B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4549/2013
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Costantino Testa, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2013 / N (…).
D-4549/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 27. Oktober
2012 und gelangte am 29. Oktober 2012 in die Schweiz, wo sie am glei-
chen Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 9. November 2012, die im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel stattfand, sagte sie aus, sie
stamme aus einer patriotischen Familie. Ihr Vater sei Milizionär der "Par-
tiya Karkeren Kurdistan" (PKK) gewesen, weshalb er vier bis fünf Jahre
inhaftiert worden sei. Nach seiner Freilassung habe er ständig Medika-
mente einnehmen müssen; im Jahr 2007 sei er an den Folgen der Folter
verstorben. Noch heute führten die Behörden bei ihnen zu Hause Raz-
zien durch, weshalb sie von C._______ nach B._______ gezogen seien.
Dort habe sie zusammen mit ihrem Bruder D._______ das Parteilokal der
"Baris ve Demokrasi Partisi" (BDP) besucht. Eines Tages sei D._______
verschwunden, sie hätten gehört, er habe sich der PKK angeschlossen.
Später hätten sie in den Nachrichten eines kurdischen Fernsehsenders
gehört, er sei gefallen (am (…) 2011). Er sei von den Behörden in einem
Sammelgrab bestattet worden. Sie hätten einen DNA-Test durchführen
lassen und drei Monate warten müssen, bis man ihnen erlaubt habe, die
sterblichen Überreste ihres Bruders von B._______ nach C._______ zu
bringen. Sie seien von Journalisten und TV-Teams besucht worden und
sie habe Interviews gegeben. Die Behörden hätten von ihrer Tätigkeit für
die BDP erfahren. Als sie noch in C._______ gewesen seien, habe sie
von ihrer Schwägerin erfahren, dass die Behörden ihr Haus in B._______
durchsucht und nach ihr gesucht hätten. Auch bei der BDP hätten sich die
Behörden nach ihr erkundigt. Nachdem ihr Bruder E._______ nach
B._______ zurückgekehrt sei, hätten die Behörden erneut eine Razzia
durchgeführt, bei der er geschlagen worden sei. Man habe sich nach ihr
erkundigt und gesagt, sie habe in einem Interview den Ministerpräsiden-
ten beleidigt. Die Behörden seien auch an ihrem Arbeitsort gewesen. Sie
sei deshalb in C._______ geblieben und ihr Bruder habe für sie eine ge-
fälschte Identitätskarte organisiert. Danach sei sie nach B._______ ge-
gangen, habe aber nicht mehr zu Hause gewohnt. Zur Stützung ihrer
Vorbringen gab die Beschwerdeführerin zwei Zeitungsartikel ab (vgl.
BFM-Akten, act. A1).
D-4549/2013
Seite 3
A.c Am 10. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren
Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Bruder
(D._______) sei in die Berge gegangen und als Märtyrer gefallen. Als ihr
Bruder in die Berge gegangen sei, sei sie unter Druck gesetzt worden;
man habe ihr vorgeworfen, sie habe ihn in die Berge geschickt. Da die
Behörden seinen Leichnam nicht hätten freigeben wollen, hätten sie bei
der Staatsanwaltschaft mehrmals die Freigabe verlangt. Ihr Bruder
(E._______) sei zuerst zum Türkischen Menschenrechtsverein (IHD) ge-
gangen und sei von dessen Vertretern zur Staatsanwaltschaft begleitet
worden. Schliesslich seien sie an die Presse gelangt und hätten auch
Kameraleute aufgeboten. Sie habe die Behörden und auch den Minister-
präsidenten beschimpft. Sie hätten schliesslich selbst den Leichnam ihres
Bruders abgeholt – es sei bewilligt worden und die Presse sei zugegen
gewesen – und ihn nach C._______ gebracht. Daraufhin sei sie von den
Behörden in B._______ überall gesucht worden. Ihr Bruder sei nach
B._______ zurückgegangen und habe eines Tages von Polizisten wissen
wollen, weshalb nach ihr gesucht werde. Sie hätten geantwortet, sie habe
den Ministerpräsidenten beschimpft; ihr Bruder sei angegriffen und ver-
letzt worden. Auch ihre Mutter sei unter Druck gesetzt worden. Da sie
sich für den Jugendflügel der BDP eingesetzt habe, hätten die Behörden
sie beschuldigt, ihren Bruder in die Berge geschickt zu haben. Ihr Bruder
habe ihr eine gefälschte Identitätskarte verschafft, mit der sie sich bei ei-
ner Kontrolle ausgewiesen habe. Nachdem sie wieder in B._______ ge-
wesen sei, habe sie von ihrem Bruder erfahren, dass sie immer noch ge-
sucht werde. Schliesslich hätten sie beschlossen, dass sie die Türkei ver-
lassen müsse, um nicht dasselbe Schicksal wie ihr Bruder zu erleiden.
A.d Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 (recte: 17. Juni 2013; Eingang
BFM: 19. Juni 2013) zeigte der Rechtsvertreter die Übernahme der Inte-
ressenwahrung der Beschwerdeführerin an. Er ersuchte um Zustellung
der Verfahrensakten.
B.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 – eröffnet am 12. Juli 2013 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
C.a Am 6. August 2013 ersuchte der Rechtsvertreter das BFM erneut um
Aktenzustellung.
D-4549/2013
Seite 4
C.b Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013 übermittelte das BFM
dem Rechtsvertreter die wesentlichen Verfahrensakten.
D.
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer durch ihren Rechtsvertreter
eingereichten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom
12. August 2013 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Soweit
nicht gesetzlich vorgesehen, sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zu erteilen. Es sei ihr zu gestatten, die Beschwerde nach Erhalt der Akten
zu ergänzen. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Beschleuni-
gungsgebot verletzt habe. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergän-
zung der Untersuchung und neuer Entscheidung an das BFM zurückzu-
weisen.
E.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 15. August
2013 fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu und trat auf den Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende
Wirkung zu erteilen, nicht ein. Die Beschwerdeführerin erhielt eine Frist
bis zum 30. August 2013 zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
und wurde aufgefordert, bis zu diesem Datum einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung, bei Nichtleistung dessel-
ben werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
F.
Am 22. August 2013 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.– einge-
zahlt.
G.
G.a Mit Schreiben vom 30. August 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um
eine Erstreckung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeergänzung bis
zum 20. September 2013.
G.b Am 3. September 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter beschränkt auf die Anwaltskosten um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung desselben als Rechtsbei-
stand. Es sei ihr im hängigen Beschwerdeverfahren für die eventuell
Fr. 600.– übersteigenden Verfahrenskosten das Recht zur unentgeltlichen
Rechtspflege zu gewähren.
D-4549/2013
Seite 5
G.c Am 3. September 2013 wandte sich der Rechtsvertreter an das BFM
und stellte fest, es sei ihm keine Einsicht in die Akten 2, 3, 5, 6, 11 und 12
gewährt worden. Er bitte um Zustellung dieser Aktenstücke oder um eine
Begründung, weshalb sie ihm nicht zugestellt worden seien. Des Weite-
ren möchte er Kopien der eingereichten und nicht im Aktenverzeichnis
aufgeführten Identitätskarten.
G.d Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2013 wies der Instrukti-
onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung der Beschwer-
deführerin ab. Für den Entscheid über den Erlass der allenfalls Fr. 600.–
übersteigenden Verfahrenskosten verwies er auf den Endentscheid.
H.
Am 19. September 2013 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung. Sie liess die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und die Aufhebung der
verfügten Wegweisung beantragen. Eventualiter seien die Akten zur Neu-
beurteilung unter Gewährung des vollumfänglichen rechtlichen Gehörs an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
I.
I.a Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2013 übermittelte der In-
struktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das BFM. Er wies das
BFM an, über das Gesuch um erweiterte Akteneinsicht vom 3. September
2013 zu befinden und der Beschwerdeführerin Kopien der von ihr einge-
reichten Ausweisdokumente zuzustellen.
I.b Das BFM stellte dem Rechtsvertreter am 3. Oktober 2013 Kopien der
beiden Identitätskarten und der weiteren gewünschten Akten zu. In die
Akten A5 und A11 könne keine Einsicht gewährt werden, da es sich um
interne Akten handle, die dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstünden
(BGE 115 V 303).
I.c In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2013 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
I.d Der Instruktionsrichter brachte der Beschwerdeführerin die Vernehm-
lassung mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2013 zur Kenntnis und
gewährte ihr Frist bis zum 24. Oktober 2013 zur Einreichung einer Stel-
lungnahme.
D-4549/2013
Seite 6
I.e Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um
Erstreckung dieser Frist um drei Wochen (bis zum 14. Oktober 2013; rec-
te: 14. November 2013).
I.f Der Instruktionsrichter wies das Erstreckungsgesuch bis zum 14. No-
vember 2013 ab und gewährte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis
zum 6. November 2013.
I.g In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. November 2013
wurde an den gestellten Anträgen festgehalten.
I.h Die Beschwerdeführerin liess am 12. November 2013 einen Bericht
der sie behandelnden Psychologin, lic. phil. F._______, vom 11. Novem-
ber 2013 einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-4549/2013
Seite 7
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die türkischen
Behörden die Beschwerdeführerin in C._______ gesucht hätten, falls sie
ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihr gehabt hätten, da davon aus-
zugehen sei, dass ihnen ihr Aufenthaltsort bekannt gewesen sei. Deshalb
vermöge nicht zu überzeugen, dass sie drei- bis viermal in B._______
gesucht worden sei, während sie sich in C._______ aufgehalten habe.
Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich noch mehrere Wochen in
C._______ aufgehalten habe, nachdem sie von der behördlichen Suche
erfahren habe. Sie habe zum Zeitpunkt, zu dem sie zu Hause gesucht
worden sei, unterschiedliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe sie ge-
D-4549/2013
Seite 8
sagt, sie sei noch in C._______ gewesen, als ihre Schwägerin (die Witwe
ihres Bruders D._______) mitgeteilt habe, ihr Haus in B._______ sei
durchsucht und sie sei gesucht worden. Bei der Anhörung habe sie aber
geschildert, die Ehefrau von E._______ habe diesem mitgeteilt, die Poli-
zei sei zu ihnen nach Hause gekommen. Sie habe auch gesagt, die Be-
hörden hätten sie erneut zu Hause gesucht, nachdem E._______ nach
B._______ zurückgekehrt – wohl in der ersten Woche danach – sei. Bei
der BzP habe sie gesagt, die Behörden hätten sie am ersten Tag nach
seiner Rückkehr gesucht; sie hätten die Wohnung gestürmt. In der Anhö-
rung habe sie zu Protokoll gegeben, die Polizisten hätten an die Türe ge-
klopft und hätten die Wohnung mit schmutzigen Schuhen betreten. Wäh-
rend sie bei der BzP gesagt habe, man habe sich letztmals zwei Wochen
vor ihrer Ausreise nach ihr erkundigt, habe sie bei der Anhörung gemeint,
dies sei etwa eine Woche vorher gewesen. Zu den Verfolgungsmotiven
habe sie sich nicht konsistent geäussert. In der Anhörung habe sie gel-
tend gemacht, sie sei unter Druck gesetzt worden, als ihr Bruder in die
Berge gegangen sei. Sie habe aber auch gesagt, sie habe vor dem Tod
ihres Bruders nie mit den Behörden zu tun gehabt. In der Anhörung habe
sie vorgebracht, man habe ihr vorgeworfen, D._______ in die Berge ge-
schickt zu haben, was sie bei der BzP nicht erwähnt habe. Es sei nicht
plausibel, dass die Behörden sie ein Jahr nach dem Tod von D._______
behelligt hätten, weil sie sie verdächtigt hätten, ihn in die Berge geschickt
zu haben. Zu den Verfolgungsvorbringen habe sie nur vage Angaben
gemacht. Sie wisse nicht, wann sie in B._______ erstmals gesucht wor-
den sei. Auf Nachfrage habe sie gesagt, dies sei etwa eine Woche nach
der Beisetzung ihres Bruders geschehen, sie wisse jedoch nicht, wann
die Beisetzung gewesen sei. Sie könne auch nicht annähernd konkret
sagen, wann die Wohnung nach der Rückkehr ihres Bruders nach
B._______ gestürmt worden sei. Sie wisse auch nicht, wann die Inter-
views, die sie gegeben habe, in den kurdischen Fernsehsendern ausge-
strahlt worden seien. Ihre Erklärung, sie sei vergesslich, sei wenig ver-
ständlich.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin habe zur Ausstellung ihres Reisepasses
und zur Ausreise widersprüchliche Angaben gemacht. In der BzP habe
sie gesagt, sie habe sich im Jahr 2012 in B._______ einen Reisepass
ausstellen lassen, der auf ihre Personalien gelautet habe. Mit diesem sei
sie ausgereist. Später habe sie behauptet, sie sei mit einem auf die Per-
sonalien G._______ ausgestellten, gefälschten Pass ausgereist. In der
Anhörung habe sie geltend gemacht, sie habe das Land unter dem Alias-
Namen H._______ verlassen. Während sie bei der BzP dargelegt habe,
D-4549/2013
Seite 9
sie habe den Pass dem Schlepper geben müssen, habe sie in der Anhö-
rung behauptet, sie habe diesen nie in Händen gehabt und wisse nicht,
wann dieser ausgestellt worden sei. Auf Vorhalt habe sie gesagt, sie sei
bei der BzP krank gewesen und habe fast nichts gehört, sie habe keinen
Pass gehabt. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, da sie die
Richtigkeit ihrer Angaben nach der Rückübersetzung bestätigt habe. Die
vorgebrachten Reiseumstände seien realitätsfremd. Ihre Schilderung, sie
sei mit einem Geländewagen von der Türkei über unbekannte Länder in
die Schweiz gelangt, überzeuge nicht.
4.1.3 Es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, ihre Verfolgungsvorbrin-
gen glaubhaft zu machen. Sie weise kein Profil einer ernstzunehmenden
Regimegegnerin auf. Ihre Behauptung, sie sei wegen ihrer Verunglimp-
fungen in das Visier der türkischen Behörden geraten, könne nicht ge-
glaubt werden. Daran könnten die eingereichten Zeitungsartikel nichts
ändern.
4.1.4 Angehörige von in der Türkei verfolgten Personen könnten trotz der
verbesserten allgemeinen Lage von Reflexverfolgung betroffen sein. Eine
solche Gefahr bestehe, wenn nach einem geflohenen Aktivisten einer se-
paratistischen oder extremistischen Gruppierung gesucht werde und
Grund zur Annahme bestehe, Verwandte stünden in engem Kontakt mit
diesem oder seien ebenfalls politisch aktiv. Bei Angehörigen von inhaftier-
ten oder ehemals verfolgten Personen bestehe in der Regel keine solche
Gefahr. Solche behördliche Nachforschungen nähmen kein Ausmass an,
das als asylrelevant einzustufen sei. Der Vater der Beschwerdeführerin
sei im Jahr 2007 und ihr Bruder D._______ sei im Jahr 2011 verstorben,
sodass nicht anzunehmen sei, die Beschwerdeführerin müsse befürch-
ten, aufgrund deren Aktivitäten Nachteile zu erleiden. Zu ihren Aktivitäten
für die BDP sei festzuhalten, dass diese Partei legal sei. Ihre Tätigkeiten
(z.B. Aufrufe zu Kundgebungen) führten nicht zu einer asylrelevanten Ver-
folgung.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM hätte gemäss
Art. 37 Abs. 3 AsylG seinen Entscheid innerhalb dreier Monate zu treffen
gehabt. Die dreimonatige Frist sei weit überschritten worden, was eine
klare Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener
Frist darstelle (vgl. BGE 138 II 513).
D-4549/2013
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4.2.2 Trotz eines Schreibens an das BFM vom 3. September 2013 mit
dem Ersuchen um Gewährung der Einsicht in alle Akten oder allfällige
Einschränkungen zu begründen, seien die restlichen Akten ohne Begrün-
dung nicht zugestellt worden, weshalb der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt worden sei. Bereits aus diesem Grund wäre die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2.3 Die Vorinstanz übersehe in ihrer Argumentation, dass die ganze
Familie C._______ bereits vor Jahren verlassen habe und die Beschwer-
deführerin in B._______ tätig gewesen sei. Deshalb sei sie zuerst in
B._______ und nicht in C._______ gesucht worden. Ihre Ausführungen
seien konsistent und belegt. Ihre Herkunft aus einer politisch aktiven Fa-
milie werde nicht in Frage gestellt.
