B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4543/2017
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben an-
fangs September 2015 und reiste am 14. Oktober 2015 in die Schweiz ein,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. Oktober 2015 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 1. Februar 2017 einlässlich zu seinen
Asylgründen an.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ein schiitischer Hazara
und habe seit der Geburt in Kabul gelebt. Ursprünglich stamme seine Fa-
milie aus Ghazni, sei aber wegen der Sicherheitslage vor seiner Geburt
nach Kabul gezogen. Er habe in Kabul zusammen in einem Haushalt mit
seinen Eltern und Geschwistern sowie der Familie seines Onkels väterli-
cherseits in einem Haus mit kleinem Hof gelebt.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er sei wegen der ak-
tuellen unsicheren Lage im Land, der oftmals gegen schiitische Hazara ge-
richteten Bombenanschläge und Selbstmordattentate, ausgereist. Wegen
der Anschläge könne man keinem Beruf nachgehen und auch nicht die
Schule besuchen. Er habe bei einem Selbstmordanschlag seinen Bruder
und einen Freund verloren, zudem auch viele Verwandte während des
Krieges und bei Anschlägen. Man würde in ständiger Angst leben. Er wolle
ein menschenwürdiges Leben führen. Er habe die Schule bis zur sechsten
Klasse besucht und danach zunächst als Laufbursche und hernach als
Händler mit (…) zum Familienunterhalt beigetragen beziehungsweise bei-
tragen müssen.
Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 – eröffnet am 13. Juli 2017 – verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
asylrelevant, sondern Ausdruck der schwierigen Lage in Afghanistan. Auch
durch die ethnische Zugehörigkeit als Hazara unterliege er keiner asylrele-
vanten Verfolgung. Gleichzeitig verfügte das SEM die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. August 2017 reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er be-
antragte, die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuhe-
ben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten. Eine Fürsorgebestätigung vom
31. Juli 2017 sowie eine Honorarnote vom 14. August 2017 lagen bei, zu-
dem eine „Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu
Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul“ und ein Foto des Be-
schwerdeführers, auf dem er mit einem getöteten Freund zu sehen sei.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 9. November 2017 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung eingeladen. Mit Stellungnahme vom 16. November 2017
hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
F.
Am 29. November 2017 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdefüh-
rer zur Kenntnis zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend -
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Mit Zwischenver-
fügung vom 18. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgelt-
liche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt und die Beschwerde
somit als nicht aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der
Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Kons-
tellationen nicht entgegen. Namentlich ist dies der Fall, wenn sich die Be-
schwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauf-
fassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegrün-
det erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016,
E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs.
1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG)
materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit
(Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, wäh-
rend für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzu-
stellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass
eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als
offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. Der Beschwerdeentscheid ist
entsprechend nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gemäss ihren Anträgen richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen
den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der
Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 11. Juli 2017 sind mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völker-
rechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
EMRK).
Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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5.3.1 Die Vorinstanz führte aus, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, da
eine Rückkehr nach Kabul gemäss Rechtsprechung (Grundsatzurteil des
BVGer E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 [BVGE 2011/7]) bei Vorliegen be-
günstigender Umstände als zumutbar zu erachten sei. Der Beschwerde-
führer stamme aus Kabul und es lägen keine individuellen Gründe vor, die
zu einer Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führ-
ten. Die gesamte Familie lebe in Kabul und gehöre gemäss den Aussagen
des Beschwerdeführers zur Mittelschicht. Der Vater des Beschwerdefüh-
rers arbeite als (…) und die Geschwister würden ebenfalls zur Haushalts-
kasse beigetragen. Der Beschwerdeführer sei einige Jahre zur Schule ge-
gangen und habe diverse berufliche Tätigkeiten ausgeübt. Es sei davon
auszugehen, dass die Familie, mit der er regelmässig Kontakt habe, ihn
bei der Wiedereingliederung unterstützen werde.
5.3.2 In der Beschwerde wird dagegen ausgeführt, angesichts der in jüngs-
ter Zeit in Kabul verübten Anschläge, welche unter der afghanischen Zivil-
bevölkerung zahlreiche Opfer gefordert hätten, dränge sich die Frage auf,
ob der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan und speziell nach Kabul
aufgrund der verschlechterten Sicherheitssituation nicht als generell unzu-
mutbar beurteilt werden müsse. Seit dem Referenzurteil E-7625/2008 vom
16. Juni 2011 sei der Konflikt in Afghanistan eskaliert. Der Beschwerdefüh-
rer habe selber miterleben müssen, wie Verwandte und Freunde bei An-
schlägen in Kabul ihr Leben verloren hätten. Auch der beiliegenden
Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 sei zu ent-
nehmen, dass sich die Sicherheitslage 2016 und 2017 massiv verschlech-
tert habe. Es gebe für zivile Personen keine Sicherheit vor Terroranschlä-
gen und davor, in das Kreuzfeuer extremistischer Gruppierungen zu gera-
ten. Bei einer Rückkehr nach Kabul könne der Beschwerdeführer jederzeit
Opfer eines Terroranschlages oder einer extremistischen Gruppierung wer-
den. Daher seien berechtigte Zweifel angebracht, dass die afghanischen
Behörden dem Beschwerdeführer im Alltag den für seine Sicherheit erfor-
derlichen Schutz gewährleisten könnten.
5.3.3 Die Vorinstanz bejahte in ihrer Vernehmlassung mit Hinweis auf das
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-5800/2016 vom 13. Ok-
tober 2017 das Vorliegen besonders begünstigender Umstände.
5.3.4 Den Ausführungen in der Beschwerde ist insofern beizupflichten, als
sich auch das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Zeitablaufs seit
dem Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu einer Überprüfung seiner Rechtspre-
chung veranlasst sah. In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid
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D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 kam das BVGer zum Schluss, es sei
generell von einer deutlichen Verschlechterung der Situation auszugehen,
die Lage in Kabul sei als grundsätzlich existenzbedrohend und somit un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Re-
gel könne aber abgewichen werden, falls besonders begünstigende Fak-
toren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des
Vollzugs ausgegangen werden könne. Für die Anforderungen an das Vor-
liegen solcher besonders begünstigender Faktoren wird auf das erwähnte
Referenzurteil verwiesen.
5.3.5 Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt (vgl. act. A8, S. 2) und, soweit
aus den Akten ersichtlich, guter Gesundheit (vgl. act. A8, S. 7). Er ist in
Kabul geboren und hat dort bis zur Ausreise gelebt (vgl. act. A8, S. 3).
Seine gesamte Familie, bestehend aus seinen Eltern, Geschwistern, On-
keln und Tanten mit Familien, lebt in Kabul (vgl. act. A8, S. 4; act. A21, S.
3, 4). Er hat mit seinen Eltern, Geschwistern und der Familie seines Onkels
väterlicherseits zusammengewohnt (vgl. act. A21, S. 3, 4), wobei sein Vater
mit seinem Verdienst als (…) und der Beschwerdeführer und sein Bruder
mit ihren Tätigkeiten auch zum Haushaltseinkommen beigetragen haben
(vgl. act. A21, S. 5). Den Angaben des Beschwerdeführers nach kamen sie
finanziell über die Runden und gehören der Mittelschicht an (vgl. act. A21,
S. 5). Sie sind zudem Eigentümer eines Hauses mit kleinem Hof (vgl. act.
A21, S. 3). Der Beschwerdeführer hat zwar nur sechs Jahre die Schule
besucht, konnte danach aber mit diversen beruflichen Tätigkeiten als Lauf-
bursche und fliegender Händler Geld verdienen (vgl. act. A21, S. 5, 6). Da
er bei seiner Familie gewohnt hat und zu dieser in gutem und regelmässi-
gem Kontakt steht (vgl. act. A21, S. 3), ist davon auszugehen, dass er nach
seiner Rückkehr wieder dort leben kann und die Familie ihn, falls dies an-
gesichts der breitgefächerten Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers
notwendig sein sollte, beim Auffinden einer Arbeitsstelle unterstützen wird.
Er verfügt mit seiner Familie vor Ort somit über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz, das ihm bei der Rückkehr Unterkunft, Grundversorgung
sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration wird bieten kön-
nen.
Eine Gesamtwürdigung ergibt damit, dass im Sinne der oben dargelegten
Rechtsprechung in Bezug auf Kabul besonders begünstigende Umstände
vorliegen. Es ist demnach trotz der schwierigen Sicherheitslage in Kabul
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird, weshalb sich der
Vollzug als zumutbar erweist.
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5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. Au-
gust 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
2.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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