Abtei lung IV
D-4548/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______,
und dessen Ehefrau
B._______,
Moldova,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. Februar 2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4548/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer - moldavische Staatsangehörige russischer
Ethnie aus (Ort) - verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat am 20. Juni 2004 auf dem Landweg und gelangten über ih-
nen unbekannte Länder nach (Ausland 1), wo sie sich vom 24. Juni
2004 bis zum 6. Juli 2004 aufhielten und um Asyl nachsuchten. Dar-
aufhin reisten sie nach (Ausland 2) weiter, wo sie bis zum 12. Oktober
2004 blieben und ebenfalls um Asyl nachsuchten. Als sie von dort zu-
rückgewiesen wurden, zogen sie das Asylgesuch in (Ausland 1)
zurück, weil sie dort keine Unterkunft hatten, und begaben sich am 23.
beziehungsweise 25. Oktober 2004 unter Umgehung, der
Grenzkontrollen in die Schweiz. Am 25. Oktober 2004 suchten sie in
(Ort) um Asyl nach. Am 28. Oktober 2004 fanden im Transitzentrum
(Name) die Empfangsstellenbefragungen statt. Am 6. Dezember 2004
(Beschwerdeführer) beziehungsweise 7. Dezember 2004
(Beschwerdeführerin) wurden sie durch die zuständige Behörde des
Kantons (Name), dem sie für die Dauer des Asylverfahrens
zugewiesen wurden, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt
verzichtete auf eine ergänzende Anhörung.
A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, ihr Va-
ter sei zu Sowjetzeiten von Moskau als Wirtschaftsberater nach Nica-
ragua entsandt worden. Er sei vom sowjetischen Geheimdienst KGB
beauftragt worden, andere russische Entsandte zu überwachen und
dem KGB Informationen zu liefern. Die Eltern hätten sich im Zeitraum
vom 1983 bis 1989 in Nicaragua aufgehalten, während sie und ihr
Bruder bei ihrer Grossmutter in (Ort) hätten bleiben müssen. Wegen
der Tätigkeiten des Vaters für den KGB in Nicaragua werde sie seit
ihrer Studentenzeit und namentlich nach dem Zusammenbruch der
Sowjetunion vom KGB beziehungsweise russischen Inlandsge-
heimdienst FSB und der Polizei verfolgt. Sie hätte mit dem KGB zu-
sammenarbeiten und geheime Informationen über die Tätigkeiten des
Vaters preisgeben sollen. Im Januar 1999 sei ihr Onkel umgebracht
worden. Im Jahr 2000 oder 2001 habe der KGB ihren Sohn entführt.
Mitte 2001 sei sie von einem Mann gewarnt worden, dass der KGB sie
und ihre ganze Familie vernichten wolle. Vor ein paar Jahren sei sie in
ihrer Wohnung von einem Polizisten vergewaltigt worden. Im
September 2001 sei sie erneut von einem Polizisten zu Hause aufge-
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sucht worden, welcher ihr die Zähne ausgeschlagen habe. Im Februar
2004 seien zwei Polizisten zu ihr nach Hause gekommen. Diese hätten
sie geschlagen und ihr die Nase gebrochen. Im April 2004 seien zwei
Polizisten und eine Frau bei ihr zu Hause erschienen. Als der Ehe-
mann die Tür geöffnet habe, sei er zusammengeschlagen worden. Zu-
dem habe sie seit Jahren regelmässig Telefonanrufe erhalten, worin
sie aufgefordert worden sei, auf dem Polizeiposten zu erscheinen.
Auch sei ihr ständig mit dem Tod gedroht worden, wenn sie die Zusam-
menarbeit verweigere. Nichtsdestotrotz habe sie den Aufforderungen
nie Folge geleistet. Aus diesen und gesundheitlichen Gründen - sie lei-
de an angeborenem Asthma und ertrage keine Kälte - habe sie ihren
Heimatstaat verlassen.
A.c Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe
seinen Heimatstaat aus den von seiner Ehefrau geschilderten Grün-
den verlassen. Weil sein Schwiegervater zu Sowjetzeiten als Wirt-
schaftsberater nach Nicaragua entsandt worden sei, werde seine Ehe-
frau seit Jahren vom KGB und der moldavischen Regierung verfolgt
und unter Druck gesetzt. Etwa drei Jahre vor der Ausreise sei seine
Ehefrau von einem Polizisten vergewaltigt worden. Zudem habe es te-
lefonische Drohanrufe gegeben. Jeden Monat hätten Unbekannte an
die Tür geklopft. Nachdem seine Ehefrau im August 2003 und Ende
Februar 2004 zu Hause von Polizisten zusammengeschlagen worden
sei, habe er seine Arbeit aufgegeben, um die Ehefrau zu beschützen.
Im April 2004 seien zwei Polizisten und eine Frau zu Hause erschie-
nen. Als er die Tür geöffnet habe, hätten ihn die beiden Polizisten zu-
sammengeschlagen. Der Ehefrau sei die Nase gebrochen worden; zu-
dem habe man sie aufgefordert, sich regelmässig auf dem Polizeipos-
ten zu melden. Nach diesem Vorfall hätten sie sich zur Ausreise ent-
schieden.
A.d Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Verfolgungsvor-
bringen reichten sie Identitätskarten mit Beilagen, eine Heiratsurkun-
de, diverse Quittungen und Tickets, Informationsblätter zum Asylver-
fahren in (Ausland 2), Notizen zu den Asylgründen in französischer
und russischer Sprache, den Invalidenausweis der
Beschwerdeführerin, Unterlagen zur Unterrichtstätigkeit deren Vaters
sowie das Einreisevisum von deren Mutter zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2005 - eröffnet am 10. Februar 2005 -
stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentli-
chen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So gehe aus den vagen
Angaben der Beschwerdeführer nicht hervor, wer nun eigentlich ihre
Verfolger seien; einmal sei vom KGB, dann wiederum vom FSB und
der moldavischen Regierung sowie von Polizeikräften die Rede. Eben-
so vage und und unklar seien die Beschwerdeführer in Bezug auf die
Verfolgungsmotivation geblieben. So sei insbesondere die Beschwer-
deführerin nicht in der Lage gewesen anzugeben, um was für Geheim-
dokumente es sich konkret handle, die sich angeblich in ihrem Besitz
befänden, und welches die Ursache für die behauptete Verfolgung sei.
Auch der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, konkrete
Angaben zur Verfolgungsmotivation zu machen. Die Vorbringen seien
insgesamt nicht nachvollziehbar ausgefallen, wiesen keinerlei Strin-
genz auf, entbehrten jeglicher Realität und wirkten konstruiert. Im Wei-
teren wiesen die Vorbringen zahlreiche Widersprüche auf, so nament-
lich im Zusammenhang mit der Vergewaltigung, dem Zeitpunkt der
Entführung des Sohnes, dem Bruch der Nase, den fluchtauslösenden
Vorfällen im Februar und April 2004, den näheren Umständen des To-
des des Onkels der Beschwerdeführerin sowie den Angaben zum Auf-
enthaltsort ihres Bruders. Aus den zu den Akten gereichten Unterlagen
würden sich keinerlei Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung erge-
ben. Mithin seien sie nicht geeignet, an der Einschätzung, wonach die
Vorbringen jeglicher Realität entbehrten und demnach haltlos seien,
etwas zu ändern. Vielmehr gehe beispielsweise aus dem Invalidenaus-
weis hervor, dass der moldavische Staat seine Fürsorgepflicht im Rah-
men seiner Möglichkeiten wahrnehme und der Beschwerdeführerin ge-
setzliche Privilegien gewähre. Der Vollzug der Wegweisung sei zuläs-
sig, zumutbar und möglich. Namentlich sei die Beschwerdeführerin in
ihrem Heimatstaat wegen ihres angeborenen Asthmas behandelt wor-
den und beziehe dort eine Invalidenrente. Gemäss dem Arztbericht
des Spitals (Ort) vom 6. Dezember 2004 hätten die Untersuchungen
keinen auffälligen Befund ergeben. Der Beschwerdeführerin sei
zuzumuten, gegebenenfalls eine diesbezügliche Behandlung in ihrem
Heimatstaat wieder aufzunehmen. Überdies besitze sie dort ein Bezie-
hungsnetz, wozu namentlich ihre wohlhabenden Eltern gehörten.
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C.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2005 (Poststempel) an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten
die Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass sie die
Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und ihnen Asyl zu gewähren; eventua-
liter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung sowie der Erlass allfälliger Verfahrenskosten
und die unentgeltliche Verbeiständung sowie der Verzicht auf einen
Kostenvorschuss beantragt. Gleichzeitig wurden ein Invalidenausweis,
ein Zertifikat der Nationalen Sozialversicherungskasse samt Überset-
zungen und ein Arztschreiben vom 15. Dezember 2004, alles die Be-
schwerdeführerin betreffend und in Kopie, sowie zwei Fürsorgebestäti-
gungen zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. März 2005 wurde den Beschwerde-
führern mitgeteilt, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten
können. Zudem wurde auf einen Kostenvorschuss verzichtet und der
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die lange Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ange-
sichts des Verzichts auf einen Schriftenwechsel zwar unüblich, indes in
erster Linie auf die Prioritätenordnungen der ARK und Bundesverwal-
tungsgerichts zurück zu führen. Nachdem jedoch seit der Instruktions-
verfügung der ARK vom 4. März 2005 und der Eingabe der Beschwer-
deführer vom 28. Februar 2005 keine wesentliche Änderung der Ak-
ten- und Sachlage eingetreten ist, besteht trotz der langen Verfahrens-
dauer kein Anlass zur Durchführung eines Schriftenwechsels.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 In der Beschwerde werden die bisherigen Verfolgungsvorbringen
wiederholt und insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin
habe zusammen mit ihrem Vater in einem Business-Center gearbeitet
und dabei auch Zugang zu Geheimdossiers gehabt. Weil der Vater in
der wirtschaftlichen Aufklärung tätig und in Nicaragua gewesen sei,
hätten nur Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes (service du départe-
ment) Informationen von ihrem Vater gehabt. Zuerst hätten diese Per-
sonen von der Beschwerdeführerin Informationen verlangt, später hät-
ten sie damit begonnen, sie und ihren Ehemann zu tyrannisieren. Der
FSB und der KGB (Offizier C._______) hätten die Beschwerdeführer
gesucht, sie verfolgt und mit dem Tod bedroht. Ein Polizist habe die
Beschwerdeführerin vergewaltigt. Nach den Vergewaltigungen und den
Befragungen durch den Sicherheitsdienst habe sich der Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert. Nach diesen Traumata
habe sie sich auf der Strasse versteckt. Sie habe oft Herzprobleme
und leide unter Asthma (Gruppe II). Zudem könnten die Beschwerde-
führer nicht schlafen und hätten Angst (vgl. Beschwerde, S. 2-8).
5.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurde
die Schilderung der Verfolgungsvorbringen durch die Beschwerdefüh-
rer zu Recht als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genü-
gend qualifiziert. Diesbezüglich wird auf Sachverhalt Bst. B verwiesen.
Auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an die-
ser Einschätzung etwas zu ändern, zumal es sich dabei lediglich um
eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen handelt.
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Was die der Beschwerde beigelegten Dokumente anbelangt, wird auf
E. 7.3 hienach verwiesen.
5.3 Nach dem Gesagten erweist sich die von den Beschwerdeführern
geltend gemachte Verfolgung als unglaubhaft. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern kön-
nen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genü-
gen. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerführer in ihren Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ih-
nen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Weder die allgemeine Lage in Moldova noch die persönliche Situation
der Beschwerdeführer lassen auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass
die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine
konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten.
Namentlich vermögen daran die Krankheit beziehungsweise Invalidität
der Beschwerdeführerin und die diesbezüglich zu den Akten
gereichten Dokumente nichts zu ändern: Gemäss dem Arztschreiben
vom 15. Dezember 2004 leidet die Beschwerdeführerin seit der frühen
Kindheit an einer mittelschweren Asthmaproblematik; beim Ausweis Nr.
(Ziffern) handelt es sich um eine Kopie des im erstinstanzlichen
Verfahren im Original einreichten Invalidenausweises; im Zertifikat Nr.
(Ziffern) der Nationalen Sozialversicherungskasse werden die Invalidi-
tät der Beschwerdeführerin bestätigt und dieser Arbeitsaktivitäten
nicht empfohlen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ha-
ben die Untersuchungen der Beschwerdeführerin keinen auffälligen
Befund ergeben und kann sich diese erforderlichenfalls in ihrem
Heimatstaat behandeln lassen. Sodann verfügt sie in ihrem
Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz, wozu namentlich
ihre wohlhabenden Eltern zählen. Auch die Eltern des
Beschwerdeführers sind nach wie vor in Moldova wohnhaft. Die
Beschwerdeführerin besitzt einen Hochschulabschluss in Wirtschaft
und entsprechende Berufserfahrung, während der Beschwerdeführer
die technische Berufsschule als Gas- und Elektroschweisser
abgeschlossen hat und in der Folge ebenfalls seinen Beruf ausübte.
Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführer - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe
vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
Seite 10
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8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und unentgeltliche Ver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, zu-
mal sich die Beschwerde als aussichtslos erwies. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen (vgl. Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und unentgeltliche Ver-
beiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2005 im Original; über eine all-
fällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen
befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
Seite 12