Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4548/2011/sed
U r t e i l v om 2 4 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 10. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin mit letztem Wohnsitz
in B._______, bei der schweizerischen Botschaft in Ankara am 14.
Dezember 2010 ein Einreise und Asylgesuch einreichte und von der
Botschaft am 14. Februar 2011 dazu befragt wurde,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. März 2011
die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung durch ihren
vormaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2011 mitteilen liess, sie befinde
sich in der Schweiz und werde sich beim Empfangs und
Verfahrenszentrum Basel melden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D2948/2011 vom 28. Juni
2011 auf die Beschwerde vom 23. Mai 2011 nicht eintrat, da die
Beschwerdeführerin in der Schweiz ein zweites Asylgesuch eingereicht
und somit bezüglich der Beschwerde im Auslandverfahren kein
Rechtsschutzinteresse mehr habe,
dass die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum Basel vom 6. Juli 2011 gemäss eigenen Angaben am
18. Juni 2011 in die Schweiz einreiste,
dass sie geltend machte, sie habe die Türkei am 17. Juni 2011 verlassen
und sei mit einem von der tschechischen Botschaft in der Türkei
ausgestellten Visum nach Prag geflogen, von wo aus sie am selben
Abend mit dem Autobus in die Schweiz gefahren sei,
dass das BFM die zuständigen tschechischen Behörden am 29. Juli 2011
gestützt auf Art. 9 Abs. 2 DublinIIVO (Verordnung Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist) um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die tschechischen Behörden der Übernahme der
Beschwerdeführerin am 4. August 2011 zustimmten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 10. August 2011 – eröffnet am
folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische
Republik verfügte, die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen,
feststellte, der Kanton C._______ sei verpflichtet, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde
gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Zuständigkeit, das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen, liege
gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.689) bei der Tschechischen Republik,
dass die Einreichung eines Asylgesuchs auf einer Schweizer Botschaft
ausserhalb des DublinRaumes nicht zur Zuständigkeit der Schweiz für
die Prüfung des Asylgesuchs führe,
dass gestützt auf Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO nur ein Asylgesuch, das ein
Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats stelle, zu einer Zuständigkeit im Sinne der DublinIIVO
führe,
dass der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben von der
tschechischen Botschaft in der Türkei ein Visum ausgestellt worden sei,
dass die tschechischen Behörden ein Übernahmegesuch des BFM
gutgeheissen hätten, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des
Asylverfahrens bei der Tschechischen Republik liege,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend
gemacht habe, ihre Brüder befänden sich in der Schweiz, und sie würde
sich in der Tschechischen Republik nicht wohl fühlen,
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dass die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihren drei in der
Schweiz lebenden Brüdern kein Wegweisungshindernis darstelle, da der
vorliegende Verwandtschaftsgrad nicht unter Art. 2 Bst. i DublinIIVO
falle und auch der Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt werde,
dass auch kein schützenswertes Abhängigkeitsverhältnis vorliege, da die
Beschwerdeführerin bereits zuvor von ihren in der Schweiz lebenden
Brüdern getrennt gelebt habe,
dass die Beschwerdeführerin keine Argumente vorbringe, die gegen die
Anwendung der DublinIIVO sprächen und ihre Ausführungen die
Zuständigkeit der tschechischen Behörden nicht zu widerlegen
vermöchten,
dass die Überstellung an die tschechische Republik – vorbehältlich einer
allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f DublinIIVO) – bis
spätestens am 4. Februar 2012 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführerin mit TelefaxEingabe vom 15. August 2011
durch ihren vormaligen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass sie diese Beschwerde mit Schreiben vom 15. August 2011
zurückziehen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit
Abschreibungsentscheid D4484/2011 vom 17. August 2011 als
gegenstandslos abschrieb,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren heutigen Rechtsvertreter am
17. August 2011 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2011
erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung gemäss
Art. 107a AsylG zu erteilen, es sei ihr demzufolge zu gestatten, sich
während der Hängigkeit des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten, es
sei ihr Asyl zu gewähren und es sei ihr die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
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dass die Beschwerdeführerin am 17. August 2011 zudem ein
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D
2948/2011 vom 28. Juni 2011 einreichen liess (Verfahren D4555/2011),
dass der Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom
24. August 2011 als aussichtslos beurteilte und das Gesuch um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinn von Art. 56 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit
Ausnahme des Antrags, es sei ihr Asyl zu erteilen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführerin mit einem von der tschechischen Botschaft
in Ankara ausgestellten Visum in den SchengenRaum einreiste,
dass hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, die Schweiz sei
für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig, weil sie bereits ein solches
bei der schweizerischen Botschaft in Ankara eingereicht habe,
festzuhalten ist, dass gestützt auf Art. 3 Ziff. 1 DublinIIVO die
Mitgliedstaaten diejenigen Asylanträge zu prüfen haben, welche an der
Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gestellt worden sind,
dass somit das von der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2011 in der
Schweiz gestellte Asylgesuch zu prüfen ist, weil das am 14. Dezember
2010 bei der schweizerischen Botschaft in Ankara eingereichte
Asylgesuch weder – wie von der DublinIIVO gefordert – an der Grenze
noch im Hoheitsgebiet der Schweiz, sondern vielmehr in der Türkei
eingereicht worden ist,
dass nämlich die Räumlichkeiten von ausländischen Vertretungen in
einem Land gemäss geltendem Völkerrecht zwar Immunität geniessen,
indessen nicht als Hoheitsgebiet des entsendenden Landes gelten,
sondern trotz der Immunität unter das Hoheitsgebiet des Gastlandes
fallen (vgl. dazu KNUT IPSEN, Völkerrecht, 4. Auflage, München 1999,
S. 504 Rn. 69; STEPHAN HOBE/OTTO KIMMINICH, Einführung in das
Völkerrecht, 9. Auflage, Tübingen 2008, S. 315),
dass folglich die schweizerische Botschaft in Ankara zwar Immunität
geniesst und beispielsweise von Vertretern der Türkei nur mit
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Zustimmung des schweizerischen Botschafters betreten werden darf,
indessen nicht als Hoheitsgebiet der Schweiz gilt,
dass mit Bezug auf diese Regelung nicht angenommen werden kann, es
sei beabsichtigt worden, den Vertretungen im Ausland in der DublinIIVO
einen anderen Status zuzuerkennen und sie beispielsweise als
Hoheitsgebiet des entsendenden Staates zu betrachten,
dass infolgedessen – entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Meinung – der bei der schweizerischen Botschaft gestellte Asylantrag
nicht unter die Norm des Art. 5 Ziff. 2 DublinIIVO fällt, weil er weder an
der Grenze der Schweiz noch in deren Hoheitsgebiet erfolgt ist, weshalb
bei der Beurteilung, welcher Staat gemäss der DublinIIVO zur Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, das in der Schweiz am 21. Juni 2011
eingereichte Asylgesuch als erstes Asylgesuch im Sinne von Art. 5 Ziff. 2
DublinIIVO gilt,
dass im Übrigen das bei der schweizerischen Botschaft gestellte
Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit deren Einreise in die Schweiz
nicht mehr als Gesuch aus dem Ausland zu betrachten ist, da sich die
Beschwerdeführerin nicht mehr im Ausland befindet,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechende Beschwerde
denn auch nicht eintrat,
dass im Urteil D2948/2011 vom 28. Juni 2011 zwar erwogen wurde, das
BFM werde im Rahmen des in der Schweiz gestellten Asylgesuchs die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und der Asylgewährung
zu prüfen haben,
dass dem Bundesverwaltungsgericht im damaligen Zeitpunkt offenbar
nicht bewusst war, dass die Beschwerdeführerin mit einem von der
tschechischen Botschaft in Ankara ausgestellten Visum in den Schengen
Raum einreiste,
dass das BFM vorliegend indessen in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der grundsätzlichen
Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl
und Wegweisungsverfahrens ausging (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D1503/2011 vom 15. März 2011, D
3683/2011 vom 26. Juli 2011),
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dass folglich die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Vorinstanz
müsse auf das Asylgesuch eintreten, nicht zu überzeugen vermag,
sondern vielmehr zu einer Verletzung der in der DublinIIVO enthaltenen
Regelungen führen würde,
dass nach Art. 9 Ziff. 2 DublinIIVO derjenige Staat für die Prüfung des
Asylantrags zuständig ist, der ein gültiges Visum erteilt hat, weshalb nicht
die Schweiz, sondern die Tschechische Republik zur Durchführung des
Asylverfahrens zuständig ist,
dass die tschechischen Behörden am 4. August 2011 gestützt auf Art. 9
Abs. 2 DublinIIVO in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom 29. Juli
2011 der Übernahme der Beschwerdeführerin zustimmten,
dass die Beschwerdeführerin somit ohne Weiteres in die Tschechische
Republik ausreisen kann und der allfällige Vollzug der Wegweisung
dorthin möglich ist,
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt
gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nahe legen, da die Tschechische
Republik unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, die Tschechische Republik würde
sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon
ausgegangen ist, die Anwesenheit der drei Brüder der
Beschwerdeführerin in der Schweiz stelle kein Hindernis für die
Überstellung im Rahmen eines DublinVerfahrens dar,
dass die 40jährige Beschwerdeführerin volljährig ist und den Akten keine
Hinweise zu entnehmen sind, es bestehe ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Brüdern,
dass die drei Brüder der Beschwerdeführerin sich seit mindestens neun
Jahren beziehungsweise wesentlich länger in der Schweiz aufhalten,
weshalb sie seit Langem von diesen getrennt lebte,
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dass vorliegend somit keine humanitären Gründe zwingend für eine
Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens sprechen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem zurzeit kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9
S. 733 mit weiteren Hinweisen, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E5644/2009 vom 31. August
2010 E. 10.2 S. 645) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre
Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der
sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art.
29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August
1999 [AsylV1], SR 142.311) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 14
AuG) besteht,
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung in die
Tschechische Republik zu Recht angeordnet hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Anträge, der Beschwerde die sei aufschiebende Wirkung
gemäss Art. 107a AsylG zu erteilen und es sei ihr zu gestatten, sich
während der Hängigkeit des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten,
mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG angesichts des Aussichtslosigkeit der
Beschwerde unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Dublin Office 1, mit den Akten
N 554 684 (vorab per Telefax; per Kurier; in Kopie)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern ad ELAR (per Telefax)