4.2.4 In der Beschwerdeergänzung wird geltend gemacht, aufgrund der
ernsthaften Nachteile (Hausdurchsuchungen, Drohungen und Suche
nach ihr), denen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ethnie sowie ih-
res politischen Engagements ausgesetzt sei und die zu einem unerträgli-
chen psychischen Druck geführt hätten, liege ihre Flüchtlingseigenschaft
mehr als nur glaubhaft vor. Die Zweifel der Vorinstanz würden durch die
glaubhaften Aussagen und Beweismittel widerlegt. Die Schweiz habe be-
reits weiteren Familienmitgliedern Asyl gewährt. Durch das Aufrufen zu
Protestkundgebungen gelange man in den Fokus der Regierung. Als in
der Öffentlichkeit stehende Aktivistin, wie sie es mit den TV-Interviews
geworden sei, bringe man sich in das Sichtfeld des Regimes und in Ge-
fahr.
4.2.5 Die in der Schweiz lebende Tante der Beschwerdeführerin habe aus
denselben Gründen wie sie in der Schweiz Asyl erhalten. Für die türki-
sche Armee dürfte die Beschwerdeführerin eine grössere Gefahr darstel-
len als ihre ältere Tante. Entgegen den Ausführungen des BFM würden
auch weibliche Mitglieder der Familie verfolgt, was durch die in der
Schweiz aufgenommene Tante bestätigt worden sei.
4.2.6 Das Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz
sei viel höher zu gewichten als das öffentliche Interesse am Vollzug der
Wegweisung. Dieser hätte für sie gravierende Folgen, da ihr aufgrund ih-
rer politischen Anschauungen und Aktivitäten in der Türkei massive
Nachteile drohten. Da sie eine gesuchte Regimekritikerin sei, erscheine
der Wegweisungsvollzug nicht verhältnismässig.
D-4549/2013
Seite 11
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, drei Schwestern und
weitere Verwandte der Beschwerdeführerin lebten immer noch in
C._______. Sie habe die Erlaubnis erhalten, den Leichnam ihres Bruders
dorthin zu überführen und bei der Beisetzung seien Polizisten zugegen
gewesen, womit ihr Aufenthalt den Behörden bekannt gewesen sei. Sie
widerspreche sich hinsichtlich der Suche insofern, als in der ergänzenden
Beschwerdeschrift angeführt werde, das Verfolgungsinteresse der türki-
schen Behörden habe sich durch die vorgenommenen Razzien und Ver-
folgungshandlungen in B._______ gezeigt, wohingegen aus der Be-
schwerdeschrift und der Anhörung hervorgehe, sie sei in C._______ nie
gesucht worden. Zudem seien die Ausführungen in der Beschwerdeer-
gänzung zum Teil nicht miteinander vereinbar und stünden im Wider-
spruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin in der Anhörung. In der
Beschwerdeergänzung werde behauptet, der Leichnam von D._______
sei Ende März 2012 nach C._______ überführt worden. Aufgrund der
drohenden Verfolgung sei sie noch drei bis vier Monate dort geblieben.
Sie habe die Regierung verunglimpft und entsprechende Beweismittel
eingereicht. Es sei festzustellen, dass das Interview vom 21. August 2012
zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, zu dem sie bereits gesucht wor-
den sei und sich versteckt habe, was nicht logisch sei. Des Weiteren ste-
he im Zeitungsartikel, die Mutter von D._______ habe erst sechs Monate
nach dessen Tod davon erfahren und warte seit drei Monaten auf das Er-
gebnis der DNA-Analyse. Die Angaben im Zeitungsartikel liessen sich
nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin vereinbaren. Gemäss ih-
ren Ausführungen in der Anhörung hätten die Behörden sie erstmals ge-
sucht, nachdem D._______ beigesetzt worden sei. Ihr Bruder E._______
sei einen Monat nach dessen Beisetzung nach B._______ zurückgekehrt
und habe ihr eine gefälschte Identitätskarte beschafft. Anschliessend ha-
be sie sich noch zwei bis drei Monate in B._______ aufgehalten. Diese
Angaben liessen sich nicht mit dem von ihr genannten Ausreisedatum
vereinbaren. Die gefälschte Identitätskarte sei nicht tauglich, die Un-
glaubhaftigkeit ihrer Verfolgungsvorbringen zu widerlegen. Schliesslich
verwehre sich das BFM gegen den Vorhalt in der Beschwerdeergänzung,
es habe behauptet, weibliche Mitglieder einer Familie würden nicht ver-
folgt.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Lebensmittelpunkt der Be-
schwerdeführerin habe sich seit Jahren in B._______ befunden, weshalb
sie in C._______ nicht gesucht worden sei. Die Tatsache, dass die Über-
führung der Leiche von D._______ nach C._______ bewilligt worden sei
und an der Beerdigung Polizisten zugegen gewesen seien, lasse nicht
D-4549/2013
Seite 12
automatisch darauf schliessen, dass die Behörden sie dort hätten suchen
müssen. Da ihre Familie bereits wieder in B._______ gewesen sei, als
man zum zweiten Mal nach ihr gesucht habe, wäre es logisch, wenn die
Behörden gedacht hätten, sie sei auch zurückgekehrt und verstecke sich
dort. Das Ausmass ihrer politischen Aktivitäten sei erst bekannt gewor-
den, nachdem die Behörden herausgefunden hätten, dass sie sich zu-
sammen mit ihrem verstorbenen Bruder bei der BDP engagiert habe. Ihre
Mitgliedschaft sei erst nach dem Tod von D._______ bekannt geworden,
da sie unter dem Decknamen I._______ für die BDP tätig gewesen sei.
Die BDP sei zwar eine legale Partei, habe aber trotzdem Schwierigkeiten
mit den Behörden. Da ihr Vater und ihr Bruder bei der PKK gewesen sei-
en, erstaune nicht, dass die Behörden nun auch gegen sie ermittelt hät-
ten. Auch wenn ihr Bruder mittlerweile verstorben sei, bedeute dies nicht,
dass sie nicht mehr mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Aus
Sicht der Behörden könnte das Risiko bestehen, dass sie sich der PKK
anschlösse oder den Sohn ihres Bruders E._______ in die Berge schicke.
Hinzu komme, dass noch viele Mitglieder ihrer Familie und enge Bekann-
te der PKK oder anderen kurdischen Organisationen angehörten. Der
Umstand, dass die zeitliche Abfolge der Ereignisse nicht ganz nachvoll-
ziehbar sei, erkläre sich durch den enormen psychischen Druck, dem die
Beschwerdeführerin in den letzten Jahren ausgesetzt gewesen sei. Aus
diesen Gründen befinde sie sich seit ihrer Einreise in die Schweiz in psy-
chologischer Behandlung. Sie sei auch nach ihrer Reise in die Schweiz
von den türkischen Behörden gesucht worden.
5.
5.1 In der Beschwerdeergänzung wird gerügt, das BFM habe der Be-
schwerdeführerin trotz Ersuchen vom 3. September 2013 die bislang
nicht zugestellten Akten weder zugestellt noch begründet, weshalb diese
nicht zugestellt worden seien. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt worden, weshalb die Sache bereits aus diesem Grund an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei.
5.1.1 Das BFM stellte der Beschwerdeführerin am 8. August 2013 das Ak-
tenverzeichnis und die vorinstanzlichen Akten zu. Es wies darauf hin,
dass es aus Gründen der Sparsamkeit und der Verfahrensökonomie dar-
auf verzichte, Kopien unwesentlicher oder bereits bekannter Unterlagen
zuzustellen. In die Akten Nr. 2, 3, 5, 6, 11 und 12 könne keine Einsicht
gewährt werden, weil es sich um Akten, bei denen ein überwiegendes
Geheimhaltungsinteresse bestehe, bzw. um kantonale Akten handle. Das
BFM wurde vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. Sep-
D-4549/2013
Seite 13
tember 2013 angewiesen, über das Ersuchen vom 3. September 2013 zu
befinden und der Beschwerdeführerin Kopien der von ihr eingereichten
Identitätskarten zuzustellen.
5.1.2 Das BFM teilte der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2013 mit, ihr
Ersuchen vom 3. September 2013 sei irrtümlicherweise nicht an die zu-
ständige Sachbearbeiterin weitergeleitet worden. Sie erhalte Kopien der
beiden Identitätskarten und der gewünschten Akten, soweit die Einsicht
nicht zu verweigern sei. Bei den Akten A5 und A11 handle es sich um in-
terne Akten, die nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht dem Aktenein-
sichtsrecht unterstünden.
5.1.3 Aus vorstehend Gesagtem ergibt sich, dass das BFM das Gesuch
um erweiterte Akteneinsicht vom 3. September 2013 versehentlich nicht
behandelte, weshalb keine Verweigerung der Akteneinsicht vorliegt. Das
BFM verzichtete zu Recht darauf, der Beschwerdeführerin die Akten A5
und A11 zuzustellen, da es sich um interne Akten handelt. Die Akten A2,
A3, A6, A12, die das BFM auf Verlangen zustellte, wurden mit Zwischen-
verfügung vom 8. August 2013 berechtigterweise als unwesentlich be-
zeichnet, weshalb auch diesbezüglich keine Verweigerung der Aktenein-
sicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Der in der Be-
schwerdeergänzung vertretenen Auffassung, die Verfügung sei aufgrund
der Verweigerung der vollumfänglichen Akteneinsicht aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, kann somit nicht beigepflichtet
werden, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
5.2
5.2.1 Nach Art. 37 Abs. 2 a AsylG waren Entscheide nach den Art. 38 –
40 a AsylG in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuch-
stellung zu treffen. Waren weitere Abklärungen nach Art. 41 a AsylG er-
forderlich, so war der Entscheid in der Regel innerhalb von drei Monaten
nach Gesuchstellung zu treffen (Art. 37 Abs. 3 a AsylG).
5.2.2 Dem Bundesverwaltungsgericht und einer breiten Öffentlichkeit ist
die hohe Belastung der Vorinstanz bekannt. Im Zeitpunkt der Einreichung
des Asylgesuchs durch die Beschwerdeführerin waren rund 18'500 Gesu-
che bei der Vorinstanz hängig (vgl. Asylstatistik des BFM vom Oktober
2012). Weiter ist bekannt, dass die Vorinstanz nicht untätig war und
Massnahmen getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht
des hohen Pendenzenstandes kann deshalb offensichtlich nicht jedes
Asylverfahren innerhalb der im Asylgesetz vorgegebenen Fristen ent-
D-4549/2013
Seite 14
schieden werden. Aufgrund dieser besonderen Umstände sind Verfahren,
die länger als die gesetzlichen Behandlungsfristen dauern, unvermeidbar,
was in der gesetzlichen Formulierung von Art. 37 Abs. 2 a AsylG ("in der
Regel") zum Ausdruck kommt. Da vorliegend weder eine Rechtsverwei-
gerung noch eine Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art.
46 a VwVG) und eine solche offensichtlich nicht vorliegt, erübrigen sich
weitere Ausführungen zu diesem Punkt.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
6.2 Bei der BzP sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich im Jahr
2012 in B._______ einen auf ihren Namen lautenden Reisepass ausstel-
len lassen. Sie sei mit diesem Pass, den sie dem Schlepper habe abge-
ben müssen, ausgereist. Bei der Anhörung behauptete sie hingegen, sie
habe gar keinen eigenen Pass gehabt (act. A8/21 S. 13). Bei der BzP gab
sie auch an, sie habe die Türkei mit einem gefälschten, auf den Namen
J._______ lautenden Pass verlassen, der vom Schlepper besorgt worden
sei (act. A4/10 S. 5 f.). Bei der Anhörung brachte sie hingegen vor, ihr
Bruder habe ihr eine auf den Namen K._______ lautende Identitätskarte
besorgt, als sie noch in C._______ gewesen sei; sie habe das Land unter
dieser Identität verlassen (act. A8/21 S. 3). Ebenso in der Anhörung gab
sie wiederum an, der Schlepper habe für sie einen auf den Namen
D-4549/2013
Seite 15
J._______ lautenden Pass gehabt, den sie nie in Händen gehabt habe
(act. A8/21 S. 13 f.). Diese Angaben lassen sich nicht miteinander in
Übereinstimmung bringen. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an,
sie sei nach ihrer Rückkehr nach B._______ einige Male kontrolliert wor-
den, wobei sie die gefälschte Identitätskarte vorgewiesen habe. Die Be-
hörden hätten nichts bemerkt (act. A4/10 S. 7). Auf der auf die Identität
K._______ ausgestellten Identitätskarte wird das Jahr (…) als Geburtsda-
tum angegeben; die Differenz zwischen dem wirklichen Alter der Be-
schwerdeführerin und dem angegebenen Alter beträgt 14 Jahre. Es ist
weder plausibel, dass die türkischen Behörden bei mehreren Kontrollen
diese Diskrepanz nicht bemerkt hätten, noch dass ihr Bruder ihr eine
Identitätskarte hätte ausstellen lassen, die eine derart grosse Abweichung
zwischen wirklichem und angegebenem Alter aufweist. Gemäss einem
weiteren Eintrag wäre die Identitätskarte im Januar 1992 ausgestellt wor-
den. Da sie keinerlei Gebrauchsspuren aufweist, hätte deren Vorweisen
im Jahr 2012 den Argwohn der türkischen Behörden zusätzlich wecken
müssen. Demnach ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin diese
Identitätskarte zur Verschleierung ihrer Identität verwendet hat, womit er-
hebliche Zweifel an ihrem Vorbringen, sie habe sich den türkischen Be-
hörden entziehen müssen, entstehen. Schliesslich widerspricht ihre Aus-
sage bei der BzP, sie sei durch ihr unbekannte Länder von der Türkei in
die Schweiz gefahren, ohne je kontrolliert worden zu sein (act. A4/10 S.
6), ihrer Angabe bei der Anhörung, sie habe am Grenzübergang
L._______ eine Kontrolle gesehen, der Schlepper sei immer wieder mit
den Pässen dorthin gegangen (act. A8/21 S. 14).
6.3 Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe den Leichnam ihres Bru-
ders zusammen mit weiteren Angehörigen nach C._______ gebracht. Als
sie dort angekommen seien, sei sie in B._______ von der Polizei gesucht
worden. Die Polizisten hätten sie zu Hause, am Arbeitsplatz und bei der
BDP gesucht (act. A8/21 S. 3). Sie könne sich nicht genau erinnern, wann
ihr Bruder bestattet worden sei; bei der Bestattung seien auch Polizisten
in Zivil anwesend gewesen (act. A8/21 S. 4). Sie sei drei bis vier Monate
in C._______ geblieben, während dieser Zeit sei sie in B._______ be-
stimmt drei- oder viermal gesucht worden. In C._______ habe man sie
nicht gesucht (act. A8/21 S. 6). Die Erklärung der Beschwerdeführerin bei
der Anhörung, ihr Bruder haben den Behörden ihren Aufenthaltsort nicht
genannt, weshalb man sie in C._______ nicht gesucht habe, vermag
ebenso wenig zu überzeugen, wie die Ausführungen im Beschwerdever-
fahren, wonach sie ihren Lebensmittelpunkt in B._______ gehabt habe.
Gemäss ihren Aussagen hätten die türkischen Behörden gewusst, dass
D-4549/2013
Seite 16
ihre Familie den Leichnam ihres Bruders nach C._______ überführt habe
und bei der Bestattung seien Polizisten anwesend gewesen. Wäre sie in
B._______ tatsächlich derart intensiv gesucht worden, wie von ihr geltend
gemacht, wäre sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in
C._______ gesucht worden, zumal sie sich dort mehrere Monate lang
aufgehalten habe. In Übereinstimmung mit der vom BFM vertretenen Auf-
fassung, wäre sie zudem nicht während Monaten in C._______ geblie-
ben, wenn sie eine behördliche Suche befürchtet hätte. Eine solche hätte
sie aber angesichts der von ihr geschilderten Ausgangslage zwingend
erwarten müssen, da die türkischen Behörden von ihrem Aufenthalt in
C._______, von ihrer Herkunft aus diesem Ort und der dort lebenden
Verwandtschaft wussten. Die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerde-
führerin werden bestärkt.
6.4 Bei der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei unter
Druck gesetzt worden, als ihr Bruder in die Berge gegangen sei; man ha-
be ihr vorgeworfen, ihn in die Berge geschickt zu haben (act. A8/21 S. 3).
Im Widerspruch zu dieser Aussage machte sie in derselben Befragung
geltend, sie habe wegen des Anschlusses ihres Bruders an die PKK, der
im Jahr 2011 erfolgt sei, mit den Behörden keine Probleme gehabt, weil
diese davon nichts gewusst hätten. Erst nach seinem Tod habe sie Prob-
leme gehabt (act. A8/21 S. 9). Einerseits sind diese Aussagen nicht mit-
einander in Übereinstimmung zu bringen, anderseits hat die Beschwerde-
führerin bei der BzP auch nicht ansatzweise erwähnt, dass die türkischen
Behörden im Zusammenhang mit dem Anschluss ihres Bruders an die
PKK ihr gegenüber Beschuldigungen erhoben hätten. Dieses Vorbringen
ist somit nicht glaubhaft.
6.5 Die Beschwerdeführerin machte bei der BzP geltend, sie habe von
der Ehefrau ihres verstorbenen Bruders erfahren, dass die Behörden ihr
Haus in B._______ durchsucht hätten, als sie in C._______ gewesen sei;
die Behörden hätten nach ihr gesucht. Ein Tag nachdem ihr Bruder nach
B._______ zurückgekehrt sei, sei es erneut zu einer Razzia gekommen
(act. A4/10 S. 7). Bei der Anhörung sagte sie, die Ehefrau ihres älteren
(noch lebenden) Bruders habe diesen telefonisch darüber informiert, dass
sie – die Beschwerdeführerin – gesucht worden sei (act. A8/21 S. 3); dies
habe sich zirka eine Woche nach der Beisetzung ihres Bruders zugetra-
gen (act. A8/21 S. 5). Ihr Bruder sei etwa einen Monat später nach
B._______ zurückgekehrt. Sie denke, die Polizei sei bereits in der ersten
Woche nach seiner Rückkehr wiedergekommen (act. A8/21 S. 12). Auch
diese Angaben der Beschwerdeführerin lassen sich teilweise nicht mit-
D-4549/2013
Seite 17
einander vereinbaren und bestätigen die Unglaubhaftigkeit des Vorbrin-
gens, sie sei behördlich gesucht worden.
6.6 Dem Bericht der die Beschwerdeführerin behandelnden Psychologin
vom 11. November 2013 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sie
aufgrund der Repressalien, die ihr Vater erlitten habe, bereits im Kindes-
alter traumatisiert worden sei. Aus psychologischer Sicht seien keine An-
haltspunkte vorhanden, um ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Sie
sei bedingt durch die fehlende Schulbildung kognitiv sehr einfach struktu-
riert und könne nicht mit Zahlen und Daten umgehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt aufgrund der von der Beschwer-
deführerin geschilderten Lebensgeschichte nicht daran, dass sie psy-
chisch erkrankt ist und weiterer Behandlung bedarf. Indessen teilt es die
Auffassung der Psychologin, auch die die Verfolgung der Beschwerdefüh-
rerin betreffenden Vorbringen seien glaubhaft, nicht. Die Beschwerdefüh-
rerin hat sich – wie vorstehend aufgezeigt – nicht nur hinsichtlich von Da-
ten widersprüchlich geäussert, sondern auch unterschiedliche Angaben
zu ihrer Ausreise und den diesbezüglichen Modalitäten gemacht. Des
Weiteren erscheint das von ihr geschilderte Vorgehen der türkischen Be-
hörden in verschiedener Hinsicht (Suche nach ihr, Nichtbemerken der
Diskrepanzen bezüglich der angeblich benutzten gefälschten Identitäts-
karte) realitätsfremd.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfolgungsvorbringen
der Beschwerdeführerin auch in Anbetracht des Umstands, dass sie auf-
grund ihrer psychischen Belastung und der mangelnden Schulbildung
Mühe hat, präzise Angaben zu Daten und Handlungsabläufen zu ma-
chen, als überwiegend unglaubhaft erscheinen.
7.
7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
D-4549/2013
Seite 18
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.).
7.2 Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin habe sie sich im Ju-
gendflügel der BDP engagiert, sei aber nicht Mitglied dieser Partei gewe-
sen. Da ihre Tätigkeiten nicht bekannt gewesen seien, habe sie keine
Schwierigkeiten gehabt (act. A8/21 S. 9). Aufgrund des niedrig profilierten
Engagements der Beschwerdeführerin für die BDP kann nicht davon aus-
gegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei in asylrecht-
lich relevantem Ausmass verfolgt wird, selbst wenn ihre Aktivitäten für die
BDP den türkischen Behörden mittlerweile bekannt sein sollten. Soweit
bekannt, wurde gegen sie bislang kein Ermittlungsverfahren eingeleitet
(act. A4/10 S. 7), weshalb die geäusserte Furcht vor Verfolgung unbe-
gründet erscheint.
7.3 Insofern die Beschwerdeführerin darauf hinweist, sie stamme aus ei-
ner "patriotischen" Familie, die ins Visier der türkischen Behörden geraten
sei, ist in Übereinstimmung mit dem BFM nicht davon auszugehen, dass
sie wegen der politischen Aktivitäten ihres Vaters und ihres Bruders
D._______ mit Reflexverfolgung zu rechnen hat. Beide Familienmitglieder
sind verstorben, weshalb sie nicht Gefahr läuft, im Rahmen einer behörd-
lichen Suche nach ihnen behelligt zu werden. Die Beschwerdeführerin hat
nicht geltend gemacht, zusammen mit ihrem Vater an politischen Aktivitä-
ten teilgenommen zu haben bzw. wegen ihres Vaters von den heimatli-
chen Behörden angegangen worden zu sein, und es ist ihr nicht gelun-
gen, glaubhaft zu machen, dass sie wegen ihres verstorbenen Bruders
von den türkischen Behörden entsprechend verdächtigt wurde. Bei der
Anhörung gab sie ausdrücklich zu Protokoll, sie habe vor dem Tod ihres
Bruders persönlich keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt;
auch ihre Mutter habe direkt keine Probleme gehabt (act. A8/21 S. 7). Es
ist somit nicht zu befürchten, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Türkei
aufgrund des politischen Engagements ihres Vaters bzw. ihres Bruders
ins Visier der türkischen Behörden geraten wird.
7.4 Die Beschwerdeführerin verwies auf ihre Tante, M._______, die in der
Schweiz Asyl erhalten habe. Dieser wurde im Juni 2008 die Einreise in
die Schweiz bewilligt, nachdem ihrem Ehemann hier Asyl gewährt worden
war; am 23. Januar 2009 wurde ihr ebenfalls Asyl gewährt. Die Tante der
Beschwerdeführerin teilte dem BFM am 22. Oktober 2013 mit, sie wolle in
die Türkei reisen. Nachdem sie am 1. November 2013 eine entsprechen-
de Verzichtserklärung unterzeichnet hatte, stellte das BFM mit Verfügung
D-4549/2013
Seite 19
vom 8. November 2013 fest, das ihr gewährte Asyl sei erloschen und sie
gelte nicht mehr als Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Ange-
sichts dieser Ausgangslage ist die Furcht der Beschwerdeführerin, auf-
grund ihrer Tante bei einer Rückkehr in die Türkei von Reflexverfolgung
bedroht zu sein, offensichtlich unbegründet. Ohnehin hat die Beschwer-
deführerin bei ihren Befragungen nicht geltend gemacht, sie sei von den
türkischen Behörden bis zu ihrer Ausreise wegen ihrer Tante oder deren
Ehemann belästigt worden.
7.5 In Würdigung der gesamten Umstände und der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen, dass sie keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, wes-
halb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den
auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben im Einzelnen einzugehen,
da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
D-4549/2013
Seite 20
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
D-4549/2013
Seite 21
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr unter
Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelun-
gen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist mit Ausnahme der
beiden Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1) nicht
als generell unzumutbar zu bezeichnen.
9.4.2 Die Beschwerdeführerin wird nach ihrer Rückkehr in die Türkei nicht
auf sich allein gestellt sein. Sie wird zu ihren in B._______ lebenden Fa-
milienangehörigen (Mutter und Bruder) zurückkehren können und anfäng-
lich von ihnen unterstützt werden. Sie verfügt über gute Kenntnisse der
türkischen Sprache und aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung als Näherin
über die Voraussetzungen, sich mittelfristig wieder eine Existenz aufzu-
bauen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, begründen keine
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2008/34
E. 11.2.2).
9.4.3 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten psychi-
schen Erkrankung ist festzuhalten, dass aufgrund gesundheitlicher Prob-
leme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
schlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung
im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer ra-
schen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustan-
des der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch
nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50
E. 8.3, mit weiteren Hinweisen).
D-4549/2013
Seite 22
Aus dem eingereichten Bericht der die Beschwerdeführerin betreuenden
Psychologin vom 11. November 2013 ergibt sich, dass sie an einer post-
traumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) leidet. Sie werde seit
Juni 2013 im Rahmen einer wöchentlichen Gesprächstherapie behandelt;
eine weitere psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung sei
indiziert.
Die Beschwerdeführerin kann bei einer Rückkehr auf die auch in der Tür-
kei bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen. Gemäss den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind landesweit psychiat-
rische Einrichtungen, ausgebildetes Fachpersonal und eine breite Palette
von Psychopharmaka vorhanden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-6891/2011 vom 21. Mai 2013 E. 4.2.2.3), so dass die Beschwer-
deführerin ihre psychischen Probleme angemessen behandeln lassen
kann. Sollte die Beschwerdeführerin befürchten, sich aufgrund von finan-
ziellen Problemen keine adäquate Behandlung leisten zu können, kann
sie bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit sie in einer
ersten Phase nach ihrer Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medi-
zinischen Behandlung nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt
ist. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des
Wegweisungsvollzugs mangels ausreichender medizinischer Behand-
lungsmöglichkeiten eine drastische, andauernde und lebensbedrohende
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen.
9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 23
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
11.2 Damit wird das Gesuch, es sei ihr im hängigen Beschwerdeverfah-
ren für die eventuell Fr. 600.– übersteigenden Verfahrenskosten das
Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4549/2013
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: