden. Die (...) Kammer des Kassationshofes habe
den Entscheid gemäss (Nennung Gesetzesbestimmungen) wegen Verjäh-
rung aufgehoben. Das Verfahren sei jedoch nicht neu geprüft, sondern mit
Urteil des Kassationshofes vom (...) letztendlich eingestellt worden ([...]).
Gegen den Beschwerdeführer seien keine weiteren Strafverfahren hängig.
Gemäss Abklärungen bei der (Nennung Behörde) in Ankara sei der Be-
schwerdeführer im GBT ("Genel Bilgi Toplama" bzw. "Genel Bilgi Toplama
Sistemi" [GBTS], Allgemeines Informationssystem) nicht verzeichnet, über
ihn würden keine Datenblätter bestehen. Die Eintragungen bei den jeweili-
gen Gendarmerie-Posten stünden in Übereinstimmung mit den GBT-Ein-
tragungen der (Nennung Behörde) in Ankara. Der Beschwerdeführer
werde zum heutigen Zeitpunkt nicht gesucht.
A.j Mit Schreiben des BFM vom 17. Mai 2013 wurde dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zu den weiteren Abklärungen der Schweizer Ver-
tretung gewährt. Mit Eingabe vom 11. Juni 2013 reichte er – nach einmalig
gewährter Fristerstreckung – seine Stellungnahme ein.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 – eröffnet am 11. Juli 2013 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht genügten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so
dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegwei-
sung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 zeigte Rechtsanwalt G. Püntener, (...), die
Übernahme des Mandats an und ersuchte die Vorinstanz gleichzeitig um
Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2013 wurde dem
Rechtsvertreter seitens des BFM Akteneinsicht gewährt.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 12. August
2013 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 5. Juli
2013 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache
sei an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben
D-4543/2013
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und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit
sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Vereinigung des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Ehefrau K._______ und des
Sohnes L._______ (Geschäfts-Nr.
D-4542/2013), um Gewährung der vollständigen Einsicht in die Akten, ins-
besondere in das Aktenstück A27/2 (Stellungnahme Nachrichtendienst des
Bundes [NDB]), und um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung. Sodann ersuchte der Beschwerdefüh-
rer um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche
Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche
Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut
sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei.
Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2013 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten dürfe. Es wurde ihm die Gelegenheit einge-
räumt, die in Aussicht gestellten beziehungsweise allfällige zusätzliche Be-
weismittel innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung nachzureichen, an-
dernfalls aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Sodann
wurde ihm das Aktenstück A27/2 (unter Abdeckung der gemäss Art. 27
VwVG nicht der Akteneinsicht unterliegenden Stellen [Hinweise auf die Na-
men der mit der Sache befassten Personen]) zur Kenntnisnahme zuge-
stellt. Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 9. September 2013 einen Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Dem Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit
demjenigen der Ehefrau K._______ und des Sohnes L._______ (Ge-
schäfts-Nr. D-4542/2013; N_______) wurde im Sinne einer Koordination
dieser Verfahren entsprochen. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwer-
deführer – unter Vorbehalt nachträglicher Änderungen namentlich bei all-
fälligen Abwesenheiten – das Spruchgremium im Verfahren mit.
D-4543/2013
Seite 8
F.
Mit Schreiben vom 9. September 2013 ersuchte der Beschwerdeführer un-
ter Hinweis auf seine Bedürftigkeit und den Umstand, dass seine Be-
schwerde nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden könne,
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Seinem Schreiben legte er (Nennung Beweismittel) bei.
G.
Mit Eingabe vom 30. September 2013 reichte der Beschwerdeführer wei-
tere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Sodann verwies
er bezüglich der Zusammensetzung des Spruchgremiums darauf, dass die
Mitwirkung von Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli problematisch er-
scheine. Auf die Stellung eines Ablehnungsgesuchs werde verzichtet, ein
solches aber für einen späteren Zeitpunkt ausdrücklich vorbehalten.
H.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 wurde der Entscheid über das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten auf einen späte-
ren Zeitpunkt verwiesen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem
Schriftenwechsel eingeladen.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2013
die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 12. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer die
vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser
replizierte mit Eingabe vom 27. November 2013.
K.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer (Nennung
Beweismittel) zu den Akten.
L.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 forderte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 8. Juni 2016 ein aktuelles und detailliertes
(ärztliches) Zeugnis zu seinem Gesundheitszustand (Diagnose und bishe-
rige Behandlung) einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der
Akten entschieden werde.
D-4543/2013
Seite 9
M.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 legte der Beschwerdeführer ein ärztliches
Zeugnis (...) ins Recht.
N.
Der Beschwerdeführer erkundigte sich – auch bei der Vorinstanz – mehrere
Male nach dem Stand des Verfahrens, worauf ihm mit Schreiben des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2017 geantwortet wurde.
O.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 teilte (Nennung Behörde) unaufgefor-
dert mit, der Beschwerdeführer sei seit (...) in (Nennung Behandlung und
Diagnose), zudem leide er unter dem noch hängigen Asylverfahren. Der
Beschwerdeführer wünsche einen baldigen Entscheid bezüglich einer Auf-
enthaltsbewilligung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 10
1.3 Mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Änderung des Asylge-
setzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes hängigen Verfahren das neue Recht (Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember
2012).
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei
mehrmals inhaftiert worden, wobei die Haft (Nennung Dauer) angedauert
habe; er werde vom türkischen Staat gesucht, was sich auch am existie-
renden Datenblatt zeige. Zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des hielt sie diesbezüglich im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei
im Rahmen rechtsstaatlicher Strafverfahren wegen (Nennung Anschuldi-
gungen) verhaftet und angeklagt worden. In den genannten Verfahren sei
er freigelassen und daraufhin freigesprochen worden, weshalb keine An-
zeichen auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung bestünden. Bezüglich
der zweiten Botschaftsabklärung habe der Beschwerdeführer vorgebracht,
dass die angefragte Datenbank nicht umfassend bestätige, ob das früher
D-4543/2013
Seite 11
existierende Datenblatt über ihn wirklich nicht mehr existiere. Es könne je-
doch festgehalten werden, dass die Untersuchungsmassnahmen der Bot-
schaft zu eindeutigen Ergebnissen geführt hätten, weshalb sich weitere Ab-
klärungen erübrigten. Der entsprechende Antrag werde daher abgelehnt.
Weiter hätten die geltend gemachten Gefängnisaufenthalte und die dabei
erlittenen Schläge und Folterungen hauptsächlich zwischen (...) und (...)
stattgefunden. Danach sei es bis im Jahre (...) zu weiteren Festnahmen
gekommen, welche aber provisorischer Natur gewesen seien. Der Be-
schwerdeführer sei jedoch erst im Jahre (...) ausgereist, was bedeute, dass
zwischen den dargelegten Vorfällen und seiner Flucht mindestens (...)
Jahre und mehr liegen würden und somit kein genügend enger kausaler
Zusammenhang mit der Ausreise aus der Türkei bestehe.
Hinsichtlich des von der E._______ gegen ihn ausgeübten Drucks sei fest-
zuhalten, dass gemäss seinen Beschreibungen dieser Druck nicht so weit
gegangen sei, dass von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit ausgegan-
gen werden könne, er wäre bei einer Rückkehr asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt. Falls die E._______ den Beschwerdefüh-
rer hätte verfolgen wollen, hätte sie dies mit Sicherheit bereits vor seiner
Ausreise getan. Er sei nach dem Verlassen der E._______ noch rund
sechs Monate in B._______ geblieben und dort weiter politisch tätig gewe-
sen, weshalb es für die E._______ ein Leichtes gewesen wäre, seinen Auf-
enthaltsort ausfindig zu machen und ihn zu stellen. Auch der Umstand,
dass er im Anschluss an die sechs Monate zu seinem Vater ins Dorf ge-
gangen sei, um den Winter zu überbrücken, ändere an dieser Sachlage
nichts. Zudem verfüge die E._______ über viele Informanten gerade auch
im Umfeld des Beschwerdeführers, weshalb es für sie wiederum einfach
gewesen wäre, seinen Standort zu eruieren. Es bestehe eine sehr geringe
Wahrscheinlichkeit, dass die E._______ den Beschwerdeführer (...) Jahre
nach seinem Weggang verfolge, insbesondere auch deshalb, weil sie ihn
nicht einmal in den ersten (...) Monaten nach Verlassen der Organisation
gesucht haben soll. Weiter verfüge die Türkei über wirksame Polizei- und
Justizorgane, zu welchen der Beschwerdeführer Zugang habe, falls es
trotzdem zu Problemen mit der E._______ kommen sollte. Dementspre-
chend sei er nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen.
Wie der Antwort der Schweizer Vertretung vom 25. April 2013 entnommen
werden könne, sei gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren mehr
hängig. Alle Verfahren seien rechtskräftig abgeschlossen und er werde
auch nicht gesucht; es existiere kein Datenblatt über ihn. Der Umstand,
D-4543/2013
Seite 12
dass früher ein solches Datenblatt existiert habe, ändere nichts an dieser
Sachlage, da solche Datenblätter gelöscht werden könnten. Dementspre-
chend seien keine Hinweise ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer staat-
liche Verfolgung aufgrund der früheren Strafverfahren in der Türkei drohen
würde.
Im Übrigen würden die eingereichten Beweismittel keine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers belegen. Bei diesen
handle es sich einerseits um Akten von in der Zwischenzeit abgeschlosse-
nen Strafverfahren. Andererseits würden sich mehrere Zeitungs- und Inter-
netberichte nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf andere Personen
oder auf die Lage in der Türkei im Allgemeinen beziehen. Demzufolge er-
füllten seine Vorbringen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht.
3.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die
Vorinstanz, was die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an das BFM rechtfertige. So habe das BFM das
Recht auf Akteneinsicht verletzt, da ihm keine Einsicht in das Aktenstück
A27/2 (Stellungnahme NDB) gewährt worden sei. Weiter habe es die Be-
gründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvoll-
ständig und unrichtig abgeklärt.
3.2.1 Hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht sei anzuführen,
dass das BFM das Asylgesuch unter dem Vorwand der Notwendigkeit wei-
terer Abklärungen über Jahre bewusst nicht behandelt habe, um in einem
späteren Zeitpunkt feststellen zu können, dass nun keine aktuelle Verfol-
gung mehr vorliege. Der Beschwerdeführer hätte jedoch spätestens nach
dem Vorliegen der Antwort der Botschaft vom 24. November 2009 als
Flüchtling anerkannt werden müssen. Ein solches Vorgehen müsse
zwangsläufig als unsorgfältige Verfahrensführung qualifiziert werden. So-
dann habe die Vorinstanz bezüglich der kompetenten und gut begründeten
Einwendungen in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2013 keine sorgfäl-
tige und ernsthafte Prüfung dieser auch durch Beweismittel unterlegten
Vorbringen vorgenommen, sondern lapidar festgehalten, dass die Untersu-
chungsmassnahmen der Botschaft zu eindeutigen Ergebnissen geführt
hätten, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigten. Dies stelle eine mas-
sive Verletzung der Begründungspflicht dar. Die politischen Verhältnisse
hätten sich in seiner Heimat in den letzten Monaten ausgelöst durch die
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Seite 13
Ereignisse im N._______ und die darauf folgenden Proteste deutlich ver-
ändert. Mittlerweile sei auch die O._______ ein Teil der Protestbewegung
geworden. Obwohl die weitere Entwicklung in der Türkei völlig ungewiss
sei, verschiedene Elemente auf eine massive zusätzliche Überwachung
und Repression hindeuteten und er als langjähriger politischer Aktivist der
O._______ respektive der E._______ von zusätzlichen Repressionsmass-
nahmen betroffen sein könnte, äussere sich das BFM in keiner Art und
Weise zu dieser Entwicklung. Es bleibe auch schleierhaft, wieso das BFM
gerade im jetzigen Zeitpunkt einen Asylentscheid habe treffen müssen. Die
Nichtberücksichtigung dieser aktuellen Entwicklung und die sich daraus er-
gebende Gefährdungslage mache klar, dass seine Situation von der Vo-
rinstanz weder sorgfältig noch ernsthaft geprüft worden sei und diese damit
die Begründungspflicht verletzt habe. Zudem müsse er angesichts seiner
Vorgeschichte (jahrelanges Engagement zugunsten der E._______),
selbst wenn keine hängigen Strafverfahren und kein Datenblatt mehr exis-
tierten, dennoch als politischer Aktivist unter einem Vorwand mit erneuter
Verhaftung und Folter während der Haft rechnen. Bei einer solchen Kons-
tellation wäre zwar nicht von einer asylrelevanten Gefährdung, sondern
von einer die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschlagenden kon-
kreten Gefährdung auszugehen. Das BFM habe sich auch hierzu nicht ge-
äussert, was ebenfalls als Verletzung der Begründungspflicht zu werten
sei. Die gleiche Rüge ergebe sich auch für den Umstand, dass die Vor-
instanz die Türkei als gut funktionierenden Rechtsstaat darstelle, es dort
aber erwiesenermassen zu willkürlichen und menschenrechtsverletzenden
Praktiken der türkischen Justiz- und Polizeibehörden komme.
3.2.2 Die Vorinstanz habe ferner bezüglich der Rüge einer unrichtigen und
unvollständigen Sachverhaltsprüfung die begründeten Anträge auf Einho-
lung einer zusätzlichen Botschaftsantwort zur Klärung der Unklarheiten im
Bericht der Botschaft abgelehnt sowie keinen ergänzenden Botschaftsbe-
richt über die in der Stellungnahme vom 11. Juli 2013 genannten zusätzli-
chen Datensammlungen eingeholt. So sei es undenkbar, dass er nicht in
einem dieser zusätzlichen Register verzeichnet sei, und dementsprechend
bei einer Rückkehr weiteren Verdächtigungen ausgesetzt wäre. Auch die
letzte Suche nach ihm bei seiner Ehefrau im (...) dokumentiere, dass nach
wie vor aktuelle Daten über ihn bestehen müssten. Sodann stehe auch aus
öffentlich zugänglichen Quellen fest, dass tatsächlich eine Reihe von zu-
sätzlichen Datensammlungen existiere. Die eingereichten Berichte zeig-
ten, dass die türkische Regierung versuche, Publikationen über solche Da-
tensammlungen zu verbieten. Es sei umso weniger nachvollziehbar, wes-
halb das BFM hier keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen
D-4543/2013
Seite 14
habe, beispielsweise durch den Beizug öffentlich zugänglicher Länderin-
formationen. Auch das Vorbringen im Verfahren seiner Ehefrau, wonach er
im (...) gesucht worden sei und man seine Frau verhaftet und nach ihm
befragt habe, sei nicht weiter abgeklärt worden. Zwar sei von der Vo-
rinstanz erwähnt worden, dass er aus einer politischen Familie stamme,
sie habe aber den Umstand nicht berücksichtigt, dass nahe Familienange-
hörige noch in jüngster Zeit in europäischen Ländern Asyl erhalten hätten,
was für einen Aktivisten Elemente einer Reflexverfolgung aufweisen
könnte. Es rechtfertige sich daher die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständi-
gen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts respek-
tive zur Neubeurteilung. Dabei habe das Bundesverwaltungsgericht den
Entscheid der Vorinstanz zwingend zu kassieren, zumal eine Heilung der
Mängel nicht in Betracht falle.
Er werde im Übrigen versuchen, mit dem Journalisten der Zeitung
P._______, dessen Artikel über zusätzlich existierende Datensammlungen
verboten worden sei, Kontakt aufzunehmen, um von diesem zusätzliches
Hintergrundmaterial zu den bestehenden Datensammlungen zu erhalten,
auf welche das BFM im Rahmen einer Botschaftsanfrage keinen Zugriff
habe. Da sich das BFM einseitig auf die Abklärungen der Botschaft vom
25. April 2013 stütze, müsse ihm eine angemessene Frist angesetzt wer-
den, um solche Beweismittel aus dem Ausland zu beschaffen. Sollte die
Sache jedoch nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das
Bundesverwaltungsgericht materiell beurteilt werden, müsse das Gericht
die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
vornehmen und ihm dazu eine angemessene Frist zur Beibringung weite-
rer Beweismittel einräumen.
3.2.3 Bezüglich seiner Asylgründe sei anzuführen, dass gegen ihn nach
wie vor Akten und Datenblätter betreffend sein politisches Engagement be-
stünden. Aufgrund der behördlichen Nachfrage bei seiner Ehefrau im (...)
werde er weiterhin als verdächtiger politischer Aktivist angesehen und
müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungs-
handlungen rechnen. Seine Verfolgung sei als Bestandteil des politisch
motivierten Kampfes der türkischen Sicherheitskräfte gegen die Autono-
miebestrebungen der Kurden zu sehen und habe somit politischen Cha-
rakter.
D-4543/2013
Seite 15
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2013 hielt die Vorinstanz
fest, die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten weiteren Be-
weismittel (Nennung Beweismittel) würden sich nicht auf den Beschwerde-
führer beziehen, weshalb sie keinen Beweis für das Vorliegen einer asyl-
rechtlich relevanten Verfolgung darstellen würden. Weiter brachte das BFM
vor, hinsichtlich der gerügten Akteneinsicht sei festzustellen, dass er die
fragliche Akte A27/2 mit Zwischenverfügung vom 23. August 2013 erhalten
habe. Zur Rüge, wonach seine Stellungnahme nach der zweiten Bot-
schaftsabklärung nicht genügend gewürdigt worden sei und weitere Abklä-
rungen nötig seien, sei festzuhalten, dass das BFM – wie im angefochte-
nen Entscheid bereits dargelegt – keinen Anlass sehe, weitere Abklärun-
gen vorzunehmen. Bezüglich des Vorwurfs, die Vorbringen seiner Ehefrau
seien nicht berücksichtigt worden, sei zu bemerken, dass die polizeilichen
Erkundigungen nach dem Verbleib des Ehemannes keine asylrechtlich re-
levante Intensität erreicht hätten. Zur Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass keine Anzeichen beste-
hen würden, dem Beschwerdeführer drohe eine nach Art. 3 EMRK verbo-
tene Handlung, falls er in die Türkei zurückkehre. Er werde nicht gesucht
und es seien keine Strafverfahren hängig. Auch bestünden – wie im Asyl-
entscheid vom 5. Juli 2013 festgehalten – keine Anzeichen für eine Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
3.4 In seiner Replik vom 27. November 2013 hielt der Beschwerdeführer
im Wesentlichen an seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und
seiner Beweismitteleingabe vom 30. September 2013 fest, aus welchen
neben der offiziellen Ebene der Strafverfolgung auch eine bestehende po-
litisch motivierte Verfolgung hervorgehe, wobei die entsprechenden Sicher-
heitskräfte ohne staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Kontrolle in ei-
nem parallelen Repressionssystem gegen politische Aktivisten agierten.
Eine sorgfältige und ernsthafte Auseinandersetzung mit den eingereichten
Beweismitteln unterlasse das BFM auch in seiner Vernehmlassung, zumal
es darin lapidar darauf hinweise, dass diese Beweismittel sich nicht konkret
auf ihn beziehungsweise seine Ehefrau beziehen würden, weshalb der Be-
weis einer asylrechtlich relevanten Verfolgung misslinge. Die Vorinstanz
habe die Möglichkeit zur Korrektur ihrer Fehlleistungen im angefochtenen
Entscheid verstreichen lassen, weshalb dieser zu kassieren sei. Da das
BFM systematisch die Sachverhaltsabklärungen mit rechtlichen Würdigun-
gen mische, sei es nicht in der Lage zu erkennen, dass die Repressionen
gegen seine Ehefrau weitergegangen seien, auch nachdem das letzte Ge-
richtsverfahren gegen ihn verjährt gewesen sei. Daher müsse zwingend
auf ein anhaltendes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden gegen
D-4543/2013
Seite 16
ihn und seine Frau geschlossen werden. Zudem gebe die Vorinstanz zu
erkennen, dass sie die Struktur einer politischen Verfolgung nicht ausrei-
chend verstanden habe. Diese laufe auch entlang der Familien respektive
sei auf die Verfolgung von Familienangehörigen von politischen Aktivisten
ausgerichtet. Selbst wenn diese nicht eine hohe Intensität erreiche, wirke
sich dies zwangsläufig im Sinne einer verstärkten Verfolgung aus. Das
BFM sei – offensichtlich aufgrund fehlender Länderkenntnisse – nicht in
der Lage, dies zu erkennen. Es sei mittlerweile in Fällen sri-lankischer Asyl-
gesuchsteller bekannt, welche Folgen die Nichtberücksichtigung solcher
Länderinformationen haben könne. Zudem würden die Ausführungen in
der Vernehmlassung erneut aufzeigen, dass die Vorinstanz die Begrün-
dungspflicht verletzt habe, zumal auch hier keine Ausführungen zur Stel-
lungnahme des NDB gemacht würden, obwohl in den bisherigen Eingaben
darauf aufmerksam gemacht worden sei. Dabei sei darauf hingewiesen
worden, dass der NDB sein Profil als derart politisch erachte, dass er sogar
aus dessen Sicht als Flüchtling anzuerkennen sei, jedoch von einer Asylun-
würdigkeit ausgegangen werde. Der NDB komme zweifelsohne nicht
leichthin zu einer solchen Annahme, weshalb sich das BFM mit seiner Ein-
schätzung des fehlenden politischen Profils und damit einer nicht mehr be-
stehenden Verfolgung seiner Person täusche. Dies alleine müsste bereits
zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.
4.
4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst verschie-
dene Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend, die nach seiner Auf-
fassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfahrens-
mängeln rechtfertigten. So habe das BFM das Recht auf Akteneinsicht so-
wie die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt in verschiedener
Hinsicht unvollständig und unrichtig abgeklärt.
4.1.1 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht (die Vo-
rinstanz habe es unterlassen, das Asylgesuch bereits im Jahre 2009 zu
entscheiden und ihn als Flüchtling anzuerkennen; keine sorgfältige Prü-
fung der in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2013 vorgebrachten Ein-
wendungen; Nichtberücksichtigung der aktuellen Entwicklung in der Türkei
als Folge der Proteste im N._______ und der sich daraus für ihn ergeben-
den Gefährdungslage; keine Prüfung seiner Gefährdung als politischer Ak-
tivist im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) ist Folgen-
des festzuhalten: Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV,
Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde
die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
D-4543/2013
Seite 17
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in
der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebe-
nenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl
der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent-
scheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich
die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern
darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97
E. 2b; BVGE 2013/34 E. 4.1 S. 546 f., 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). Die Be-
gründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Ver-
fahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundes-
gerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die recht-
lich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei
der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung ver-
langt (BGE 112 Ia 110). Das BFM führte im angefochtenen Entscheid in
seinen Feststellungen explizit die vorgebrachten Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers für die diversen Organisationen und Parteien sowie die
daraus resultierende Repression der türkischen Ermittlungsbehörden und
Justizorgane sowie die Drohungen der E._______ auf und äusserte sich
danach in seinen Erwägungen dergestalt, wonach den Akten und den Er-
gebnissen der Abklärungen vor Ort durch die Schweizer Vertretung keine
objektiven Anhaltspunkte zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer
seitens der türkischen Sicherheitskräfte beziehungsweise des türkischen
Staates begründete Furcht vor Verfolgung haben müsse und ein Teil der
Vorbringen keinen genügend engen Kausalzusammenhang zur Ausreise
aufweise (vgl. act. A39/8 S. 4 f.). Zudem prüfte es die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausdrücklich – wenn auch in knapper Form – und
erwog, dass eine Rückführung in den Heimatstaat als zumutbar zu erach-
ten sei. Daraus ist erkennbar, dass die Vorinstanz – entgegen der in der
Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – die Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers und die Möglichkeit einer drohenden staatlichen Ver-
folgung infolge seiner bisherigen Tätigkeiten für die vorliegend in Frage
stehenden pro-kurdischen Organisationen durchaus prüfte. Jedenfalls er-
weist sich der nicht weiter belegte Vorwurf, die Vorinstanz habe den Asyl-
entscheid bewusst jahrelang hinausgezögert, als haltlose Behauptung.
Vielmehr dürfte die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers in die
Schweiz im Sommer 2012 und die anschliessende Durchführung ihres
Asylverfahrens mit dazu beigetragen haben, dass der Asylentscheid des
Beschwerdeführers letztlich erst im Juli 2013 erging. Zudem war es dem
D-4543/2013
Seite 18
Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den Entscheid des BFM sachge-
recht anzufechten, was den Schluss zulässt, dass er sich über die Trag-
weite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 112 Ia 107), womit
die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.
4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer anführt, die Vorinstanz habe die be-
gründeten Anträge auf Einholung einer zusätzlichen Botschaftsantwort zur
Klärung der Unklarheiten im Bericht der Botschaft abgelehnt sowie keinen
ergänzenden Botschaftsbericht über die in der Stellungnahme vom 11. Juni
2013 genannten zusätzlichen Datensammlungen eingeholt, was eine un-
richtige und unvollständige Sachverhaltsprüfung darstelle, ist Folgendes zu
erwägen: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss
die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und
die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss dar-
über Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutach-
tens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG
und Art. 8 Abs. 1 AsylG vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6, 2012/21 E. 5.1).
Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der vor
Ort durchgeführten wiederholten Abklärungen der Schweizer Vertretung in
Ankara (vgl. Art. 12 Bstn. b und c VwVG) offensichtlich davon aus, dass
der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weite-
ren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst
dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen
Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tat-
sache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde
und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER,
in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsver-
fahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch BENJA-
MIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/
Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Das BFM erachtete in
der Folge den Sachverhalt als genügend erstellt, um ohne weitere Abklä-
rungen einen Entscheid zu fällen. In seinem Entscheid äusserte sich das
BFM in expliziter Weise zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach
er von den türkischen Behörden gesucht werde und ein Datenblatt exis-
tiere, zum Vorwurf, der Bericht der Botschaft enthalte Unklarheiten, und
D-4543/2013
Seite 19
zum Antrag, es seien weitergehende Abklärungen in dieser Richtung vor-
zunehmen, und führte dabei in seiner Begründung an, der Beschwerdefüh-
rer sei in den geltend gemachten Verfahren freigelassen und in der Folge
freigesprochen worden, weshalb keine Anzeichen für eine asylrechtlich re-
levante Verfolgung bestünden. Zudem hätten die Untersuchungsmassnah-
men der Botschaft zu eindeutigen Ergebnissen geführt, weshalb sich wei-
tere Abklärungen erübrigen würden und der Antrag abgelehnt werde (vgl.
act. A39/8 S. 4). Hinsichtlich der gerügten Unklarheiten im Bericht der Bot-
schaft ist festzustellen, dass die Formulierung in Ziffer 3 des Abklärungser-
gebnisses vom 25. April 2013 – entgegen der in der Stellungnahme vom
11. Juni 2013 geäusserten Ansicht – keine Unklarheiten erkennen lässt,
zumal der Inhalt nicht anders verstanden werden kann, als dass beste-
hende oder allenfalls fehlende Einträge im GBTS – zu dessen Inhalt siehe
E. 5.4.1 nachfolgend – sowohl bei der Gendarmerie als auch bei der zu-
ständigen nationalen Stelle in Übereinstimmung stehen. Auch wenn in den
Abklärungsergebnissen bezüglich des Datums des erstinstanzlichen Ur-
teils des Amtsgerichts B._______ jeweils fälschlicherweise (...) statt (...) er-
wähnt wird, handelt es sich dabei in erkennbarer Weise um einen blossen
Verschrieb, zumal von der Botschaft in ihrem Schreiben vom 24. November
2009 die korrekten Akten- und Urteilsnummern aufgeführt wurden und der
Vorinstanz das richtige Urteilsdatum spätestens durch die Einreichung der
fraglichen Beweismittel und deren Übersetzung durch den Beschwerdefüh-
rer (vgl. act. A18/24) im Juli 2009 bekannt war. Dass das im Botschaftsbe-
richt vom 25. April 2013 erwähnte Urteil der (...) Kammer des Kassations-
hofs gemäss der Kritik des Beschwerdeführers von dessen (...) Kammer
ausgefällt worden sei, ist vorliegend deshalb nicht wesentlich für die Kor-
rektheit der erhaltenen Information, da nämlich ein weiteres, in dieser Sa-
che abschliessendes Urteil des Kassationshofs mit Datum und Verfahrens-
nummern aufgeführt wird, das letztlich zur Einstellung des fraglichen Ver-
fahrens geführt habe. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht auf die Einho-
lung eines weiteren Botschaftsberichtes zur Klärung angeblicher Unklar-
heiten respektive zur Feststellung weiterer allfälliger Einträge des Be-
schwerdeführers in anderen türkischen Registern verzichten, ohne dass
dies eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellte. So war die
Vorinstanz auch im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht nicht gehalten, al-
les denkbar Mögliche abzuklären, zumal sie den Umstand, dass der Be-
schwerdeführer in einem oder mehreren Registern verzeichnet sein könnte
oder eben nicht, in casu implizit mitberücksichtigte. Sodann ist es unlo-
gisch, wenn er in seiner Beschwerdeschrift (vgl. S. 8 und 11 f.) respektive
seiner ergänzenden Eingabe vom 30. September 2013 (vgl. S. 3) einer-
seits Abklärungen durch die Botschaft in weitere Datensammlungen der
D-4543/2013
Seite 20
türkischen Sicherheitskräfte verlangt, um andererseits gleichzeitig anzu-
führen, dass die Vorinstanz in solche geheimen Datensammlungen über
die Schweizer Botschaft in Ankara keinen Zugang habe beziehungsweise
solche Abklärungen ergebnislos verlaufen würden. Er werde deshalb ver-
suchen, mit einem Journalisten – die Publikation dessen kritischen Artikels
über das Fichierungssystem in der Türkei sei verboten worden – Kontakt
aufzunehmen, um an zusätzliche Informationen über die geheimen Daten-
sammlungen der türkischen Sicherheitskräfte zu gelangen. Gemäss Aus-
führungen in der Eingabe vom 30. September 2013 seien diese Bemühun-
gen – mit Ausnahme von Hinweisen auf aktuelle Publikationen zu dieser
Thematik in der Türkei – nicht erfolgreich gewesen. Soweit der Beschwer-
deführer moniert, dass die Ausführungen im Verfahren seiner Ehefrau, wo-
nach er im (...) gesucht worden sei und man seine Frau verhaftet und nach
ihm befragt habe, nicht weiter abgeklärt worden seien, ist entgegenzuhal-
ten, dass er in seiner Eingabe vom 11. Juni 2013 implizit darauf hinwies
und geltend machte, er werde selbst ohne hängiges Strafverfahren in der
Türkei verfolgt, und dabei auf (andere) Ereignisse in seiner Heimat der
Jahre (...) verwies, woraus deutlich werde, dass die türkischen Behörden
für eine erneute Verhaftung seiner Person nicht einmal Beweise brauchen
würden. Diese Vorbringen wurden in der angefochtenen Verfügung aufge-
nommen und entsprechend berücksichtigt (vgl. act. A39/8 S. 3 ff.). Insofern
er vorbringt, die Vorinstanz habe zwar erwähnt, er stamme aus einer poli-
tischen Familie, nicht jedoch den Umstand berücksichtigt, dass nahe Fa-
milienangehörige noch in jüngster Zeit in europäischen Ländern Asyl erhal-
ten hätten, was für einen Aktivisten Elemente einer Reflexverfolgung dar-
stellen könnte, vermag dies ebenso wenig eine unrichtige oder unvollstän-
dige Sachverhaltsfeststellung zu begründen, zumal der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung anführte, seine Familienangehörigen hätten ledig-
lich an grossen Veranstaltungen, nicht aber an täglichen Aktionen teilge-
nommen, wobei ein Bruder als Einziger seiner Geschwister eine Gefäng-
nisstrafe verbüsst habe. Dass er als Folge der Aktivitäten seiner Familien-
angehörigen erhebliche Nachteile asylrechtlicher Natur erlitten hätte,
machte er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens weder geltend noch
sind aus den Akten Hinweise zu erkennen, dass er solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft befürchten müsste.
4.1.3 Hinsichtlich der Rüge, wonach das Bundesamt keine länderspezifi-
schen Informationen oder Länderberichte beigezogen habe, obwohl die
Beurteilung seiner Gefährdungslage nur vor diesem Hintergrund hätte ge-
schehen können, ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid auf
einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in
D-4543/2013
Seite 21
der Türkei beruht. Insbesondere beurteilte die Vorinstanz die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs auch in Berücksichtigung des in der Türkei für
den Beschwerdeführer bestehenden sozialen Beziehungsnetzes. Von ei-
ner Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichti-
gen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam nach
Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in der Türkei
zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt.
4.1.4 Bezüglich der Rüge der verweigerten Akteneinsicht in das Aktenstück
A27/2 (Stellungnahme NDB) wurde in der Zwischenverfügung des Instruk-
tionsrichters vom 23. August 2013 festgestellt, dass das fragliche Akten-
stück – entgegen der vorinstanzlichen Qualifikation – nicht als interne Akte
ohne jeglichen Beweischarakter zu qualifizieren sei und damit dem Ein-
sichtsrecht unterstehe, weshalb das BFM gehalten gewesen wäre, dieses
Aktenstück dem Beschwerdeführer offenzulegen. Da jedoch die Akte in
den vorinstanzlichen Erwägungen keinen Niederschlag gefunden habe, sei
kein Recht auf Stellungnahme einzuräumen. In der Folge wurde mit der
erwähnten Zwischenverfügung das fragliche Aktenstück (unter Abdeckung
der gemäss Art. 27 VwVG nicht der Akteneinsicht unterliegenden Stellen)
dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Beschwerde-
führer äusserte sich in der Folge in seinem Schreiben vom 30. September
2013 im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG sowie in seiner Replik vom
27. November 2013 zum Inhalt des Aktenstücks A27/2.
In seiner Eingabe vom 30. September 2015 brachte er vor, es sei nicht
ersichtlich, ob die ihm zugestellte Kopie den vollständigen Text des Schrei-
bens des NDB enthalte. Der Abstand auf Seite 1 zwischen dem letzten Ab-
schnitt und der in der Fusszeile aufgeführten Adresse scheine ausseror-
dentlich gross und es sei denkbar, dass sich dort weitere Ausführungen
befänden. Er ersuche deshalb um entsprechende Mitteilung; nötigenfalls
sei bekannt zu geben, worum es sich bei den allenfalls nicht offengelegten
Informationen handle, und es sei ihm eine zusätzliche Frist zur Stellung-
nahme anzusetzen.
In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August
2013 wurde dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, was abgedeckt
wurde. Die ihm zugestellte Kopie entsprach – mit Ausnahme der abgedeck-
ten Stellen – vollständig dem Original der Stellungnahme des NDB, wes-
halb sich weitere Ausführungen erübrigten.
D-4543/2013
Seite 22
Infolge der verweigerten Akteneinsicht durch die Vorinstanz bezüglich der
Akte A27/2 hat das BFM im vorliegenden Fall den Anspruch des Beschwer-
deführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs verletzt. Angesichts die-
ser Sachlage stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des recht-
lichen Gehörs geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen
Verfügung führen muss. Grundsätzlich führt eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs aufgrund der formellen Natur dieses Anspruches ungeachtet
der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entschei-
des. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen
Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungs-
befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie
die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die feh-
lende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Auf-
wand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 S. 325 m.w.H.).
Dies gilt auch unter dem revidierten, am 1. Februar 2014 in Kraft getrete-
nen Art. 106 AsylG (Wegfall der Überprüfbarkeit der Angemessenheit; vgl.
Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) grundsätzlich weiterhin, wobei Gehörsverlet-
zungen, die sich auf einen Aspekt der Angemessenheit beziehen, vom
Bundesverwaltungsgericht fortan nicht mehr geheilt werden können.
Vorliegend ist die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als
schwerwiegend zu bezeichnen. So wurde dem Beschwerdeführer das Ak-
tenstück nachträglich eröffnet. Auch wenn dies ohne Einräumung des
Rechts auf eine Stellungnahme geschah – da die Vorinstanz in ihren Er-
wägungen keinen Bezug auf die Akte A27/2 genommen hatte –, äusserte
er sich in seinen Eingaben vom 30. September 2013 im Rahmen von
Art. 32 Abs. 2 VwVG sowie in seiner Replik vom 27. November 2013 den-
noch dazu. Da sich die Gehörsverletzung vorliegend auch nicht auf einen
Aspekt der Angemessenheit bezieht, kann der festgestellte Verfahrens-
mangel als geheilt erachtet werden.
4.1.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass – sollte die Sache nicht
an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwal-
tungsgericht materiell beurteilt werden – das Gericht die vollständige und
richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe
und eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel eingeräumt werden
müsse, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung des Instruktionsrichters vom 23. August 2013 Gelegenheit gewährt
D-4543/2013
Seite 23
wurde, die in Aussicht gestellten respektive allfällige zusätzliche Beweis-
mittel innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung nachzureichen,
wodurch dem entsprechenden Beweisantrag stattgegeben wurde. Mit Ein-
gabe vom 30. September 2013 legte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel ins Recht.
4.2 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen, die Vorinstanz habe die
Begründungspflicht sowie den Untersuchungsgrundsatz im Rahmen einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts – und somit das rechtliche Gehör – verletzt, als unbegründet. Da
sodann der festgestellte Verfahrensmangel bezüglich der Einsicht in die
Akte A27/2 als geheilt zu erachten ist, ist der Antrag, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen.
5.
5.1 In materieller Hinsicht hält der Beschwerdeführer fest, es lägen noch
immer Akten und Datenblätter betreffend sein politisches Engagement für
die E._______ und weitere prokurdische Parteien vor. Angesichts der be-
hördlichen Nachfrage bei seiner Ehefrau im (...) werde er weiterhin als ver-
dächtiger politischer Aktivist angesehen und müsse mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen rechnen.
5.2 Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer aufgrund
einer asylrelevanten Motivation gezielte ernsthafte Nachteile erlitten hat o-
der begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; so-
fern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusam-
menhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz, ohne dass der Aspekt
einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu
prüfen wäre, die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vor-
verfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Ver-
folgung zu bejahen. Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vor-
verfolgung und Ausreise zerstört (nur) die Regelvermutung zugunsten des
Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung; dies schliesst nicht aus,
dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten
Gründe für die heutige Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die begründete
Furcht vor Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermutung
aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeit-
punkt der Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzutun und von der
Behörde gesondert zu prüfen. Ausschlaggebend kann dabei nicht allein
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Seite 24
sein, wie die betreffende asylsuchende Person in subjektiver Hinsicht
durch die ehemals erlittene Verfolgung weiterhin betroffen war; entscheid-
relevant ist, ob im Zeitpunkt der Ausreise auch in objektiver Hinsicht eine
Wiederholungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung noch bestanden hat
und ein Schutzbedürfnis demnach auch im Zeitpunkt der Ausreise weiter-
hin noch bestand. Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusam-
menhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen; zu wür-
digen sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und
subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben. Immerhin
kann festgehalten werden, dass in der asylrechtlichen Literatur und Praxis
eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt wird, nach deren
Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gel-
ten müsste; bei einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren wird jedenfalls
in der Praxis ein Kausalzusammenhang nicht mehr bejaht (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.).
5.3 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Sach-
verhaltes die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers
nicht bestreitet. Es kann als gesichert gelten, dass der Beschwerdeführer
in den Jahren (...) bis (...) wiederholt wegen des Verdachts der Unterstüt-
zung der E._______ festgenommen, angeklagt und zwischen (...) Tagen
und (...) Monaten in Untersuchungshaft gesetzt wurde, die beiden Verfah-
ren der Jahre (...) und (...) mit Freisprüchen endeten und das im Jahre (...)
eingeleitete Verfahren wegen Verjährung eingestellt wurde. Er wurde im
Jahre (...) für (Nennung Dauer) festgenommen und wegen (Nennung De-
likt) im (...) erstinstanzlich zu einer Strafe von (Nennung Strafmass) verur-
teilt. Gemäss den Abklärungen der Schweizer Vertretung wurde dieses Ur-
teil durch den Kassationshof zunächst aufgehoben und das Verfahren mit
weiterem Urteil des Kassationshofs vom (...) eingestellt. Die schweizeri-
sche Botschaft bestätigte die Echtheit der eingereichten Gerichtsdoku-
mente. Zudem wurde gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft in
Ankara vom 24. November 2009 über den Beschwerdeführer im Jahre (...)
ein politisches Datenblatt wegen Unterstützung von (...) der E._______ an-
gelegt. Gemäss dem Abklärungsergebnis im Rahmen der zweiten Bot-
schaftsanfrage vom 25. April 2013 sei das Verfahren aus dem Jahre (...)
rechtskräftig abgeschlossen, seien gegen den Beschwerdeführer keine
weiteren Strafverfahren hängig, sei er nicht im GBT verzeichnet, bestünden
über ihn keine Datenblätter und er werde zum heutigen Zeitpunkt in der
Türkei nicht gesucht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die erwähn-
ten Abklärungsergebnisse hinsichtlich des Vorliegens von Datenblättern in
D-4543/2013
Seite 25
dem Sinne unterscheiden, als im zweiten Abklärungsergebnis das Vorlie-
gen eines Datenblattes verneint wird. Daraus könnte der Schluss gezogen
werden, das fragliche Datenblatt aus dem Jahre (...) sei mittlerweile ge-
löscht worden. Auf die nähere Relevanz dieses Umstandes ist in den Er-
wägungen in Ziffer 5.5.3 einzugehen. Weiter zog die Vorinstanz die sich
über Jahre hinziehenden, durch die türkischen Behörden am Beschwerde-
führer verübten Misshandlungen während seiner wiederholten Inhaftierun-
gen in den Jahren (...) bis (...), so letztmals am (...), ebenso wenig in Zweifel
wie die weiter andauernden, jeweils (...) Tage dauernden Mitnahmen und
Befragungen durch die Polizei im Vorfeld bestimmter Ereignisse, wie bei-
spielsweise dem 15. Februar oder dem 27. November (vgl. act. A9/24
S. 20; A39/8 S. 2 und 4 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht
daran, dass der Beschwerdeführer bis (...) wiederholt Opfer nachhaltiger
Eingriffe in seine physische Integrität wurde. Auch wurde er nach diesem
Zeitpunkt regelmässig im Vorfeld bestimmter Ereignisse festgenommen
und während der jeweils mehrere Tage dauernden Haft, wenn auch nicht
mehr gefoltert, so doch immer wieder verhört, weshalb diese Übergriffe
ebenfalls gewichtig erscheinen und nicht als blosse Behelligungen über-
wiegend schikanöser Art bezeichnet werden können.
5.4 Die vom Beschwerdeführer erlittenen Ereignisse erfüllen die Anforde-
rungen der Rechtsprechung an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG. Es handelt sich um erhebliche Nachteile, die ihm gezielt aus einem
beziehungsweise mehreren Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (eth-
nische Zugehörigkeit; politische Anschauungen) zugefügt wurden. Auf-
grund seiner Erlebnisse hatte er sodann begründete Furcht vor weiteren
asylrechtlich relevanten Nachteilen. Weiter ist ein genügend enger Kausal-
zusammenhang zwischen den dem Beschwerdeführer zugefügten Nach-
teilen und seiner Ausreise im März 2009 zu bejahen (vgl. dazu BVGE
2007/31 E. 5.2 S. 379 m.w.H.), zumal er auch zu diesem Zeitpunkt noch
begründete Furcht vor weiteren Übergriffen hatte. Zwar begab er sich im
(...) – also (Nennung Dauer) vor seiner Ausreise – nach I._______ zu sei-
ner Schwester, wo er von den Behörden in Ruhe gelassen worden sei. Die-
ser kurze Aufenthalt vermag jedoch den zeitlichen Kausalzusammenhang
zur Ausreise nicht zu unterbrechen. Der Beschwerdeführer führte denn
auch an, er habe I._______ unter anderem verlassen, weil man ihn dort
früher oder später ausfindig gemacht hätte (vgl. act. A9/24 S. 16 f.).
Schliesslich stand ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise angesichts der Verfol-
gung durch den türkischen Staat auch keine innerstaatliche Fluchtalterna-
tive offen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1 S. 154).
D-4543/2013
Seite 26
5.5 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt
der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft. Letztlich ist
diesbezüglich indessen der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich,
das heisst, es ist in der Regel zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren
Verfolgung (noch) begründet ist. Dabei sind Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten
und zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/12 E. 5.2 S. 154 f., 2007/31 E. 5.3 S. 379 f. m.w.H.).
5.6 Vorliegend kann jedoch die Frage, ob eine subjektive Furcht des Be-
schwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung nach wie vor als objektiv be-
gründet erscheint, aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 5.7)
offen bleiben.
5.7 So ist eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftig
drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu be-
trachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingen-
den, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist; bei
dieser Auslegung von Art. 3 AsylG zieht das Bundesverwaltungsgericht die
entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5
Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK [SR 0.142.30]) in analoger Anwendung bei (vgl. BVGE
2011/50 E. 3.1.2.2 und BVGE 2007/31 E. 5.4, jeweils m.w.H.). Als "zwin-
gende Gründe" in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Er-
lebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter
schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer
Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland
zurückzukehren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 16 E. 6d S. 166 ff.).
5.7.1 Der Beschwerdeführer reichte während des Verfahrens (Nennung
Beweismittel) drei ärztliche Zeugnisse (...) ein, wobei die ersten beiden die
Beeinträchtigung seines psychischen Gesundheitszustandes durch die er-
littene Haft verbunden mit wiederholter Folter dokumentieren würden (vgl.
auch Bstn. K. und M. oben). Gemäss diesen Zeugnissen gilt für das Bun-
desverwaltungsgericht als erstellt, dass beim Beschwerdeführer (Nennung
Diagnose) diagnostiziert wird. Bezüglich der (nähere Ausführungen zum
Leiden und zur Therapie). Der Beschwerdeführer selber führte anlässlich
seiner Anhörung – zu Details seiner Folter befragt – an, man habe während
der Haft (Einzelheiten zur Folter). Gemäss dem (Nennung Beweismittel)
D-4543/2013
Seite 27
habe nebst der Folter insbesondere die reizarme Einzelzelle den Be-
schwerdeführer zur Verzweiflung gebracht, zumal dieser darin sämtliche
Gefühle für Zeit, äussere Reize und sich selbst verloren habe.
5.7.2 Aufgrund der eingereichten, von fachlich kompetenter Seite erstellten
ärztlichen Berichte ist beim Beschwerdeführer nach erlittener wiederholter
Haft, während einiger Jahre jeweils verbunden mit Folter, welche ihm durch
die türkischen Sicherheitskräfte zugefügt wurde, von einer Langzeittrauma-
tisierung auszugehen, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat im heuti-
gen Zeitpunkt psychisch verunmöglicht. Es bestehen damit "zwingende
Gründe", die einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei entge-
genstehen.
5.7.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
5.8
5.8.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer – insbesondere aufgrund
seiner Tätigkeit im Rahmen der E._______ – als asylunwürdig im Sinne
von Art. 53 AsylG zu erachten ist. Eigenen Angaben zufolge war er ab dem
Jahre (...) für die E._______ (Nennung Tätigkeiten) tätig. Der Beschwerde-
führer verneinte, selber jemals an Aktionen der E._______ teilgenommen
zu haben. Ferner habe er Mitglieder für die E._______ geworben. Im Jahre
(...) habe er sich von der E._______ abgewendet und sei daraufhin von der
Organisation als Verräter erklärt worden. Überdies sei er für die H._______
propagandistisch tätig gewesen.
5.8.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/10
E. 6. S. 131 f., m.w.H.) stellen in Bezug auf die Beurteilung der Asylunwür-
digkeit im Kontext der E._______ weder die Mitgliedschaft für sich allein
noch gewaltlose Aktivitäten, wie namentlich die Teilnahme an einer De-
monstration, verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Es ist
vielmehr der individuelle Tatbeitrag, gemessen an der Schwere der Tat, am
persönlichen Anteil am Tatentscheid, am Motiv und an allfälligen Rechtfer-
tigungs- sowie Schuldmilderungsgründen differenziert zu beurteilen und
als massgeblich zu betrachten.
5.8.3 Vorliegend kann nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwer-
deführer sei entweder direkt oder lediglich indirekt an gewalttätigen und
terroristischen Handlungen der E._______ beteiligt gewesen und seine un-
D-4543/2013
Seite 28
mittelbare beziehungsweise mittelbare Täterschaft an verwerflichen Hand-
lungen sei überwiegend wahrscheinlich. Wie vorstehend (vgl. E. 5.8.2) er-
wähnt, stellen weder die Mitgliedschaft zur E._______ für sich allein noch
gewaltlose Aktivitäten innerhalb dieser Organisation verwerfliche Handlun-
gen im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Sodann sind weder individuelle Hand-
lungen noch eine individuelle Verantwortlichkeit ersichtlich, die als verwerf-
lich im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen sind. Der Beschwerdeführer
war den Akten zufolge lediglich in logistischer und propagandistischer Hin-
sicht tätig, trug auch keine Waffe und verneinte klar, jemals selber an
Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein (vgl. act. A9/24 S. 9). Aus den
Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die E._______ er-
geben sich keine Hinweise darauf, dass er in irgendeiner Weise direkt an
Gewaltakten derselben beteiligt war. Zwar soll er Militär- und Polizeiposten
beobachtet und beispielsweise Informationen über die Ausrüstung der Sol-
daten weitergeleitet haben. Er verneinte jedoch glaubhaft eine Beteiligung
an irgendwelchen Aktionen der E._______ und nahm offensichtlich weder
eine Führungsfunktion ein noch verfügte er über irgendwelche Entschei-
dungsbefugnisse, so gerade auch hinsichtlich der Frage, ob, wann und wie
auf die von ihm ausgekundschafteten Lokale tatsächlich ein Anschlag ver-
übt wurde (vgl. act. A9/24 S. 8 und 10). Es ist daher aufgrund der Aktenlage
auch eine allfällige indirekte Beteiligung an verwerflichen Handlungen zu
verneinen. Zwar warb er mit seinen propagandistischen Aktivitäten wäh-
rend langen Jahren für die Ziele der E._______ und identifizierte sich – bis
zu seiner Abkehr von der Organisation im Jahre (...) – wohl auch überwie-
gend innerlich damit. Jedoch fehlt ein direkter kausaler Zusammenhang
zwischen seiner politischen Arbeit respektive seiner Beobachtertätigkeit
und konkreten Menschenrechtsverletzungen durch Kämpfer der
E._______. Ob er sich auch mit der Ideologie des bewaffneten Kampfes
identifizierte, kann aufgrund der Aktenlage nicht mit Sicherheit festgestellt
werden. Angesichts des Umstandes, dass er weder einen Waffeneinsatz
leistete noch eine entsprechende Ausbildung durchlief noch eine eigene
Waffe besass, ist jedoch immerhin davon auszugehen, dass er zumindest
für sich selber die Anwendung von Gewalt ausschloss. Zudem ist zu be-
rücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre (...) von der
E._______ und deren Ideologie abwendete.
Asylunwürdigkeit liegt ferner dann vor, wenn die asylsuchende Person eine
Bedrohung für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstellt.
Dabei können nur schwerwiegende Fälle als staatsgefährdend im Sinne
der Rechtsprechung qualifiziert werden. Der NDB empfahl der Vor-instanz
in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 20. Juli 2010, es sei das
D-4543/2013
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Asylgesuch aufgrund der nachrichtendienstlichen Tätigkeiten für die
E._______ und deren Auswirkungen in Anwendung von Art. 53 AsylG ab-
zulehnen (vgl. act. A27/2 S. 1). Einerseits ist das Bundesverwaltungsge-
richt nicht an die Empfehlungen des NDB gebunden, andererseits bezie-
hen sich die in der Stellungnahme erwähnten beiden Vorfälle primär auf die
dem Beschwerdeführer gemäss den vorangehenden Erwägungen nicht
zuzurechnenden Straftaten. Zudem gilt es zu beachten, dass die erwähn-
ten Geschehnisse nunmehr über (...) Jahre her sind und sich der Be-
schwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2009 nichts
mehr zuschulden kommen liess.
5.8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer
aufgrund der Aktenlage ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu ver-
werflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG nicht vorgeworfen wer-
den kann. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein Ausschluss vom
Asyl gegebenenfalls unverhältnismässig wäre.
5.9 Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist
ihm – mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG)
– in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das SEM an-
zuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit Schreiben vom 9. September 2013
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich daher als gegenstandslos.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 27. November 2013 eine Kos-
tennote für seine Aufwendungen in den Beschwerdeverfahren des Be-
schwerdeführers (D-4543/2013) sowie dessen Ehefrau (D-4542/2013) zu
D-4543/2013
Seite 30
den Akten. Da vorliegend die erwähnten Beschwerdeverfahren nicht verei-
nigt, sondern koordiniert behandelt wurden und für die Ehefrau des Be-
schwerdeführers ein separates Urteil erging, rechtfertigt sich eine geson-
derte Ausscheidung des in der Kostennote aufgeführten Aufwandes für die
Erstellung der beiden Beschwerden von 25 Stunden im Verhältnis 60:40.
Für die vorliegende Beurteilung ist demnach von einem Aufwand für die
Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers von 15 Stunden – und im
Verfahren der Ehefrau von zehn Stunden – auszugehen. Der übrige aus-
gewiesene Aufwand inklusive der Auslagen ist sodann im vorliegenden
Verfahren zu beurteilen. Dies ergibt in casu einen geltend gemachten Auf-
wand von 28.87 (38.87 minus 10) Stunden bei einem Stundenansatz von
Fr. 240.– und Auslagen von Fr. 121.80, was einen Gesamtbetrag von
Fr. 7050.60 ergibt. Der weitere Aufwand für die Beweismitteleingaben des
Rechtsvertreters vom 20. Juni 2015 und 7. Juni 2016 ist darin nicht berück-
sichtigt, kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist vorliegend auf eine Stunde mit zusätzli-
chen Auslagen von Fr. 12.– zu beziffern. Allerdings ist der in der Kosten-
note ausgewiesene Aufwand angemessen zu kürzen. Angesichts der teil-
weise weitschweifigen und sich wiederholenden Ausführungen sowie des
Umstandes, dass die Erstellung und Einreichung der Honorarnote – der
diesbezügliche Aufwand ist im Stundenansatz bereits enthalten, weil es
sich um eine Sekretariatsarbeit handelt – sowie der erst nach Abschluss
des Beschwerdeverfahrens anfallende, aber bereits in Rechnung gestellte
Aufwand, nicht zu entschädigen ist, ist der Aufwand entsprechend zu kür-
zen. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des SEM aufgrund der Akten-
lage, obiger Ausführungen zur Kostennote sowie des weiteren Aufwandes,
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Ent-
schädigungspraxis in ähnlichen Fällen eine Parteientschädigung für den
Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 5000.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4543/2013
Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz wird an-
gewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen
und diesem in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 5000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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