B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4545/2013
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______ geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
und F.________, geboren (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler, Rechtsanwältin,
Wyler Koch Rechtsanwälte, (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. August 2013 / N_______
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – ethnische Ashkali aus G.______ – suchten
am 23. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nach.
Sie wurden am 5. August 2013 zuerst summarisch und gleichentags ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) eingehender zu den Asylgründen befragt. Dabei machten sie
im Wesentlichen geltend, ab 2004 hätten sie sich bis zu dessen Schlies-
sung vor zirka einem Jahr in einem Camp für Minderheiten im Norden
von H._______ aufgehalten. Zuvor hätten sie im leer stehenden Haus ei-
nes Onkels gelebt und seien später zu einem Cousin gezogen (vgl. A10
S. 4; A13 S. 4). Der Beschwerdeführer habe als selbstständiger Taxifahrer
gearbeitet und sei bis zur Ausreise Vizepräsident der I.______ (…) gewe-
sen. Als Ashkali hätten sie, auch aufgrund des Engagements des Be-
schwerdeführers für die Ashkali, oft Schwierigkeiten mit der albanischen
Mehrheitsbevölkerung gehabt. So seien sie von den albanischen Nach-
barn belästigt und als Zigeuner beschimpft und mehrmals sei in ihr Haus
eingebrochen und ihr Auto demoliert worden. Im Jahre 2004 habe man
die Beschwerdeführerin nach einer Fehlgeburt im Spital nicht behandelt,
weil sie Ashkali sei. Auch hätten sie Schwierigkeiten mit ihrem Vater ge-
habt, da dieser gegen ihre Heirat gewesen sei und sie seit seiner Rück-
kehr in den Kosovo vor etwa vier Jahren über andere Leute bedroht ha-
be. Im August des vergangenen Jahres sei dem Beschwerdeführer das
Auto von Mafiosi weggenommen worden mit der Drohung, ihn umzubrin-
gen, wenn er sie anzeigen würde (vgl. A10 S. 9). Etwa einen Monat vor
ihrer Ausreise habe ihr Sohn am Morgen, als er zur Schule gegangen sei,
vor der Haustüre ein Paar Schuhe mit drei Patronen darin gefunden, was
sie als Warnung aufgefasst hätten. Aus den genannten Gründen hätten
sie sich zur Ausreise entschlossen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein Re-
gistrierungszertifikat der I._______ und Identitätspapiere ein.
B.
Mit gleichentags mündlich eröffnetem Entscheid vom 7. August 2013
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 23. Juli
2013 ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich.
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Seite 3
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
ihrer Rechtsvertreterin vom 12. August 2013 unter Einreichung von Be-
weismitteln (Parteiausweise der Beschwerdeführenden und Schreiben
von K.________ (…), vom 29. Juli 2013 samt Übersetzung, beide in Ko-
pie) Beschwerde. Es wurde im Wesentlichen die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter der vor-
läufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur zusätzlichen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts und schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen per Telefax am 13. August 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in diesem Bereich endgültig, ausser im (hier nicht zutreffenden) Fall eines
gleichzeitig vorliegenden Auslieferungsgesuches des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Nach dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108
Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40
AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage.
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1.3. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das BFM hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden, von albanischen
Nachbarn belästigt worden zu sein, mangels erforderlicher Intensität als
nicht asylrelevant erachtet. Es führte im Weiteren aus, hinsichtlich der
geltend gemachten Einbrüche, der Beschädigung ihres Autos sowie der
Drohungen durch den Vater der Beschwerdeführerin und der Mafiosi hät-
ten sich die Beschwerdeführenden schutzsuchend an die Polizei wenden
können. Inwieweit die Beschwerdeführenden diese Möglichkeit in An-
spruch genommen hätten, bleibe unklar, da sich die Beschwerdeführen-
den dazu sehr widersprüchlich geäussert hätten. So habe der Beschwer-
deführer angegeben, die Polizei jeweils informiert zu haben, wobei diese
nichts unternommen habe (vgl. A15 S. 4). Die Beschwerdeführerin ihrer-
seits habe indessen ausgesagt, nach den Drohungen durch ihren Vater
oder die Mafiosi nichts unternommen, die Polizei nicht informiert zu ha-
ben (vgl. A16 S. 3). Auf diese Widersprüche in der Anhörung angespro-
chen, habe die Beschwerdeführerin diese nicht aufzulösen vermocht,
sondern lediglich angegeben, darüber mit ihrem Mann nie gesprochen zu
haben (vgl. A16 S. 3). Die Vorinstanz führte weiter aus, zwar sei es im
Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden
Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der
Ashkali, gekommen, jedoch sei nicht von allgemeinen Vertreibungen aus-
zugehen und die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Poli-
ce (KP) seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten im
Kosovo zu schützen. Da von einem Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend ge-
machten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant.
Im Weiteren wies das BFM darauf hin, dass die Beschwerdefrist ange-
sichts des verfolgungssicheren Herkunftslandes Kosovo und in Anwen-
dung von Art. 108 Abs. 2 AsylG bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in
Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage.
4.3. In der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin habe ausgesagt, nach den Drohungen nichts unter-
nommen, die Polizei nicht informiert zu haben, weil sie nicht gewusst ha-
be, dass ihr Ehemann bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Der Be-
schwerdeführer habe sich stets darum bemüht, seine gesundheitlich an-
geschlagene Ehefrau nicht über sämtliche Kontaktaufnahmen mit der Po-
lizei zu informieren, um diese zu schützen. Wie sich aus den Aussagen
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Seite 6
der Beschwerdeführenden ergebe, sei die Polizei deutlich überfordert
(vgl. A15 S. 4). Die Beschwerdeführenden seien Mitglieder der L._______
und der Beschwerdeführer auch Vize-Präsident der I._______, weshalb
die Beschwerdeführenden zusätzlich exponiert und gefährdet seien.
5.
In formal-rechtlicher Hinsicht wurde gerügt, das BFM habe dem Umstand,
dass Angehörige des sogenannte Berisha-Clans die Beschwerdeführen-
den massiv belästigen würden, ohne dass ein wirksamer Schutz seitens
der Polizeiorgane vorhanden wäre, kein ausreichendes Gewicht beige-
messen und den Sachverhalt bezüglich dieser Gefahrensituation nicht in
ausreichendem Umfang abgeklärt.
Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, den Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Unvollständig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für
den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630). Zusätzliche Abklärungen
sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen
oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass be-
steht. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das BFM den Be-
schwerdeführer ausführlich über die geltend gemachten Drohungen durch
X. und A. Berisha befragt (vgl. A15 S. 5) und die diesbezüglichen Vor-
kommnisse im angefochtenen Entscheid erwähnt und entsprechend ge-
würdigt hat, womit entgegen der Auffassung in der Beschwerde keine un-
vollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegt. Auch bestand und besteht
keine Notwendigkeit zu zusätzlichen diesbezüglichen Abklärungen, zumal
in der Beschwerde nicht näher erläutert wird, worin solche bestehen soll-
ten.
6.
6.1. Bei den geltend gemachten Vorbringen, Unbekannte seien mehrmals
in ihr Haus eingebrochen und sie seien vom Vater der Beschwerdeführe-
rin und von Mafiosi bedroht worden, handelt es sich um Übergriffe von
Drittpersonen und damit um nichtstaatliche Verfolgungsmassnahmen.
6.2. Nach der Schutztheorie ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schut-
zes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu
qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funk-
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Seite 7
tionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inan-
spruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell
zumutbar ist. Es obliegt dabei der entscheidenden Behörde, die konkrete
Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.).
6.3. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts – und ent-
gegen der Auffassung in der Beschwerde – gingen in Kosovo die bisher
zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten systematisch ge-
gen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit kann von einem
präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutz-
fähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicher-
heitsbehörden, namentlich der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen
in Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo [UN-
MIK]), der European Union Rule of Law Mission in Kosovo (EULEX), des
Kosovo Police Services (KPS) sowie der multinationalen militärischen
Formation Kosovo Force (KFOR) ausgegangen werden (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-7445/2009 vom 27. März 2012 E. 6., Urteil des
Bundesverwaltungsgericht E-4139/2009 vom 6. März 2012 E. 6.1. und
6.2.; zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen
im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2002 Nr. 8 und 21).
Am 17. Februar 2008 hat sich Kosovo als ein von Serbien unabhängiger
Staat erklärt. In der Folge haben zahlreiche Staaten der Europäischen
Union (EU) Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Die
Schweiz tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende März 2008 hat sie
diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat
aufgenommen, namentlich in Pristina eine Schweizerische Vertretung er-
öffnet. Zudem wurde Kosovo vom Bundesrat mit Beschluss vom
6. März 2009 – der am 1. April 2009 in Kraft getreten ist – als verfol-
gungssicherer Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3
AsylG) ist die schweizerische Regierung darauf bisher nicht zurückge-
kommen. Am 10. September 2012 erfolgte der Abzug der Überwa-
chungsbehörde International Civilian Office (ICO) und die Übertragung
der Kompetenzen des ICO an die Regierung in Pristina.
6.4. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Re-
gelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht statt-
findet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist.
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Seite 8
Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit,
welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise
umgestossen werden kann.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der unterschiedlichen Angaben der Be-
schwerdeführenden unklar, ob und inwiefern sich diese hinsichtlich der
Drohungen an die Polizei gewandt haben, sind die diesbezüglichen Aus-
sagen doch teils widersprüchlich, teils unbestimmt ausgefallen. So gab
der Beschwerdeführer an, die Polizei jeweils informiert zu haben, wobei
diese nichts unternommen habe (vgl. A15 S. 4). Die Beschwerdeführerin
ihrerseits sagte indessen aus, nach den Drohungen durch ihren Vater
oder die Mafiosi nichts unternommen, die Polizei nicht informiert zu ha-
ben (vgl. A16 S. 3). Die Erklärungsversuche anlässlich der Anhörung und
in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer Anzeige erstattet ha-
be, ohne seine Ehefrau darüber unterrichtet zu haben, ist realitätsfremd
und vermag nicht zu überzeugen. Im Weiteren ist es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen, substanziiert darzulegen, inwiefern die Polizei dem
Beschwerdeführer die Schutzgewährung verweigert hätte. Er gab hierzu
unter anderem an, dass "die Polizei immer nur warte, bis etwas passiere,
und es gebe keine Polizisten, nur falsche Leute in Uniformen" (vgl. A15
S. 4). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nur
vage Angaben zu den Bedrohungen machte (vgl. A15 S. 4, 5 und 6). So-
mit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, hinreichende Grün-
de zu nennen, welche die genannte Regelvermutung beseitigen könnten.
An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern, wird doch mit diesen lediglich die geltend gemachte
Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur L.______ und die Funktion
des Beschwerdeführers als Vizepräsident der I._______ bestätigt, welche
nicht bestritten wurden und die Beschwerdeführenden deswegen keine
konkreten Nachteile im Heimatstaat erfahren haben. Mit der Vorinstanz ist
schliesslich festzuhalten, dass die angegebenen Belästigungen und Be-
schimpfungen durch albanische Nachbarn mangels erforderlicher Intensi-
tät nicht asylrelevant sind.
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Seite 9
7.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass das BFM die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgewiesen hat.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
8.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2).
8.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zu-
lässigkeit des Vollzugs sprechen könnten. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da Kosovo wie aus-
geführt als Safe Country gilt.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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Seite 10
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.4.1. Im Kosovo herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemei-
ner Gewalt, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr
unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse so-
ziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der an-
sässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41
E. 8.3.6 S. 591; EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
8.4.2. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ash-
kali und "Ägyptern" nach Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern auf
Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrati-
onskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, aus-
reichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Koso-
vo – erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3).
Eine solche individuelle Abklärung ist im vorliegenden Fall unterblieben.
Weshalb das BFM davon abgesehen hat, geht aus seiner Verfügung nicht
hervor, obwohl es angesichts der erwähnten Praxis verpflichtet gewesen
wäre, das Abweichen vom Regelfall zu begründen (vgl. u.a. E-7359/2008,
Urteil vom 23. April 2012, E. 6.3.2 - 6.3.4). Aufgrund der anlässlich der
Anhörungen gezielt gestellten Fragen und der solcherart erfolgten Ermitt-
lung des diesbezüglichen Sachverhaltes ist, in Anbetracht der Aktualität
und des Detailreichtums der Angaben zu den Familienverhältnissen und
zur Wohnsituation im Kosovo, der Verzicht auf eine Abklärung durch die
Botschaft allerdings nicht zu beanstanden.
8.4.3. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden bejaht. Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführte, war der Beschwerdeführer vor der
Ausreise als selbstständiger Taxifahrer tätig und konnte durch Projekte
der (…) sein Einkommen zusätzlich verbessern. Im Weiteren verfügen die
Beschwerdeführenden über die Möglichkeit, wie vor ihrer Ausreise im
Haus des verstorbenen Onkels des Beschwerdeführers beziehungsweise
des Cousins väterlicherseits in (…) zu wohnen. Mit einem Onkel väterli-
cherseits und einem Cousin des Beschwerdeführers verfügen sie über
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Seite 11
weitere Verwandten im Heimatstaat. Ausserdem können die Beschwerde-
führenden mit der finanziellen Unterstützung der in Deutschland lebenden
Mutter des Beschwerdeführers rechnen. Daher erweist sich der Wegwei-
sungsvollzug auch als zumutbar.
8.5. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in den Heimat-
staat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
10.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist, ungeachtet der Frage der prozessualen
Bedürftigkeit, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren nach dem Ge-
sagten als aussichtslos zu erachten sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4545/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter : Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: