B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4550/2009/sed
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2009 / N (…).
D-4550/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______) – reichte
am 9. Februar 2009 bei der Schweizer Botschaft in Ankara ein Gesuch
um Bewilligung der Einreise und Gewährung des Asyls ein. Anlässlich
seiner Befragung durch die Schweizer Botschaft vom 17. Februar 2009
machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1992 wegen der Teil-
nahme an einer Demonstration durch das DGM (Staatssicherheitsgericht)
in D._______ zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zweieinhalb Jahren
verurteilt worden. Zu Beginn dieses Verfahrens sei er drei Tage in Polizei-
gewahrsam gewesen und gefoltert worden. Seit Abschluss des betreffen-
den Verfahrens werde er von den Behörden nicht mehr gesucht. Jedoch
werde er aufgrund seines familiären Umfelds und seiner eigenen politi-
schen Aktivitäten oft, etwa einmal wöchentlich, von der Gendarmerie ge-
schlagen und sein Haus mindestens einmal im Monat durchsucht. Sein
Bruder E._______ sei ein Mitglied der PKK ("Partiya Karkerên Kurdistan")
gewesen und im Kampf gefallen. Sein Bruder F._______ sei ein aktives
Mitglied der DTP ("Demokratik Toplum Partisi"). Er selbst sei Führungs-
mitglied der DTP-(Kommission) in B._______.
A.b Ohne den Entscheid über das Asyl- und Einreisegesuch abzuwarten,
reiste der Beschwerdeführer am 2. April 2009 illegal in die Schweiz ein.
Im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ vom 14. April 2009 brachte er im Wesentlichen vor, er habe
bei der Befragung bei der Schweizer Botschaft in Ankara vom 17. Februar
2009 einen weiteren Fluchtgrund aus Angst unerwähnt gelassen. Er wer-
de nämlich von Mitgliedern der DTP, die Anhänger des PKK-Führers Ab-
dullah Öcalan seien, mit dem Tod bedroht. Nachdem er zur Erkenntnis
gelangt sei, dass zwischen der DTP und der PKK kein Unterschied be-
stehe, da beide Parteien Abdullah Öcalan vergöttern würden, habe er von
der DTP Rechenschaft verlangt, weshalb so viele Menschen für ihr Anlie-
gen sterben müssten. In der Folge sei er von den erwähnten Öcalan-
Anhängern in der DTP zum Verräter erklärt worden. Da zu jenem Zeit-
punkt die Lokalwahlen bevorgestanden hätten, habe man nicht sogleich
gegen ihn vorgehen können, aber er habe gewusst, dass er nach den
Wahlen umgebracht würde. Aus diesem Grund habe er den Asylentscheid
nicht in der Türkei abwarten können. Im Übrigen verweise er auf die bei
der Schweizer Botschaft in Ankara eingereichten Beweismittel. Er sei
damals von H._______ nach D._______ gegangen, um dort die Heraus-
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gabe der Verfahrensakten aus dem Jahr 1992 zu beantragen. In der Fol-
ge habe er das betreffende Gerichtsurteil, zusammen mit einer Mitglied-
schaftsbestätigung der DTP und einem Foto seines gefallenen Bruders
E._______, bei der Botschaft eingereicht.
A.c Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 29. April 2009
brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die PKK als
Milizionär seit seinem fünf- oder sechzehnten Lebensjahr bis 2008 unter-
stützt, indem er Lebensmittel, Kleider und Geld besorgt habe. Seine Ein-
stellung gegenüber der PKK habe sich jedoch in den letzten Monaten ge-
ändert. Seit dem Jahr (…) sei er Mitglied der DTP, wobei eine Trennung
zwischen DTP und PKK nur schwierig vorzunehmen sei. Seine Aufgabe
sei es gewesen, (Aufzählung der Aufgaben). Er sei der DTP beigetreten,
da diese zum Ziel gehabt habe, die Rechte der Kurden mit demokrati-
schen Mitteln und nicht mit Waffengewalt durchzusetzen. Aber sie sei von
diesem Ziel abgewichen und unterscheide sich mittlerweile nicht mehr
von der PKK. Ein bewaffneter Kampf habe seines Erachtens jedoch keine
Aussicht auf Erfolg. Das Äussern von Kritik an der Parteileitung sei indes
verpönt. Wenn man es dennoch tue, werde man als Verräter bezeichnet
und umgebracht. Als er vor etwa drei Monaten in B._______ vor rund
zwanzig bis fünfundzwanzig Personen seine kritische Haltung geäussert
und seinen Parteiaustritt bekannt gegeben habe, sei er als Verräter titu-
liert und mit dem Tod bedroht worden. Er sei überzeugt gewesen, dass er
nach den Lokalwahlen umgebracht würde, weshalb er das Land umge-
hend habe verlassen müssen. Bei der Schweizer Botschaft in Ankara ha-
be er dies aus Angst, dass davon etwas publik gemacht werden könnte,
nicht erwähnt. Von staatlicher Seite werde er bis heute wegen der PKK-
Mitgliedschaft seines (…) verstorbenen Bruders E._______ schikaniert.
Bei Kontrollen werde er deswegen regelmässig geschlagen. Auch als er
auf dem Weg zur Schweizer Botschaft in Ankara gewesen sei, um die
Beweismittel einzureichen, sei er von der Gendarmerie angehalten und
wegen des Fotos seines Bruders E._______, das er auf sich getragen
habe, verprügelt worden. Zudem werde seine Wohnung jeden Monat
durchsucht.
A.d Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die Be-
weismittel bei den Akten verwiesen (vgl. Akten der Vorinstanz A1, A2, A6
und A15).
D-4550/2009
Seite 4
B.
B.a Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 – eröffnet am 16. Juni 2009 – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
des Beschwerdeführers sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Der Beschwerdeführer ha-
be sowohl in der Befragung durch die Schweizer Botschaft in Ankara als
auch bei der Befragung zur Person im EVZ G._______ als wesentliche
Asylgründe eine Reflexverfolgung wegen eines als PKK-Kämpfer gefalle-
nen Bruders und eine Verfolgung aufgrund eigener politischer Aktivitäten
für die DTP geltend gemacht. Erst in der Anhörung habe er behauptet,
selbst Milizionär der PKK gewesen zu sein, und sich zur Flucht ent-
schlossen zu haben, als er von dieser als Verräter zum Tod verurteilt wor-
den sei. Es gebe jedoch keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb er
solch zentrale Gefährdungselemente nicht von Anfang an hätte darlegen
können. Die Begründung, er habe die Probleme mit der PKK aus Angst
vor den türkischen Behörden bei der Befragung durch die Schweizer Bot-
schaft nicht erwähnt, vermöge nicht zu überzeugen, da er sonst wohl
auch vor der Einreichung eines Asyl- und Einreisegesuchs an sich hätte
zurückschrecken müssen. Zudem sei er darauf hingewiesen worden,
dass die Schweizer Vertretung zur absoluten Verschwiegenheit verpflich-
tet sei. Die Vorbringen, PKK-Milizionär gewesen und später von der PKK
als Verräter zum Tod verurteilt worden zu sein, müssten deshalb als
nachgeschoben und unglaubhaft gewertet werden. Hinsichtlich der gel-
tend gemachten behördlichen Nachstellungen sowohl aufgrund eigener
politischer Aktivitäten als auch wegen der Verwandtschaft mit E._______
(als PKK-Kämpfer gefallener Bruder) und F._______ (für die DTP aktiver
Bruder) erscheine es realitätsfremd und übertrieben, dass wöchentlich
oder monatlich Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer durchge-
führt worden seien. Wäre tatsächlich etwas gegen ihn vorgelegen, wären
wohl tiefer greifende Massnahmen ergriffen worden. Wöchentliche Über-
griffe seitens Angehöriger der Sicherheitskräfte entsprächen auch nicht
mehr der heutigen Situation in der Türkei. Zudem sei es realitätsfremd,
dass der Beschwerdeführer als politisch engagierte Person mit Bezie-
hungen zur DTP nicht in irgendeiner Form gegen die Übergriffe vorge-
gangen wäre. Die geltend gemachten behördlichen Nachstellungen und
Übergriffe seien deshalb unglaubhaft. Die Verurteilung des Beschwerde-
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führers zu einer bedingten Haftstrafe von zweieinhalb Jahren im Jahr
1992 sei nicht asylbeachtlich. Die Asylgewährung diene nicht der Kom-
pensation früher erlittenen Unrechts, sondern der Schutzgewährung vor
zukünftiger Verfolgung. Die Verurteilung liege zeitlich auch zu weit zurück,
um den Anforderungen an einen engen Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht zu genügen. Zudem habe der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen können, dass ihm aus dem betreffenden Verfah-
ren weitere asylbeachtliche Nachteile erwachsen seien. Insbesondere sei
gegen ihn kein neues Verfahren eröffnet worden und es sei seither auch
zu keiner Festnahme mehr gekommen. Der Beschwerdeführer erfülle
deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzu-
lehnen und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei. Der Weg-
weisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Mit Eingabe vom 15. Juli 2009 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
vom 14. Juli 2009) erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung
der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und
um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, sowie subeventualiter um
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachver-
haltsabklärung, ersucht wurde. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
wurde zudem um Anweisung der Vollzugsbehörden ersucht, die Weiter-
gabe der Daten des Beschwerdeführers an den Heimatstaat bis zum Ent-
scheid über die Beschwerde zu sistieren. Überdies wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
vom 16. Februar 2009 eingereicht wurde.
C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
er stehe aufgrund der Unterstützung der PKK seit seiner Jugend im Visier
der türkischen Sicherheitskräfte. Er habe zu Beginn der Botschaftsbefra-
gung – und nicht nachgeschoben – geschildert, dass er "dabei war" und
deshalb bis heute unter Aufsicht stünde. Zwar vermöge nicht jede einzel-
ne Verfolgungshandlung die Intensität asylrelevanter Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu erreichen, doch wenn man sich vergegenwärtige,
dass er über Jahre hinweg immer wieder behördlichen Übergriffen aus-
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gesetzt gewesen sei, sei die gesetzlich geforderte Intensität erfüllt. Die
zusätzliche Bedrohung durch Mitglieder der DTP respektive der PKK –
den eigentlichen Auslöser der Flucht – habe er erst in der Schweiz er-
wähnt, da er sich in H._______ nicht sicher gefühlt habe. Entscheidend
sei, dass er im Verlauf der Anhörungen nachvollziehbar geschildert habe,
weshalb er sich von der DTP und damit auch von der PKK distanziert ha-
be. Seine Darstellung der politischen Verhältnisse sei angesichts seiner
bescheidenen Bildung bemerkenswert ausführlich ausgefallen und belege
die eigene Betroffenheit. Auch in diesem Zusammenhang wirke sich sein
verwandtschaftlicher Hintergrund zu seinen Ungunsten aus. Als Bruder
eines Märtyrers sei seine Loslösung nicht akzeptiert worden und er habe
gespürt, dass er durch die Verunglimpfung als Verräter isoliert worden
und damit liquidierbar geworden sei. Nach den Lokalwahlen vom (…) hät-
ten seine neuen Feinde auch keine Rücksicht auf das politische Umfeld
mehr nehmen müssen, weshalb eine umgehende Flucht notwendig ge-
worden sei. Das BFM habe nicht abgeklärt, ob ihn betreffende politische
Datenblätter existierten. Dies sei nachzuholen, da gegebenenfalls eine
Rückkehrgefährdung bestehe. Er sei bei den Behörden registriert und bei
der Wiedereinreise sei damit zu rechnen, dass die Fiche entdeckt würde,
was zu staatlichen Verfolgungsmassnahmen führen dürfte; er müsse mit
grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Inhaftierung rechnen, zumindest wä-
re er erneut behördlichen Massnahmen ausgesetzt. Er erfülle deshalb die
Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren, zumindest sei er
wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Er wies die Vollzugsbehörden an, die Weiter-
gabe von Daten des Beschwerdeführers bis zum Entscheid über die Be-
schwerde zu sistieren. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege verschob er auf einen späteren Zeit-
punkt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts recht-
fertigen könnten. Dem Beschwerdeführer wurde am 29. Juli 2009 eine
Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.
D-4550/2009
Seite 7
F.
F.a Mit Eingabe vom 14. April 2010 (Datum Poststempel; Schreiben da-
tiert vom 13. Juli 2010) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde-
ergänzung ein. Er brachte vor, er habe von seiner Ehefrau, die sich bei
(Verwandten) in I._______ aufgehalten habe, erfahren, dass die Gen-
darmerie nach ihm gefragt habe. Ungefähr eine Woche später habe ein
Unteroffizier der Gendarmerie um Mitternacht angerufen und gefragt, ob
er zu Hause sei. Sein (Verwandter) habe daraufhin beim Polizeiposten
verlangt, nicht weiter belästigt zu werden. Zwei Wochen später hätten
Unbekannte – es sei unklar, ob es sich dabei um Leute der Sicherheits-
kräfte oder der DTP/PKK gehandelt habe – nachts geläutet und seien erst
verschwunden, als man ihnen mit der Gendarmerie gedroht habe. Sein
(Verwandter) habe den Vorfall gemeldet, wobei ihm gesagt worden sei,
die Polizei habe damit nichts zu tun gehabt. Seine Ehefrau sei daraufhin
zu einem seiner (Verwandten) nach J._______ gezogen und habe den
dortigen Menschenrechtsverein IHD aufgesucht. Seither sei es zu keinen
Behelligungen mehr gekommen. Ereignisse aus dem DTP-Umfeld hätten
jedoch zu einer zunehmenden Verunsicherung geführt: Am 10. April 2010
sei in Izmir ein Neffe von Ahmet Türk, dem ehemaligen Vorsitzenden der
mittlerweile verbotenen DTP, ermordet worden. Ahmet Türk selbst sei am
12. April 2010 in Samson beim Besuch einer Gerichtsverhandlung vor
laufenden Kameras verprügelt worden.
F.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgen-
de Dokumente ein:
– Anfrage des Rechtsvertreters an IHD, (Datum);
– Fax-Meldung IHD, (Datum), mit Übersetzung;
– Internet-Bericht über die Ermordung des Neffen von Ahmet Türk;
– Internet-Bericht über den tätlichen Angriff auf Ahmet Türk;
– Zeitungsbericht über die Verhaftung eines (Verwandten) des Beschwerdeführers (…).
G.
G.a Am 28. April 2010 beauftragte der Instruktionsrichter die Schweizer
Botschaft in Ankara abzuklären, ob Anhaltspunkte vorlägen, dass der Be-
schwerdeführer im heutigen Zeitpunkt von den türkischen Behörden ge-
sucht werde, und ob Datenblätter über ihn existierten.
G.b Gemäss dem vom 24. Mai 2010 datierenden Botschaftsbericht sei
gegen den Beschwerdeführer in keiner Kammer des ehemaligen DGM
D._______ ein Strafverfahren geführt worden und es bestünden in
D._______, K._______, L._______ und M._______ weder Untersuchun-
D-4550/2009
Seite 8
gen noch hängige Verfahren gegen ihn; von gerichtlicher Seite werde er
an diesen Orten weder gesucht noch liege ein Passverbot vor. Hingegen
bestehe gegen ihn ein im Jahr (…) durch die Polizei in N._______ auf-
grund von Fälschungen erstelltes gemeinrechtliches Datenblatt, aufgrund
dessen er im Fahndungsregister der Behörden zur Suche ausgeschrie-
ben sei und einem Passverbot unterliege.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2010 informierte der Instrukti-
onsrichter den Beschwerdeführer über die getätigten Abklärungen und
räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Juni 2010 ein.
H.b Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 zeigte der bisherige Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers die Mandatsbeendigung an und reichte eine Ko-
pie seiner Honorarnote vom selben Tag zu den Akten. Mit Eingabe vom
15. Juni 2010 zeigte Rechtsanwalt Michael Steiner seinerseits die Man-
datsübernahme an und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einrei-
chung einer Stellungnahme zum Botschaftsbericht. Der Instruktionsrichter
gab dem Antrag mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2010 statt und er-
streckte die Frist bis zum 1. Juli 2010. Mit Eingabe vom 26. Juni 2010 er-
suchte Rechtsanwalt Michael Steiner um Zustellung der Beweismittel, die
der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht habe,
und um Mitteilung, ob der Botschaftsanfrage Beweismittel beigelegt wor-
den seien. Am 29. Juni 2010 stellte der Instruktionsrichter dem Rechts-
vertreter Kopien der Beweismittel zu und teilte ihm mit, dass mit der Bot-
schaftsanfrage vom 28. April 2010 keine Beweismittel übermittelt worden
seien; die Frist zur Stellungnahme verlängerte er bis zum 8. Juli 2010.
H.c Mit Eingabe vom 8. Juli 2010 nahm der Beschwerdeführer zum Er-
gebnis der Botschaftsabklärungen Stellung und reichte gleichzeitig einen
Nüfus-Auszug vom 22. Juni 2009 ein. Er brachte im Wesentlichen vor, er
habe erst jetzt realisiert, dass das ihn betreffende Urteil des DGM in
D._______ aus dem Jahr 1992 ein falsches Geburtsjahr nenne ([…] statt
[…]). Die Botschaftsabklärung, die lediglich gestützt auf die Personalan-
gaben erfolgt sei, habe deshalb kein Verfahren eruieren können. Er ersu-
che daher um eine ergänzende Botschaftsanfrage, unter Beilage der
betreffenden Urteilskopie; eventualiter ersuche er um erneute Erstre-
ckung der Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Botschaftsabklärun-
gen, da die Übersetzung des betreffenden Urteils und weiterer Beweismit-
tel, über die er verfüge, noch nicht vorliege.
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Seite 9
H.d Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2010 wies der Instruktionsrichter
die Anträge um Einholung eines ergänzenden Botschaftsberichts und um
weitere Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Bot-
schaftsabklärungen ab.
I.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung ein. Er machte im Wesentlichen geltend, das Ergeb-
nis der Botschaftsabklärungen sei nicht aussagekräftig, da der Bot-
schaftsanfrage keine Kopie des ihn betreffenden Urteils beigelegen habe.
Da in diesem Urteil ein falsches Geburtsjahr genannt werde, habe das
gegen ihn geführte Verfahren nicht überprüft werden können. Zum Hin-
weis des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom
14. Juli 2010, das Urteil datiere nicht von 1992, sondern vom (Datum),
halte er fest, dass das Verfahren im Jahr 1992 eingeleitet worden sei; die
weitere Prozessgeschichte müsse durch eine erneute Botschaftsanfrage
geklärt werden. Ansonsten sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben,
da sich das BFM darin mit den eingereichten Beweismitteln nicht ausei-
nandergesetzt habe und beispielsweise die Verurteilung von Bekannten
und Familienangehörigen nicht erwähnt habe. Dies stelle eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs dar. Auch den Umstand, dass er sich von der
PKK distanziert habe und von dieser seither als Verräter verfolgt werde,
habe das BFM nicht berücksichtigt. Aus der beiliegenden Übersetzung
des Urteils des DGM D._______ ergebe sich, dass er und seine Brüder
O._______ und F._______ – neben weiteren Bekannten – der Teilnahme
an einer illegalen Veranstaltung schuldig gesprochen worden seien. Er
sei zu (…) verurteilt worden. Weiter werde die Offenlegung der grundsätz-
lichen Vorgehensweise des Vertrauensanwalts bei den Botschaftsabklä-
rungen beantragt, da sich die Frage stelle, an welche Datenbanken ein
Vertrauensanwalt überhaupt gelangen könne; es dürfte diesem von vorn-
herein verwehrt sein, Einblick in die Datenbanken der Geheimdienste und
Sonderabteilungen der türkischen Behörden zu erhalten. Hinsichtlich des
aktuellen Datenblatts wegen eines angeblich gemeinrechtlichen Delikts
treffe es zu, dass gegen ihn im Jahr (…) ein Strafverfahren wegen "Fäl-
schungen" eingeleitet worden sei; er habe versucht, mit einem gefälsch-
ten Pass aus der Türkei auszureisen. Bei einer Rückkehr in die Türkei
würde er deshalb erneut verhaftet und er müsste wieder einen Polit- und
Ethniemalus befürchten, da er bei den Behörden als politischer Aktivist
und Bruder eines bekannten PKK-Kämpfers registriert sei. Als Beweis
reiche er einen Internetausdruck des PKK-Profils seines Bruders
E._______ ein (bereits aktenkundig [vgl. A1]).
D-4550/2009
Seite 10
J.
Mit Eingabe vom 24. August 2010 reichte der Beschwerdeführer eine wei-
tere Beschwerdeergänzung ein. Er brachte im Wesentlichen vor, seine
Familie sei in den letzten Wochen erneut durch die türkische Zivilpolizei
kontrolliert worden, wobei wiederum nach ihm gefragt worden sei. Seine
Familie sei deshalb bei Verwandten in J._______ untergetaucht.
K.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
seine Ehefrau mit den Kindern (Aufzählung) am (Datum) ebenfalls in die
Schweiz eingereist sei und in Kürze ein Asylgesuch stellen werde. Der
Sohn P._______ werde vermutlich in den nächsten Tagen folgen.
L.
Am (Datum) reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers bei den schwei-
zerischen Behörden ein Asylgesuch ein. Im Rahmen der Erstbefragung
im EVZ G._______ vom 28. Oktober 2010 und der Anhörung nach Art. 29
Abs. 1 AsylG durch das BFM vom 12. Mai 2011 brachte sie im Wesentli-
chen vor, das Militär habe kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers
begonnen, sie unter Druck zu setzen. Wiederholt – insgesamt sicherlich
zwanzig Mal – sei sie telefonisch und persönlich nach ihm gefragt wor-
den. Man habe gedroht, ihr und den Kindern etwas anzutun, wenn der
Beschwerdeführer sich nicht bei den Behörden melde.
M.
Am (Datum) reiste auch der Sohn P._______ in die Schweiz ein und stell-
te am (Datum) ein Asylgesuch. Anlässlich der Erstbefragung im EVZ
G._______ vom 27. Januar 2011 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
AsylG durch das BFM vom 12. Mai 2011 brachte er im Wesentlichen vor,
er wisse, dass sein Vater (der Beschwerdeführer) die Türkei aus politi-
schen Gründen verlassen habe, und dass seine Mutter deswegen Prob-
leme bekommen habe. Er selbst habe davon nicht viel mitbekommen, da
er sechs Jahre lang – von der (...) bis zur (…) Klasse, die er im (Jahr) ab-
geschlossen habe – bei der (Verwandten) in J._______ gelebt habe. Er
habe nur einmal, als er seine Mutter besucht habe, erlebt, wie Soldaten
nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten.
N.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2011 brachte der Beschwerdeführer vor,
sein Bruder F._______ sei am (Datum) in der Türkei verhaftet worden.
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Seite 11
Zur Einreichung entsprechender Beweismittel ersuche er um Fristanset-
zung.
O.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer mit, dass von der Eingabe vom 19. Oktober 2011 Kennt-
nis genommen und hinsichtlich der angekündigten Beweismitteleingabe
auf Art. 32 VwVG verwiesen werde.
P.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer die Zei-
tung "(…)" vom (Datum) ein. Darin werde sein Bruder F._______ als eine
der am (Datum) verhafteten Personen namentlich erwähnt. Bei den Ver-
haftungen habe es sich um eine koordinierte Aktion gegen PKK-
Verdächtige gehandelt. Sein Bruder sei im Gefängnis in K._______ inhaf-
tiert. Es sei offensichtlich, dass ihm (dem Beschwerdeführer) bei einer
jetzigen Rückreise in die Türkei ebenfalls die Verhaftung und eine gezielte
asylrelevante Verfolgung drohen würden.
Q.
Mit Eingabe vom 9. November 2011 reichte der Beschwerdeführer diver-
se Internetartikel und eine Videoaufnahme betreffend die Verhaftung sei-
nes Bruders F._______ zu den Akten.
R.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer die
Kopie eines Anhörungsprotokolls des Amtsgerichts in K._______ vom
(Datum) ein. Daraus gehe hervor, dass sein Bruder F._______ der Mit-
gliedschaft bei einer terroristischen Organisation beschuldigt werde und
weiterhin inhaftiert bleibe. Zudem reichte er ein (undatiertes) Schreiben
des über eine schweizerische Niederlassungsbewilligung verfügenden
Q._______ ein. Dieser bestätige, dass die Familie des Beschwerdefüh-
rers in der Türkei bekannt sei und wegen politischer Aktivitäten verfolgt
werde. Er (der Beschwerdeführer) beantrage, die Unterlagen dem BFM
zur Wiederaufnahme des Verfahrens zuzustellen; der Sachverhalt sei
durch das BFM neu zu würdigen.
D-4550/2009
Seite 12
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
D-4550/2009
Seite 13
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schil-
derungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder
der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der all-
gemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsu-
chende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamt-
würdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinwei-
sen).
4.
Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im
Jahr 1992 durch das DGM D._______ wegen der Teilnahme an einer
Demonstration zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei
und aufgrund seines familiären Umfelds (PKK-Mitgliedschaft des […] ver-
storbenen Bruders E._______, DTP-Mitgliedschaft des Bruders
F._______) und seiner eigenen politischen Aktivitäten (DTP-
Mitgliedschaft) von den Behörden schikaniert, sowie nach einer kritischen
Rede von der PKK nahestehenden DTP-Mitgliedern als Verräter verfolgt
werde, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend.
4.1. Hinsichtlich der geltend gemachten Verurteilung des Beschwerdefüh-
rers aus dem Jahr 1992 ist vorab festzustellen, dass daran nach Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts Zweifel bestehen, stimmen doch die An-
gaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Urteilsjahrs (1992) und
des ausgesprochenen Strafmasses (bedingte Freiheitsstrafe von zwei-
einhalb Jahren) sowie sein Geburtsjahr nicht mit der eingereichten Ur-
teilskopie überein (Urteil datierend vom […], rechtskräftig seit dem […],
bedingte Freiheitsstrafe von […], nebst einer Geldstrafe von […] türkische
Lira; Geburtsjahr […] des Angeklagten Nr. […]). Der Einwand des Be-
schwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2010, ihm sei das
falsche Geburtsjahr erst jetzt aufgefallen, erscheint wenig überzeugend,
will er doch die Urteilskopie im Februar 2009 persönlich in D._______ be-
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schafft haben. Die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Ankara, an
deren Seriosität das Bundesverwaltungsgericht zu zweifeln keine Veran-
lassung sieht, haben denn auch keine entsprechende Verurteilung des
Beschwerdeführers ergeben. Aber selbst wenn keine Zweifel an der Ver-
urteilung bestehen würden, vermöchte diese allein die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen.
Sie erfüllt den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl in
zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht geforderten engen Zusammen-
hang zwischen der geltend gemachten Verfolgungsmassnahme (in casu
Urteil aus dem Jahr 1992 [beziehungsweise (…)]) und der Ausreise aus
dem Heimatland (in casu erst im Jahr 2009 erfolgt) nicht (vgl. EMARK
1999 Nr. 7, EMARK 2000 Nr. 2 und EMARK 2003 Nr. 8; BVGE 2009/51
E. 4.2.5, BVGE 2010/57 E. 4.1). Wie das BFM in seiner Verfügung zutref-
fend festgestellt hat, kann die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen,
einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt
vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren.
4.2. Hinsichtlich der geltend gemachten behördlichen Behelligungen – der
Beschwerdeführer werde aufgrund seines familiären Umfelds (sein Bru-
der E._______ sei im Jahr […] im Kampf für die PKK gefallen und sein
Bruder F._______ sei ein aktives Mitglied der DTP) und seiner eigenen
politischen Aktivitäten (DTP-Mitgliedschaft seit […]) praktisch wöchentlich
von Gendarmen geschlagen und sein Haus werde mindestens einmal im
Monat durchsucht – kann ungeachtet der augenscheinlich übertriebenen
Darstellung angesichts der Stellung des Beschwerdeführers als Füh-
rungsmitglied der (Kommission) der DTP und seiner in der PKK bezie-
hungsweise der DTP aktiven Brüder E._______ und F._______ (vgl. zu
den Brüdern auch nachfolgend E. 4.2.4.) nicht gänzlich ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren von den
Behörden wiederholt schikaniert worden ist. Hinzu kommt nun, dass ge-
gen den Beschwerdeführer laut dem Botschaftsbericht vom 24. Mai 2010
ein gemeinrechtliches Datenblatt der Polizei in N._______ aus dem Jahr
(…) wegen des Verdachts der Begehung eines Fälschungsdelikts be-
steht; er werde aufgrund dieses Verdachts gesucht und unterliege einem
Passverbot. Der Beschwerdeführer hat auf Vorhalt hin in seiner Stellung-
nahme zum Botschaftsbericht vom 18. Juli 2010 bestätigt, dass im Jahr
(…) ein Strafverfahren wegen des Tatbestands der Fälschung eingeleitet
worden sei; er habe versucht, mit einem gefälschten Pass auszureisen.
4.2.1. Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im
Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der
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Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann
aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtli-
chen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen, wenn
einer Person im Rahmen eines vorgeschobenen Strafverfahrens eine
gemeinstrafrechtliche Tat gezielt unterschoben wird, um sie aus einem
asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation einer
Person, die ein gemeinstrafrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat,
aus einem solchen Motiv in einem bedeutenden Mass erschwert wird. Ein
solcher "Politmalus" liegt insbesondere dann vor, wenn eine unverhält-
nismässig hohe Strafe ausgefällt wird, das Strafverfahren rechtsstaatli-
chen Anforderungen klarerweise nicht zu genügen vermag, oder wenn
der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Straf-
verbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesonde-
re Folter, droht.
4.2.2. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss seinen Angaben in der
Stellungnahme vom 18. Juli 2010 tatsächlich eines gefälschten Passes
bedient. Damit kann nicht von einem rein fiktiven und ihm gezielt unterge-
schobenen Sachverhalt ausgegangen werden. Das Fälschen von Aus-
weisen ist auch nach schweizerischem Recht strafbar (Art. 252 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB,
SR 311.0]). Der Beschwerdeführer machte indes geltend, es sei davon
auszugehen, dass das gemeinrechtliche Strafverfahren von einem asylre-
levanten "Politmalus" geprägt wäre, da er als DTP-Anhänger und Bruder
eines PKK-Kämpfers bekannt sei; es bestehe die Gefahr, dass er bei der
Einreise verhaftet und gegen ihn ein politisch geprägter Prozess geführt
werde. Dies – so der Beschwerdeführer in seinen weiteren Eingaben vom
31. Oktober 2011 und 14. Dezember 2011 – gelte umso mehr, als sein
Bruder F._______ nun am (…) unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei
einer terroristischen Organisation in der Türkei erneut verhaftet worden
sei.
4.2.3. Im juristisch technischen Sinn existiert Sippenhaft als gesetzlich er-
laubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer
Angehörigen in der Türkei grundsätzlich nicht. Indessen werden staatliche
Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten – vor-
nehmlich verbotener linker Gruppierungen – vor allem in den Süd- und
Ostprovinzen der Türkei regelmässig angewendet, was als "Reflexverfol-
gung" flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein kann.
Auch in der neueren Zeit kann die Gefahr allfälliger Repressalien gegen
Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nach-
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folgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als sepa-
ratistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen grundsätzlich nicht aus-
geschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfol-
gung zu werden, erhöht sich, wenn ein eigenes nicht unbedeutendes poli-
tisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische
Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihm seitens der Behörden
unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21).
4.2.4. Der Beschwerdeführer, der selbst Führungsmitglied der (Kommis-
sion) der mit Urteil des türkischen Verfassungsgerichts vom 11. Dezem-
ber 2009 verbotenen DTP war, stammt unbestrittenermassen aus einer
politisch aktiven Familie. Seine beiden Brüder E._______ und F._______
dürften zweifelsohne von den türkischen Behörden zentral erfasst sein.
Der Bruder E._______ ist im Jahr (…) als PKK-Kämpfer gefallen. Der
Bruder F._______, der als aktives Mitglied der DTP im Jahr (…) im Haus
des (…) verhaftet und mit Urteil des DGM D._______ vom (Datum) we-
gen der Teilnahme an einer illegalen Veranstaltung zu einer bedingten
Haftstrafe von (…) Monaten verurteilt worden war, wurde nunmehr (Zeit-
punkt) aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft bei einer terroristischen
Organisation erneut festgenommen. Damit hat der Fall eine neue Dimen-
sion angenommen und die Frage der Reflexverfolgung des Beschwerde-
führers, dessen Familie mittlerweile ebenfalls in die Schweiz eingereist
ist, erscheint in einem neuen Licht. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der mit einer Wie-
dereinreise in die Türkei verbundenen Personenkontrolle nicht nur wegen
des gegen ihn bestehenden gemeinrechtlichen Datenblatts aus dem Jahr
(…) und seiner entsprechenden Verzeichnung auf einer Fahndungsliste
zumindest – wenn nicht umgehend verhaftet – intensiv befragt, sondern
darüber hinaus auch als Angehöriger einer politisch exponierten Familie
identifiziert würde. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass die türkischen
Sicherheitskräfte auch ein Interesse daran haben, den Beschwerdeführer
– nebst der Befragung zu dem Fälschungsvorwurf – zu seinem unter dem
Verdacht der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation inhaf-
tierten Bruder F._______ zu befragen und entsprechend unter Druck zu
setzen. Aufgrund des Gesagten kann nicht mit genügender Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit weiteren Ver-
dächtigungen und Behelligungen rechnen müsste beziehungsweise der
Gefahr eines "Politmalus" in dem ihn betreffenden hängigen Strafverfah-
ren ausgesetzt wäre.
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4.2.5. Der Beschwerdeführer hat damit insgesamt betrachtet objektiv be-
gründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei einer Reflexverfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise einem entsprechenden "Po-
litmalus" in dem ihn betreffenden Strafverfahren wegen des Verdachts der
Begehung eines Fälschungsdelikts ausgesetzt zu sein. Von der Existenz
einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist angesichts der Verzeichnung
des Beschwerdeführers auf einer Fahndungsliste nicht auszugehen. Da-
mit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Konkre-
te Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen gemäss Art.
1F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder gemäss Art. 53 AsylG liegen nicht vor;
eine im Zusammenhang mit der Flucht aus dem Heimatland begangene
Ausweisfälschung (Art. 252 StGB) vermag keinen Ausschlussgrund im
Sinne der genannten Bestimmungen zu setzen. Dem Beschwerdeführer
ist somit Asyl zu gewähren. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vor-
bringen (bspw. hinsichtlich der Bedrohung seitens mit der PKK sympathi-
sierender DTP-Mitglieder) und Anträge (bspw. hinsichtlich der Einholung
eines ergänzenden Botschaftsberichts) näher einzugehen.
5.
Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten gutzuheissen. Die Verfügung
des BFM vom 11. Juni 2009 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art.
63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist
sich damit als gegenstandslos.
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die
Kostennote des bis Mitte Juni 2010 mandatierten Rechtsvertreters vom
15. Juni 2010 beläuft sich auf Fr. 1547.50 (Stundenansatz Fr. 180.–). Für
die Zeit vom 15. Juni 2010 bis zum 18. Juli 2010 wies Rechtsanwalt Mi-
chael Steiner in seiner Honorarnote vom 18. Juli 2010 einen Aufwand von
9 ½ Stunden und Barauslagen von Fr. 28.– (inklusive des künftigen Auf-
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wands und der Auslagen im Zusammenhang mit dem Erhalt des Be-
schwerdeurteils) aus, wobei er darauf hinwies, dass er mehrwertsteuer-
pflichtig sei und sich sein Honorar auf einen Stundenansatz von Fr. 230.–
stütze. Auf das Nachfordern einer Kostennote für die Zeit nach dem 18.
Juli 2010 kann verzichtet werden, da sich der seitherige notwendige Ver-
tretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen
lässt. Gestützt auf die eingereichten Kostennoten und die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerde-
führer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 4500.– (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 11. Juni 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird ange-
wiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4500.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: