B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4548/2014
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014 / N (…).
D-4548/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 19. September 2012 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 2. Oktober 2012 und der Anhörung durch das vormalige
BFM (heute SEM) nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 23. Mai
2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in
C._______ (vgl. vorinstanzliche Akten A8 S. 3) beziehungsweise
D._______ (vgl. A21 S. 5 F50) respektive E._______ (vgl. A21 S. 3 F15,
S. 5 f. F52 ff.) in Eritrea geboren, sei eritreischer Staatsangehöriger und
ethnischer Tigre, spreche aber nur wenig Tigre, da er – abgesehen von den
ersten (…) Lebensjahren in Eritrea – immer in Sudan gelebt habe. Er sei
im Jahr 1990 mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern wegen des
Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien in den Sudan ausgereist. Dort hät-
ten sie zwei (vgl. A21 S. 7 F68) beziehungsweise drei Jahre (vgl. A8 S. 5)
als anerkannte Flüchtlinge in einem Flüchtlingslager gelebt. Danach hätten
sie das Lager aber verlassen und sich seither illegal in Sudan aufgehalten.
Sie seien nach F._______ gezogen, wohin ihnen sein Vater, der 1990 in
Eritrea zurückgeblieben sei, gefolgt sei. Seit Ende 2010 habe er allein (vgl.
A21 S. 3 F12) beziehungsweise mit Kollegen zusammen (vgl. A8 S. 5) in
G._______ im Quartier H._______ gewohnt; Strassennamen gebe es dort
nicht. Er habe in F._______ fünf Jahre (1995 bis 2000) eine von der eritre-
ischen Befreiungsbewegung gegründete Koranschule namens I._______
besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er habe aber vor der Ausreise
aus Sudan in einem Restaurant in G._______ im Service gearbeitet. Den
Namen des Restaurants könne er nicht nennen, da die sudanesischen
Restaurants nicht wie hierzulande Namen tragen würden. Jede Person, die
in Eritrea geboren sei, sei automatisch eritreischer Staatsbürger (vgl. A21
S. 4 F41). Seine Eltern seien beide in Eritrea geboren und eritreische
Staatsangehörige (vgl. A21 S. 4 F38) beziehungsweise nur seine Mutter
sei eritreische Staatsbürgerin, sein Vater habe niemals die eritreische
Staatsangehörigkeit gehabt und sei staatenlos (vgl. A21 S. 13 F133 ff.). Er
(der Beschwerdeführer) habe beim Verlassen Eritreas keine Staatsange-
hörigkeit gehabt, da man diese erst mit 18 Jahren erhalte, und später habe
er die eritreische Staatsbürgerschaft nicht beantragen können, da die erit-
reische Botschaft in Sudan Eritreern, die nicht in Sudan geboren worden
seien, die Papierausstellung verweigert habe. Sein Vater sei nicht Mitglied
einer Partei gewesen, habe sich aber für die eritreische Opposition betätigt
D-4548/2014
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und sei immer wieder für ein bis zwei Monate nach Eritrea zurückgekehrt.
Den Namen der Oppositionsbewegung und die Funktion seines Vaters
kenne er nicht, da sein Vater nie darüber gesprochen habe. Im Jahr 2000
sei sein Vater eines Nachts von den eritreischen Behörden aus ihrem Haus
in F._______ entführt worden. Es sei bereits nach Mitternacht gewesen und
die Familie habe geschlafen, als sie von den Klopfgeräuschen an der Tür
aufgewacht seien (vgl. A8 S. 9), beziehungsweise sie seien alle wach ge-
wesen und zusammengesessen, als es geklopft habe (vgl. A21 S. 10 F98
ff., S. 14 F154). Sein Vater habe die Tür geöffnet und sei mitgenommen
worden. Seither befinde sich sein Vater in einem eritreischen Gefängnis
(vgl. A8 S. 6) respektive er wisse nicht, ob sein Vater sich im Gefängnis
befinde oder getötet worden sei (vgl. A21 S. 11 F120). Sein Onkel väterli-
cherseits aus Eritrea, der sie zwei Jahre nach der Entführung des Vaters
im Sudan besucht habe (d. h. 2002), habe ihnen mitgeteilt, dass der Vater
damals von der eritreischen Volksfront festgenommen worden sei. Auf dem
Rückweg nach Eritrea sei sein Onkel ebenfalls verhaftet worden. Nach sei-
ner Haftentlassung habe der Onkel im Jahr 2004 einen Freund zu ihnen in
den Sudan geschickt, der sie vor einer Rückkehr nach Eritrea gewarnt
habe. Auch weitere Verwandte und Bekannte hätten ihm von einer Rück-
kehr nach Eritrea abgeraten, da für ihn als Sohn eines Kämpfers der Be-
freiungsarmee die Gefahr bestehen würde, ebenfalls verhaftet zu werden.
Da er aufgrund des illegalen Aufenthalts in Sudan nicht normal habe arbei-
ten, aber auch nicht nach Eritrea habe zurückkehren können, sei er am
14. September 2012 mit einem gefälschten sudanesischen Pass und in
Begleitung eines Schleppers von G._______ via J._______ nach
K._______ geflogen. Auf dem Flughafen in G._______ seien sie nicht kon-
trolliert worden. In K._______ sei nur der Schlepper kontrolliert worden und
habe für sie beide Pässe vorgezeigt. In der Nacht vom 18. zum 19. Sep-
tember 2012 sei er mit dem Zug von K._______ in die Schweiz gereist.
Ausweispapiere könne er keine einreichen, da er nie einen Pass oder eine
Identitätskarte besessen habe. Er habe auch keine Geburtsurkunde. Er rei-
che aber eine Kopie der eritreischen Identitätskarte seiner Mutter ein, die
nach wie vor in F._______ im Quartier L._______ lebe; Strassennamen
oder Hausnummern gebe es dort nicht.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den
Akten gegebenen Beweismittel verwiesen (vgl. A4, A8 und A21).
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B.
B.a Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 – eröffnet am 15. Juli 2014 – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie
den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers zur Herkunft und Staatsangehörigkeit sowie zu
den Fluchtgründen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe keine
Ausweispapiere eingereicht und nicht überzeugend darlegen können, erit-
reischer Herkunft und Angehöriger der Volksgruppe der Tigriner zu sein.
Die Behauptung, die eritreische Botschaft in Sudan stelle Ausweisdoku-
mente nur für Eritreer aus, die in Sudan geboren seien, widerspreche den
gesicherten Erkenntnissen des BFM. Gemäss der eritreischen Staatsan-
gehörigkeitsverordnung erwerbe jede Person mit einem eritreischen El-
ternteil die eritreische Staatsangehörigkeit durch Geburt, unabhängig da-
von, ob sie in Eritrea oder im Ausland geboren sei. Auch die Behauptung
des Beschwerdeführers, er habe im Zeitpunkt des Verlassens Eritreas
keine Staatsangehörigkeit besessen, da man die eritreische Staatsbürger-
schaft erst im Alter von 18 Jahren erhalten könne, widerspreche den tat-
sächlichen Gegebenheiten. Wenig überzeugend sei auch die Aussage,
dass er nicht wisse, welche Staatsangehörigkeit seine Eltern vor der Un-
abhängigkeit Eritreas gehabt hätten. Laut äthiopischem Recht gälten alle
Eritreer respektive ethnischen Tigriner bis zur Unabhängigkeit Eritreas
1993 als äthiopische Staatsangehörige. Eritreern sei dies erfahrungsge-
mäss bekannt. Im Übrigen weise der Beschwerdeführer für eine Person
tigrinischer Ethnie, welche die ersten Lebensjahre in einem tigre-sprachi-
gen Milieu verbracht und mehrere Jahre eine von der eritreischen Befrei-
ungsarmee gegründete Schule in F._______ besucht haben wolle, zu dürf-
tige Kenntnisse der Tigre-Sprache auf. Die geltend gemachte eritreische
Abstammung beziehungsweise Staatsbürgerschaft des Beschwerdefüh-
rers sei deshalb nicht glaubhaft. Daran vermöge auch die Identitätskarte
der Mutter nichts zu ändern, zumal diese nur in Kopie vorliege. Zudem
seien eritreische Dokumente dieser Art leicht käuflich zu erwerben.
Bezeichnenderweise seien auch die Vorbringen zur Entführung des Vaters
äusserst unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen. Trotz wiederhol-
ten Nachfragens habe der Beschwerdeführer keine Auskunft über seine
diesbezüglichen Wahrnehmungen geben können, sondern nur pauschal
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wiederholt, er sei in der fraglichen Nacht mit seinem Vater zusammenge-
sessen und es seien Leute gekommen und hätten an die Tür geklopft.
Diese stereotypen Aussagen würden nicht den Eindruck von real Erlebtem
vermitteln. Es sei auch nicht verständlich, dass ihm der Onkel nicht berich-
tet habe, woher er wisse, dass die eritreische Volksfront die Festnahme
vorgenommen habe, und der Beschwerdeführer den Onkel auch nicht da-
nach gefragt habe. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer zum Ver-
bleib des Vaters widersprüchlich geäussert, indem er zunächst angegeben
habe, sein Vater sei in Eritrea im Gefängnis, später aber ausgesagt habe,
nicht zu wissen, ob dies so sei. Schliesslich müssten auch die dargelegten
Reiseumstände angezweifelt werden. Eine Flugreise von G._______ nach
Europa unter den angegebenen Bedingungen, wonach der Beschwerde-
führer mit einem gefälschten Pass nach K._______ geflogen sei und die-
ses Dokument bei der Einreise nicht persönlich vorgewiesen habe, sei
höchst unwahrscheinlich, zumal an den betreffenden Flughäfen die Einrei-
sekontrollen äusserst streng gehandhabt würden. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung authentischer
Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt und nicht gewillt sei,
diese den hiesigen Behörden abzugeben, mit dem Ziel, die Identität zu ver-
heimlichen und den Vollzug einer Wegweisung zu erschweren oder gar zu
verunmöglichen.
Der Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das
Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung sowie der Wegweisungs-
vollzug seien anzuordnen. Zwar sei die Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, aber diese Un-
tersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asyl-
suchenden, der auch die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Aufgabe
der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers
nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn dieser – wie
vorliegend – seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkomme
und die Asylbehörden offensichtlich zu täuschen versuche. Da der Be-
schwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner Herkunft gemacht habe,
sei davon auszugehen, dass er an seinem tatsächlichen Herkunftsort über
ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge, auf das er sich bei
einer Rückkehr stützen könne. Dem Beschwerdeführer sei es auch zuzu-
muten, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlands die allen-
falls benötigten Reisepapiere zu beschaffen.
C.
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C.a Mit Eingabe vom 14. August 2014 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Feststellung der mangelhaften Eröffnung
derselben sowie um Rückweisung der Sache an das BFM zwecks Neuer-
öffnung der Verfügung, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und um Gewährung des Asyls, und subeventualiter um Feststellung
der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und
um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. Zudem wurde –
unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 23. Juli
2014 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung in der Person von Tarig Hassan ersucht.
C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er habe erst am 15. Juli 2014 vom Inhalt der vorinstanzlichen Verfü-
gung Kenntnis erhalten. Sollte von einem früheren Eröffnungsdatum und
damit von einer verspäteten Beschwerdeeingabe ausgegangen werden,
wäre das Verpassen der Beschwerdefrist auf eine mangelhafte Eröffnung
zurückzuführen und die Sache zwecks Neueröffnung der Verfügung an das
BFM zurückzuweisen.
Er sei eritreischer Staatsbürger und ethnischer Tigre. Er sei mit seiner Mut-
ter und seinen Geschwistern im Alter von (…) Jahren von seinem Geburts-
ort M._______ in den Sudan geflüchtet. Dort hätten sie zwei oder drei
Jahre in einem Flüchtlingslager und danach in F._______ gelebt. Sein Va-
ter sei ihnen nachgefolgt, aber immer wieder nach Eritrea zurückgekehrt,
da er sich in der eritreischen Opposition betätigt habe. Von 1995 bis 2000
habe er in F._______ eine Schule der eritreischen Befreiungsarmee (Erit-
rean Liberation Front [ELF]) besucht. Am 5. August 2000 sei sein Vater von
eritreischen Behörden entführt und in Eritrea inhaftiert worden. Später sei
auch sein Onkel festgenommen worden. Ein Freund des Onkels und wei-
tere Verwandte hätten ihn vor einer Rückkehr nach Eritrea gewarnt, da für
ihn als Sohn eines ELF-Kämpfers die Gefahr von Racheakten der eritrei-
schen Regierung bestehe. Er sei deshalb am 14. September 2012 von
G._______ nach K._______ geflogen, von wo aus er in die Schweiz ge-
langt sei.
Das BFM erachte seine Angaben zur Herkunft und Volkszugehörigkeit als
unglaubhaft, da er keine Ausweispapiere eingereicht habe. Es möge zwar
zutreffen, dass er aufgrund der eritreischen Staatsangehörigkeit seiner
Mutter einen Anspruch auf eritreische Ausweispapiere hätte, aber das Ver-
fahren zur Erlangung eritreischer Identitätsdokumente sei kompliziert. Eine
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Identitätskarte könne erst im Alter von 18 Jahren beantragt werden. Zwar
bestehe für Eritreer tatsächlich die Möglichkeit, in der eritreischen Bot-
schaft in Sudan Identitätsausweise zu erlangen. Seine Aussage, die eritre-
ische Staatsangehörigkeit könne in Sudan nur von Eritreern erworben wer-
den, die dort geboren seien, sei daher nicht richtig, aber aus seiner Sicht
doch nachvollziehbar. Angesichts des Mindestalters von 18 Jahren hätte er
erst nach der Entführung seines Vaters eine Identitätskarte beantragen
können, und da die oppositionelle Tätigkeit seines Vaters den eritreischen
Behörden spätestens seit dem Jahr 2000 bekannt gewesen sei, wäre dies
für ihn gefährlich gewesen, zumal er bei der Beantragung Angaben zu sei-
nen Familienangehörigen hätte machen müssen. Zudem werde auf An-
tragsteller Druck ausgeübt, zu kooperieren, ansonsten in Eritrea zurückge-
bliebene Familienangehörige von staatlichen Dienstleistungen ausge-
schlossen würden. Die Einschätzung des BFM, dass er seine Herkunft ver-
schleiern wolle und nicht Eritreer sei, sei nicht haltbar. Er besitze zwar kei-
nen eritreischen Identitätsausweis, aber Eritrea sei sein Herkunftsland. Zur
Bestätigung seiner eritreischen Herkunft reiche er die Originale der eritrei-
schen Identitätskarten seiner Mutter und zweier Onkel väterlicherseits ein.
Weiter gebe er eine sudanesische Wohnsitzbestätigung seiner Familie zu
den Akten, welche die eritreische Nationalität ebenfalls bestätige. Damit sei
seine Herkunft belegt. Das BFM habe weiter die Angehörigkeit zur Volks-
gruppe der Tigriner angezweifelt, da er mangelhafte Kenntnisse der Tigre-
Sprache habe. Er sei jedoch nicht Tigriner, sondern gehöre der Volks-
gruppe der Tigre an, einer muslimischen Minderheit in Eritrea. Seine Mut-
tersprache sei Tigre. Die Sprache der Tigriner heisse hingegen Tigrinisch.
Diesbezüglich sei es in der Verfügung offensichtlich zu einem Missver-
ständnis gekommen.
Hinsichtlich des Vorwurfs, seine Vorbringen zur Entführung des Vaters
seien unsubstanziiert und widersprüchlich, weise er auf das lange Zurück-
liegen des fraglichen Ereignisses und sein damaliges jugendliches Alter
hin. Im Übrigen bestehe die einzige Abweichung darin, dass er bei der An-
hörung – anders als in der Erstbefragung – angegeben habe, die Familie
sei am fraglichen Abend zusammengesessen. Dabei handle es sich jedoch
um ein Detail. Wesentliche Widersprüche lägen nicht vor. Angesichts des-
sen, dass es dunkel und er jung gewesen sei, sei es nicht verwunderlich,
dass er den Vorfall nicht besonders anschaulich habe schildern können.
Beiliegend reiche er eine schriftliche Bestätigung der ELF ein, dass sein
Vater am 5. August 2000 entführt und danach inhaftiert worden sei. Damit
sei die Entführung glaubhaft dargelegt. Er habe widerspruchsfrei angege-
ben, dass sein Vater festgenommen worden sei, jedoch nie gesagt, er sei
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im Gefängnis. In der angefochtenen Verfügung werde denn auch nicht auf
das Protokoll der Erstbefragung verwiesen, sondern zwei Mal die gleiche
Stelle im Protokoll der Anhörung zitiert (vgl. A12 F118). Wo genau sich sein
Vater befinde, wisse er nicht, es könne aber nicht von Relevanz sein, ob er
in einem Gefängnis oder an einem anderen Ort gefangen gehalten werde.
Bei der Reise nach Europa habe er sich auf die Erfahrung seines Begleiters
verlassen, der auch den gefälschten Pass organisiert habe. Bei der Pass-
kontrolle habe der Schlepper gesprochen und beide Pässe vorgezeigt, wo-
bei es offensichtlich sei, dass auch er anwesend gewesen sei. Dass er das
Geburtsdatum im gefälschten Pass nicht mehr habe angeben können, sei
nachvollziehbar. Im Übrigen handle es sich dabei nicht um ein wesentliches
Sachverhaltselement. Seine mehrheitlich glaubhaften Aussagen würden
allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. Zudem würden seine Angaben mit
den neu eingereichten Beweismitteln übereinstimmen. Er habe diese Do-
kumente erst nach Erhalt des Asylentscheids besorgt, da er davon ausge-
gangen sei, dass der Sachverhalt klar sei. Aufgrund der Vorwürfe in der
angefochtenen Verfügung habe er sich nun aber dazu veranlasst gesehen,
die besagten Beweismittel zu organisieren. Nebst den erwähnten Doku-
menten reiche er zusätzlich eine Schulabschlussbestätigung ein, die sich
mit seinen Angaben, in F._______ fünf Jahre zur Schule gegangen zu sein,
decke.
Seine Vorbringen seien damit als glaubhaft und asylrechtlich relevant zu
erachten. Sein Vater sei als Mitglied der ELF im Jahr 2000 entführt worden
und werde weiterhin von den eritreischen Behörden gefangen gehalten.
Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG könnten auch aus einer
Reflexverfolgung (Sippenhaft) entstehen. In einem vergleichbaren Fall ei-
ner im Kindesalter aus Eritrea ausgereisten Eritreerin, deren Vater eben-
falls ein ELF-Kämpfer gewesen sei, habe das Bundesverwaltungsgericht
die Gefahr einer Reflexverfolgung bejaht (vgl. […]). Er laufe als Sohn eines
ELF-Mitglieds Gefahr, von den eritreischen Behörden ebenfalls als eine
Person betrachtet zu werden, die das verpönte Gedankengut vertrete. Der
oppositionelle Hintergrund seiner Familie würde spätestens bei einer Rek-
rutierung, der sich kaum eine wehrdienstpflichtige Person entziehen
könne, bekannt werden. Aufgrund der Angst, ebenfalls festgenommen zu
werden, sei eine Rückkehr nach Eritrea für ihn deshalb keine Option ge-
wesen. Im Sudan, wo er sich illegal aufgehalten habe, habe es für ihn keine
zumutbare Möglichkeit gegeben, einen legalen Status zu erlangen. Aus-
schlaggebend für das Verlassen des Sudans sei aber vor allem das merk-
lich verbesserte Verhältnis zwischen dem Sudan und Eritrea gewesen. Erit-
reer seien von der Polizei vermehrt angehalten und selbst anerkannten
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Flüchtlingen sei mit einer Abschiebung gedroht worden. Auch sei es in letz-
ter Zeit im Osten des Sudans vermehrt zu Entführungen von Eritreern ge-
kommen. Für Eritreer, die zwangsweise in ihr Heimatland zurückgeschafft
würden, bestehe ein reales Risiko, Opfer von Menschenrechtsverletzun-
gen zu werden. Er verweise diesbezüglich auf einschlägige Berichte der
schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und des britischen Innenministeri-
ums. Aufgrund des Gesagten erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es
sei ihm Asyl zu gewähren. Ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea, wo er
seit über zwanzig Jahren nicht mehr gewesen sei, wäre weder zulässig
noch zumutbar. Ihm würde dort ein zeitlich nicht begrenzter Wehrdienst
drohen. Zudem würden Personen, die lange im Ausland gelebt hätten, als
Oppositionelle betrachtet. Das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland gelte
als Kritik an der Regierung. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde ihm
daher eine unmenschliche Behandlung und unrechtmässige Haft drohen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 15. Juli
2014 eröffnet worden und die Beschwerdeeingabe vom 14. August 2014
damit rechtzeitig erfolgt sei, und der Beschwerdeführer den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess
er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a
Abs. 1 und 3 AsylG gut und ordnete Tarig Hassan dem Beschwerdeführer
als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 2. September 2014 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Zwar hätten bei der Analyse der einge-
reichten Identitätskarten der Mutter und zweier Onkel des Beschwerdefüh-
rers keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden können,
aber Ausweisdokumente angeblicher Verwandter seien nicht geeignet, die
Identität des Beschwerdeführers zu belegen. Zudem könnten echte eritre-
ische Identitätsdokumente sowohl in den Nachbarstaaten Eritreas als auch
in Europa käuflich erworben werden. Die weiteren eingereichten Beweis-
mittel seien von fraglicher Herkunft und hätten lediglich geringen Beweis-
wert, da solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Zudem seien
sie inhaltlich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers zu vereinba-
ren. So stehe in der Wohnsitzbestätigung vom 22. Juli 2014, dass die darin
aufgeführten Personen – der Beschwerdeführer, seine Eltern und Ge-
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schwister – im Quartier N._______ wohnhaft seien (Strasse: […], Haus-
nummer: […]). Im Rahmen der Anhörung vom 23. Mai 2014 habe der Be-
schwerdeführer aber zu Protokoll gegeben, seine Mutter wohne im Quar-
tier L._______ und die Wohnsitzadresse verfüge weder über einen Stras-
sennamen noch eine Hausnummer. Zudem stimme der in der Wohnsitzbe-
stätigung aufgeführte Familienname der Mutter ([…]) nicht mit den Anga-
ben des Beschwerdeführers bei der Befragung vom 2. Oktober 2012 über-
ein, wonach der Familienname der Mutter (…) laute. Auch bezüglich der
eingereichten Schulabschlussbestätigung lägen Ungereimtheiten vor. So
solle der Beschwerdeführer laut dieser von 1995 bis 2000 die Grundschule
"O._______" besucht haben. Bei der Anhörung habe er jedoch angegeben,
die Schule "I._______" besucht zu haben, die gar nicht mehr existiere. Im
Übrigen habe er im Rahmen der Erstbefragung gesagt, er habe eine Ko-
ranschule besucht, wohingegen es sich bei der "O._______"-Schule um
eine Grund- und nicht um eine Koranschule handle. Die Bestätigung der
eritreischen Befreiungsfront betreffend die Entführung des Vaters sei nicht
tauglich, die festgestellte Unglaubhaftigkeit dieser Entführung in Frage zu
stellen. Zudem beziehe sich die fragliche Bestätigung auf (…), wohingegen
der Vater laut den Angaben des Beschwerdeführers (…) heisse. Dem Ein-
wand des Beschwerdeführers, er habe bei der Erstbefragung nicht gesagt,
sein Vater sei im Gefängnis, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerde-
führer bei der Erstbefragung unmissverständlich zu Protokoll gegeben
habe, dass sein Vater seit dem Jahr 2000 im Gefängnis sei (vgl. A8 Zf.
3.01). In der angefochtenen Verfügung sei diesbezüglich irrtümlicherweise
auf die Protokollstelle A21 F118 verwiesen worden. Schliesslich müsse die
Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich in Sudan keine eritreischen
Identitätsdokumente ausstellen lassen, da dies für ihn wegen der oppositi-
onellen Tätigkeit seines Vaters gefährlich gewesen wäre, als nachgescho-
ben gewertet werden. Bei der Anhörung vom 23. Mai 2014 habe er diese
Befürchtung mit keinem Wort erwähnt, sondern als Grund für die Nichtaus-
stellung zu Protokoll gegeben, dass nur eritreische Personen, die in Sudan
geboren seien, Anspruch auf eritreische Ausweispapiere hätten.
F.
In seiner Replik vom 26. September 2014 entgegnete der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen, allein die Tatsache, dass eritreische Identitätsdoku-
mente käuflich erwerbbar seien, spreche nicht gegen die Echtheit der ein-
gereichten Identitätspapiere, bei denen das BFM keine objektiven Fäl-
schungsmerkmale habe feststellen können. Hätte er vorgehabt, die Behör-
den mittels echter Dokumente zu täuschen, hätte er kaum Ausweispapiere
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Seite 11
seiner Mutter und seiner Onkel gekauft, sondern seine eigenen. Zwar ver-
möchten die Identitätskarten der Mutter und Onkel seine Identität nicht
zweifelsfrei zu beweisen, doch seien sie ein gewichtiges Indiz für die Rich-
tigkeit seiner Angaben. Bezüglich der Wohnsitzbestätigung vom 22. Juli
2014 präzisiere er, dass sich das Quartier N._______ im Bezirk L._______
befinde. Die Familie sei in diesem Jahr umgezogen, wohne aber noch im
gleichen Quartier. Früher hätten sie keine Strassen- und Hausnummer ge-
habt, an der neuen Adresse jedoch schon. Der vollständige Name seiner
Mutter laute (…). Im arabischen Raum werde oft ein Name weggelassen
und nur die entsprechende Kurzform des Namens verwendet. Bezüglich
der Schulabschlussbestätigung präzisiere er, dass er von 1995 bis 2000 in
F._______ eine Schule der ELF namens "O._______" besucht habe. Wäh-
rend der dortigen Sommerpausen habe er die Koranschule "I._______" be-
sucht, welche heute nicht mehr existiere. Bezüglich der Bestätigung der
ELF betreffend die Entführung seines Vaters und der diesbezüglichen Vor-
halte des BFM verweise er auf die obigen Ausführungen zur Verwendung
von Kurzformen arabischer Namen. Der Name seines Vaters sei daher auf
der Bestätigung richtig angegeben und das BFM habe nicht ausgeführt,
weshalb die Bestätigung nicht beweistauglich sein sollte. Hinsichtlich des
Vorhalts, er habe bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, dass sein
Vater seit dem Jahr 2000 im Gefängnis sei, verweise er auf mögliche Un-
klarheiten bei der Übersetzung; jedenfalls handle es sich dabei um eine
geringfügige, nicht entscheidrelevante Abweichung. Er habe bereits in der
Beschwerdeeingabe darauf hingewiesen, dass er nicht genau wisse, wo
sich sein Vater befinde. Er wisse lediglich, dass er verhaftet worden sei und
nun vermutlich von den Behörden irgendwo gefangen gehalten werde, ob
dies in einem Gefängnis oder anderswo sei, könne keine Rolle spielen.
Bezüglich des angeblichen Widerspruchs in den Aussagen zu der Nichter-
hältlichkeit beziehungsweise Nichtbeschaffbarkeit eritreischer Ausweispa-
piere in Sudan verweise er auf die diesbezüglichen Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe. Die beiden Aussagen, wonach eritreische Identitäts-
dokumente nur für Eritreer erhältlich seien, die in Sudan geboren seien,
beziehungsweise wonach er sich in Sudan keine eritreischen Identitätsdo-
kumente habe ausstellen lassen, da dies wegen der oppositionellen Tätig-
keit seines Vaters gefährlich gewesen wäre, seien eng miteinander verbun-
den. Die Tatsache, dass Identitäts- und andere Dokumente in gewissen
Ländern leicht käuflich erwerbbar seien, dürfe nicht zu einer sachfremden
Ungleichbehandlung von Asylsuchenden aus verschiedenen Ländern füh-
ren. Seine Aussagen würden mit den eingereichten Dokumenten überein-
stimmen, und der Generalverdacht, die Dokumente könnten gekauft sein,
sei nicht angebracht.
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Seite 12
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das vormalige BFM
(heute SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Die vorliegende Beschwerde vom 14. August 2014 ist formgerecht und
– wie bereits in der Zwischenverfügung vom 20. August 2014 festgestellt –
fristgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingereicht. Der Beschwerdeantrag um
Rückweisung der Sache an das BFM zur Neueröffnung der Verfügung ist
daher abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vo-
rinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-4548/2014
Seite 13
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt
zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 5.4). Eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien
vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Ge-
setz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 [S. 827 f.], 2010/44 E. 3.4
[S. 620 f.]).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweis-
mittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung
der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.
Das BFM erachtete die vorgebrachten Fluchtgründe wie auch die geltend
gemachte eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerde-
führers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den
Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entneh-
men, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
D-4548/2014
Seite 14
hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und der Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs) herbeizuführen.
4.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu den Fluchtgründen sowie seiner Herkunft und Staats-
angehörigkeit nicht zu überzeugen vermögen. Der Auffassung des Be-
schwerdeführers, es lägen keine wesentlichen Widersprüche in seinen
Ausführungen vor respektive er habe die vom BFM aufgezeigten Unglaub-
haftigkeitselemente in den Rechtsmitteleingaben entkräften können, kann
nicht gefolgt werden.
4.1.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die
Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze
an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der auch die
Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht gehört,
die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben,
an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die Asylgründe dar-
zulegen sowie Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich
einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
4.1.2 Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er hat keine ihn
betreffenden Identitätspapiere eingereicht und seine Vorbringen zur eritre-
ischen Herkunft und Staatsangehörigkeit vermögen nicht zu überzeugen.
Es besteht vielmehr Grund zur Annahme, er versuche seine wahre Her-
kunft zu verschleiern. Der Beschwerdeführer vermag den stringenten Aus-
führungen des BFM in der Verfügung vom 13. Juni 2014 und der Vernehm-
lassung vom 2. September 2014, weshalb die geltend gemachte eritrei-
sche Herkunft nicht geglaubt werden könne, in seinen Rechtsmitteleinga-
ben nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Es gelingt ihm nicht, die ihm
vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften. Seine Erklä-
rungsversuche schlagen fehl, münden diese doch lediglich in eine fortlau-
fende Anpassung des Sachverhalts (bspw. Anerkennung der Unrichtigkeit
seiner Aussage, wonach die eritreische Staatsangehörigkeit im Sudan nur
von Eritreern erworben werden könne, die dort geboren seien, unter gleich-
zeitigem Nachschieben einer neuen Begründung für das Fehlen eritrei-
scher Identitätspapiere [Antrag um Ausstellung entsprechender Doku-
mente zu gefährlich aufgrund oppositioneller Tätigkeit des Vaters]). Dieses
Verhalten bekräftigt den Eindruck, der Beschwerdeführer sei nicht gewillt,
seine wahre Identität und Herkunft offenzulegen, zumal – wie vom BFM
ebenfalls zutreffend ausgeführt – angesichts der geschilderten Flugreise
D-4548/2014
Seite 15
von G._______ über J._______ nach K._______ durchaus von der Exis-
tenz authentischer Identitätspapiere auszugehen ist, die den hiesigen Be-
hörden indes vorenthalten werden. Die Beweismittel, die der Beschwerde-
führer auf Beschwerdeebene zu den Akten gereicht hat, sind nicht geeig-
net, zur Klärung seiner Identität und Herkunft beizutragen. Es kann dies-
bezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des
BFM vom 2. September 2014 verwiesen werden. Eritreische Dokumente
können in Eritrea, Äthiopien, Sudan und anderswo käuflich erworben wer-
den und haben daher nur einen reduzierten Beweiswert. Zudem müssen
sie im Gesamtkontext des Asylgesuchs des Beschwerdeführers beurteilt
werden. Ausweispapiere vermeintlicher Verwandter vermögen die Identität
des Beschwerdeführers nicht zu beweisen. Im Übrigen trifft die Ansicht des
Beschwerdeführers, die eingereichten Dokumente würden mit seinen Aus-
sagen im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmen, nicht zu. So sind die
Angaben auf den Identitätskarten der Onkel väterlicherseits (wohnhaft in
F._______/Sudan, Dokumente ausgestellt in F._______/Sudan) nicht mit
der Aussage des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, nur in Eritrea,
nicht aber in Sudan über Onkel väterlicherseits zu verfügen (vgl. A8 S. 6,
A21 S. 4 F30-32). Auch die sudanesische Wohnsitzbestätigung und die
Bestätigung über den Schulbesuch im Sudan stimmen inhaltlich – wie vom
BFM in der Vernehmlassung vom 2. September 2014 zutreffend aufgezeigt
– nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung
und Anhörung überein. Der Beschwerdeführer vermag die betreffenden
Widersprüche nicht aufzulösen, sondern schiebt auch diesbezüglich in der
Replik vom 26. September 2014 lediglich entsprechende Sachverhaltsan-
passungen nach (erst kürzlich erfolgter Umzug der Familie an die in der
Wohnsitzbestätigung vom 22. Juli 2014 genannte Adresse; Besuch zweier
verschiedener Schulen). Des Weiteren ist nicht ersichtlich, wie der Be-
schwerdeführer die Beweismittel beschafft hat, gab er doch bei der Anhö-
rung vom 23. Mai 2014 zu Protokoll, keinerlei Kontakt zu seinen Verwand-
ten in Sudan und Eritrea zu haben; niemand von diesen verfüge über ein
Telefon und er stehe auch zu niemandem in schriftlichem Kontakt (vgl. A21
S. 3 F24-26, S. 4 F30-32, S. 6 F59-64). In der Rechtsmitteleingabe vom
14. August 2014 machte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zur Be-
schaffung der Dokumente und reichte auch keine Zustellkuverts ein, aus
denen der Übermittlungsweg (Absender und Aufgabeort der Dokumente)
ersichtlich sein würde. Er führte lediglich an, die Beweismittel erst nach
Kenntnisnahme der vorinstanzlichen Verfügung (Eröffnung am 15. Juli
2014, Vollmacht des Rechtsvertreters datierend vom 18. Juli 2014) organi-
siert zu haben. Angesichts dessen, dass kein Verwandter telefonisch er-
D-4548/2014
Seite 16
reichbar sei und eine schriftliche Kontaktaufnahme nicht nur mit Verwand-
ten, sondern auch mit Behörden (Wohnsitzbestätigung, Schulabschlussbe-
stätigung) und Oppositionsgruppierungen (Bestätigung der ELF) schwierig
und entsprechende Briefwechsel langwierig sein dürften, erscheint die Be-
schaffung all dieser Dokumente innert so kurzer Zeit (bspw. sudanesische
Wohnsitzbestätigung datierend vom 22. Juli 2014 [d. h. nur eine Woche
nach Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung]) schleierhaft. Unklar ist
auch, wie der Beschwerdeführer vom kürzlichen Umzug seiner Angehöri-
gen in F._______ erfahren hat, wenn er doch zu diesen seit seiner Ausreise
im Jahr 2012 keinerlei Kontakt gehabt habe. Die auf Beschwerdeebene
eingereichten Dokumente sind daher insgesamt nicht geeignet, etwas über
die wahre Identität des Beschwerdeführers auszusagen. Die behauptete
eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit vermochte er nicht glaubhaft
darzulegen.
4.1.3 Die Schilderung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers vermag
ebenfalls nicht zu überzeugen und fügt sich nahtlos in das unglaubhafte
Bild der behaupteten Herkunft. Das Bestreben des Beschwerdeführers, die
ihm vom BFM zu Recht vorgehaltene Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen
bezüglich der Entführung des Vaters im Jahr 2000 und dessen Verbleib mit
dem Verweis auf das lange Zurückliegen des betreffenden Ereignisses und
sein damaliges jugendliches Alter zu entkräften, misslingt. Die gänzliche
Unsubstanziiertheit der Schilderungen des Beschwerdeführers und die
aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen las-
sen sich weder durch den Zeitablauf noch durch das jugendliche Alter er-
klären. Mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschrei-
ben der ELF bezüglich der Entführung des Vaters im Jahr 2000 vermag der
Beschwerdeführer, dessen Identität und Herkunft und damit auch Ver-
wandtschaft zum angeblichen Vater nicht feststehen (vgl. obige Ausführun-
gen), keine drohende Verfolgung seiner Person durch die eritreischen Be-
hörden zu belegen. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll,
den Namen der Bewegung, welcher der Vater angehöre, und dessen dor-
tige Funktion nicht zu kennen (vgl. A8 S. 9). Der vorliegende Sachverhalt
ist denn auch nicht mit dem in der Rechtsmitteleingabe vom 14. August
2014 zitierten Fall einer eritreischen Tochter eines ELF-Mitglieds, bei der
die Gefahr einer Reflexverfolgung bejaht wurde (vgl. […]), vergleichbar, zu-
mal – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – die Identität der besagten
Eritreerin und ihre Verwandtschaft mit einem ELF-Kämpfer feststanden. Im
Übrigen wirkt der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf, wonach er
im Jahr 2000 nichts mitbekommen, sondern nur vermutet habe, dass es
D-4548/2014
Seite 17
sich um eine Entführung handle, da es damals zu vielen Entführungen ge-
kommen sei (vgl. A21 S. 11 F110), und seine Vermutung erst zwei Jahre
später durch einen Onkel bestätigt worden sei, und ihn wiederum zwei
Jahre später ein Freund des besagten Onkels vor einer Rückkehr nach
Eritrea gewarnt habe, konstruiert. Zudem habe es seit der Warnung im Jahr
2004 laut dem Beschwerdeführer keine Vorkommnisse gegeben (vgl. A21
S. 12 F130). Eine akute Gefährdung des Beschwerdeführers durch die erit-
reischen Behörden im Zeitpunkt seiner erst im Jahr 2012 – mithin zwölf
Jahre nach der Entführung des Vaters respektive acht Jahre nach der im
Jahr 2004 ausgesprochenen Warnung – erfolgten Ausreise aus dem Su-
dan ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass
ihn vor allem die schwierige Aufenthalts- und Arbeitssituation im Sudan zur
Ausreise im Jahr 2012 bewogen habe. Die geltend gemachten Nachteile
im Wohnsitzstaat Sudan, wonach er sich dort seit Verlassen des Flücht-
lingslagers im Jahr 1993 illegal aufgehalten habe und deshalb nicht normal
habe arbeiten können (wobei er vor der Ausreise in einem Restaurant in
G._______ gearbeitet habe), vermögen die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungs-
massnahmen seitens der sudanesischen Behörden, welche die Intensität
einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aufweisen würden, vermag er mit
den generellen Ausführungen zum verbesserten Verhältnis zwischen Su-
dan und Eritrea und zu vermehrten Anhaltungen von Eritreern durch die
sudanesische Polizei nicht darzulegen.
4.1.4 Insgesamt halten die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeb-
lichen eritreischen Herkunft und der Angst vor Verfolgung durch die eritrei-
schen Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand, sondern vermitteln vielmehr das Bild eines kon-
struierten Sachverhaltskomplexes. Es erübrigt sich, auf die weiteren Aus-
führungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da diese an der
fehlenden Glaubhaftigkeit der Herkunft und der Fluchtvorbringen nichts zu
ändern vermögen.
4.2 Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Her-
kunft verunmöglicht der Beschwerdeführer den Behörden nähere Abklä-
rungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in seinem tatsäch-
lichen Heimatstaat und dem effektiven Status in einem etwaigen andern
Staat. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seines Verhaltens insofern zu
verantworten, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen.
D-4548/2014
Seite 18
4.3 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen,
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeord-
net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.1 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet
diese Abklärungspflicht der Asylbehörden – wie bereits zuvor ausgeführt –
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8
AsylG), die auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht
Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hin-
weisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-3355/2014 vom 15. August 2014 E. 8.2). Entzieht der Asylsu-
chende mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen
erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in
Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
6.2 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitäts- oder
Reisepapiere eingereicht und seine Angaben zur Herkunft sind – wie vor-
stehend festgehalten – unglaubhaft ausgefallen. Seine Identität und
D-4548/2014
Seite 19
Staatsangehörigkeit stehen bis heute nicht fest. Durch die Verletzung sei-
ner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identi-
tät und Herkunft verunmöglicht er die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit
er besitzt, und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort
hatte. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung
insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat respektive der Rückkehr an
den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen
Sinne (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) entgegenstehen. Das
BFM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als durchführbar er-
achtet. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht dem
Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, da dieses nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was beim Beschwerdeführer nicht
der Fall ist. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vor-
liegend keine Anwendung finden.
6.3 Der verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
indessen mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 die unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der
Kostenerhebung abzusehen.
8.2 Nachdem der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 20. August 2014 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, ist
ihm ein amtliches Honorar auszurichten. Der Umfang der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung bezieht sich auf diejenigen Kosten, die mit und nach
D-4548/2014
Seite 20
Einreichung des Gesuchs entstehen (vgl. Martin Kayser, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich / St. Gallen 2008,
Art. 65 N 34, mit Hinweis auf BGE 122 I 322 E. 3b [S. 326]).
Die eingereichte Kostennote vom 26. September 2014 weist einen Stun-
denansatz von Fr. 300.– auf. Dieser ist als übersetzt zu erachten und pra-
xisgemäss auf Fr. 200.– zu kürzen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-673/2014 vom 10. Oktober 2014 und E-5088/2014 vom 20. No-
vember 2014). Nachdem der zeitliche Vertretungsaufwand angemessen
erscheint, ist dem Rechtsvertreter für seine Bemühungen im Beschwerde-
verfahren zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von
Fr. 2250.– (gerundet; Aufwand Fr. 2070.– zuzüglich Mehrwertsteuer
Fr. 165.60 und Auslagen Fr. 13.60) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird zulasten der Gerichts-
kasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2250.– (inklusive Mehr-
wertsteuer und Auslagen) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: