Abtei lung IV
D-4548/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Gambia,
vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4548/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juni 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in Kreuzlingen um Asyl nach. In
das ihm vorgelegte Personalienblatt trug er die im Rubrum aufgeführ-
ten Angaben ein, ohne ein damit korrespondierendes Identitätsdoku-
ment abzugeben. Am gleichen Tag wurde er vom BFM mit einem auf
Englisch verfassten Informationsblatt, welches verstanden zu haben er
mit seiner Unterschrift bestätigte, zur Herausgabe von bei anderen In-
stanzen hinterlegten oder anderweitig greifbaren Ausweispapieren in-
nerhalb von 48 Stunden aufgefordert.
Das BFM befragte den Beschwerdeführer am 8. Juni 2007 im EVZ zu
seiner Person, wobei dieser erklärte, er gehöre der Volksgruppe der
(...) an, stamme ursprünglich aus der Stadt B._______ (C._______
Division) und habe seit dem Jahr 1992 in D._______ (E._______,
Anm. des Gerichts) gelebt. Um sich auszuweisen, reichte der Be-
schwerdeführer im Verlauf der Befragung ein Diplom der Nationalen
Gendarmerie von Gambia betreffend Beförderung in den Dienstgrad
eines Lance Corporal nach Absolvierung des erforderlichen Trainings
in der Periode vom 20. Juli 1992 bis 14. Mai 1993 im Ausbildungszen-
trum von D._______ zu den Akten. Daneben wurden vom BFM fünf
Fotos sowie handschriftliche Notizen des Beschwerdeführers zu den
Akten genommen. Einen Reisepass oder eine Identitätskarte blieb der
Beschwerdeführer hingegen weiterhin schuldig. Als Erklärung für das
Versäumnis führte er an, er habe sich in seiner Heimat nicht um einen
Pass bemühen können, weil er im Militär gewesen sei und vor Ablauf
der fünf Dienstjahre, die für eine Passausstellung vorausgesetzt wür-
den, Probleme bekommen habe. Falls er einen Pass beantragt hätte,
wäre er verhaftet worden. Als Armeeangehöriger habe er im Übrigen
viele Freiheiten gehabt, sich bewegen, in ein Spital gehen oder die öf -
fentlichen Verkehrsmittel benutzen können. Aus diesem Grund habe er
niemals versucht, die neue Identitätskarte zu erhalten, welche die alte
von 1985 abgelöst habe. Er habe keine Möglichkeit, solche Dokumente
in seinem Heimatland zu beschaffen.
Immer noch am 8. Juni 2007 führte das BFM im EVZ Kreuzlingen mit
dem Beschwerdeführer die Anhörung zu den Asylgründen (Anhörung)
durch.
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A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, er laufe Gefahr, in seinem Heimatland
wegen Beteiligung am gescheiterten Gegenputsch vom 11. November
1994 gegen den vier Monate zuvor gewaltsam an die Macht gelangten
Staatspräsidenten Yahya Jammeh zur Rechenschaft gezogen zu wer-
den. Im Jahr 1992 habe er sich freiwillig für den Militärdienst gemeldet.
Während des Militärdiensts habe er sich nie etwas zu Schulden kom-
men lassen. Zuletzt sei er Korporal in der Mobilen Gendarmerie in
F._______ bei D._______ gewesen. Am 22. Juli 1994 habe ein
Staatsstreich durch Yahya Jammeh gegen den damaligen
Staatspräsidenten Dawda Jawara stattgefunden. G._______ habe
seinerseits für den 11. November 1994 einen Gegenputsch geplant.
Unter dem Vorwand, ein Inventar des Zimmers machen zu wollen,
habe G._______ ihn einige Tage vor dem geplanten Putsch persönlich
aufgesucht und seinen Namen in eine Liste eingetragen. Er sei sich
damals nicht bewusst gewesen, dass man ihn in Wirklichkeit für die
Teilnahme an einem Gegenputsch vorgesehen habe. Vorwiegend
Junior Officers aus den Baracken von H._______ seien für die
Durchführung des Putsches ausgesucht worden. Die Soldaten seien in
Lastwagen an strategische Punkte verteilt worden. Er selber sei nach
I._______ bei J._______ gebracht und mit der Aufgabe betraut wor-
den, eine Kreuzung zu überwachen. Auch zu diesem Zeitpunkt habe er
immer noch nicht gewusst, was vorgehe. Erst als sich die Nachricht
verbreitet habe, dass G._______'s Gegenputsch gescheitert sei und
die Putschisten sich hätten ergeben sollen, habe er die Geschehnisse
begriffen. Zunächst sei er während dreier Tage von einer ihm vorher
unbekannten Frau unter dem Bett versteckt worden. Anschliessend
habe er aus Angst, wegen Beteiligung am Putsch verfolgt zu werden,
zu Fuss die Grenze nach K._______ überquert und als erstes im
Grenzort L._______ Halt gemacht. Weil Angehörige des
Nachrichtendienstes NIA (National lntelligence Agency) die Orte an
der gambisch-(...) Grenze nach Flüchtigen durchkämmt hätten, habe
er dort nicht länger bleiben können. Schon am nächsten Tag habe er
L._______ verlassen und sich nach M._______ bei N._______ in eine
Gendarmerie-Basis begeben. Dort sei er zwei Jahre geblieben, um
anschliessend während zehn Jahren in K._______ als Fischer zu
arbeiten. Da das Leben in K._______ hart gewesen und zunehmend
teurer geworden sei, habe er am 7. Mai 2007 auch sein (...) Exil
verlassen. Nach Gambia habe er unmöglich zurückkehren können,
weil sein Name auf einer Liste von Putschisten verzeichnet gewesen
sei und er immer noch eine Verfolgung riskiert habe. Auf einem mit
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Menschen überfüllten Ruderboot sei er nach Spanien gelangt. Von dort
sei er mit einem Auto nach Frankreich gefahren worden. Sein
Schlepper habe ihn am 4. Juni 2007 im Raum O._______ in die
Schweiz geschleust. Das von ihm abgegebene militärische Diplom sei
das einzige Dokument, das er auf seiner Reise mitgeführt habe.
Unterwegs sei er niemals angehalten und kontrolliert worden.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2007 – eröffnet am selben Tag – trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an, wobei es den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln – zum Verlassen der Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft aufforderte. Zur Begründung des Nichteintretens auf das
Asylgesuch hielt es zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer ha-
be zum Nachweis seiner Identität ein militärisches Diplom betreffend
die Beförderung zum Lance Corporal eingereicht. Hierbei handle es
sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1
Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Entschuldbare Gründe für die
Nichtabgabe eines Reise- oder Identitätspapiers habe er nicht zu be-
nennen vermocht. Der Beschwerdeführer erfülle zudem die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, und zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich.
C.
Mit Beschwerde vom 4. Juli 2007 (Poststempel) liess der Beschwer-
deführer durch seine Rechtsvertreterin die Verfügung des BFM vom
27. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Zur Hauptsa-
che beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung des Asylgesuchs an das BFM zur materiellen Prü-
fung. Im Eventualpunkt ersuchte er um Feststellung der Flücht lingsei-
genschaft und Gewährung von Asyl, im Subeventualpunkt um Feststel-
lung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Des Wei-
teren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Zusätzlich stellte er das Begehren, jeglicher
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Datentransfer mit den heimatlichen Behörden sei zu unterlassen und
für den Fall, dass ein solcher bereits stattgefunden habe, seien ihm die
Akten vorzulegen.
Zusammen mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer
einen Internetausdruck vom 25. Januar 2007 mit den Erläuterungen
des Bundesrats zur Volksabstimmung vom 24. September 2006 über
Änderungen des AsylG sowie schriftliche "Bemerkungen" von Profes-
sor Walter Kälin, Universität Bern, vom 14. November 2004 zum An-
trag des Bundesrats vom 25. August 2004 zum Nichteintretensgrund
der fehlenden Reisepapiere zu den Akten.
D.
Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts ver-
zichtete mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2007 antragsgemäss auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die Überweisung
der Akten an das BFM zur Vernehmlassung an.
E.
E.a In seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
E.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Juli 2007 stellte der In-
struktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Kopie der vorinstanzli-
chen Vernehmlassung zu und gewährte ihm das Recht, bis zum 6. Au-
gust 2007 darauf zu replizieren.
E.c Am 26. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer eine mit seinen
Angaben übereinstimmende gambische Identitätskarte zu den Akten
und ersuchte um Berücksichtigung bei der Entscheidfindung. Im Be-
gleitschreiben führte er aus, es handle sich um die "originale Identi-
tätskarte", die er sich von seiner Ehefrau habe zusenden lassen. Aus
Angst vor einer unverzüglichen Rückschaffung durch die schweizeri -
schen Behörden habe er die Existenz eines solchen Dokuments in den
Befragungen in Abrede gestellt. In der Zwischenzeit sei ihm die Not-
wendigkeit bewusst geworden, das Dokument vorzulegen.
E.d Mit Eingabe vom 6. August 2007 berief sich der Beschwerdeführer
auf das ihm in der Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 gewährte Re-
plikrecht und verwies auf sein Schreiben vom 26. Juli 2007. Im Übrigen
hielt er vollumfänglich an den Ausführungen in der Beschwerde fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG
genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG)
zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls
keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105
AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst
gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men, ist durch die am 27. Juni 2007 ergangene Verfügung besonders
berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist er zur Einrei-
chung der dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 108a AsylG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungs-
programm 2003 [AS 2004 1636] und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid je-
doch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Um-
fang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest
(Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge ver-
pflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzu-
wenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu
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geben, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht einge -
treten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie die Anwen-
dung des Nichteintretenstatbestands als unrechtmässig erachtet, einer
selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung
auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rück. Über die in Anknüpfung an ein Nichteintreten auf das Asylgesuch
verfügte Wegweisung befindet das Bundesverwaltungsgericht demge-
genüber uneingeschränkt (vgl. BVGE 2009/50 E. 3.1 mit weiterem Hin-
weis).
3.2 Stützt das BFM – wie vorliegend geschehen – seinen Nichteintre-
tensentscheid auf den Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ab,
besteht die Besonderheit, dass es im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinn von Art. 3 AsylG zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und
c AsylG); deshalb wird insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden
auch die Flüchtlingseigenschaft geprüft. Kommt das Bundesverwal-
tungsgericht in einem solchen Verfahren zum Schluss, dass das BFM
zu Unrecht von einem offenkundigen Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft (zum Begriff des Wegweisungsvollzugshindernisses von
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vgl. BVGE 2009/50 E. 6.4, 7 und 8, siehe
auch E. 4.3 hiernach) ausgegangen ist, ist dies nicht etwa gleichbe-
deutend mit der Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt beziehungsweise das BFM ihr korrekter-
weise die Flüchtlingseigenschaft – in einem ordentlichen Verfahren –
hätte zuerkennen müssen (vgl. hierzu ausführlich BVGE 2007/8 E. 5,
insbes. E. 5.6.4 – 5.6.6 sowie E. 5.7). Ebenso wenig ist bei dieser Kon-
stellation die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung automatisch
mit der Verpflichtung des BFM verbunden, auf das Asylgesuch einzu-
treten und dieses materiell zu behandeln. Für das BFM stellt sich viel-
mehr die Vorfrage, ob nicht aus einem anderen Grund ein Nichtein-
tretensentscheid zu fällen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15
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E. 5d S. 125 f.). Umgekehrt besteht im Fall, da das Bundesverwal-
tungsgericht die Anwendung des Nichteintretenstatbestands von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gerade deshalb als unrechtmässig erach-
tet, weil aufgrund der nach der Anhörung vorliegenden Akten in einem
bloss summarischen Verfahren das offenkundige Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft hätte erkannt werden müssen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG), eine zwingende Verpflichtung des BFM, nach Rückweisung der
Sache im Rahmen der Neubeurteilung die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen. Im entsprechenden ordentlichen Verfahren hat es diesfalls
nur darüber zu befinden, ob dem Flüchtling Asyl zu gewähren ist oder
ob der Asylgewährung Ausschlussgründe (Art. 49 i.V.m. Art. 52-55
AsylG) entgegenstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.).
4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs "Reise- oder Identitätspapie-
re" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asyl-
suchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von
48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapiere"
abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30
AsylG stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG).
4.1
4.1.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" umfasst diejenigen
Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch
die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermögli-
chen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmäs-
sig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen davon jene Aus-
weise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises
durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur
dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung
sichergestellt ist. Nach diesem – engen – Verständnis müssen dem-
nach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person
ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt dem-
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gegenüber nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer
bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fäl-
len die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch
nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können ne-
ben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche
Identitätspapiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere
Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster
Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich
der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimm-
ten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -ab-
schlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.). Da-
mit ein durch die heimatliche Behörde zum Identitätsnachweis ausge-
stelltes Dokument seinen Zweck erfüllen kann, muss es sodann mit
einer Fotografie ausgestattet sein oder biometrische Daten enthalten,
die es über einen optischen oder andersgearteten Vergleich ermögli-
chen, die im Dokument aufgeführten „unkörperlichen“ Merkmale wie
Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum etc. zuverlässig einer be-
stimmten Person zuzuordnen. Lassen sich die im Ausweis enthaltenen
Angaben zur Identität mangels gleichzeitig vorhandener Fotografie
oder biometrischer Daten des rechtmässigen Inhabers nicht ohne Wei-
teres einer bestimmten Person zuordnen, fällt der betreffende Ausweis
folgerichtig nicht in die Kategorie der „Reise- oder Identitätspapiere“
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2879/2007 vom 14. April 2010 E. 5.3.1).
4.1.2 Auch wenn keine ernsthaften Zweifel an der von ihr angegebe-
nen Identität bestehen mögen, ist die asylsuchende Person zur Abga-
be eines Reise- oder Identitätspapiers bei der Einreichung des Ge-
suchs oder in den 48 Stunden danach verpflichtet. Ist sie einmal dieser
Verpflichtung nicht nachgekommen, ändert die Nachreichung eines
Reise- oder Identitätspapiers im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen
Verfahrens oder während eines angehobenen Beschwerdeverfahrens
nichts daran, dass eine nicht rechtzeitige Herausgabe eines zur Identi -
fizierung geeigneten Dokuments an die Behörden im Sinne des
Grundtatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegt (vgl. BVGE
2007/7 E. 5.3 S. 69, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2879/2007 vom 14. April 2010 E. 5.3.3). Ob einer der drei Nichtan-
wendbarkeitsgründe von Art. 32 Abs. 3 AsylG gegeben ist, ist erst in
einem nächsten Schritt zu prüfen (siehe sogleich; zur alternativen Na-
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tur der Nichtanwendbarkeitsgründe vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-2879/2007 vom 14. April 2010 E. 6.1).
4.2 An "entschuldbaren Gründen" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG fehlt es insbesondere dann, wenn unglaubhafte Äusserungen
über den Verzicht auf eine Beantragung oder die Verweigerung einer
Ausstellung im Heimatland, über den Verlust oder ein anderweitiges
Abhandenkommen, über das unbemerkte Passieren von Landesgren-
zen oder das Durchschreiten von Grenzkontrollen den Schluss nahe
legen, die Nichtabgabe eines Reise- oder Identitätspapiers habe ihren
Grund gerade nicht darin, dass die asylsuchende Person auf keine sol-
chen Dokumente greifen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74) und
deshalb geschlossen werden muss, dem Umstand, dass die asylsu-
chende Person keine Reise- oder Identitätspapiere abgibt, liege die
Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu
verlängern (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil D-6069/2008 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2010 E. 5).
4.3 Die beiden Ausschlussklauseln von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG führen dazu, dass trotz vorwerfbarer Nichtabgabe eines Reise-
oder Identitätspapiers bei oder in den ersten 48 Stunden nach Ge-
suchseinreichung auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn die nach
der Anhörung vorliegenden Akten bei einer summarischen Prüfung
(noch) kein klares Urteil über das Bestehen oder Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft erlauben. Umgekehrt ist das BFM zu einem
Nichteintreten auf das Asylgesuch gehalten, wenn es bereits aufgrund
einer summarischen Prüfung feststellen kann, dass die asylsuchende
Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Dabei
kann sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft
ebenso aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen wie aus der flücht-
lingsrechtlichen Irrelevanz ergeben. Kann aufgrund einer summari-
schen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsu-
chende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht
Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen
Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärun-
gen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Ver-
fahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 - 5.6.6). Der Begriff des "Weg-
weisungsvollzugshindernisses" von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG umfasst
ausschliesslich diejenigen Hindernisse, welche sich auf die Zulässig-
keit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
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ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20])
auswirken können. Ergibt sich aufgrund der Anhörung die Notwendig-
keit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses gemäss Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (Möglichkeit bzw.
Zumutbarkeit des Vollzugs), hat allein dies nicht zur Folge, dass auf
das Asylgesuch einer (unentschuldigt) papierlosen Person einzutreten
wäre (vgl. BVGE 2009/50 E. 6.4, 7 und 8). Hingegen bleibt für einen
Nichteintretensentscheid kein Raum, wenn das Fehlen der Flüchtlings-
eigenschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offenkundig ist, bezie-
hungsweise wenn zusätzliche Abklärungen nötig erscheinen oder der
Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf.
5.
5.1 Im Falle des Beschwerdeführers wurde die gemäss Art. 36 Abs. 1
Bst a AsylG (vgl. zur Anwendbarkeit Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4750, 4762 und
4767 sowie 2007 5573) erforderliche Anhörung zu den Asylgründen im
Sinne von Art. 29 und 30 AsylG am 8. Juni 2007 direkt vom BFM
durchgeführt.
5.2 Weiter ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer
es versäumt hat, bis spätestens 48 Stunden nach der Einreichung des
Asylgesuchs ein Reise- oder Identitätspapier abzugeben. Während
das im EVZ vorgelegte militärische Diplom nicht die Qualität eines
Reise- oder Identitätspapiers im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
aufweist (Ausstellung nicht zum primären Zweck des Identitätsnach-
weises), wurde die "originale Identitätskarte" von ihm erst im Be-
schwerdeverfahren und damit lange nach Ablauf der gesetzlichen Ab-
gabefrist eingereicht (vgl. Prozessgeschichte Bst. E.c hiervor). Im
Einklang mit dem BFM ist folglich festzuhalten, dass die in Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG vorgeschriebenen Grundvoraussetzungen für ein
Nichteintreten auf das Asylgesuch erfüllt sind. Ob das BFM ebenso zu
Recht dem Beschwerdeführer entschuldbare Gründe für die Nichtab-
gabe abgesprochen hat (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), braucht aufgrund
der nachfolgenden Erwägungen nicht geprüft zu werden.
5.2.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Rahmen der
Prüfung der Frage, ob sich wegen einer Konstellation im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bstn. b und c AsylG ein Nichteintreten auf das Asylge-
such verbietet (vgl. act. A11/7 Ziff. I 2.), aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers müssten in den wesentlichen Punkten als unglaub-
Seite 11
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haft qualifiziert werden. Insbesondere müsse als realitätsfremd gewer-
tet werden, dass der Putschistenführer G._______ wenige Tage vor
dem geplanten Staatsstreich beim Beschwerdeführer erschienen sei
und dort unter einem Vorwand seinen Namen auf eine Liste gesetzt
habe. Erstens könne nicht geglaubt werden, dass G._______ per-
sönlich den Beschwerdeführer, dem beim späteren Putschversuch nur
eine untergeordnete Rolle zugekommen sei, in seinem Zimmer aufge-
sucht habe. Ausserdem hätten bezüglich des Namens auch einfach die
Mannschaftslisten konsultiert werden können. Schliesslich wäre zu er-
warten gewesen, dass für die Durchführung seines Vorhabens verläss-
liche Leute, nicht irgendwelche unbekannte Militärangehörige, benötigt
würden. Zudem lasse sich nicht nachvollziehen, dass eine Frau den
Beschwerdeführer, einen ihr vorher unbekannten Soldaten, welcher
der Beteiligung an einem Putsch verdächtigt worden sei, drei Tage
lang bei sich zu Hause versteckt und damit auch ihre eigene Sicher-
heit gefährdet habe. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer wi-
dersprüchlich in Bezug auf den genauen Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Gambia geäussert. So nenne er einerseits den 12. November 1994 als
Ausreisedatum, andererseits ergebe sich aus seinen Aussagen, dass
er seinen Heimatstaat drei Tage später verlassen habe. Des Weiteren
sei es entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers – trotz guter
Beziehungen zwischen Gambiern und (...) – höchst unwahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer, ein Gambier, sich über längere Zeit ohne
triftigen Grund in einer Basis der (...) Gendarmerie habe aufhalten
können. Ferner habe der Beschwerdeführer mit keinem Wort eine
allfällige Suche nach ihm in Gambia erwähnt, obwohl ihn seine
Ehefrau zweimal besucht habe. Schliesslich wäre zu erwarten
gewesen, dass sich der Beschwerdeführer sofort um Schutz bemühen
würde, wäre er tatsächlich vom gambischen Staat verfolgt. Ins-
besondere wäre er wohl kaum jahrelang in einem Nachbarstaat ver-
blieben, wo eigenen Angaben zufolge auch gambische Sicherheits-
kräfte gelegentlich operiert hätten. Somit könnten die Vorbringen des
Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Implikation in den
Gegenputsch vom 11. November 1994 sowie seiner darauffolgenden
Flucht nicht geglaubt werden. An diesen Erwägungen vermöchten
auch die zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern. Der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG sei auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten.
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In seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2007 führte das BFM zu Be-
gründung seines Antrags auf Beschwerdeabweisung aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes in der Verfü-
gung vom 27. Juni 2007 rechtfertigen könnten. Der Auffassung des Be-
schwerdeführers, wonach die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
nicht im Rahmen eines Nichteintretensentscheides geprüft werden
dürfe, könne nicht zugestimmt werden. Nach Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG finde Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung, wenn auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt werde. Diese gesetzliche Formulierung
lasse keinen Spielraum offen, die Prüfung einer allfälligen Flüchtlings-
eigenschaft nicht durchzuführen. Im Übrigen werde auf die Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und vollumfänglich da-
ran festhalten. Dort sei mit der nötigen Transparenz und der geforder-
ten Begründungsdichte dargelegt worden, weshalb der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
5.2.2 Wie sich an diesen – ungekürzt wiedergegebenen – Entscheid-
gründen ersehen lässt, fallen die Erwägungen des BFM zum Nichtbe-
stehen der Flüchtlingseigenschaft und zum fehlenden Bedarf zusätzli -
cher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses umfangreich aus.
Einleitend stellt das BFM fest, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien. Sodann greift
es als stellvertretendes Beispiel, für welches die Unglaubhaftigkeit be-
ziehungsweise ein fehlender Realitätsbezug besonders gelte ("insbe-
sondere"), das Vorbringen heraus, wonach der Putschistenführer
G._______ wenige Tage vor dem geplanten Staatsstreich beim Be-
schwerdeführer erschienen sei und dort unter einem Vorwand seinen
Namen auf eine Liste gesetzt habe. In einem nächsten Schritt listet
das BFM eine Vielzahl einzelner Unglaubhaftigkeitsmerkmale auf und
verweist auf die entsprechenden Stellen im Protokoll der Anhörung,
um die Unwahrscheinlichkeit, Widersprüchlichkeit sowie das Fehlen
von innerer Logik und Nachvollziehbarkeit der vom Beschwerdeführer
behaupteten Verfolgungsgeschichte aufzuzeigen. Daran anknüpfend
hält es als Fazit fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich
seiner angeblichen Implikation in den Gegenputsch vom 11. November
1994 sowie seiner darauffolgenden Flucht könnten "somit" nicht ge-
glaubt werden. Dass das BFM die aufgezählten (und auch die nicht er-
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wähnten) Unglaubhaftigkeitsmerkmale in einer lediglich summarischen
Aktenprüfung feststellen und gewichten konnte, bringt es in seinen Er-
wägungen jedoch nicht zum Ausdruck. Stattdessen stellt es bloss wie-
derholt fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ge-
glaubt werden könnten und dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht er -
fülle. So kündigt es auch in den vorangestellten Erwägungen zur feh-
lenden Entschuldbarkeit der versäumten Papierabgabe (vgl. act. A11/7
Ziff. I 1.) an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusam-
menhang mit der Beendigung des Militärdienstes und der Ausreise
nicht geglaubt werden könnten. Dass es die Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen und damit das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft im
konkreten Fall als offenkundig erachtet, führt es in den Erwägungen
der angefochtenen Verfügung jedoch nirgends an. Ebenso wenig lässt
es einen solchen Standpunkt in der Vernehmlassung vom 25. Juli 2007
in irgendeiner Weise erkennen. Den zentralen Beschwerdeeinwand
aufgreifend, wonach für eine materielle Prüfung, welche sich einge-
hend mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auseinandersetze, im
Rahmen eines Nichteintretensentscheides nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG kein Platz bestehe, entgegnet es dort lediglich, dass die Formu-
lierung der Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG keinen Spielraum offen lasse, um die Prüfung einer allfäl-
ligen Flüchtlingseigenschaft im betreffenden Verfahren nicht durchzu-
führen. Auch hier unterlässt es das BFM, auf eine offensichtliche Un-
glaubhaftigkeit im konkreten Fall hinzuweisen oder auch nur in gene-
reller Weise zwischen einer lediglich summarischen und einer vollstän-
digen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu differenzieren.
Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft lässt sich
nur bejahen, wenn schon aufgrund einer bloss summarischen Prüfung
festgestellt werden kann, dass die Vorbringen der asylsuchenden Per-
son selbst Beweisanforderungen nicht zu genügen vermögen, die im
Vergleich zu denjenigen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
AsylG nochmals herabgesetzt sind, oder wenn aufgrund einer bloss
summarischen Prüfung ohne weiteres ersichtlich wird, dass die mate-
riellrechtlichen Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind. Lässt
sich nur mit einer relativ ausführlichen Begründung aufzeigen, weshalb
die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben ist, bildet dies ein Indiz dafür,
dass nachgerade nicht schon aufgrund einer bloss summarischen Prü-
fung das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt
werden kann. Andererseits lässt sich nicht in jedem Fall mit einer
gleichsam summarisch gehaltenen Begründung hinreichend verdeutli-
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chen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht.
Entscheidend ist in diesem Fall, dass die einzelnen Begründungsele-
mente jederzeit auf das Merkmal der Offensichtlichkeit ausgerichtet
bleiben.
Vorliegend vermag das BFM mit seiner umfangreichen und auf zahl-
reiche Einzelaussagen bezogenen Argumentation nicht verständlich zu
machen, inwiefern sich bereits im Rahmen einer bloss summarischen
Prüfung des Asylgesuches die Erkenntnis ergeben soll beziehungs-
weise ergab, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft of-
fensichtlich nicht erfüllt. Der vom BFM betriebene Begründungsauf-
wand, der Umfang und die Detailbezogenheit der Erwägungen sowie
die Anzahl der darin erwähnten Unglaubhaftigkeitsmerkmale und Pro-
tokollverweise deuten im Gegenteil darauf hin, dass für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers eine ver-
tiefte Prüfung seiner Angaben unumgänglich war. Die Auswertung der
Akten wurde vom BFM erkennbar mit einer Akribie vorgenommen, die
den Rahmen eines Summarverfahrens sprengt. Die einlässliche, in
keinem Moment auf das Merkmal der Offensichtlichkeit ausgerichtete
Begründung in der angefochtenen Verfügung impliziert, dass das BFM
nicht eine summarische, sondern nichts anderes als eine vollständige
Prüfung im Bereich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 Abs. 2
und 3 AsylG, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.) vorgenommen hat.
Mit dieser Feststellung korrespondiert im Übrigen, dass das BFM sich
in der Vernehmlassung gerade darauf beruft, in der angefochtenen
Verfügung transparent und mit ausreichend dichter Begründung darge-
legt zu haben, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Das BFM hat auf diese Weise den zulässigen Prü-
fungsumfang überschritten und im Ergebnis die massgeblichen Verfah-
rensbestimmungen umgangen. Kann nämlich – wie vorliegend – auf-
grund der Anhörung nicht schon im Rahmen einer bloss summari-
schen Prüfung festgestellt werden, dass die Vorbringen offenkundig
nicht glaubhaft sind und mithin die Flüchtlingseigenschaft offensicht-
lich nicht erfüllt ist, fällt die Ausfällung eines Nichteintretensentschei-
des gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht in Betracht.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG er-
lassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung des Nicht-
eintretensentscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurtei-
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lung beantragt wird. Für eine Anweisung des BFM, das Asylgesuch
dabei materiell zu prüfen (Beschwerdebegehren 2), besteht aus den
dargelegten Gründen kein Raum (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Verfügung
vom 27. Juni 2007 ist somit aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an das BFM zurückzuweisen.
6.
Gemäss Aktenlage hat das BFM seit der – impliziten – Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft in der Verfügung vom 27. Juni 2007 keine den
Beschwerdeführer betreffende Daten zum Zweck der Durchführung
des Wegweisungsvollzugs an Behörden des Heimatlandes weiterge-
leitet (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG). Ein Verbot der Weitergabe von Anga-
ben über das Asylgesuch oder den Beschwerdeführer oder dessen
Angehörige möglicherweise gefährdende Informationen ergibt sich un-
mittelbar aus Art. 97 Abs. 1 AsylG. Mit Ergehen des vorliegenden Ur-
teils befindet sich der Beschwerdeführer wieder als Asylsuchender im
erstinstanzlichen Verfahren. Aus diesem Grund fällt auch eine Be-
kanntgabe von Daten im Zusammenhang mit der Ausstellung von Rei-
sepapieren und der Organisation der Rückkehr in den Heimatstaat vor-
derhand nicht in Betracht. Das prozessuale Begehren, wonach jegli-
cher Datentransfer mit den heimatlichen Behörden zu unterlassen sei
und für den Fall, dass ein solcher bereits stattgefunden habe, dem Be-
schwerdeführer die Akten vorzulegen seien, ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Mit Blick auf die Kostenverlegung ist dem Gesagten zufolge von
einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind weder dem Beschwer-
deführer (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dem keine Verletzung von Verfah-
renspflichten vorzuwerfen ist (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG), noch der un-
terliegenden Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) Kosten aufzuerle-
gen. Damit ist das zusammen mit der Beschwerde eingereichte Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos zu betrachten.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist – als vollständig obsiegender Partei –
für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten
eine – ungekürzte – Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerde-
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führer hat seine Rechtsbegehren unter Entschädigungsfolge gestellt,
im bisherigen Verlauf des Verfahrens jedoch darauf verzichtet, eine
Kostennote seiner – nicht anwaltlich berufstätigen – Vertretung vorzu-
legen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung einer solchen kann
verzichtet werden, zumal sich der notwendige Zeitaufwand mit hinrei-
chender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Entschädigung ist deshalb
aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 500.- zu be-
messen (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Neben den Kosten der Vertretung
macht der Beschwerdeführer keine weiteren notwendigen Auslagen
geltend (Art. 8 VGKE). Die ihm vom BFM zu vergütende Parteientschä-
digung ist alsdann auf insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen) festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2007 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(in Kopie)
- (kantonale Migrationsbehörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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