B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4548/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016 / N (…).
D-4548/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Afghanistans der Ethnie
Hazara – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Sep-
tember 2015 und reiste unter anderem über den Iran, die Türkei, Griechen-
land Ungarn, Österreich und Deutschland am 22. Oktober 2015 in die
Schweiz ein, wo er am 24. Oktober 2015 um Asyl ersuchte. Am 30. Oktober
2015 wurde er summarisch befragt und am 8. März 2016 eingehend zu
seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe in Kabul von 2013 bis 2015 (…) studiert. Als
er seine Familie im August 2014 Zuhause im Dorf in der Provinz Ghazni
über die Feiertage besuchen gegangen sei, habe er (…), welcher etwas
ausserhalb des Dorfes liege, einige Mitglieder der Taliban entdeckt. Diese
hätten ihm gedeutet, dass er verschwinden solle. Er sei daraufhin zum na-
hegelegenen Polizeiposten gegangen und habe gemeldet, dass sich Tali-
ban-Kämpfer (…) verstecken und allenfalls einen Angriff planen würden. Er
sei dann zurück ins Dorf und von da sofort nach Kabul gefahren, da er
befürchtet habe, dass seine Meldung den Taliban bereits bekannt gewor-
den sei und er bereits von ihnen gesucht werde. Zurück in Kabul habe er
erfahren, dass die Polizei die Taliban (…) angegriffen habe, wobei einige
Personen ums Leben gekommen seien. Rund zwei Monate später habe
sein Vater angerufen und gesagt, dass er von den Taliban aufgesucht wor-
den sei und dass er (der Beschwerdeführer) von ihnen gesucht werde. Er
müsse Afghanistan zum Schutz seines Lebens verlassen. Zudem sei ein
Genozid gegen die Hazara im Gange. Die Hazara-Jugendlichen würden
immer wieder Opfer von Diskriminierungen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine
Tazkira und sein Abschlussdiplom (beides in Kopie) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 – eröffnet am 22. Juni 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug
aus der Schweiz an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
22. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
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zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit, eventualiter die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht und um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31).
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Schrei-
ben der Taliban sowie ein Schreiben des Ältestenrats (jeweils in Kopie),
eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicher-
heitslage in Kabul vom 6. Juni 2016 sowie eine Fürsorgebestätigung ins
Recht.
D.
Der zu diesem Zeitpunkt zuständige Instruktionsrichter stellte mit Zwi-
schenverfügung vom 27. Juli 2016 fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessverbeistän-
dung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und for-
derte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine amtliche Rechtsbeistän-
din oder einen amtlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen, andernfalls be-
zeichne das Gericht ihm eine amtliche Rechtsvertretung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2016 wurde Frau Ana Lucia Gall-
mann, MLaw, Z._______, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbei-
ständin beigeordnet und die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung ein-
zureichen.
F.
Das SEM reichte am 27. September 2016 eine Vernehmlassung zu den
Akten.
G.
Am 25. November 2016 reichte der Beschwerdeführer – nach vorgängiger
Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Replik ein. Da-
bei reichte er die Originale der in der Beschwerde eingereichten Schreiben
zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 27. April 2017 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt.
D-4548/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im
Asylpunkt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der
Anhörung zweimal aufgefordert worden, detailliert zu schildern, was er der
Polizei gesagt habe. Seine Ausführungen würden sich jedoch darauf be-
schränken, dass er die Anwesenheit der Taliban der Polizei gemeldet habe.
Er sei aber ein gebildeter, junger Mann, von dem erwartet werden könne,
dass er sein selbst erlebtes Ereignis detailliert und ausführlich schildern
könne. Zudem könne angenommen werden, dass zwischen ihm und der
Polizei ein Wortwechsel entstanden sei, da es für die Polizei wichtig sei, so
viele Informationen wie möglich zu erhalten. Da seine Ausführungen auch
nach zweimaligem Nachfragen undifferenziert und substanzlos geblieben
seien, würden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens
entstehen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizei seine Aussa-
gen einfach so geglaubt habe, ohne ihn zu kennen oder weitere Fragen zu
stellen. Aufgrund der Häufigkeit der Anschläge in Afghanistan sei vielmehr
anzunehmen, dass die Polizei mit einer gewissen Vorsicht auf solche In-
formationen reagieren würde. Weiter sei seine Aussage, wonach die Poli-
zei wisse, dass Hazara sie nie anlügen würden, realitätsfremd und abwe-
gig. So habe er selbst ausgesagt, auch unter den Taliban gäbe es Hazara.
Auch seine Aussagen zur Flucht nach Kabul seien nicht nachvollziehbar.
Es sei nicht ersichtlich, weshalb er innert der kurzen Zeit, welche er für die
Fahrt (…) zum Dorf benötigt habe, bereits von den Taliban im Dorf gesucht
werden sollte, hätten die Taliban doch zunächst erfahren müssen, dass er
sie verraten habe. Zudem seien die Taliban nach seinem Verrat in Kämpfe
mit der Polizei verwickelt gewesen, so dass anzunehmen sei, dass sie
keine Zeit gehabt hätten, sich bezüglich seines Aufenthaltsortes zu infor-
mieren. Aus diesen Gründen könnten die geltend gemachten Probleme mit
den Taliban nicht geglaubt werden. Weiter habe das Bundesverwaltungs-
gericht entschieden, dass keine Kollektivverfolgung gegen die Hazara in
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Seite 6
Afghanistan vorliege. Es würden keine Hinweise bestehen, dass er wegen
seiner Zugehörigkeit zu den Hazara eine begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung haben würde.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde – nach einer
umfassenden Schilderung des bereits dargelegten Sachverhaltes – im We-
sentlichen, das SEM habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit die ak-
tuelle Situation in Afghanistan kaum berücksichtigt. So sei es durchaus üb-
lich, dass viele Dinge informeller als in der Schweiz abgewickelt würden.
Es würden nicht für alle Meldungen, welche bei der Polizei eingingen, Be-
richte geschrieben und Personalien aufgenommen. Zudem würden die An-
gaben der Personalien eine Exponierung gegenüber den Taliban darstel-
len. Somit sei es durchaus plausibel, dass bei einer Meldung von Taliban-
Kämpfern keine Personalien aufgenommen würden und die Polizei sofort
reagiere. Die Taliban seien im ganzen Land aktiv. So sei es wahrscheinlich,
dass die Taliban (…) andere Taliban-Sympathisanten im Dorf informiert
hätten. Er habe vollständig und widerspruchslos über seine Fluchtgründe
berichtet, weshalb seine Vorbringen als glaubhaft zu qualifizieren seien.
Die eingereichten Schreiben der Taliban würden beweisen, dass er ge-
sucht werde und bei einer Rückkehr mit gravierenden Konsequenzen zu
rechnen hätte. Diese Verfolgung habe auch der Ältestenrat seines Dorfes
bestätigt.
4.3 In seiner Vernehmlassung machte das SEM im Wesentlichen geltend,
der Beschwerdeführer hätte bereits in der Anhörung geltend machen kön-
nen, dass er von den Taliban mit Flugblättern gesucht worden sei. Es sei
nicht ersichtlich, weshalb er dieses Vorbringen nicht schon früher geltend
gemacht und Beweismittel eingereicht habe. Deshalb sei dieses Vorbrin-
gen als verspätet zu qualifizieren. Auch erscheine es unrealistisch und mit
einem tatsächlichen Interesse an einer Verfolgung kaum vereinbar, dass
die Taliban erst im September 2015, also ein Jahr nach dem Vorfall (…),
mittels Flugblättern nach ihm gesucht hätten. Zudem handle es sich bei
den Beweismitteln lediglich um Kopien. Solche Dokumente seien in Afgha-
nistan leicht erhältlich und nicht fälschungssicher. Daher komme den Be-
weismitteln ein derart geringer Beweiswert zu, dass sie die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu beseitigen vermöchten.
4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er
habe während der Anhörung noch nichts von den Flugblättern gewusst.
Erst als er seinem Vater vom abgelehnten Asylgesuch erzählt habe, habe
dieser ihm von den Schreiben berichtet. Deshalb seien seine Vorbringen
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nicht als verspätet zu qualifizieren. Die Taliban hätten schon vor den Flug-
blättern nach ihm gesucht und die Suche lediglich weiterverfolgt. Den Do-
kumenten könne nicht mit dem simplen Hinweis, dass solche Dokumente
in Afghanistan leicht erhältlich seien, der Beweiswert abgesprochen wer-
den. Im Übrigen seien diese nicht leicht zu fälschen, zumal sie einen Stem-
pel und den Briefkopf der Taliban aufweisen würden. Sodann wäre es für
seinen Vater, welcher weder lesen noch schreiben könne, schwierig, sich
um Fälschungen solcher Dokumente zu bemühen. Zudem sei nicht davon
auszugehen, dass Taliban-Dokumente leichtfertig gefälscht würden, sei die
Angst vor den Taliban doch erheblich. Es sei allgemein bekannt, dass die
Taliban mittels solcher Flugblätter, welche sie ihren Fahrern zum Verbreiten
verteilen würden, Gegner einschüchtern und aufspüren würden. So habe
auch sein Vater das Flugblatt erhalten.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert]
mit weiteren Hinweisen).
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5.2 Vorauszuschicken ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
gebildeten jungen Mann handelt, welcher in Afghanistan mit einem staatli-
chen Stipendium die Universität besuchen konnte. Daraus folgt, dass von
ihm durchaus eine gewisse Substanziiertheit, Logik und Komplexität in sei-
nen Ausführungen erwartet werden darf. Die Schilderungen zu seinem Le-
ben während der Ausbildung in Kabul sind denn auch als substanziiert und
detailreich zu beschreiben, wobei er zu seinem Studium und seiner Arbeit
(vgl. act. SEM A20/21 F17 ff., F.34, F45), seinem Lebensunterhalt (vgl.
A20/21 F30, F37 f.) sowie auch zur Freizeitgestaltung (A20/21 F54, F65,
F155) viele Details anzugeben vermochte und ein Gefühl von tatsächlich
Erlebten zu entstehen vermag. Diese lebensnahe Erzählweise gilt auch für
die allgemeinen Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Familie und deren Tätigkeiten im Dorf (z.B. A20/21 F15 f.).
5.3 Demgegenüber lassen seine Schilderungen bezüglich der Meldung der
Taliban-Kämpfer bei der Polizei und der geltend gemachten Suche nach
ihm diesen Detailreichtum und die Logik in der Erzählweise vermissen. Die
Schilderung, wie er genau die lauernden Taliban bei der Polizeistelle ge-
meldet habe und anschliessend sofort nach Kabul geflohen sei, blieben
denn insbesondere im Vergleich zu den vorher genannten Vorbringen pla-
kativ, wenig logisch und detailarm. Insbesondere als der Beschwerdeführer
gebeten wird, die Meldung beim Polizeiposten so detailliert wie möglich zu
schildern, bleiben seine Antworten äusserst kurz und eindimensional. Es
fehlen beispielweise Beschriebe des Polizeipostens, der Reaktion der Po-
lizisten oder des Gesprächsablaufs (A20/21 F84 ff.). Auch unter Berück-
sichtigung, dass es sich beim Polizeiposten für den Beschwerdeführer um
einen „normalen“ Polizeiposten gehandelt hat und dass davon auszugehen
ist, dass sich die Prozesse in Afghanistan informeller gestalten könnten,
wäre in Anbetracht der sonstigen Erzählweise des Beschwerdeführers eine
differenziertere Schilderung zu erwarten. Der Beschwerdeführer ver-
mochte weiter nicht zu erklären, weshalb er sofort nach der Meldung bei
der Polizei geflohen sei. Die Argumentationsweise des SEM in der ange-
fochtenen Verfügung vermag diesbezüglich zu überzeugen, insbesondere
da es in zeitlicher Hinsicht kaum möglich ist, dass die Polizei zum Zeit-
punkt, als der Beschwerdeführer sich zur Flucht nach Kabul entschied, den
Angriff gegen die Taliban bereits ausgeführt und die Taliban so von seinem
Verrat Kenntnis erlangt hätten. Es entstehen deshalb bereits ernste Zweifel
am Ablauf dieses zentralen Moments der Fluchtgeschichte. Weiter vermö-
gen die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Identifika-
tion durch die Taliban nicht zu überzeugen. Wenn denn selbst der Be-
schwerdeführer nicht im Ansatz erkennen konnte, wie viele Kämpfer sich
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(…) aufgehalten haben (A20/21, F80), ist davon auszugehen, dass auch
die Kämpfer ihn nicht genau erkennen konnten. Selbst wenn die Taliban
den früheren Besitzer (…) und so in einem zweiten Schritt seinen Vater
ausfindig gemacht hätten, erscheint es unwahrscheinlich, dass diese den
Beschwerdeführer aufgrund eines kurzen Augenblicks sowie der genann-
ten verwandtschaftlichen Verbindung mit genügender Sicherheit als Verrä-
ter identifiziert und eine hohe Geldsumme für seine Ergreifung versprochen
hätten. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers vermö-
gen die Zweifel an diesem Handlungsablauf jedenfalls nicht auszuräumen.
Weiter erscheint auch die geltend gemachte Gefährdung durch die Taliban
nicht glaubhaft. So stützt sich der Beschwerdeführer in erster Linie auf die
Warnungen seines Vaters. Weder dem Vater noch dem Beschwerdeführer
selber sind bis zu dessen Ausreise ernsthafte Nachteile widerfahren, noch
hätte sich letzterer jemals in unmittelbarer Gefahr befunden. Der Be-
schwerdeführer widmete sich zudem nach der Warnung des Vaters noch
mehrere Monate seiner Ausbildung, ohne sein Verhalten anzupassen. Die-
ses Verhalten lässt die geschilderten, vom Beschwerdeführer befürchteten
ernsthaften Nachteile nicht als glaubhaft erscheinen.
5.4 Auch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismittel ver-
mögen diese Zweifel an der Gefährdung nicht aufzuwiegen, zumal diesen
aufgrund der wenigen Sicherheitsmerkmale ein tiefer Beweiswert zuge-
sprochen werden muss. Aus diesem Grund kann im Sinne einer antizipie-
ren Beweiswürdigung auf die Übersetzung von Amtes wegen verzichtet
werden.
5.5 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder ge-
gen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheint die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Gefährdung durch die Taliban aufgrund
des Verrats ihres Aufenthaltsortes bei der Polizei auch unter Berücksichti-
gung des Beweismassstabs der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
AsylG sowie der Umstände in Afghanistan als überwiegend unglaubhaft.
6.
Der Beschwerdeführer macht ferner eine Kollektivverfolgung aufgrund sei-
ner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara in seiner Heimatregion Ghazni
geltend.
6.1 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen ei-
nes bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.
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Seite 10
Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in ge-
zielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse In-
tensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender
Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs
geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen viel-
mehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen,
und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte
Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrschein-
lichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat.
Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor,
wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch
schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den
Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergrif-
fen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige
Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr mög-
lich erscheint (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7028/2014 vom
6. Dezember 2016 E. 8.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hin-
weisen).
6.2 Die Einwohnerzahl in der Provinz Ghazni – aus welcher der Beschwer-
deführer stammt – wird gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2 (mit Verweis auf die konsultier-
ten Quellen) auf rund 1.2 Millionen geschätzt, während der Anteil der dort
lebenden Hazara ungefähr 45 Prozent, das heisst circa 540‘000 Personen,
betrage. Allerding sind die Daten zur Grösse der Bevölkerung Afghanistans
und deren ethnischer Zusammensetzung wenig verlässlich. Die Hazara
werden in Afghanistan politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich margi-
nalisiert und diskriminiert (vgl. Landinfo, Hazaras and Afghan insurgent
groups, 3. Oktober 2016, S. 87; zum Ganzen das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2). Überdies
wurde für das Jahr 2015 insbesondere in ethnisch gemischten Gebieten,
darunter auch in der Provinz Ghazni, eine starke Zunahme von Entführun-
gen und Tötungen von Hazara durch regierungsfeindliche Kräfte festge-
stellt. Obwohl es in jüngerer Zeit in der Heimatregion des Beschwerdefüh-
rers immer wieder zu in asylrechtlicher Hinsicht genügend intensiven Über-
griffen auf Zugehörige der Ethnie der Hazara gekommen ist, kann die für
die Anerkennung einer Kollektivverfolgung erforderliche Dichte der gewalt-
samen Verfolgungshandlungen nicht bejaht werden. Im Verhältnis zur
Grösse des Kollektivs der Hazara in Ghazni nehmen die gewalttätigen An-
griffe auf diese Bevölkerungsgruppe bisher nicht eine zahlenmässig derart
grosse Dimension ein und sind die bekannt gewordenen Übergriffe nicht
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Seite 11
derart häufig, dass jeder Angehörige dieser Minderheit in begründeter
Weise befürchten müsste, objektiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
ebenfalls Opfer einer Gewalttat zu werden. Gemessen an der Anzahl in
Ghazni lebender Hazara erscheint die Zahl der Übergriffe derzeit (noch)
nicht als genügend dicht, als dass von einer Kollektivverfolgung durch
Dritte ausgegangen werden müsste. Folglich kann eine Kollektivverfolgung
der Hazara in der Provinz Ghazni zum heutigen Zeitpunkt nicht bejaht wer-
den.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht das Asyl-
gesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-4548/2016
Seite 12
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3
9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afgha-
nischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. [als Referenzurteil
publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicher-
heitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu
bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu
der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die
Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Re-
gel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren
vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Voll-
zugs ausgegangen werden kann.
9.3.2 Solche besonders begünstigende Faktoren können nach dem vorge-
nannten Referenzurteil grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn
es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann
handelt. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hin-
blick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden
Person als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz müsse ihr insbesondere
eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen
und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von lo-
sen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kern-
familie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie
die Unterbringung ungeklärt sind, sei nicht von einem tragfähigen sozialen
Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant sei zudem, über welche
Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwie-
fern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im
Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Ange-
sichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul, verstehe es
sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in je-
dem Einzelfall sorgfältig geprüft würde und diese erfüllt sein müssten, um
einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017
E. 8.4.1 [als Referenzurteil publiziert]).
9.3.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine Wegweisung nach
Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen – so
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Seite 13
insbesondere für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen
Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums
und einer gesicherten Wohnsituation – als zumutbar zu qualifizieren ist.
9.4
9.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Ghazni, wo er gebo-
ren und aufgewachsen ist. Der Wegweisungsvollzug in sein Heimatdorf ist
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell unzu-
mutbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 E. 7.6 [als Referenzurteil publiziert]).
9.4.2 Aber auch die vom SEM genannte Aufenthaltsalternative in Kabul er-
weist sich im vorliegenden Fall als unzumutbar: Der Beschwerdeführer ist
zwar ein junger und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunder Mann.
Er hat jedoch lediglich wenige Jahre in Kabul gelebt, wobei er seinen Le-
bensunterhalt damals dank einem staatlichen Stipendium bestreiten
konnte. Die meiste Zeit wohnte er auch in einem Studentenwohnheim und
erhielt die Verpflegung von der Universität. Dass er nicht in Kabul verwur-
zelt ist, zeigt auch der Umstand, dass er auch während des Studiums im-
mer wieder ins Dorf zu seiner Familie zurückkehrte. Seine Kernfamilie, zu
welcher er regelmässigen Kontakt pflegt, befindet sich nach wie vor in der
Provinz Ghazni. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass er in Kabul
über Verwandte verfügt. Aus dem Gesamtkontext der Anhörung ergibt es
sich hingegen klar, dass damit ferne Verwandte und Bekannte gemeint
sind, zu welchen er keinen regelmässigen Kontakt pflegt und von denen
nicht erwartet werden kann, dass sie ihm bei der Reintegration behilflich
wären oder eine adäquate Unterkunft zur Verfügung stellen würden (vgl.
A20/21 F43 – F54; v.a. F156 ff.). Von einer gesicherten Wohnsituation kann
nicht ausgegangen werden. Ferner ist auch beachtlich, dass er als Hazara
generell zusätzliche Diskriminierungen zu befürchten hätte, welche insbe-
sondere beim wirtschaftlichen Fortkommen Schwierigkeiten bereiten könn-
ten. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung. Ihm
fehlt es hingegen an Berufserfahrung.
9.5 In der Gesamtabwägung folgt daraus, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nach Kabul insbesondere aufgrund des ungenügenden so-
zialen Netzes in Kabul, welches ihm bei der wirtschaftlichen und sozialen
Reintegration behilflich sein könnte, sowie des Fehlens von anderen be-
sonders günstigen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlich-
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keit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Wegweisungs-
vollzug ist demnach als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
qualifizieren.
9.6
Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Be-
schwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss
von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde.
10.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die Dispositivziffern
4 und 5 der Verfügung vom 16. Juni 2016 sind aufzuheben und das SEM
ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen.
11.
11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der
Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich
der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss
bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
11.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der mit der Be-
schwerde gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Verfü-
gung vom 27. Juli 2016 gutgeheissen wurde, hat er vorliegend keine Ver-
fahrenskosten zu tragen.
11.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier also
hälftig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin hat am
27. April 2017 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 5,16
Stunden zu Fr. 250.– bei Obsiegen zusätzlich Fr. 37.90 für Kopien und
Porti geltend gemacht wird. Der Aufwand (von insgesamt Fr. 1329.–) ist in
zeitlicher und finanzieller Hinsicht als angemessen zu erkennen. Das SEM
ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung hälftig in der Höhe von Fr. 664.– auszurichten.
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11.4 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
AsylG), ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs
des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amt-
licher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis
Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für
nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl.
Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz
von Fr. 250.– ist entsprechend auf Fr. 150.– zu reduzieren, der geltend
gemachte Aufwand ist indessen bereits als angemessen erkannt worden.
Der Rechtsvertreterin ist danach der weitere Aufwand hälftig zulasten der
Gerichtskasse als amtliches Honorar in Höhe von Fr. 410.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 16. Juni 2016 werden auf-
gehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 664.–
auszurichten.
5.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 410.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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