B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4547/2015
law/bah
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
vertreten durch MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby,
Advokatin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015 / N (…).
D-4547/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte in der Schweiz am 2. Dezember 2014
um Asyl nach. Am 10. Dezember 2014 wurde er zur Person, zum Reiseweg
und summarisch zu den Asylgründen befragt. Er machte im Wesentlichen
geltend, er sei im Jahr 1997 von Afghanistan illegal in den Iran gereist, wo
er sich bis im Sommer 2004 aufgehalten habe. Nach einer Reise von einem
Monat sei er in Griechenland angelangt, wo er bis zu seiner Weiterreise in
die Schweiz gelebt habe. Er habe dort ein Papier erhalten, das drei Monate
lang gültig gewesen sei. Wenn sie gewollt hätten, sei es verlängert worden,
ansonsten nicht. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum
Umstand, dass gestützt auf seine Aussagen und einen Fingerabdruckver-
gleich Griechenland für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens zuständig sei, gab er an, Griechenland habe schon mehrmals
die Zuständigkeit von Leuten übernommen. Als diese angekommen seien,
hätten sie sich in der gleichen Situation wie zuvor befunden. Sie hätten das
drei Monate gültige Papier, jedoch keine Hilfe erhalten.
A.b Nachdem Griechenland eine allgemeine Informationsanfrage vom
19. Dezember 2014 unbeantwortet liess, stellte das SEM am 27. Januar
2015 ein Dublin-Rückübernahmeersuchen an die griechischen Behörden.
Diese teilten am 4. Juni 2015 mit, dem Beschwerdeführer sei in Griechen-
land am 21. November 2012 subsidiärer Schutz gewährt worden; seine
Aufenthaltsbewilligung sei bis am 13. Januar 2015 gültig gewesen.
A.c Dem Wiederaufnahmegesuch des SEM vom 4. Juni 2015 stimmten die
griechischen Behörden am 10. Juni 2015 zu.
A.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2015 mit, da ihm
Griechenland subsidiären Schutz gewährt habe, sei die Dublin-Verordnung
nicht anwendbar, und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum beabsich-
tigten Nichteintreten auf das Asylgesuch und zur Wegweisung nach Grie-
chenland.
A.e In seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2015 führte der Beschwerdefüh-
rer aus, er sei im Jahr 2004 nach Griechenland eingereist und für drei Mo-
nate inhaftiert worden. Erst 2006 habe er ein Asylgesuch gestellt, das ab-
gelehnt worden sei. Er habe Griechenland verlassen müssen und habe
nach seiner Wiedereinreise kein Asylgesuch mehr gestellt. Bis 2010 habe
er sich als Tagelöhner durchgeschlagen. Die Zeit bis zu seiner Reise in die
Schweiz sei schwierig gewesen, da es immer weniger Arbeit gegeben
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habe. Er sei zudem angepöbelt und einmal zusammengeschlagen worden.
Seine Verletzungen habe er nicht behandeln lassen können. Seit 2011 sei
er zweimal für zwei oder drei Tage von der Polizei festgehalten worden.
Seit August 2013 habe er über keinen Aufenthaltsstatus verfügt. Er könne
den alten Ausweis nicht verlängern lassen und müsse befürchten, inhaftiert
zu werden. Er habe nie eine richtige Unterkunft gehabt und werde Schwie-
rigkeiten haben, sich zu ernähren. Bei Übergriffen habe er kaum Hilfe von
der Polizei zu erwarten. Ein erneutes Asylgesuch würde wahrscheinlich
nicht behandelt werden und man würde ihn ausweisen. Er könne nicht
nach Afghanistan zurückkehren.
B.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 – eröffnet am 16. Juli 2015 – trat das SEM auf
das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach Griechenland und ordnete den Vollzug an. Der Kanton
B._______ wurde mit dem Vollzug beauftragt und das SEM ordnete die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer an.
C.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die-
sen Entscheid. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem unter anderem beantragt, es sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unentgeltliche Ver-
beiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere
Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis Ziffn. 1 bis 5).
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Advokatin MLaw
Vijitha Schniepper-Muthuthamby wurde dem Beschwerdeführer als amtli-
che Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Akten wurden zur Vernehmlassung
an das SEM übermittelt.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2015 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
F.
Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 27. August
2015, der eine Honorarnote beilag, an seinen Anträgen festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1
D-4547/2015
Seite 5
3.1.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Bundes-
rat habe Griechenland als verfolgungssicheren Staat bezeichnet, und Ab-
klärungen des SEM hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer dort sub-
sidiären Schutz erhalten habe. Griechenland habe sich zu seiner Rück-
übernahme bereit erklärt. Es bestünden zwar Anzeichen, dass er die Be-
dingungen für eine vorläufige Aufnahme erfülle; für ein allfälliges Ersuchen
um Wiedererwägung seines Asylentscheides sei indessen Griechenland
zuständig. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den
Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen,
wenn ein schutzwürdiges Interesse bestehe. Der Nachweis eines solchen
Interesses könne aber nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen
Schutzstatus erteilt habe. Da der Beschwerdeführer über einen subsidiä-
ren Schutzstatus verfüge, könne er nach Griechenland zurückkehren, ohne
eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu be-
fürchten.
3.1.2 Der Beschwerdeführer könne in Griechenland um die Verlängerung
seiner am 13. Januar 2015 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung nachsu-
chen. Die Gründe für die Ablehnung einer Verlängerung seien in Art. 19
i.V.m. Art. 16 und Art. 17 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie)
abschliessend aufgeführt. Es bestünden keine Hinweise, dass er eines der
Kriterien zum jetzigen Zeitpunkt erfülle. Mit einem internationalen Schutz-
status und dem damit verbundenen Aufenthaltsrecht in Griechenland sei er
vor einer Verhaftung bei der Einreise und einer Rückschiebung in sein Hei-
matland geschützt (BVGE 2011/35 E. 4.13). Da Griechenland ihm subsidi-
ären Schutz gewährt habe, sei er gehalten, die ihm zustehenden Ansprü-
che hinsichtlich Unterstützung und Unterbringung bei den griechischen Be-
hörden einzufordern. Zudem bestünden private Strukturen, an die sich
Drittstaatsangehörige wenden könnten. Es stehe dem Beschwerdeführer
offen, in Griechenland zu arbeiten, und auch in der Schweiz sei eine Ar-
beitsstelle nicht garantiert. Sollte er keine Arbeit finden, so habe er unter
den gleichen Voraussetzungen wie griechische Bürger Anspruch auf die
Kernleistungen der Sozialhilfe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in
eine existenzielle Notlage geriete. Griechenland sei ein Rechtsstaat, der
schutzwillig und -fähig sei. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die
griechischen Behörden keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewährten,
weshalb er sich an diese wenden könne, sollte er einer konkreten Bedro-
hung ausgesetzt sein.
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Seite 6
3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Europä-
ische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und der Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) hätten festgehalten, dass es ernsthafte
Gründe für die Annahme gebe, die griechischen Behörden hielten sich
nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, womit die Vermutung be-
stehe, dass Griechenland nicht mehr als "sicherer Staat" gelte. Die Aufent-
haltsbewilligung des Beschwerdeführers sei abgelaufen und es sei fraglich,
ob ein Erneuerungsantrag gutgeheissen werde. Grundsätzlich müsse ein
Antrag auf Erneuerung vor Ablauf der noch gültigen Bewilligung erfolgen;
gemäss Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) seien ver-
mehrt Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Personen
mit subsidiärem Schutzstatus abgelehnt worden. Auch AIDA (Asylum Infor-
mation Database) bestätige in einem Bericht vom Juli 2014, dass Grie-
chenland seit September 2013 in Verletzung seiner völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen subsidiären Schutz entziehe beziehungsweise ohne relevan-
ten Grund die Aufenthaltsbewilligung nicht erneuere. Somit bestehe die
Gefahr, dass der Beschwerdeführer wie ein Dublin-Rückkehrer behandelt
werde und auch dem Risiko einer Abschiebung in den Heimatstaat ausge-
setzt sei. Dies sei durch das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich
gelagerten Entscheid (Urteil
E-6426/2014 vom 8. Dezember 2014) bestätigt worden. In diesem Fall hät-
ten die griechischen Behörden festgehalten, dass die betroffene Person
die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung einen Monat vor Ablauf hätte
beantragen müssen und nun ein neues Verfahren durchlaufen müsse. Das
griechische Gesetz habe sich seither nicht geändert. Die Vorinstanz habe
die Umstände vorliegend nicht genügend berücksichtigt und ungenügend
abgeklärt, ob dem Beschwerdeführer in Griechenland erneut eine Aufent-
haltsbewilligung erteilt werde und ihm dadurch keine Rückführung nach Af-
ghanistan drohe.
3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, Griechenland habe die
Qualifikationsrichtlinie umgesetzt, gemäss derer dem Beschwerdeführer
der subsidiäre Schutz nicht ohne weiteres entzogen werden könne. Die
griechischen Behörden hätten seiner Rückkehr zugestimmt und festgehal-
ten, er könne die Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach seiner
Rückkehr in Griechenland bei den zuständigen Behörden beantragen. Die
griechischen Behörden hätten ausdrücklich bestätigt, dass er nicht verhaf-
tet werde. Zum Hinweis auf das Urteil E-6426/2014 sei festzuhalten, dass
die griechischen Behörden dort erwähnt hätten, dass die betroffene Person
kein Anrecht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe. Im vorlie-
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Seite 7
genden Fall wiesen sie ausdrücklich darauf hin, dass der Beschwerdefüh-
rer nach wie vor über subsidiären Schutz verfüge und seine Aufenthaltsbe-
willigung durch die zuständigen Behörden verlängern lassen könne. Die
Feststellungen des EGMR und des EuGH, Griechenland sei kein "sicherer
Staat" mehr, bezögen sich auf die Zugangsbedingungen zum Asylverfah-
ren sowie auf den Ablauf des Verfahrens. Der Beschwerdeführer befinde
sich in Griechenland nicht im Asylverfahren, sondern habe dort subsidiären
Schutz erhalten. In BVGE 2011/35 sei festgestellt worden, dass der Weg-
weisungsvollzug von Asylsuchenden nach Griechenland insbesondere
dann zulässig sein könne, wenn die betreffende Person dort über ein Auf-
enthaltsrecht verfüge, das sie vor einer Verhaftung bei der Einreise und
einer Rückschiebung ins Heimatland bewahre. Im Urteil D-6779/2014 vom
11. März 2015 sei zudem bestätigt worden, dass eine Rückweisung nach
Griechenland zulässig sei. Die betroffene Person verfügte über subsidiären
Schutz, hatte mehrere Jahre in Griechenland gelebt und gearbeitet und
zwischenzeitlich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die zum Urteils-
zeitpunkt nicht mehr gültig gewesen sei. Dieselben Kriterien träfen auf den
Beschwerdeführer zu.
3.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers sei am 13. Januar 2015 abgelaufen, weshalb er mo-
mentan ohne subsidiären Schutz sei. Die griechischen Behörden garan-
tierten in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2015 nicht, dass diese erneuert
werde. Zwei Kontaktpersonen der SFH hätten bestätigt, dass die Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss griechischem Gesetz 30 Tage
vor Ablauf der Gültigkeit erfolgen müsse. Auch wenn ein Gesuch gestellt
werden könne, bestehe die Gefahr, dass dieses abgelehnt werden könnte.
Gestützt auf die Auskunft der Kontaktperson der SFH würden die Ent-
scheide zudem mit grosser Verspätung getroffen. Angesichts der aktuellen
Situation in Griechenland sei mit grösseren Verspätungen als bisher zu
rechnen. Es sei davon auszugehen, dass der Erneuerungsantrag nicht gut-
geheissen werde und sich der Beschwerdeführer in einem lange dauern-
den Verfahren befinden werde. Entgegen der Behauptung des SEM habe
Griechenland nicht festgehalten, dass er nach wie vor über subsidiären
Schutz verfüge. Griechenland habe nicht explizit festgehalten, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht verhaftet werde. Es sei in all-
gemeiner Form festgehalten worden, dass eine Person mit subsidiärem
Schutz nicht nur wegen ihrer Flüchtlingseigenschaft verhaftet werde. Da er
während des Verfahrens in Bezug auf die Erneuerung der Bewilligung ohne
gültige Aufenthaltsbewilligung sei, bestehe die Gefahr einer Festnahme. Er
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Seite 8
sei ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in derselben Situation wie ein Dub-
lin-Rückkehrer. Das Urteil D-6479/2014 könne nicht als Vergleich herange-
zogen werden, da die betroffene Person erst nach ihrer Ausreise aus Grie-
chenland den subsidiären Schutzstatus erhalten habe. Zudem werde in
diesem Urteil festgehalten, Griechenland habe explizit mitgeteilt, dass die
betroffene Person nicht verhaftet und nicht in ihren Heimatstaat zurückge-
schafft werde. Vorliegend lägen keine solchen Zusicherungen vor; das
SEM sei seiner Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen und zu
Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der
Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat zu-
rückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG kann der Bundesrat Staaten bezeichnen, in denen
nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs.1 AsylG besteht. Die Beschlüsse werden periodisch über-
prüft (Art. 6a Abs. 2 und 3 AsylG).
5.2 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland und die Ge-
währung subsidiären Schutzes in Griechenland sind aktenkundig. Dies
wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb das SEM das Dublin-
Verfahren zu Recht beendet hat.
5.3 Bei Griechenland handelt es sich um einen verfolgungssicheren Dritt-
staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (Beschluss des Bundesrates
vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008 und zuletzt be-
stätigt im Juni 2014). Die griechischen Behörden haben der Wieder-auf-
nahme des Beschwerdeführers am 10. Juni 2015 ausdrücklich zu-ge-
stimmt (vgl. act. A21/1). Damit sind die Voraussetzungen für einen Nicht-
eintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. a AsylG erfüllt und das
SEM ist zurecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
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Seite 9
6.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Da der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.1), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen. Sie wurde demnach vom SEM zu Recht
angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-
lich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.44 AsylG; Art.83 Abs.1
AuG). Vorliegend wird der Vollzug nach Griechenland geprüft.
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So
darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2 Das griechische Asylsystem weist bekanntermassen erhebliche Un-
zulänglichkeiten auf, so dass die Vermutung, dieser Staat komme seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und halte die Menschenrechte der
EMRK ein, in BVGE 2011/35 in Bezug auf die Zugangsbedingungen zum
Asylverfahren sowie den Ablauf dieses Verfahrens umgestossen worden
ist. Der Beschwerdeführer befindet sich indessen in Griechenland nicht im
Asylverfahren, sondern hat dort subsidiären Schutz erhalten. Gemäss
Rechtsprechung kann der Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden nach
Griechenland insbesondere dann zulässig sein, wenn die betreffende Per-
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Seite 10
son in Griechenland über ein Aufenthaltsrecht verfügt, welches sie vor ei-
ner Verhaftung bei der Einreise und einer Rückschiebung ins Heimatland
bewahrt (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.13). Da der Beschwerdeführer subsidiä-
ren Schutz erhalten und zudem bereits während zirka zehn Jahren in Grie-
chenland gelebt hat, sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Die
griechischen Behörden haben versichert, dass eine Person, die subsidiä-
ren Schutz geniesse, nicht allein deshalb festgenommen werde, weil sie
Flüchtling ist. Diese in ihrer Begründung etwas paradox anmutende gene-
relle Zusicherung – wenn der Beschwerdeführer in Griechenland den sub-
sidiären Schutzstatus erhalten hat, erfüllt er nach griechischer Asylent-
scheidung die Flüchtlingseigenschaft eben nicht (vgl. u.a. Richtlinie
2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezem-
ber 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz
etc., ABl. L 337/9 [sog. Qualifikationsrichtlinie], Art. 7 Bst. f) – ist als ausrei-
chend zu beurteilen, da im vorliegenden Verfahren nicht zu klären ist, ob
es allfällige andere Gründe geben könnte, die zu einer Festnahme des Be-
schwerdeführers führen könnten. Des Weiteren haben die griechischen
Behörden darauf hingewiesen, es stehe dem Beschwerdeführer offen, bei
den zuständigen Behörden ein Gesuch um Erneuerung der Aufenthaltsbe-
willigung zu stellen. Die für die Rückübernahme des Beschwerdeführers
zuständige Behörde kann nicht verbindlich erklären, dem Beschwerdefüh-
rer werde die Aufenthaltsbewilligung verlängert, da sie dafür nicht zustän-
dig ist. Die schweizerischen Asylbehörden haben zudem weder die Pflicht
noch die Möglichkeit, die griechischen Behörden in einem konkreten Fall
vorgängig um eine Zusicherung der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung
anzuhalten. Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland subsidiärer
Schutz gewährt und er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die er hätte er-
neuern lassen können. Die Tatsache, dass er dies nicht getan hat, sondern
illegal in die Schweiz reiste, mag zwar dazu führen, dass seine Situation in
Griechenland insofern erschwert ist, als er nachträglich ein Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen hat, das möglicher-
weise auch abschlägig beurteilt werden könnte. Indessen lassen sich den
Akten keine Hinweise dafür entnehmen, dass in seinem Fall ein abschlägi-
ger Entscheid erfolgen wird, und es bestehen auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass ihm in Griechenland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
(mehr) zukommen würde. Der Hinweis auf rassistisch motivierte Gewalt
von nichtstaatlicher Seite lässt nicht auf die Gefahr einer menschenunwür-
digen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK schliessen, zumal den zu-
ständigen griechischen Behörden weder die Schutzbereitschaft noch die
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Seite 11
Schutzfähigkeit abzusprechen ist. Es obliegt gegebenenfalls dem Be-
schwerdeführer, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu
machen. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich
nach dem Gesagten in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen als zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Die allgemeine wirtschaftliche Lage in Griechenland ist zweifellos
schwierig, sie lässt jedoch nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle ei-
ner Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen An-
gaben in Griechenland zumindest zeitweise arbeiten können, und dürfte
aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes dort über ein gewisses Bezie-
hungsnetz verfügen. Es muss somit nicht befürchtet werden, dass er in
eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird.
7.4 Griechenland hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers aus-
drücklich zugestimmt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich
ist.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach
Griechenland zu Recht verfügt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel
weiter einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sach-
verhalts nichts zu ändern vermögen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) Da ihm mit Zwischenverfügung
vom 29. Juli 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
D-4547/2015
Seite 12
VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts ge-
ändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.
10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Advokatin MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby
als amtliche Anwältin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar aus-
zurichten. In der eingereichten, detaillierten Kostennote macht sie einen
Aufwand von 555 Minuten sowie Spesen von Fr. 36.10 geltend. Es wird
darauf hingewiesen, dass keine Mehrwertsteuerpflicht besteht.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
10.3 Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Stundenan-
satz von Fr. 220.– für die anwaltliche Vertretung als angemessen. Nicht
entschädigt werden praxisgemäss Dossiereröffnungsgebühren und der
Zeitaufwand für die Erstellung von Kostennoten, weshalb der zeitliche Auf-
wand auf 530 Minuten zu reduzieren ist (für das Erstellen von zwei Kosten-
noten werden 25 Min. ausgewiesen). Somit ergibt sich ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1'979.45 (Zeitaufwand Fr. 1'943.35 und Spesen von
Fr. 36.10), welches vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4547/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeistän-
din eingesetzten Anwältin ein Honorar in der Höhe von insgesamt
Fr. 1'979.45.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: