B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4546/2013
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Côte d'Ivoire,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 16. Oktober
2010 sein Heimatland verliess und auf dem Luftweg über B._______ am
17. Oktober 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 19. Oktober
2010 um Asyl nachsuchte,
dass er am 21. Oktober 2010 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am
27. April 2011 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er gehöre wie der ehemalige Präsident Gbagbo der Volksgruppe
der Bété an, und habe sich vor Repressalien seitens des neuen Macht-
habers gefürchtet,
dass er am (…) von bewaffneten Männern des Militärs entführt und in ei-
nen Wald gebracht worden sei, wo es Gefangene und Tote gegeben habe
und man ihn dort beauftragt habe, in Ketten gelegte und zuvor vergewal-
tigte Frauen zu bewachen,
dass ihm nach seiner gelungenen Flucht jahrelang von Unbekannten tele-
fonisch und schriftlich durch Anbringen von Zetteln an seiner Türe mit
dem Tod gedroht worden sei, und ihn im (…) erneut Männer haben ent-
führen wollen, was jedoch durch die Intervention von anwesenden Perso-
nen auf der Strasse habe verhindert werden können,
dass er sich nicht mehr sicher gefühlt habe, worauf er sich einem Mann
namens D._______ anvertraut habe und mit dessen Hilfe das Land habe
verlassen können,
dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität ein "Certificat
de nationalité Ivoirienne" vom (…) sowie ein "Extrait du registre des actes
de l'Etat civil" vom (…), beide ausgestellt in E._______, einreichte,
dass er im Weiteren ausführte, er habe wegen der ihm drohenden Todes-
gefahr nicht selber seinen Pass beantragen können, weshalb er einer ihm
unbekannten Drittperson seinen Identitätsnachweis mitgegeben habe,
damit diese ihm den Pass beantrage,
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dass er mit seinem Pass, an welchen er sich nicht mehr genau erinnern
könne, die Zollkontrollen auf seiner Reise in die Schweiz passiert habe
und diesen bei seiner Ankunft in der Schweiz bei einem Freund gelassen
habe,
dass es wegen dem Krieg nicht mehr möglich gewesen sei, eine Identi-
tätskarte zu beantragen, weshalb ihm lediglich eine "attestation d'identité"
ausgestellt worden sei,
dass er seine Identitätskarte unterwegs verloren habe und sie später in
C._______ abgegeben habe,
dass er sich das geltend gemachte Nichtvorhandensein der Identitätskar-
te in den Akten nur so erklären könne, wonach er diese bei seiner Ankunft
in C._______ verlegt und später dann nur die vorliegenden Dokumente
abgegeben habe bzw. er später eine Identitätskarte in C._______ nach-
gereicht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. August 2013 – eröffnet am 5. August
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug anordnete, wobei der Beschwerdeführer die Schweiz bis
zum 2. September 2013 zu verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben und sie sei anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue Ver-
fügung zu erlassen,
dass in formeller Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. August 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, wes-
halb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" diejenigen Doku-
mente fallen, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die
Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen,
wobei beiden Anforderungen in der Praxis regelmässig Reisepässe und
Identitätskarten genügen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass als Identitätsausweis bzw. Identitätspapier ein amtliches Dokument
mit Fotografie gilt, welches zum Zweck des Nachweises der Identität des
Inhabers ausgestellt wurde (Art. 1 Bst. c der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
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dass der Beschwerdeführer im Empfangszentrum am 19. Oktober 2010
(vgl. act. A2/1) zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck
erneuert anlässlich der BzP vom 21. Oktober 2010 (vgl. act. A4/10) und
der direkten Anhörung vom 27. April 2011 (vgl. act. A12/15) – aufgefordert
wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass die Behauptung des Beschwerdefüh-
rers in C._______ eine Identitätskarte abgeben zu haben, widersprüchlich
und haltlos ist,
dass der Beschwerdeführer ein "Certificat de nationalité ivoirienne" sowie
ein "Extrait du registre des actes de l'Etat civil" (beide ohne Fotografie)
einreichte, und im Wesentlichen geltend machte, er habe sich somit durch
Ersatzpapiere ausgewiesen,
dass es sich bei diesen Dokumenten zweifelsfrei nicht um einen Reise-
und Identitätsausweis im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV1 handelt,
das "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die siche-
re Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" kann (vgl. BVGE
2007/7 E. 6), zumal diese auch im internationalen Reiseverkehr nicht als
Reisepapier taugen, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten vermag,
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für
das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem
voraussetzen, dass umgehende und ernsthafte Bemühungen zur Be-
schaffung der Papiere unternommen werden und die Angaben zum Rei-
seweg und zum Verbleib der Dokumente glaubhaft sind
(vgl. BVGE 2010/2 E. 6 und 7 S. 28 ff.),
dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen lässt,
er habe sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung seiner Reise-
oder Identitätspapiere bemüht, und er sodann den zuständigen Behörden
bis heute kein amtliches Ausweisdokument abgegeben hat,
dass im Weiteren seine Angaben zum Reiseverlauf substanzlos und vage
ausgefallen sind und seine Vorbringen in Bezug auf die Identitätsauswei-
sung als widersprüchlich und unglaubhaft einzustufen sind,
dass die Beschwerde denn auch keine Erklärungen zur fehlenden Pa-
pierbeschaffung bzw. Bemühungen zur Beschaffung von Reise- oder
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Identitätspapieren im Sinne von Art. 32. Abs. 2 Bst. a AsylG enthält und
sich lediglich in Ausführungen bezüglich Ersatzpapiere erschöpft,
dass das BFM das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Asylgesuches gültige Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,
dass die Überprüfung der Akten sodann ergibt, dass das BFM zu Recht
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht ge-
nügend qualifizierte,
dass es in der Tat erfahrungswidrig erscheint, wonach der entführte Be-
schwerdeführer sogleich als Wächter für die in Ketten gelegten Frauen
eingesetzt und dabei unbewacht gelassen worden sei, so dass er habe
flüchten können, und seine Entführer sich damit zufrieden gegeben hät-
ten, ihn nach seiner Flucht lediglich telefonisch und mittels Zetteln zu be-
drohen, sollte er tatsächlich Zeuge von Gräueltaten gewesen sein,
dass im Weiteren der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung
die Entführungen und Drohungen detailliert zu schildern, keine substanti-
ierten und mit Realkennzeichen versehenen Angaben machen konnte,
ausserdem nicht in der Lage war anzugeben, in welchen Foren er sich im
Internet zur politischen Lage in seinem Land geäussert habe und sich
insgesamt in vage und detailarme Antworten flüchtete,
dass es im Übrigen erstaunt, sollte dem Beschwerdeführer eigenen An-
gaben zufolge auch mit Zetteln mit dem Tod gedroht worden sein, er die-
se – im Gegensatz zu den eingereichten Diplomen und Schulzeugnis-
sen – nicht zu den Akten legen konnte,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwer-
de erübrigt, weil sich diese im Wesentlichen mit allgemeinen Ausführun-
gen zu Art. 32 sowie Art. 40 und 41 AsylG erschöpfen, ohne in substanti-
ierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Gefährdungslage im Sin-
ne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nicht-
bestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch aus
den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt –
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleicher-
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massen offensichtlich ist und aufgrund der Akten keine weiteren Ab-
klärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Diplome und Schul-
zeugnisse nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht sodann im Urteil BVGE 2008/12 eine
umfassende Analyse der Lage in Côte d'Ivoire vorgenommen hat und zur
Auffassung gelangt ist, dass dort zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bür-
gerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt
herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre
(vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.; vgl. dazu auch BVGE E-1775/2013),
dass es sich somit erübrigt, auf die in der Beschwerde angebrachten Vor-
bringen bezüglich der Situation in Côte d'Ivoire weiter einzugehen,
dass der junge, ledige Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen bis
zur Ausreise immer in E._______ und später in F._______ (Côte d'Ivoire)
gelebt habe, somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut ist,
und dort über Freunde, bei denen er gewohnt habe, sowie über Famili-
enmitglieder verfügt,
dass im Weiteren gemäss den Akten nicht zu befürchten ist, er gerate in
wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation, zumal er
über einen Masterabschluss, ein beinahe abgeschlossenes Rechtswis-
senschaftsstudium und Berufserfahrungen bei G._______ verfüge,
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dass die im Arztbericht vom 11. Mai 2011 festgestellten Beschwerden
(Nennung der Diagnosen) einer Rückkehr ins Heimatland nicht entge-
genstehen, zumal vor Ort medizinische Einrichtungen bestehen und der
Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrkehrhilfe zu
beantragen,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass sodann das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der prozessualen
Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichts-
los zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Christa Grünig
Versand: