B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4545/2014
law/rep
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) mit der Ehefrau
B._______, geboren (…),
Eritrea;
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 hiess das BFM das Asylgesuch von
A._______ vom 11. April 2012 gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2014 reichte A._______ beim BFM ein Gesuch
um Familienzusammenführung mit seiner am (…) geborenen Ehefrau
B._______, derzeit wohnhaft in Ägypten, ein. Dabei reichte er unter ande-
rem die Kopie einer Bescheinigung des UNHCR in Kairo vom 30. Oktober
2013 zu den Akten, wonach B._______ (geboren am (…)) in Ägypten als
Asylantragstellerin registriert worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 – eröffnet am 17. Juli 2014 – verweigerte
das BFM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Familien-
zusammenführungsgesuch ab.
D.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 14. August 2014 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei B._______ die Einreise und
sein Gesuch um Familiennachzug zu bewilligen. Im Weiteren beantragte
er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Schreiben vom 21. August 2014 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
12. September 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetre-
ten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde.
G.
Am 11. September 2014 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvor-
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schuss ein. Gleichzeitig äusserte er in seiner Eingabe sein Befremden
darüber, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde als aus-
sichtslos eingestuft habe. Im Übrigen hielt er vollumfänglich an seinen
Ausführungen in der Beschwerde vom 14. August 2014 fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylge-
setz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten,
nachdem auch der erhobene Kostenvorschuss innert Frist bezahlt wurde.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige
Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine
besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere
Umstände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen,
wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flücht-
ling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der
Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familien-
leben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist,
dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusam-
menzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder
Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, wel-
che nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus
Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilli-
gung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des an-
erkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32
E. 5.1).
4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von
vorbestandenen Familiengemeinschaften bzw. deren Wiederherstellung,
sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit
unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2). Die Ein-
reisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht
gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor
beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2).
5.
Der Beschwerdeführer, ein Eritreer aus C._______ in der Nähe von
D._______, brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen vor, er sei im Mai des Jahres 2003 zwangsrekrutiert und zur Ableis-
tung der militärischen Grundausbildung nach E._______ gebracht wor-
den. Nachdem im April 2004 vier Soldaten seiner Einheit nach Äthiopien
geflohen seien, habe man ihn beschuldigt, von deren Fluchtplänen ge-
wusst zu haben, worauf er bis Juni 2004 inhaftiert gewesen sei. Wenig
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später sei ihm zwar die Flucht gelungen. Da die Behörden seinen Vater
indessen in Sippenhaft genommen hätten, habe er sich den Behörden
nach kurzer Zeit gestellt. Daraufhin sei er tagelang intensiv verhört und
schliesslich gezwungen worden, eine Erklärung zu unterzeichnen, worin
er sich selber bezichtigt habe, die illegale Ausreise aus seiner Heimat ge-
plant zu haben. Gestützt auf diese Erklärung sei er zwischen Juli 2004
und August 2007 erneut inhaftiert gewesen und während dieser Zeit meh-
rere Male in ein anderes Gefängnis verlegt worden. Ende September
2007 sei es ihm schliesslich gelungen, bei einem Transfer von F._______
nach G._______ aus dem Lastwagen zu springen und zu flüchten. An-
schliessend sei er nach C._______ zurückgekehrt und von dort aus über
die nahe gelegene Grenze nach Äthiopien geflohen. Im März 2008 sei er
weiter in den Sudan gereist, wo er im September 2008 seine Frau, wel-
che er seit seiner Kindheit kenne, geheiratet habe. Von Khartum aus sei
er im Mai 2009 nach Libyen und von dort im März 2011 weiter nach Tu-
nesien gereist. Dort sei er ins Flüchtlingslager H._______ gegangen. Am
28. Juni 2011 habe er ein Einreisegesuch in die Schweiz gestellt, dem
das BFM am 7. Dezember 2011 entsprochen habe, worauf er am 4. April
2012 in die Schweiz eingereist sei.
6.
6.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, den im Rah-
men des Familiennachzugsgesuchs vom 1. Mai 2014 eingereichten Do-
kumenten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehe-
frau am 3. September 2008 in Khartum geheiratet hätten. Ferner habe
der Beschwerdeführer im Laufe seines Asylverfahrens angegeben, sie
seien gemeinsam in D._______ aufgewachsen und hätten auch bereits
eine Beziehung gehabt. Der Beschwerdeführer und B._______ hätten in-
dessen gemäss dessen Angaben vor seiner Flucht aus Eritrea nie zu-
sammengelebt. Damit seien die Bedingungen für die Gewährung von
Familienasyl vorliegend nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise aus Eritrea weder mit B._______ verheiratet gewesen sei noch
mit ihr im gleichen Haushalt gelebt habe.
6.2 Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich in der Beschwerde gel-
tend, er sei mit seiner jetzigen Frau im selben Dorf aufgewachsen, habe
damals mit ihr eine Beziehung gehabt und habe bis zu seiner Zwangsrek-
rutierung im Jahr 2003 weiterhin zusammen mit ihr im selben Dorf gelebt.
Eine gemeinsame Heirat in Eritrea sei nicht möglich gewesen, weil er zu-
nächst selbst noch Schüler gewesen sei und später, zufolge seiner
Zwangsrekrutierung im Jahr 2003 und seiner Inhaftierung in diversen Mili-
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tärgefängnissen bis Ende September 2007 und anschliessender Deserti-
on und Flucht, weder in der Lage gewesen sei, B._______ in Eritrea zu
heiraten noch gemeinsam mit ihr zu leben. Dass er faktisch zufolge Mili-
tärdienst und Haft nicht in der Lage gewesen sei, ununterbrochen mit sei-
ner "damals zukünftigen Ehefrau" zusammenzuleben, dürfe nicht zu sei-
nen Ungunsten ausgelegt werden. Im Übrigen sei seine Heirat mit
B._______ in Khartum durch Dokumente belegt, was seitens der Vorin-
stanz denn auch nicht bestritten werde.
6.3 Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer im Mai
2003, also im Alter von (…) Jahren, als Schüler bei einer Razzia festge-
nommen und zwangsrekrutiert. Seine heutige Ehefrau, geboren am (…),
war damals folglich erst (…) Jahre alt. Angesichts dieser Tatsache ver-
steht es sich von selbst, dass der Beschwerdeführer und B._______ im
damaligen Zeitpunkt nicht in einer langjährigen eheähnlichen Gemein-
schaft gelebt haben können. Diese Einschätzung wird auch dadurch bes-
tätigt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen vom
23. April 2012 und vom 22. Januar 2014 erklärte, er habe zwischen sei-
nem (…) und (…). Lebensjahr acht Jahre lang die Schule besucht und
dabei bei Verwandten in D._______ gewohnt (vgl. act. B4/9 S. 4 Ziffern
1.17.04 und 2.01 i.V.m. act. B17/15 S. 3, F14 bis F18). Die vom Be-
schwerdeführer erstmals in seiner Eingabe vom 11. September 2014 auf-
gestellte Behauptung, er habe mit seiner jetzigen Ehefrau "bereits in Erit-
rea eine langjährige, stabile, eheähnliche und gefestigte Beziehung ge-
führt", ist damit jegliche Grundlage entzogen. An dieser Feststellung än-
dert auch die Hypothese nichts, dass der Beschwerdeführer mit seiner
heutigen Ehefrau in Eritrea in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt
hätte, wenn ihn nicht widrige Lebensverhältnisse davon abgehalten hät-
ten. Denn Tatsache ist und bleibt, dass zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner heutigen Ehefrau keine eheähnliche Verbindung bestanden
hat, als der Beschwerdeführer noch in Eritrea lebte. Die ratio legis der
Familienzusammenführung besteht nun aber darin, die Wiederherstellung
einer vorbestandenen Familiengemeinschaft zu ermöglichen, nicht aber
die nachträgliche Begründung einer Beziehung zwischen Eheleuten.
6.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass zwischen dem Be-
schwerdeführer und B._______ keine tatsächlich gelebte und alleine
durch die Flucht getrennte Beziehung im Sinne der zitierten Rechtspre-
chung bestanden hat. Da – wie erwähnt – die Einreisebewilligung zwecks
Gewährung von Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der
Aufnahme einer zuvor nicht gelebten Beziehung dient, sind die Voraus-
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setzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______ nicht
erfüllt. Das BFM hat demnach das Gesuch um Bewilligung der Einreise
zwecks Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dabei ist der vom Beschwerdeführer am 11. September 2014 geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von Fr 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: