B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4544/2018
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. August 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. März 2018 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum B.________ um Asyl nachsuchte,
dass er in der Folge per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszent-
rums (VZ) Zürich zugewiesen wurde,
dass das SEM aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers unter ande-
rem bei der Personalienaufnahme vom 26. März 2018 und während des
„Dublin-Gesprächs“ vom 3. April 2018 die französischen Behörden am
9. April 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchten,
dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen am 30. Mai
2018 ablehnten, mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ihnen nicht
bekannt,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
vom 25. Juli 2018 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei von seinen beiden Onkeln, die illegale Geschäfte
wie Drogenhandel betrieben hätten und mit denen er ab 2012 bei seiner
Grossmutter zusammengelebt habe, schlecht behandelt worden,
dass er mehrere Monate vor seiner Ausreise von einem dieser Onkel be-
schuldigt worden sei, Geld und Drogen entwendet zu haben, weshalb er
geohrfeigt und eine Woche lang im Zimmer eingesperrt worden sei,
dass er aus diesem Grund und auch wegen der in Algerien grassierenden
Armut den Entschluss gefasst habe, nach Europa zu reisen,
dass er seinen Heimatstaat gegen Ende 2016 auf dem Seeweg verlassen
habe und über Italien nach Frankreich gelangt sei,
dass er nach knapp einjährigem Aufenthalt in Paris, in die Schweiz gekom-
men sei,
dass weitergehend auf das Protokoll bei den Akten zu verweisen ist,
dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
31. Juli 2018 zum Entscheidentwurf des SEM Stellung nahm,
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dass das SEM mit Verfügung vom 2. August 2018 – gleichentags eröffnet
– die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asyl-
gesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug anordnete,
dass es zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zu-
sammengefasst anführte, die vom Beschwerdeführer geschilderten Prob-
leme mit seinen Onkeln seien mangels Intensität nicht asylrelevant,
dass ausserdem bei den Nachteilen, die auf die allgemeinen wirtschaftli-
chen und sozialen Lebensbedingungen in Algerien zurückzuführen seien,
ebenfalls keine Asylrelevanz vorliege,
dass es sodann den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM am 3. August
2018 die Beendigung des Mandatsverhältnisses anzeigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2018 gegen die
Verfügung des SEM vom 2. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie
Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm infolge Unzulässigkeit oder Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an-
zuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche
Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Be-
schwerde zu sistieren,
dass ihm die Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskos-
ten zu erlassen sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
VZ Zürich die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR
142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Akten
durch das Gericht – zu Recht und mit zutreffender Begründung zum
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Schluss gelangte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand-
halten würden,
dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die vorinstanzli-
chen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerdeschrift nichts vorgebracht wird, das eine Änderung
der vorinstanzlichen Einschätzung bewirken könnte,
dass die Suche nach einem besseren Leben zwar verständlich ist, jedoch
keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungs-
weise auf Asylgewährung zu begründen vermag,
dass das SEM somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass sich das Gericht weiteren Ausführungen zur fehlenden Asylrelevanz
enthält,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Algerien (vgl. etwa Urteil des BVGer
E-4007/2018 vom 24. Juli 2018 S. 6) noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
dorthin schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden kann, denen auf Beschwerdeebene
nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
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AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen (Anweisung der zu-
ständigen Behörden zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Be-
hörden des Heimatstaats und Datenweitergabe an dieselben), welche oh-
nehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als ge-
genstandslos erweist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: