B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4544/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Übernahme der Einreisekosten;
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – flog eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober 2009 von Sri
Lanka nach Malaysia, wo er während knapp zwanzig Monaten lebte, bevor
er am 14. Juni 2011 in die Schweiz gelangte und um Asyl nachsuchte.
A.b Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 anerkannte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
B.a Mit durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) eingereichter Ein-
gabe vom 17. Oktober 2014 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner in Sri
Lanka verbliebenen Ehefrau und seiner (…) Kinder.
B.b Am 12. März 2015 bewilligte das SEM der Ehefrau des Beschwerde-
führers und seinen (…) Kindern die Einreise in die Schweiz zwecks Fami-
lienvereinigung.
C.
Mit Eingabe vom 2. April 2015 an das SEM ersuchte der Beschwerdeführer
durch das SRK um Finanzierung der Einreise seiner Ehefrau und seiner
(…) Kinder. Er machte dazu geltend, die Kosten für die Einreise würden
sich gemäss einer Offerte der International Organisation of Migration
(IOM), welche die Einreise organisiere, auf Fr. 3'385.– belaufen. Da er So-
zialhilfe erhalte, sei er nicht in der Lage, für diese Kosten aufzukommen.
Er habe keine Familienangehörigen, welche ihm das Geld leihen könnten.
Zudem sei auch seine Ehefrau nicht in der Lage, die Kosten selbst zu über-
nehmen.
Dieser Eingabe lagen der Ausdruck eines E-Mails des IOM zu den "voraus-
sichtlichen" Flugkosten, eine Sozialhilfebestätigung betreffend den Be-
schwerdeführer sowie ein Kontoauszug seines Privatkontos (1. Oktober
2014 – 31. Dezember 2014) bei.
D.
Mit Schreiben vom 10. April 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer
auf, bis zum 11. Mai 2015 einen Bericht über seine persönliche finanzielle
Situation und diejenigen der einreisenden Person und anderer naher Ver-
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wandten (in der Schweiz und im Ausland) sowie seine Bank- und Sozial-
kontoauszüge der letzten drei Monate einzureichen. Zudem bat es ihn um
Mitteilung, mit welchen Mitteln er die Reise nach Malaysia (inkl. Lebensun-
terhalt) und in die Schweiz finanziert habe sowie mit welcher finanziellen
Unterstützung seine Ehefrau den Lebensunterhalt in Sri Lanka bestreite,
und kündigte an, bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund der Akten-
lage entschieden.
E.
Die Ehefrau und die (…) Kinder des Beschwerdeführers gelangten am
21. April 2015 in die Schweiz und meldeten sich gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______.
F.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 – eröffnet am 15. Juni 2015 – wies das
SEM das Gesuch um Übernahme der Einreisekosten ab.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit an die Vorin-
stanz adressierter Eingabe vom 10. Juli 2015 – von der Vorinstanz am
23. Juli 2015 unter Hinweis auf Art. 8 VwVG zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet – Beschwerde und beantragte
dabei (sinngemäss) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Übernahme der Einreisekosten.
Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer erneut auf seine Sozial-
hilfeabhängigkeit und die bereits eingereichte Offerte des IOM sowie da-
rauf, dass er keine Familienangehörigen habe, welche ihm das Geld leihen
könnten. Zudem macht er geltend, seine Frau besitze kein Vermögen und
sei seit ihrer Einreise in die Schweiz ebenfalls sozialhilfeabhängig.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 24. Juli 2015 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 21 Abs. 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen
auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vorgese-
hen. Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der Ein- und
Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen übernehmen kann. Ge-
mäss Art. 92 Abs. 4 AsylG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen und
das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Der Bundes-
rat hat von der ihm übertragenen Rechtsetzungsbefungnis Gebrauch ge-
macht, indem er in Art. 53 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
(AsylV 2, SR 142.312) den Kreis der Personen, für welche Einreisekosten
übernommen werden können, festgelegt hat. Zu diesen gehören Perso-
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nen, denen die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusam-
menführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder
nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) bewilligt wird (Art. 53 Bst. d AsylV 2).
4.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich, dass die Übernahme
von Einreisekosten nach dem Willen des Bundesrates grundsätzlich rest-
riktiv zu handhaben ist und dem SEM im Einzelfall ein Ermessensspielraum
zukommt (vgl. Bericht vom Oktober 2007 zur Änderung der Asylverordnun-
gen 1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Aus-
weisung von ausländischen Personen, S. 34; vgl. in Bezug auf die Qualifi-
kation des Entscheids betreffend Übernahme von Einreisekosten als Er-
messensfrage gestützt auf aArt. 53 AsylV 2 auch BVGE 2014/22). Im er-
wähnten Bericht wird auf die Praxis des vormaligen BFM verwiesen, wo-
nach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden, namentlich
um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der Ausreise bedürf-
tiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte; das BFM verlangte
dabei grundsätzlich den Nachweis einer Mittellosigkeit und setzte voraus,
dass weder die eingereisten Personen selber noch Verwandtenunterstüt-
zungspflichtige nach Art. 328 ZGB und andere nahestehende Personen in
der Lage sind, diese Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzu-
schiessen. Nach bereits erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträg-
liche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der Einreisekosten ab-
gewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht
werden konnten (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision Asylge-
setz vom 16. Dezember 2005, Bericht zur Änderung der Asylverordnungen
1, 2 und 3 sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Auswei-
sung von ausländischen Personen [VVWA]).
4.3 Diese Praxis ist vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bestätigt
worden. Allerdings wurde – soweit nach erfolgter Einreise gestellte Gesu-
che um nachträgliche Übernahme beziehungsweise Rückerstattung der
Einreisekosten vom SEM gemäss der in den Materialien genannten Praxis
grundsätzlich abgewiesen werden – einschränkend festgestellt, dass ein
solcher Automatismus nicht sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Ein-
zelfall zu prüfen, auf welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise
einreisenden Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner
dürfte von Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Per-
son in ihrem Heimatstaat befunden hat. Insbesondere in Fällen, bei denen
sich die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher
des familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei
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einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die finanzi-
ellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um einer akut
gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine Kostenüber-
nahme durch den Bund nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl.
Urteil des BVGer D-2559/2015 vom 11. Juni 2015 E. 3.3 m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 10. April 2015
aufgefordert worden, einen Bericht über seine persönliche finanzielle Situ-
ation sowie diejenige seiner Ehefrau und anderer naher Verwandten ein-
zureichen. Dieses Schreiben sei unbeantwortet geblieben. Aufgrund der
Aktenlage ergebe sich zudem, dass der Beschwerdeführer Teil einer gros-
sen Familie sei. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er
und seine Familie für die Reisekosten seiner Ehefrau und Kinder aufkom-
men könnten.
5.2 Die Beschwerdevorbringen beschränken sich im Wesentlichen auf die
bereits im Gesuch vom 2. April 2015 gemachten Ausführungen. Damit ge-
lingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Annahme der Vorinstanz zu wi-
derlegen, er und seine Familie würden über genügend finanzielle Mittel
verfügen, um für die Einreisekosten seiner Frau und Kinder aufzukommen.
Der Beschwerdeführer bezieht in der Schweiz zwar nachweislich Sozial-
hilfe, er hat aber – trotz entsprechender Aufforderung durch das SEM –
sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene we-
der über die finanzielle Situation seiner nahen Familienangehörigen berich-
tet noch dargelegt, wie er seine Reise nach Malaysia, seinen Lebensunter-
halt in Malaysia und seine Reise in die Schweiz finanzierte und wie seine
Ehefrau den Lebensunterhalt in Sri Lanka (während seiner Abwesenheit)
bestritt. Die Tatsache, dass seine Ehefrau und seine Kinder während des
hängigen Verfahrens (um Übernahme der Einreisekosten) in die Schweiz
eingereist sind, spricht ebenfalls dafür, dass durchaus finanzielle Mittel vor-
handen waren/sind. Aus den Akten ergibt sich nicht schlüssig, wer tatsäch-
lich für die Einreisekosten aufgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat je-
denfalls nicht geltend gemacht, er habe sich durch Aufnahme eines Darle-
hens bei einem Kreditinstitut verschulden müssen beziehungsweise habe
die finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt erhalten. Ebenso wenig
wird im Übrigen dargelegt, geschweige denn belegt, dass, wem und wann
der Beschwerdeführer die entstandenen Kosten zurückerstatten müsste.
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5.3 Das Bundesverwaltungsgericht greift bei Ermessensentscheiden der
Vorinstanz nur ein, wenn sie das ihr eingeräumte Ermessen über- bezie-
hungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht ver-
letzt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.5 bis 5.8), was vorliegend nicht der Fall ist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: