B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4547/2017
Ur t e i l vom 2 6 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017.
D-4547/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 16. November 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein.
B.
Am 23. November 2015 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg so-
wie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person;
BzP). Am 8. Mai 2017 fand die eingehende Anhörung statt. In den Befra-
gungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei we-
gen der politischen Tätigkeiten seines Onkels für die LTTE (Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam) von den sri-lankischen Behörden festgehalten und
gefoltert worden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben
betreffend seine politischen Aktivitäten, Kopien von verschiedenen Zei-
tungsartikeln betreffend Angriffe auf Personen, welche die TNA (Tamil Na-
tional Alliance) unterstützten, eine Todesbescheinigung seines Onkels in
Kopie (alle Dokumente mit Übersetzung) sowie zwei ärztliche Berichte des
(…)-Kantonsspitals vom 10. und 23. Dezember 2015 betreffend seine
Fussverletzungen zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 (eröffnet am 13. Juli 2017) stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
14. August 2017 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Dabei beantragte er, es sei festzustellen, dass die Ver-
fügung des SEM aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf gleiche und
gerechte Behandlung nichtig/ungültig sei und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, das Asylverfahren weiterzuführen, eventuell sei die Verfügung des
SEM wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, even-
tuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz
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Asyl zu gewähren, eventuell seien die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung aufzu-
heben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Mitteilung des Spruch-
körpers und die Bestätigung, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei,
vollständige Einsicht in die Verfahrensakten, Einsicht in die Akten seines
Bruders sowie in diejenigen seiner drei Onkel und die Gewährung einer
Frist zur Beschwerdeergänzung nach Gewährung der Akteneinsicht. Zu-
dem beantragte er, das SEM sei anzuweisen, die von ihm im vorinstanzli-
chen Verfahren eingereichten Beweismittel übersetzen zu lassen oder ihm
sei Frist zu setzen, diese selbst übersetzen zu lassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer nebst zahlreichen Doku-
menten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka verschiedene Kopien von Foto-
grafien von Narben sowie ein Ausreiseformular des sri-lankischen Gene-
ralkonsulats zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 gab der damals zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Spruchgremium bekannt
und verwies betreffend die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung
auf das Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwal-
tungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Weiter gab er den Namen der Fach-
spezialistin des SEM bekannt und setzte dem Beschwerdeführer Frist, Ein-
willigungserklärungen derjenigen Personen einzureichen, in deren Akten
er Einsicht verlangte, sowie weitere Beweismittel einzureichen, Überset-
zungen von bereits eingereichten Beweismitteln einzureichen, zu diesen
Beweismitteln Stellung zu nehmen und einen Kostenvorschuss zu leisten.
F.
Mit Eingabe vom 13. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und reichte eine Fürsor-
gebestätigung zu den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Ein-
willigungserklärung seines Bruders betreffend Akteneinsicht, eine Aufent-
haltsbewilligung seines Bruders in Kopie, eine Fotografie seines Onkels,
Kopien der medizinischen Unterlagen seines Onkels sowie Unterlagen,
welche belegen sollen, dass die Familie des Onkels auf Lebensmittelhilfe
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angewiesen gewesen sei, zu den Akten. Dabei beantragte er eine Nachfrist
für die Einreichung weiterer Beweismittel und hielt an seinem Antrag fest,
die eingereichten Beweismittel seien von Amtes wegen übersetzen zu las-
sen und ihm sei anschliessend eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Oktober 2017 hiess der damals zustän-
dige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, forderte die Vorinstanz auf, dem Beschwerdeführer Einsicht in
die Akten seines Bruders zu gewähren, gab dem Beschwerdeführer Gele-
genheit, nach der Akteneinsicht innert Frist eine ergänzende Beschwer-
debegründung einzureichen und wies die Gesuche um Übersetzung der
fremdsprachigen Beweismittel und um Gewährung einer Nachfrist zur Ein-
reichung weiterer Beweismittel ab.
I.
Mit Eingabe vom 6. November 2017 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, es sei ihm vom SEM die Einsicht in ein Aktenstück verweigert worden,
und beantragte Einsicht in die gesamten Verfahrensakten.
J.
Mit Eingabe vom 21. November 2017 teilte der Beschwerdeführer in Form
einer Beschwerdeergänzung mit, er habe zwischenzeitlich vollständige Ak-
teneinsicht erhalten.
K.
Auf Aufforderung des damals zuständigen Instruktionsrichters reichte das
SEM mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 eine Vernehmlassung zu den
Akten. Dieser Eingabe legte es Übersetzungen von den beim SEM einge-
reichten Zeitungsartikeln sowie der Todesbescheinigung des Onkels bei.
L.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2018 replizierte der Beschwerdeführer und
reichte weitere Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka zu den Akten.
M.
Das Verfahren wurde in der Folge vom damals für das Verfahren zuständi-
gen Richter auf die vorsitzende Richterin übertragen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zu seinen Asylgründen führte der aus B._______, Nordprovinz, stam-
mende Beschwerdeführer aus, dass sein Onkel Mitglied der LTTE gewe-
sen und in der letzten Phase des Krieges verhaftet und in ein Flüchtlings-
lager gebracht worden sei. Anschliessend habe dieser an einem Rehabili-
tationsprogramm teilnehmen müssen, von wo er aufgrund von bezahlten
Bestechungsgeldern freigekommen sei. Während der Zeit des Friedensab-
kommens (2005 bis 2007) habe er gemeinsam mit seinem Onkel und sei-
nem Bruder die LTTE unterstützt, indem er Festtage organisiert und gefei-
ert habe. Zudem habe er Anlässe von „Pongu Thamil“ besucht sowie den
Geburtstag des LTTE-Führers gefeiert. In den Jahren 2007/2008 hätten
Armeeangehörige bei ihnen zuhause nach seinem Bruder gesucht. Auf-
grund dessen habe er während vier bis fünf Monaten jeden zweiten Tag
Unterschriften leisten müssen. Sein Bruder sei im Jahr 2008 aus Sri Lanka
ausgereist. Im Dezember 2012 habe der Beschwerdeführer anlässlich der
Wahlen einen Bekannten bei dessen Kandidatur für die Partei TNA unter-
stützt, indem er Flyer verteilt und Plakate aufgehängt habe. Im September
2013 hätten sie in C._______ Propaganda für die TNA gemacht. Dabei
seien sie von Armeeangehörigen angegriffen worden, wobei er einen Arm-
bruch erlitten habe. Aufgrund seines Engagements für die TNA habe er das
College nicht besuchen können, da die dortigen Studenten mehrheitlich ei-
ner Regierungspartei angehört hätten. Aufgrund der unterschiedlichen Par-
teizugehörigkeiten sei er von diesen Studenten bedroht worden.
Am 3. Juli 2015 um circa 16 Uhr hätten sieben Armeeangehörige bei ihnen
zuhause nach seinem Onkel, welcher sich zu dieser Zeit bei Verwandten
in D._______ versteckt gehalten habe, gesucht. Weil sie seinen Onkel
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nicht vorgefunden und keine Angaben zu dessen Aufenthalt erhalten hät-
ten, sei er an Stelle seines Onkels mitgenommen worden. Er sei mit ver-
bundenen Augen in einem Fahrzeug an einen ihm unbekannten Ort in ein
dunkles Zimmer gebracht worden. Als er sich wiederum geweigert habe,
den Aufenthaltsort seines Onkels zu verraten, sei er getreten und geschla-
gen worden. Darauf sei er gefoltert worden. Nachdem er für zwei Tage fest-
gehalten worden sei, sei er in der Nähe des (…)-Tempels freigelassen wor-
den. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, er solle sich gemeinsam mit seinem
Onkel ergeben und sie würden beide in ein Rehabilitationscamp geschickt.
Er sei darauf von einem Gläubigen gefunden worden, welcher seine Fami-
lie informiert habe. Aus Angst sei er noch am selben Abend nach Colombo
gereist, von wo er von einem Kollegen seines Vaters abgeholt und in ein
Haus gebracht worden sei. Dort seien seine Verletzungen behandelt wor-
den. Vier Tage nach seiner Festhaltung habe sich sein Onkel aus Angst
das Leben genommen. Er, der Beschwerdeführer, habe sich für fast vier
Monate in Colombo aufgehalten, während sein Vater seine Ausreise orga-
nisiert habe. Am 3. November 2015 sei er schliesslich über den Flughafen
Colombo gemeinsam mit einer Frau und gefälschten Papieren ausgereist.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung einerseits mit der Unglaubhaf-
tigkeit des Vorfalls im Jahr 2015 und andererseits damit, dass die früheren
Aktivitäten und Behelligungen des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht
relevant seien.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Festhaltung und den
Misshandlungen beurteilte das SEM als nicht gehaltvoll. Auch auf Hinweis
der befragenden Person auf die Detailarmut seien seine Ausführungen
ohne Substanz und persönlichen Bezug geblieben, womit der Eindruck
entstanden sei, dass der Beschwerdeführer dies nicht selbst erlebt habe.
Zwar habe er die Misshandlungen in der Haft mit einer gewissen Genauig-
keit geschildert, jedoch seien die entsprechenden Ausführungen in seinem
freien Bericht und im weiteren Verlauf der Anhörung beinahe deckungs-
gleich. Weitere Angaben zu seiner Festnahme als auch zu den erlittenen
Misshandlungen habe er nicht machen können, was im Hinblick auf die
Dauer erstaune. Auch zu seiner Entlassung habe er nicht mehr angeben
können, als dass er sich zeitlich nicht habe orientieren können und Todes-
angst empfunden habe. Zudem habe er zum Grund seiner Festnahme wi-
dersprüchliche Angaben gemacht. Nachdem er angegeben habe, er habe
wegen seines Bruders Unterschriften leisten müssen, habe er zu einem
späteren Zeitpunkt angegeben, aufgrund der Tätigkeiten seines Onkels
Unterschriften geleistet haben zu müssen. Auf Nachfrage nach dem Grund
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dieser Reflexverfolgung habe er angegeben, dass er selbst aufgrund sei-
ner Tätigkeiten in der Friedenszeit ein Rehabilitationsprogramm hätte
durchlaufen müssen und bereits 2007/2008 und im Rahmen seiner Fest-
haltung im Jahr 2015 nach seinen eigenen politischen Aktivitäten gefragt
worden sei. Weshalb er bis 2015 keine Probleme aufgrund seiner Tätigkei-
ten gehabt habe, habe er nicht nachvollziehbar erklären können. Seine Be-
gründung, als Student habe er keine Schwierigkeiten zu befürchten gehabt
beziehungsweise die Behörden seien erst bei der Suche nach seinem On-
kel auf ihn aufmerksam geworden, stehe im Widerspruch zu der von ihm
geltend gemachten Vorgehensweise der Behörden und den behördlichen
Kontakten und vermöchten daher nicht zu überzeugen. Die Festnahme im
Jahr 2015 sei deshalb nicht glaubhaft, woran auch die eingereichten Un-
terlagen nichts zu ändern vermöchten, da weder der Tod seines Onkels
noch seine Fussverletzung in Abrede gestellt würden.
Weiter vermöge seine niederschwellige Unterstützung der LTTE in den
Jahren 2005 bis 2007 und der TNA im Jahr 2013 kein Profil zu generieren,
welches in Einklang mit den geltend gemachten Nachteilen stehe, zumal
er bis 2015 keinerlei Schwierigkeiten aufgrund seiner Tätigkeiten gehabt
habe. Weder seine Unterschriftenleistung im Jahr 2007/2008 noch seine
Unterstützung der TNA-Partei im Vorfeld der Wahlen werde in Abrede ge-
stellt. Die dadurch erlittenen Nachteile wie die vier- bis fünfmonatige Anwe-
senheitspflicht, der gebrochene Arm und die Verschiebung seines Studi-
ums stellten keine Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar, da es dafür
an der nötigen Intensität mangle. Dies werde dadurch bestätigt, dass der
Beschwerdeführer angegeben habe, keine weiteren Konsequenzen erlitten
zu haben und nach 2013 nie mehr Probleme aufgrund seiner Unterstüt-
zung der TNA gehabt zu haben. Auch habe er seinen Heimatstaat erst ei-
nige Jahre nach diesen Vorfällen verlassen, woraus geschlossen werden
könne, dass diese nicht ausschlaggebend für die Ausreise gewesen seien.
Beim in diesem Zusammenhang eingereichten Bestätigungsschreiben
handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben.
Eine asylrelevante Reflexverfolgung aufgrund der geltend gemachten
LTTE-Tätigkeit seines Onkels und seines Bruders sei nicht erfolgt. Das gel-
tend gemachte Profil seines Bruders sei als unglaubhaft befunden worden.
Da er nicht habe glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise solchen
Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein, und nach Kriegsende noch über
sechs Jahre im Sri Lanka gelebt habe, hätten allfällige, im Zeitpunkt seiner
Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der
Behörden auszulösen vermögen. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich
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Seite 9
als zulässig, möglich und aufgrund der individuellen Voraussetzungen des
Beschwerdeführers (junger, gesunder Mann, schulische Ausbildung, Eltern
und Bruder in Sri Lanka) als zumutbar zu erachten.
4.3 In der Beschwerde präzisierte der Beschwerdeführer seine Angaben in
den Befragungen und führte zum Engagement seines Onkels für die LTTE
aus, dass dieser in den frühen 1990er-Jahren zunächst als Kämpfer bei
der LTTE gewesen und später zur LTTE-Elite-Truppe Leopard (Chiruthai-
gal) gewechselt habe. Im Jahr 2005 sei er unter „Pottu Ammann“ (führen-
des Mitglied der LTTE; Anmerkung des Gerichts) für den Geheimdienst der
LTTE tätig gewesen, welcher sowohl für die Elite-Truppe als auch für den
Geheimdienst zuständig gewesen sei. Die Aufgaben seines Onkels hätten
nebst dem Organisieren von Sport- und Kulturanlässen zur Inspektion und
Rekrutierung von Jugendlichen für die LTTE, dem Ausstellen von Passier-
scheinen, der Verbreitung der Ideologie der LTTE und dem Mitorganisieren
von und die Teilnahme an von der LTTE initiierten Demonstrationen und
Streiks auch Geheimdienstaufgaben umfasst. Ausserdem habe er Haus-
besuche zur Steuer-Eintreibung vorgenommen und in der Region geheime
Operationen für die LTTE geleitet und organisiert. In D._______, wohin er
seinen Onkel – wie bereits in der Anhörung angegeben – begleitet habe,
habe der Onkel Hausbesuche und Meetings durchgeführt. Aufgrund des-
sen Profil sei davon auszugehen, dass an diesen Meetings hochrangige
LTTE-Mitglieder teilgenommen hätten.
Sein Engagement gemeinsam mit seinem Onkel sowie die Propaganda-
Aktivitäten für die TNA seien vom SEM zwar als glaubhaft, jedoch fälschli-
cherweise als nicht asylrelevant erachtet worden. Als Jugendlicher sei ihm,
dem Beschwerdeführer, nicht genau bewusst gewesen, wer diese Perso-
nen gewesen seien, welche sein Onkel getroffen habe. Jedoch könnte er,
auch wenn er an den jeweiligen Gesprächen nicht beteiligt gewesen sei,
diese Personen noch heute identifizieren. Zudem könne er teilweise die
entsprechenden Orte benennen und wisse über das Netzwerk von wichti-
gen Personen der LTTE, Personen, welche damals als Jugendliche rekru-
tiert worden seien, die Kontaktpersonen sowie über die damalige Vorge-
hensweise der LTTE Bescheid. Somit sei er heute von grossem Interesse
für die sri-lankischen Behörden. Mit dem Suizid seines Onkels sei der Be-
schwerdeführer noch die einzige Person in der Familie, welche detaillierte
Angaben über die Tätigkeiten seines Onkels machen könne. Somit liege
heute nicht nur eine Reflexverfolgung, sondern ein direktes Verfolgungsin-
teresse der sri-lankischen Behörden vor. Hinzu komme, dass die TNA, für
welche er sich engagiert habe, obwohl es sich dabei um eine legale Partei
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Seite 10
handle, bei der Regierung im Verdacht gestanden habe, der politische Arm
der LTTE zu sein und den tamilischen Separatismus zu fördern. Die einge-
reichten Fotografien seiner Narben würden die erlebten Misshandlungen
belegen und bei einer Rückreise von den Behörden als Hinweis für eine
vergangene LTTE-Tätigkeit interpretiert. In der Schweiz habe er sich exil-
politisch betätigt, indem er jeweils den „Heroes-Day“ in Fribourg sowie ei-
nige regimekritische Demonstrationen besucht habe. Zudem sei ein ande-
rer Onkel von ihm ein sehr bekanntes Mitglied in der exilpolitischen Szene
der Schweiz. Insgesamt seien bei ihm zahlreiche Risikofaktoren vorhan-
den. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug aufgrund der Gefahr einer
erneuten Folterung als unzulässig und, insbesondere auch wegen seiner
individuellen Voraussetzungen wie dem fehlenden tragfähigen sozialen
Netzwerk und seiner körperlichen Beeinträchtigung, als unzumutbar zu er-
achten.
Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, dass seine Vorbringen zu Unrecht
als unglaubhaft befunden worden seien. Zu der vom SEM bezweifelte
Glaubhaftigkeit seiner Festnahme und dem Argument, seine Aussagen
seien detailarm und substanzlos, sei festzuhalten, dass die Knappheit ein
grundsätzliches Merkmal seines Aussageverhaltens sei. Jedoch würden
seine Aussagen auch klare Realkennzeichen enthalten, wie die Angabe
der Uhrzeit seiner Festnahme, dass er zunächst von seinem Zimmer aus
gehört habe, wie sein Vater von den Behörden nach seinem Onkel befragt
worden sei, dass die Behörden erst danach in sein Zimmer gekommen
seien, dieses durchsucht hätten und seine Mutter zu dieser Zeit in der Kü-
che gewesen und erst später dazu gestossen sei. Auch seine Ausführun-
gen zur Festhaltung und Folter seien präzise und detailliert. Jedoch habe
er aufgrund seiner Traumatisierung Schwierigkeiten gehabt, diesen Vorfall
zu schildern. Zu der Haft habe er einerseits nicht mehr angeben können,
weil er sich in einem dunklen Raum in Isolationshaft befunden habe. Ande-
rerseits sei er auch gar nicht nach mehr Details gefragt worden. Ein klares
Realkennzeichen sei jedoch, dass er von seiner Orientierungslosigkeit an-
lässlich seiner Freilassung gesprochen habe. So habe er angegeben, dass
er nicht mehr gewusst habe, welche Tageszeit gewesen sei und dass seine
Augen bei seiner Freilassung verbunden gewesen seien. Konsistent dazu
habe er angegeben, gehört zu haben, dass sein Vater schreiend auf ihn
zugekommen sei, eine weitere Person dabei gewesen sei und er gehört
habe, dass dies ihr Nachbar gewesen sei. Was den Grund seiner Verfol-
gung betreffen, habe er in beiden Anhörungen übereinstimmend vorge-
bracht, aufgrund seines Onkels behelligt worden zu sein. An keiner Stelle
habe er ausgeführt, er habe aufgrund seines Onkels Unterschriften leisten
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Seite 11
müssen, sondern dass die Unterschriftenleistung aufgrund der Flucht sei-
nes Bruders im Kausalzusammenhang mit seinem Onkel gestanden habe.
Auch habe er übereinstimmend angegeben, dass er nach dem Auftauchen
von neuen Informationen über seinen Onkel im Jahr 2015 ebenfalls ins Vi-
sier der Behörden geraten sei. Die Behauptung des SEM, er habe ange-
geben, von den Behörden bereits in den Jahren 2007/2008 zu seinen Tä-
tigkeiten befragt worden zu sein, sei falsch. Er habe in diesem Zusammen-
hang lediglich ausgeführt, die Behörden hätten gesagt, dass er die LTTE
unterstütze und er in der Haft gefragt worden sei, ob er wieder mit der Un-
terstützung des tamilischen Separatismus angefangen habe. Zum Argu-
ment des SEM, er habe nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er
bis 2015 keine Probleme mit den Behörden bekommen habe, sei anzumer-
ken, dass er im Jahr 2008 erst 17-jährig gewesen sei, und die Behörden
sich damals auf die militärische Niederschlagung der LTTE konzentriert
hätten.
In der Beschwerdeergänzung machte der Beschwerdeführer weitere An-
gaben zu seinem Bruder und führte aus, dass dessen Asylvorbringen das
in der Beschwerde dargelegte politische Profil seines Onkels vollumfäng-
lich bestätigen würden. Dieser habe detaillierte Ausführungen zur Truppen-
angehörigkeit und dem LTTE-Namen seines Onkels gemacht, und dabei
ebenfalls ausgeführt, dass er von seinem Onkel aus einem Camp befreit
worden sei, was nur durch hochrangige LTTE-Mitglieder möglich gewesen
sei.
4.4 In der Vernehmlassung argumentierte das SEM, dass die eingereich-
ten Fotografien lediglich belegen würden, dass der Beschwerdeführer Kör-
perverletzungen und Narben habe, jedoch keine Rückschlüsse auf deren
Ursache zu liefern vermöchten. Gleiches gelte für den Inhalt der Zeitungs-
artikel und die Todesbescheinigung.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
D-4547/2017
Seite 12
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA
BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, in: a.a.O.,
Art. 49 N. 29).
5.2.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und
in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird,
dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art.
30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Ent-
scheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sach-
gerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: a.a.O., Art. 35 N. 7ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesent-
lichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegun-
gen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie
ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 24 E. 5.1).
5.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz zu
Unrecht eine unzutreffende Würdigung der Verhältnisse in Sri Lanka und
eine unhaltbare Länderpraxis vorhält. Dabei vermengt er die sich aus dem
Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl-
gründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der
D-4547/2017
Seite 13
Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer ge-
fordert (vgl. dazu die zahlreichen als Beschwerdebeilage eingereichten
Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte [Beschwerdebeilagen
Nrn. 3–12, 17–40, 44–63 (recte: 45–64) sowie den elektronischen Daten-
träger mit 268 Quellen]), spricht weder für eine ungenügende Sachver-
haltsfeststellung noch für eine Verletzung der Begründungspflicht. Das
gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende
Aktenlage die Asylvorbringen und die eingereichten Beweismittel anders
würdigt als der Beschwerdeführer. Dies betrifft insbesondere auch die
Rüge, das SEM habe die Verbindungen des Beschwerdeführers und seiner
Familie zur LTTE, seine Propaganda-Aktivitäten für die TNA und weitere
Risikofaktoren wie seine Narben nicht richtig beurteilt sowie die Gefahr ver-
kannt, welche von einer noch zu erfolgenden Vorsprache beim sri-lanki-
schen Generalkonsulat zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung ausgehe.
Ebenfalls gilt dies für die Rüge, das SEM habe die Glaubhaftigkeitsmass-
stäbe falsch angewandt und die Verfolgung von TNA-Mitgliedern und Sym-
pathisanten nicht geprüft. Damit gab es für das SEM entgegen der Ausfüh-
rungen in der Beschwerde auch keine Veranlassung, den Beschwerdefüh-
rer zur Einreichung von weiteren Beweismitteln zur LTTE-Aktivität seines
Onkels anzuhalten. Den Anforderungen des rechtlichen Gehörs bezie-
hungsweise der Begründungspflicht, im Rahmen der Entscheid-Begrün-
dung die wesentlichen Überlegungen zu nennen und damit die Vorbringen
der asylsuchenden Person umfassend und vollständig zu würdigen, hat
das SEM in seiner Verfügung zweifellos genüge getan.
5.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, aufgrund der Zeitspanne von fast
eineinhalb Jahren zwischen BzP und Anhörung liege eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor. Diese Rüge ist jedoch unbegründet, zumal es sich
bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung
möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrens-
pflicht handelt (vgl. mutatis mutandis Urteil des BVGer D-6560/2016 vom
29. März 2018 E. 5.2).
5.5 Auch die Rüge, die Sachbearbeiterin des SEM habe die abgegebenen
Dokumente weder einzeln erfasst noch übersetzen lassen und damit deren
Inhalt nicht berücksichtigt, geht fehl. Das SEM hat die vom Beschwerde-
führer angebotenen Dokumente (Zeitungsartikel und Todesbescheinigung
des Onkels) entgegengenommen, im Dossier abgelegt (vgl. SEM-Akte
A14) sowie in seiner Verfügung explizit aufgeführt und berücksichtigt (vgl.
A15 S. 4 und 5), wodurch dem Anspruch auf rechtliches Gehör und der
D-4547/2017
Seite 14
Begründungspflicht entsprochen wurde. Hinsichtlich der verlangten Über-
setzung durch das SEM ist einerseits auf die Mitwirkungspflicht von asyl-
suchenden Personen im Asylverfahren zu verweisen und andererseits auf
die Instruktionsverfügung vom 20. Oktober 2017, mit welcher der damals
zuständige Instruktionsrichter den entsprechenden Antrag abwies. Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das SEM dem Gericht mit der
Vernehmlassung Übersetzungen von diesen beiden Beweismitteln über-
mittelte.
5.6
5.6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Verfügung enthalte
nur das Kürzel des entsprechenden Sachbearbeiters und es sei daher nicht
klar, wer die Verfügung verfasst habe. Dies verletze den Anspruch auf eine
rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde.
Die Verfügung sei deshalb nichtig.
5.6.2 Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV
hat eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung und somit Anspruch auf eine rechtmässig zusam-
mengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch
setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde
voraus, wobei eine Bekanntgabe in irgendeiner Form ausreicht, beispiels-
weise wenn deren Namen dem Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt
werden, diese jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa in
einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschafts-
bericht der Behörde entnommen werden können.
5.6.3 Hinsichtlich des Kürzels „Rne“ erschliesst sich der Name nicht aus
allgemein zugänglichen Quellen. Somit verletzt das SEM den Anspruch
aus Art. 29 Abs. 1 BV. Dem Beschwerdeführer wurde der Name der ent-
sprechenden Mitarbeiterin jedoch durch das Gericht am 29. August 2017
mitgeteilt, ohne dass in der Folge substanziierte Einwände gegen die be-
treffende Person geltend gemacht wurden. Der Mangel ist somit als geheilt
zu erachten (vgl. zum Ganzen das Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 E. 8).
5.7 Der Antrag um Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes
des SEM vom 16. August 2016 ist abzuweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer
E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018
E. 6.2).
D-4547/2017
Seite 15
5.8 Schliesslich kann eine willkürliche Vorgehensweise nur dann vorliegen,
wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situ-
ation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig-
keitsgedanken zuwiderläuft (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 137 Rn. 605
m.w.H.). Die Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweismittel willkür-
lich gewürdigt, entbehrt somit – insbesondere angesichts der obenstehen-
den Ausführungen zur Verfahrensführung der Vorinstanz – jeglicher Grund-
lage.
5.9 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Die Vorinstanz hat das Asylverfahren den gesetzlichen Vorgaben ent-
sprechend durchgeführt, womit der Rückweisungsantrag als auch die ge-
stellten Beweisanträge abzuweisen sind.
6.
6.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die vor-
gebrachten Asylgründe seien asylrechtlich nicht relevant beziehungsweise
unglaubhaft. Dieser Einschätzung ist zu folgen.
6.2
6.2.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse
betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-
stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgescho-
benen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Anga-
ben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), welche für oder gegen die Glaub-
haftigkeit sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung dann, wenn
die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
D-4547/2017
Seite 16
demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.2.2 Zum die Ausreise begründenden Vorfall im Jahr 2015 (Festnahme
durch die sri-lankischen Behörden, zweitägige Festhaltung und Folter) ver-
mochte der Beschwerdeführer keine plausiblen und detaillierten Angaben
zu machen (vgl. A4 7.01; A13 F66 ff.). Seine Vorbringen blieben auch auf
mehrfache Nachfrage hin detailarm und ergeben kein schlüssiges und kon-
gruentes Bild der Situation; sie weisen insbesondere kein einziges Detail
und keine Einzelheiten auf, welche als Realkennzeichen dieses Sachver-
haltsvortrags zu würdigen wären. Der Beschwerdeführer machte vorerst
ausschliesslich oberflächliche Angaben zu seiner Festnahme an einen ihm
unbekannten Ort (A13 F17; F70–F76). Nachdem er von der Befragerin auf-
gefordert wurde, ganz detailliert und Schritt für Schritt zu schildern, was
sich bei seiner Mitnahme alles abgespielt habe, gab er wiederum den gro-
ben Ablauf des Behördenbesuchs in sehr allgemeiner Weise zu Protokoll
(A13 F72). Auch eine erneute Nachfrage brachte keine Einzelheiten zutage
(A13 F73). Die Schilderungen der beiden Tage in Haft fielen ebenfalls sehr
vage aus. Zwar beschrieb der Beschwerdeführer den Ablauf von Miss-
handlungen und wie er von seinen Peinigern gefoltert worden sei (A13
F77). Der Vorinstanz ist jedoch insofern zuzustimmen, dass die beiden
Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Festhaltung in seinem
freien Bericht und im weiteren Verlauf der Anhörung auffallend ähnlich aus-
fielen und den Eindruck eines auswendig gelernten Sachverhaltsvortrages
erwecken (vgl. A13 F17 und F72–F77). Zudem trifft zu, dass der Beschwer-
deführer auch zu diesem Erlebnis praktisch keine persönlichen Wahrneh-
mungen und Eindrücke zu Protokoll gab. Auf Nachfrage, was er noch über
diese zwei Tage berichten könne, gab der Beschwerdeführer "nichts" an
(A13 F78); die Frage, was ihm besonders in Erinnerung geblieben sei, be-
antwortete er damit, dass er heute noch den Schmerz spüren könne, als
ihm der Nagel weggerissen worden sei (A13 F79). Gleich verhält es sich
mit dem Moment seiner Freilassung: Auf Aufforderung, ganz genau von
dem Moment zu erzählen, als er aus dem Fahrzeug geworfen worden sei,
verwies er lediglich auf seine Eltern, welche informiert worden seien und
ihn abgeholt hätten (A13 F80); die Frage nach seinen Wahrnehmungen in
diesem Moment beantwortet er damit, dass er nicht wisse, was er sagen
solle (A13 F81). Es wäre jedoch angesichts der zweitägigen Dauer seiner
Festhaltung davon auszugehen, dass er mehr sowie detailreicher, oder zu-
mindest von einzelnen persönlichen Wahrnehmungen, welche über das
D-4547/2017
Seite 17
blosse Aufzählen der Handlungsabläufe hinausgehen, hätte berichten kön-
nen. Die dürftigen Angaben zum Verlauf dieser beiden Tage können nur
bedingt durch einen dem Beschwerdeführer angeblich eigenen Erzählstil
erklärt werden, da von gesuchstellenden Personen keine strukturierten
Aufzählungen, sondern eine erlebnisgeprägte Schilderung ihrer fluchtbe-
gründenden Vorbringen erwartet werden.
Zwar wurden die angeblich erlittenen Misshandlungen mit zwei eingereich-
ten Arztzeugnissen untermauert (vgl. Beweismittel Nr. 4 in A14). Wie die
Vorinstanz aber zu Recht einwendet, ist daraus zwar ersichtlich, dass ein
Teil des grossen Zehs amputiert wurde, nicht jedoch, unter welchen Um-
stände die Verletzungen zustande gekommen sind.
6.2.3 Aufgrund dieser Ausführungen kommt das Gericht – auch unter Be-
rücksichtigung der auf Beschwerdeebene vorgelegten Dokumente und der
geltend gemachten Länderinformationen – zum Schluss, dass nicht glaub-
haft ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise durch sri-lankische
Armeeangehörige wegen seines Onkels und dessen Tätigkeit für die LTTE
inhaftiert und gefoltert wurde.
6.3
6.3.1 Weiter ist festzuhalten, dass dem Vorbringen, der Beschwerdeführer
habe sich in den Jahren 2005 bis 2007 gemeinsam mit seinem Onkel für
die LTTE engagiert, angesichts des seither verstrichenen Zeitraums für die
Beurteilung seines Asylgesuchs keine Bedeutung zukommt. Anzuzweifeln
in diesem Zusammenhang ist insbesondere die Behauptung des Be-
schwerdeführers, heute diejenigen Personen der LTTE, welche an den Ge-
sprächen mit seinem Onkel dabei gewesen seien, sowie die entsprechen-
den Orte benennen zu können, und über die Kontaktpersonen der LTTE
Bescheid zu wissen. Dies steht im direkten Widerspruch dazu, dass der
Beschwerdeführer in den Befragungen zu diesen Aktivitäten ausschliess-
lich oberflächliche Angaben machte (vgl. A4, 7.01, A13 F17 und F29). Da-
bei konnte er weder die Funktion seines Onkels nennen (A13 F33) noch
gab er, abgesehen von dem Ort D._______, Örtlichkeiten, Lokalitäten oder
Einzelheiten über die damaligen Aktivitäten, und schon gar nicht über ir-
gendwelche Personen zu Protokoll. Solche Angaben erfolgten denn – ab-
gesehen von Angaben zur Funktion des Onkels – auch nicht auf Beschwer-
deebene.
D-4547/2017
Seite 18
6.3.2 Auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2013
für die TNA engagiert und sei dabei von unbekannten Personen angegrif-
fen worden, ist als offensichtlich asylrechtlich nicht relevant zu bezeichnen.
Dies gilt einerseits für sein Engagement im Rahmen der damaligen Wahlen
(Plakate aufhängen und Flyer verteilen), welches keine konkreten Schwie-
rigkeiten nach sich zog. Andererseits trifft dies auch auf den Angriff durch
unbekannte Personen anlässlich des Aufhängens von Plakaten sowie die
Drohungen durch Studenten am College zu, zumal beide Vorfälle keine
Intensität im Sinne des Asylgesetzes erreichen. Wie sich aus den Aussa-
gen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung durch die Vo-
rinstanz ergibt, lebte er seit dem Jahr 2009 bis kurz vor seiner Ausreise
unbehelligt bei seinen Eltern in B._______. Zudem ist davon auszugehen,
dass es für die sri-lankischen Sicherheitskräfte jederzeit ein Leichtes ge-
wesen wäre, des Beschwerdeführers habhaft zu werden, hätten sie an die-
sem tatsächlich ein konkretes und anhaltendes Verfolgungsinteresse ge-
habt. Die Unterschriftenleistung erfolgte offenbar aufgrund des Verschwin-
dens seines Bruders und stand gemäss den Akten nicht im Zusammen-
hang mit einem Interesse an der Person des Beschwerdeführers. Dass er,
wie die Vorinstanz in der Verfügung ausführt, ausgesagt haben soll, wegen
seiner eigenen Tätigkeiten befragt worden zu sein, trifft offensichtlich nicht
zu, wie auch der Beschwerdeführer selbst auf Beschwerdeebene festhält.
6.3.3 Insgesamt ist nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Sicher-
heitskräfte ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse am Be-
schwerdeführer haben sollten. Das Vorbringen, er habe seinen Onkel im
Zeitraum 2006/2007 als Jugendlicher in gewisser ‒ allerdings nicht beson-
ders ausgeprägter – Weise bei dessen politischen Tätigkeiten begleitet,
vermag dies nicht zu erklären und ist, wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.3.1),
für die Beurteilung der Gefährdung als nicht beachtlich zu bezeichnen.
Festzuhalten ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer selbst – was
den Behörden ebenfalls bekannt sein dürfte – keine eigene Verbindung zu
der LTTE einging und keine Tätigkeiten für diese ausführte; seinen Aussa-
gen zufolge ist er ausschliesslich als Begleitung seines Onkels und allen-
falls Sympathisant in Erscheinung getreten. Sein Bruder reiste bereits vor
vielen Jahren aus Sri Lanka aus, was den Behörden längst bekannt sein
dürfte. Insofern am Beschwerdeführer seitens der Behörden ein Interesse
aufgrund der LTTE-Aktivitäten des Onkels und dessen Aufenthaltsorts be-
standen haben sollte, ist festzuhalten, dass dieser im Jahr 2015 gemäss
den Angaben des Beschwerdeführers verstorben ist. Eine Reflexverfol-
gung ist somit ebenfalls als unwahrscheinlich einzustufen.
D-4547/2017
Seite 19
6.4
6.4.1 Auch aufgrund der Erfüllung von bestimmten Faktoren eines Risi-
koprofils ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes droht.
Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobe-
gründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für
sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen
zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren
seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Be-
rücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu be-
rücksichtigen und mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden
müsse (a.a.O. E. 8.5.5). Diese Rechtsprechung ist auch in Anbetracht der
aktuellen Ereignisse in Sri Lanka im Zusammenhang mit der gescheiterten
Rückkehr des ehemaligen Präsidenten an die Macht weiterhin ausschlag-
gebend.
6.4.2 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft
befunden worden sind, er selbst keine relevante Verbindung zu der LTTE
aufweist und keine Gefahr von Reflexverfolgung vorliegt, erfüllt er (abge-
sehen von exilpolitischen Aktivitäten) keine der oben erwähnten stark risi-
kobegründenden Faktoren. Eine Schärfung seines politischen Profils ergibt
sich aber auch aus diesen exilpolitischen Tätigkeiten nicht, zumal sich aus
den Ausführungen in den Beschwerdeeingaben (Teilnahme am „Heroes-
Day“ in Fribourg und an anderen regimekritische Demonstrationen; in der
"exilpolitischen Szene" bekannter Onkel) kein exponiertes Wirken er-
schliesst. Zudem wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und ver-
fügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tami-
lischen Ethnie, seinen Narben, der längeren Landesabwesenheit sowie der
Verwandtschaft zu einem verstorbenen respektive seit vielen Jahre aus Sri
Lanka ausgereisten LTTE-Mitglied kann der Beschwerdeführer, wie oben
ausgeführt, keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen,
D-4547/2017
Seite 20
dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
6.4.3 Nach dem zuvor Gesagten besteht kein konkreter Grund für die
Stichhaltigkeit der Behauptung, es bestehe die Gefahr, dass der Beschwer-
deführer nach der Rückschaffung in seinen Heimatstaat mit Verhaftung und
Misshandlung zu rechnen habe. Der Umstand alleine, dass sich in der Ver-
gangenheit bei Rückschaffungen nach Sri Lanka ‒ die mit dem vorliegen-
den Fall keinerlei Verbindung aufweisen ‒ vereinzelte Vorfälle ereigneten,
lässt in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Rückschlüsse zu. Dement-
sprechend ist auch der Antrag, es seien Akten eines anderen Beschwerde-
verfahren, beizuziehen, abzuweisen.
Abschliessend ist noch zu bemerken, dass eine wesentliche Akzentuierung
des Profils weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-
lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der
Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten
Daten zu erwarten ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
6.5 Das SEM ist somit zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt, dass
der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft
machen konnte. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
D-4547/2017
Seite 21
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
D-4547/2017
Seite 22
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass
nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine
unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risi-
koeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den
Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben
sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung
nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der
EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der
Beschwerdeschrift, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass er – wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylge-
suchsteller ‒ jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Fol-
teranwendung werden könne.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Im Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3 hat das Bundesverwaltungsgericht
seine bisherige Rechtsprechung und die gegenwärtige Praxis des SEM be-
stätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, wozu die Hei-
matstadt des Beschwerdeführers (B._______) gehört, zumutbar ist, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien, insbesondere die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, be-
jaht werden kann.
8.3.2 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
damit, dass der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stamme, wohin der
Wegweisungsvollzug unter der Voraussetzung begünstigender Faktoren
zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund und verfüge über
D-4547/2017
Seite 23
eine schulische Grundausbildung. Er habe ein umfassendes familiäres Be-
ziehungsnetz und auch nach seiner Ausreise Kontakt mit seinen Angehöri-
gen gepflegt. Er habe mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt
gelebt, wobei sein berufstätiger Vater den Lebensunterhalt gesichert habe.
8.3.3 Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentli-
chen auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen
der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind. Inwiefern die Fuss-
verletzung des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass sich seine
Familie um die Kinder des verstorbenen Onkels kümmern müsse, einer
erfolgreichen Wiedereingliederung entgegenstehen soll, wird in der Be-
schwerde nicht substantiiert. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die vom
Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien.
Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April
2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019,
Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
-ld.1476769, abgerufen am 29. Mai 2019; NZZ vom 25. April 2019, Polizei
nimmt weitere 16 Verdächtige fest – was wir über die Anschläge in Sri
Lanka wissen,
was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 29. Mai 2019;
New York Times [NYT], What We Know and Don’t Know About the Sri
Lanka Attacks,
attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%
20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 29. Mai 2019) nichts zu ändern.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-4547/2017
Seite 24
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenver-
fügung vom 20. Oktober 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4547/2017
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
Versand: